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EU-Produktsicherheitsverordnung (VO 2023/988) – Händlerpflichten, Rückruf & Verbraucher-Abhilferecht (GPSR, gilt ab 13.12.2024)

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EU-Produktsicherheitsverordnung (VO 2023/988) – Händlerpflichten, Rückruf & Verbraucher-Abhilferecht (GPSR, gilt ab 13.12.2024)

Kurzantwort

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (englisch General Product Safety Regulation, GPSR) vom 10. Mai 2023 legt europaweit fest, welche Sicherheitsanforderungen Verbraucherprodukte erfüllen müssen und welche Pflichten Hersteller, Importeure, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze treffen. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 und hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG sowie die Richtlinie 87/357/EWG (Lebensmittelimitate) mit Wirkung zu diesem Datum abgelöst.

Anders als eine EU-Richtlinie ist die GPSR eine EU-Verordnung und gilt daher in Deutschland unmittelbar – ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Deutschland musste lediglich die Durchführungs- und Bußgeldbestimmungen anpassen; das geschieht über eine Novelle des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), die der Bundestag am 18. Dezember 2025 beschlossen hat.

Die drei praktisch wichtigsten Neuerungen: (1) Ein Produkt darf nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur gibt (Art. 16 GPSR) – das trifft besonders Direktverkäufe aus Drittstaaten über Online-Plattformen. (2) Online-Marktplätze bekommen eigene Pflichten (Art. 22 GPSR): Registrierung im Safety-Gate-Portal, zentrale Kontaktstelle, „Notice-and-Action"-Verfahren. (3) Verbraucher erhalten bei einem Sicherheitsrückruf ein neues Recht auf Abhilfe (Art. 37 GPSR): Der Wirtschaftsakteur muss mindestens zwei der Optionen Reparatur, Ersatz oder Erstattung anbieten – kostenfrei und zeitnah, die Erstattung mindestens in Höhe des gezahlten Preises.

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktVerordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) [EUR-Lex, CELEX:32023R0988]
RechtsnaturEU-Verordnung → unmittelbar anwendbar in Deutschland; kein Umsetzungsgesetz nötig (nur DE-Durchführung/Bußgelder)
Erlassen10. Mai 2023, ABl. L 135 vom 23.5.2023
Inkrafttreten12. Juni 2023 (Art. 52 GPSR)
Anwendung / Geltung ab13. Dezember 2024 (Art. 52 GPSR)
AufgehobenRL 2001/95/EG (alte Produktsicherheitsrichtlinie, GPSD) und RL 87/357/EWG (Lebensmittelimitate) mit Wirkung 13.12.2024 (Art. 51 GPSR)
AnwendungsbereichNon-Food-Verbraucherprodukte, neu/gebraucht/repariert/wiederaufbereitet; Fernabsatz/Online ausdrücklich erfasst
Verantwortlicher Wirtschaftsakteur (Art. 16)Produkt nur in Verkehr, wenn ein in der EU niedergelassener Verantwortlicher existiert (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister)
Pflichten Online-Marktplätze (Art. 22)Registrierung im Safety-Gate-Portal, benannte zentrale Kontaktstelle, Notice-and-Action, Kooperation mit Marktüberwachung
Rückruf-Information (Art. 35)Wirtschaftsakteure/Marktplätze müssen betroffene Verbraucher direkt und unverzüglich unterrichten
Rückrufanzeige (Art. 36)schriftliche Anzeige mit festen Pflichtangaben; EU-Mustervorlage der Kommission
Recht auf Abhilfe (Art. 37)mindestens zwei von Reparatur / Ersatz / Erstattung; kostenfrei, zeitnah; Erstattung ≥ gezahlter Preis
Meldung gefährlicher Produkteüber Safety Business Gateway / Schnellwarnsystem Safety Gate (vormals RAPEX)
DE-DurchführungNovelle Produktsicherheitsgesetz (ProdSG); Bundestagsbeschluss 18.12.2025; Verfahrens-, Bußgeld- und Strafbestimmungen
DE-Bußgeldrahmenje nach Verstoß 10.000 bis 100.000 Euro (Bußgeldkatalog im novellierten ProdSG) — Wert gegen verkündeten BGBl-Text zu bestätigen
Betroffener NutzerkreisHersteller, Importeure, Händler, Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplätze für Verbraucherprodukte; Schutz aller Verbraucher in der EU

Geltungsbereich

Die GPSR gilt für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt werden könnten und die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden – unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht, repariert oder wiederaufbereitet sind. Ausdrücklich erfasst ist der Online-Handel und jeder Fernabsatz: Ein Produkt gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn das Angebot sich an Verbraucher in der EU richtet.

Die Verordnung wirkt als Auffangregelung: Für Produktgruppen mit eigenen EU-Harmonisierungsvorschriften (z. B. Spielzeug, Elektrogeräte, Maschinen, Medizinprodukte) gelten diese speziellen Regeln vorrangig; die GPSR greift für Sicherheitsaspekte, die dort nicht geregelt sind. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind u. a. Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Antiquitäten sowie Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder aufgearbeitet werden müssen und als solche gekennzeichnet sind, und Luftfahrzeuge bestimmter Kategorien.

Weil die GPSR eine EU-Verordnung ist, gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und einheitlich – es kommt also auf die Artikel der Verordnung an, nicht auf ein deutsches Umsetzungsgesetz. Das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) enthält nach der Novelle nur noch die flankierenden Verfahrens-, Marktüberwachungs- und Bußgeldregeln zur Durchführung der GPSR.

Verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU: Art. 16 GPSR

Zentrale Neuerung mit großer Praxiswirkung ist Art. 16 GPSR: Ein Produkt darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für bestimmte Sicherheitsaufgaben verantwortlich ist. Das kann der Hersteller mit EU-Sitz sein, der Importeur, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister mit EU-Sitz.

Dieser Verantwortliche muss u. a. sicherstellen, dass eine technische Dokumentation und Konformitäts- bzw. Sicherheitsinformationen vorliegen, den Behörden auf Verlangen zur Verfügung stehen und dass bei Gefahren Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Faktisch bedeutet das: Direktverkäufe aus Drittstaaten (z. B. über Plattformen) ohne EU-Ansprechpartner sind nicht mehr zulässig – ohne benannten verantwortlichen Akteur darf das Produkt in der EU nicht angeboten werden.

Pflichten für Online-Marktplätze: Art. 22 GPSR

Art. 22 GPSR verpflichtet Anbieter von Online-Marktplätzen erstmals eigenständig. Sie müssen sich im Safety-Gate-Portal registrieren und dort eine zentrale Kontaktstelle benennen, über die Marktüberwachungsbehörden und Verbraucher sie zu Produktsicherheitsfragen direkt erreichen können. Erhält ein Marktplatz von einer Behörde die Meldung über ein gefährliches Angebot, muss er unverzüglich – in der Regel binnen zwei Arbeitstagen – tätig werden und das Angebot entfernen oder den Zugang sperren (Notice-and-Action).

Darüber hinaus müssen Marktplätze ihre internen Prozesse so gestalten, dass Behördenanordnungen umgesetzt, Rückrufe unterstützt und Angaben zu den auf der Plattform aktiven Händlern nachvollziehbar sind. Damit werden Plattformen in die Sicherheitskette einbezogen und können sich nicht mehr auf eine reine Vermittlerrolle zurückziehen.

Rückruf und Recht auf Abhilfe: Art. 35–37 GPSR

Bei einem Sicherheitsrückruf greifen drei aufeinander aufbauende Pflichten. Nach Art. 35 GPSR müssen Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich über den Rückruf oder eine Sicherheitswarnung unterrichten – etwa über die beim Kauf hinterlegten Kontaktdaten. Eine allgemeine Pressemitteilung genügt nur, wenn keine direkte Ansprache möglich ist.

Art. 36 GPSR schreibt Inhalt und Form der Rückrufanzeige vor: Sie muss klar als „Produktsicherheitsrückruf" erkennbar sein, das Produkt eindeutig beschreiben (Name, Marke, Abbildung, Chargen-/Seriennummern), die Gefahr benennen und den Verbrauchern erläutern, was sie tun sollen. Die EU-Kommission hat hierfür eine Mustervorlage bereitgestellt.

Neu und für Verbraucher besonders wichtig ist das Recht auf Abhilfe nach Art. 37 GPSR: Der verantwortliche Wirtschaftsakteur muss dem Verbraucher mindestens zwei der folgenden Abhilfen anbieten – Reparatur des zurückgerufenen Produkts, Ersatz durch ein sicheres Produkt gleichen Typs mit mindestens gleichem Wert und gleicher Qualität, oder angemessene Erstattung in Höhe mindestens des gezahlten Preises. Die Abhilfe muss wirksam, kostenfrei und zeitnah sein. Nur wenn eine Option unmöglich oder unverhältnismäßig ist, darf sie entfallen; dann genügt ausnahmsweise auch eine einzige angebotene Abhilfe.

Melde- und Dokumentationspflichten

Stellt ein Wirtschaftsakteur fest, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist, muss er unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über das Safety Business Gateway informieren und die notwendigen Korrekturmaßnahmen (Rücknahme, Rückruf) einleiten. Das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate (vormals RAPEX) sorgt dafür, dass Warnungen über gefährliche Produkte EU-weit ausgetauscht werden.

Hersteller müssen zudem eine technische Dokumentation erstellen und aufbewahren, jedes Produkt (oder seine Verpackung) mit Identifikations- und Kontaktangaben versehen und ein Verfahren zur Sammlung und Bearbeitung von Beschwerden vorhalten. Auch Händler treffen Prüf- und Mitwirkungspflichten: Sie dürfen Produkte nicht bereitstellen, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass diese die Anforderungen der GPSR nicht erfüllen.

Durchsetzung in Deutschland und Bußgelder

Da die GPSR unmittelbar gilt, hat Deutschland kein Umsetzungsgesetz, sondern eine Novelle des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) verabschiedet, die die Durchführung, die Marktüberwachung und die Sanktionen regelt. Der Bundestag hat die Änderung am 18. Dezember 2025 beschlossen. Der neue Bußgeldkatalog ahndet Verstöße gegen die GPSR umfassend; je nach Art und Schwere des Verstoßes drohen Geldbußen von 10.000 bis 100.000 Euro. Die Marktüberwachungsbehörden können außerdem Produkte vom Markt nehmen, Vertriebsverbote aussprechen und Rückrufe anordnen.

Wichtig für Verbraucher: Die GPSR-Pflichten stehen neben den zivilrechtlichen Gewährleistungs- und Produkthaftungsansprüchen. Ein Sicherheitsrückruf nach Art. 35–37 GPSR ersetzt also weder die kaufrechtliche Mängelhaftung (§§ 434 ff. BGB) noch Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Häufige Fehler

Ausnahmen

<!-- AGENT_TODO:Ausnahmen – Fälle, in denen die Regel nicht greift oder eine Schutzklausel gilt. --> _Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._

Beispiel

<!-- AGENT_TODO:Beispiel – Konkretes Fallbeispiel, das zeigt, wie die Regel in einer typischen Situation angewendet wird. --> _Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt._

Quellen

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