Nexvyra

Rückflug verfällt nicht – Nichtantritt einer Teilstrecke und Coupon-Regel (§ 307 BGB, BGH Xa ZR 5/09, X ZR 110/24) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-05 · letzte Prüfung: 2026-10-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer bei einem gebuchten Flug mit mehreren Teilstrecken (z. B. Hin- und Rückflug oder Zubringer plus Langstrecke) **eine Teilstrecke nicht antritt**, verliert die übrigen Teilstrecken **nicht automatisch**. Der **Bundesgerichtshof** hat Beförderungsbedingungen, nach denen der Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Reihenfolge **verfällt** („Coupon-Regel“), mit Urteilen vom **29.04.2010 (Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09)** als **unangemessene Benachteiligung** nach **§ 307 BGB** eingestuft. Mit Urteil vom **28.10.2025 (X ZR 110/24)** hat er auch eine mildere **Nachzahlungs-/Nachberechnungsklausel** der Lufthansa für unwirksam erklärt, soweit sie Fluggäste trifft, die ihre Planung **aufgrund nachträglich zutage getretener Umstände** geändert haben (etwa Krankheit oder geänderte Termine). Ob eine Airline bei **von Anfang an geplantem** Nichtantritt (sog. „Cross-Border-Selling“ bzw. „Hidden-City-Ticketing“) ein höheres Entgelt verlangen darf, ist damit **nicht pauschal ausgeschlossen**; sie trägt dafür aber die Darlegungslast für die zugrunde liegende Absicht des Fluggastes (Einordnung der Rechtsprechung, im Einzelfall zu prüfen).

Kernfakten

PunktWert
Typische Klausel (alt)„Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit“
Prüfungsmaßstab§ 307 Abs. 1 BGB (Inhaltskontrolle von AGB)
Leitentscheidungen 2010BGH, 29.04.2010 – Xa ZR 5/09 (British Airways, NJW 2010, 1958) und Xa ZR 101/09 (Lufthansa)
Ergebnis 2010Verfallsklausel unwirksam; Flugleistung ist teilbar, Teilleistung grundsätzlich verlangbar
Vom BGH 2010 genannte mildere LösungNachzahlung des für die tatsächlich genutzte Teilstrecke zum Buchungszeitpunkt verlangten (höheren) Einzelpreises
Entscheidung 2025BGH, 28.10.2025 – X ZR 110/24: Nachberechnungsklausel unwirksam, soweit sie Fluggäste mit nachträglicher Planänderung erfasst
Kläger 2025Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Lufthansa
Rechtsnatur NichtantrittTeilkündigung bzw. Verzicht auf eine Teilleistung, kein Wegfall des Vertrags
Verwandte Norm§ 648 BGB (freie Kündigung beim Werkvertrag, Erstattung ersparter Aufwendungen)

Hintergrund: Warum es die Coupon-Regel gibt

Flugtarife sind nicht streng nach Entfernung kalkuliert. Ein Flug von A über B nach C kann billiger sein als die Einzelstrecke B–C. Wer das Ticket A–B–C bucht, aber nur B–C fliegen will (Verzicht auf den ersten Abschnitt), nutzt diese Preisdifferenz. Ebenso können Hin- und Rückflug zusammen günstiger sein als der Rückflug allein; auch Abflugorte in verschiedenen Ländern führen zu Preisunterschieden („Cross-Border-Selling“). Airlines wollen das verhindern und sehen in ihren Beförderungsbedingungen daher vor, dass Flugscheine bei Nichtbeachtung der Reihenfolge ihre Gültigkeit verlieren.

Die BGH-Urteile vom 29.04.2010

Der BGH (Xa. Zivilsenat) hat in den Verbandsverfahren gegen British Airways (Xa ZR 5/09) und Lufthansa (Xa ZR 101/09) die Verfallsklauseln als unwirksam angesehen. Kernpunkte:

Das Urteil vom 28.10.2025 (X ZR 110/24)

Die Lufthansa hatte nach den Urteilen von 2010 ihre Bedingungen angepasst: Statt den Flugschein verfallen zu lassen, behielt sie sich vor, den Flugpreis nachzuberechnen, wenn nicht alle Flüge in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der vzbv beanstandete die Klausel; die Vorinstanz war das OLG Köln. Der X. Zivilsenat des BGH hat die Klausel nach § 307 BGB für unwirksam erklärt, weil sie auch Fluggäste benachteiligt, die bei der Buchung die Gesamtleistung in Anspruch nehmen wollten und ihre Planung aufgrund nachträglich zutage getretener Umstände geändert haben. Das Urteil ergänzt die Entscheidungen von 2010: Eine Nachberechnung kommt danach allenfalls bei Fluggästen in Betracht, die den Nichtantritt von vornherein planen und damit die Tarifstruktur bewusst umgehen.

Was das für Fluggäste bedeutet

Krankheit, Umbuchung, verpasster Anschluss: Wer den Hinflug versäumt, darf den Rückflug grundsätzlich weiter nutzen; die Airline kann das Ticket dafür nicht allein wegen der Reihenfolge verfallen lassen. Praktisch empfiehlt sich dennoch eine rechtzeitige Information der Airline vor dem Rückflug und das Aufbewahren von Nachweisen (Attest, Buchungsunterlagen), weil Check-in-Systeme die Reihenfolge technisch prüfen und das Bodenpersonal die Rechtslage oft nicht kennt.

Bewusstes „Hidden-City“-Ticketing: Wer von vornherein plant, ein Segment verfallen zu lassen, bewegt sich in einem Bereich, in dem die Airline ein höheres Entgelt nachfordern kann; auch zukünftige Buchungen oder Vielfliegerkonten können betroffen sein. Das Risiko ist einzelfallabhängig und rechtlich nicht abschließend geklärt.

Erstattung für die nicht genutzte Strecke: Unabhängig von der Coupon-Frage kann sich für das nicht angetretene Segment ein Anspruch auf Erstattung von Steuern und Gebühren ergeben (siehe die Seite zu § 648 BGB bei nicht angetretenen Flügen).

Häufige Irrtümer

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-05
Letzte Prüfung:
2026-10-05
In Kraft seit:
2010-04-29
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0