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EU-Flugsicherheitsliste – die „Schwarze Liste“ der Fluggesellschaften (VO (EG) Nr. 2111/2005) – Betriebsuntersagung, Pflicht zur Nennung der ausführenden Airline, Erstattung nach Art. 12 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-15 · letzte Prüfung: 2026-09-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die EU führt eine amtliche Liste von Fluggesellschaften, die internationale Sicherheitsstandards nicht einhalten. Wer auf dieser Liste steht, darf nicht in die EU, aus der EU, innerhalb der EU und nicht über EU-Gebiet fliegen. Rechtsgrundlage ist die **Verordnung (EG) Nr. 2111/2005**; die Liste selbst steht in den Anhängen der **Verordnung (EG) Nr. 474/2006**, die die Kommission laufend ändert. Für Reisende hat die Verordnung zwei praktische Folgen, und beide stehen nicht in der Liste, sondern in ihrem Kapitel III. **Erstens: Sie haben ein Recht darauf zu erfahren, wer Sie tatsächlich fliegt.** Nach **Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2111/2005** muss Ihr Vertragspartner – die Airline, das Reisebüro, das Buchungsportal oder der Reiseveranstalter – Ihnen schon **bei der Buchung** sagen, welches Unternehmen den Flug durchführt. Wechselt es später, muss er Sie **unverzüglich** unterrichten, spätestens aber bei der Abfertigung oder beim Einstieg (Art. 11 Abs. 3). In Deutschland ist ein Verstoß dagegen eine **Ordnungswidrigkeit** nach § 108 Abs. 3 LuftVZO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG und kann mit einer **Geldbuße bis zu 30.000 Euro** geahndet werden (§ 58 Abs. 3 LuftVG). Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt, das auf Anzeige tätig wird. **Zweitens: Wird „Ihre“ Airline auf die Liste gesetzt, können Sie aussteigen.** **Art. 12 Abs. 2** gibt Ihnen ein Recht auf **Erstattung oder anderweitige Beförderung** nach Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004 – und zwar gerade in den Fällen, in denen die Fluggastrechte-Verordnung **nicht** greift, etwa bei einem Flug von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat. Wurde der Flug gar nicht annulliert, weil er außerhalb der EU stattfindet, müssen Sie sich entscheiden, **ihn nicht anzutreten**; dann schuldet Ihnen der Vertragspartner Geld zurück oder einen Ersatzflug. Drei verbreitete Irrtümer räumt diese Seite aus: Ein Listeneintrag löst **keine** Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro aus – Art. 12 verweist auf Art. 8, nicht auf Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004. Die Liste ist **kein Buchungsverbot**: Sie dürfen mit einem gelisteten Unternehmen außerhalb der EU fliegen, Sie sollen es nur wissen. Und ein gelistetes Unternehmen kann trotz Eintrag legal in die EU fliegen, wenn es Flugzeug **samt Besatzung** von einem nicht gelisteten Unternehmen chartert (Wet-Lease) – dann trägt die Maschine unter Umständen sogar die Farben der gesperrten Airline. Stand dieser Seite ist das **48. Update** der Liste durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1317 vom 08.06.2026. Mit ihm wurden **alle in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gestrichen** und **Air Express Algeria** aufgenommen. Ratgeber, die Kirgisistan noch führen, sind veraltet.

Kernfakten

PunktWert
RahmenverordnungVerordnung (EG) Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 [ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15; CELEX 32005R2111]
Inkrafttreten16.01.2006 [Art. 17 Abs. 1]
Geltung des Kapitels III (Art. 10–12)ab 16.07.2006 [Art. 17 Abs. 2]
Geltung des Art. 13 (Sanktionen)ab 16.01.2007 [Art. 17 Abs. 2]
Konsolidierte FassungStand 11.04.2023
Änderungen der RahmenverordnungVO (EG) Nr. 596/2009; VO (EU) 2018/1139; VO (EU) 2019/1243; Del. VO (EU) 2023/661
Kapitel III geändert?nein – Art. 10 bis 13 gelten unverändert in der Fassung von 2005
ListenverordnungVerordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22.03.2006 [ABl. L 84 vom 23.03.2006, S. 14]
VerfahrensvorschriftenDelegierte VO (EU) 2023/660 vom 02.12.2022 [ABl. L 83 vom 22.03.2023, S. 47] – hebt die VO (EG) Nr. 473/2006 auf
Gemeinsame KriterienAnhang der VO (EG) Nr. 2111/2005 i. d. F. der Del. VO (EU) 2023/661 [ABl. L 83 vom 22.03.2023, S. 54]
Aktuelle Fassung der ListeDurchführungsverordnung (EU) 2026/1317 der Kommission vom 08.06.2026 [ABl. L, 2026/1317 vom 10.06.2026; CELEX 32026R1317]
Inkrafttreten 2026/1317Tag nach der Veröffentlichung, also 11.06.2026 [Art. 2]
Was 2026/1317 tutAnhang A und Anhang B der VO (EG) Nr. 474/2006 werden vollständig ersetzt [Art. 1]
Nummer des Updates48. Aktualisierung seit 2006 [Europäische Kommission]
Kirgisistanseit dem 48. Update vollständig gestrichen [Erwägungsgrund 81 DVO (EU) 2026/1317]
Neu aufgenommenAIR EXPRESS ALGERIA (AOC TA/010/2002, Algerien) [Anhang I DVO (EU) 2026/1317]
Anhang Avollständige Betriebsuntersagung
Anhang BBetriebsbeschränkung – Flug nur mit bestimmten Luftfahrzeugmustern
Anhang B – Umfangnur zwei Unternehmen: IRAN AIR und AIR KORYO [Anhang II DVO (EU) 2026/1317]
IRAN AIR – Beschränkunguntersagt sind alle Luftfahrzeuge der Muster Fokker F100 und Boeing B747
AIR KORYO – Beschränkunggesamte Flotte untersagt außer zwei Luftfahrzeugen des Musters TU-204 (P-632, P-633)
Staaten mit Pauschal-Untersagung16 [Anhang I DVO (EU) 2026/1317]
Diese 16 StaatenAfghanistan, Angola (mit Ausnahmen), Armenien, Kongo (Brazzaville), Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Äquatorialguinea, Eritrea, Liberia, Libyen, Nepal, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Sudan, Suriname, Tansania
Ausnahmen bei AngolaTAAG Angola Airlines und Heli Malongo sind nicht untersagt [Anhang I DVO (EU) 2026/1317]
Russlandkeine Pauschal-Untersagung – untersagt sind namentlich aufgeführte Unternehmen [Anhang I DVO (EU) 2026/1317]
Zahl der untersagten Unternehmen154 nach Angabe der Europäischen Kommission (126 aus 16 Staaten, 22 aus Russland, 6 einzeln)
Zwei weitere Unternehmenunterliegen Betriebsbeschränkungen (Anhang B) [Europäische Kommission]
Einzeln untersagte UnternehmenAir Express Algeria (Algerien), Air Zimbabwe (Simbabwe), Avior Airlines (Venezuela), Iran Aseman Airlines (Iran), Fly Baghdad (Irak), Iraqi Airways (Irak)
Wet-Lease-Ausnahmeein gelistetes Unternehmen darf Verkehrsrechte mit betriebsbereit gechartertem Luftfahrzeug eines nicht gelisteten Unternehmens ausüben, wenn die Sicherheitsnormen eingehalten werden [Fußnote 1 zu Anhang A; Erwägungsgrund 5 VO (EG) Nr. 2111/2005]
Optische Folgedie gecharterte Maschine kann die Bemalung der gesperrten Airline tragen [Europäische Kommission]
Authentische Fassungnur der im Amtsblatt veröffentlichte Anhang, nicht die PDF-Datei auf der Kommissionswebsite [Europäische Kommission]
BeschlussorganEuropäische Kommission, unterstützt vom EU-Flugsicherheitsausschuss [Art. 15]
Sitzung vor dem 48. UpdateBrüssel, 19.–21.05.2026, einstimmige Stellungnahme [Europäische Kommission]
Prüfrhythmusdie Kommission prüft mindestens alle drei Monate, ob eine Aktualisierung nötig ist [Art. 4 Abs. 2]
Sitzungsrhythmus des Ausschussesin der Regel zwei- bis dreimal jährlich; Sonderverfahren für Notfälle [Europäische Kommission]
Verteidigungsrechtedas betroffene Unternehmen erhält Gelegenheit zur Äußerung [Art. 7]
Nationale Sofortmaßnahmeein Mitgliedstaat darf in dringenden Fällen selbst eine Betriebsuntersagung für sein Hoheitsgebiet erlassen [Art. 6 Abs. 1]
Veröffentlichungunmittelbar im Amtsblatt [Art. 9 Abs. 1]
AushangpflichtVertragspartner, nationale Zivilluftfahrtbehörden, EASA und Flughäfen müssen die Liste auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls in ihren Räumlichkeiten bekannt machen [Art. 9 Abs. 3]
Pflicht zur Nennung der Airlinebei der Buchung, unabhängig vom Buchungsweg [Art. 11 Abs. 1]
Wer ist verpflichtetder „Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“: Luftfahrtunternehmen, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter, ferner jeder Verkäufer von Flugscheinen [Art. 2 Buchst. c]
Identität noch unbekanntdann ist der wahrscheinliche Betreiber zu nennen und nachzumelden, sobald die Identität feststeht [Art. 11 Abs. 2]
Wechsel nach der Buchungunverzügliche Unterrichtung, in jedem Fall bei der Abfertigung oder beim Einstieg [Art. 11 Abs. 3]
Entlastung des Flugschein-Verkäuferser haftet nicht, wenn er selbst nicht unterrichtet wurde [Art. 11 Abs. 5]
AGB-Pflichtdie Unterrichtungspflicht muss in den AGB des Beförderungsvertrags stehen [Art. 11 Abs. 6]
Erstattung oder Ersatzbeförderungnach Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004 [Art. 12 Abs. 2]
Voraussetzungdie VO (EG) Nr. 261/2004 findet keine Anwendung [Art. 12 Abs. 2 Eingangssatz]
Auslöser a)das mitgeteilte ausführende Unternehmen wird gelistet und untersagt [Art. 12 Abs. 2 Buchst. a]
Auslöser b)das mitgeteilte Unternehmen wird durch ein gelistetes ersetzt [Art. 12 Abs. 2 Buchst. b]
Hypothetische Annullierunges genügt, dass der Flug annulliert worden wäre, hätte er innerhalb der Union stattgefunden [Art. 12 Abs. 2]
Obliegenheit des Fluggastswurde der Flug nicht annulliert, muss der Fluggast sich entscheiden, ihn nicht anzutreten [Art. 12 Abs. 2 letzter Halbsatz]
Kein Ausgleich nach Art. 7Art. 12 verweist nur auf Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004 – 250/400/600 Euro werden dadurch nicht ausgelöst
Regress unberührtArt. 13 VO (EG) Nr. 261/2004 bleibt anwendbar [Art. 12 Abs. 3]
Geltungsbereich Kapitel IIIBeförderung, die in der Union begonnen hat [Art. 10 Abs. 1]
Erfasste FlügeAbflug in einem Mitgliedstaat; oder Abflug im Drittstaat mit Ankunft in einem Mitgliedstaat; oder Drittstaat zu Drittstaat [Art. 10 Abs. 1 Buchst. a–c]
Linienflug erforderlich?nein; auch Charter und Pauschalreiseflüge [Art. 10 Abs. 2]
Deutscher Bußgeldtatbestand§ 108 Abs. 3 LuftVZO i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG
Erfasste VerstößeArt. 11 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie Art. 12 Abs. 2 [§ 108 Abs. 3 Nr. 1–5 LuftVZO]
Verschuldenvorsätzlich oder fahrlässig [§ 108 Abs. 3 LuftVZO]
Bußgeldrahmenbis zu 30.000 Euro [§ 58 Abs. 3 LuftVG]
Zuständige BehördeLuftfahrt-Bundesamt, Braunschweig – nimmt formlose Anzeigen entgegen [LBA]
Anzeigeformlos per Brief, Fax oder E-Mail an fluggastrechte@lba.de [LBA]
Verordnungsermächtigung§ 32 Abs. 5a LuftVG [§ 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG]
Abgrenzung Luftsicherheitdie Liste betrifft Flugsicherheit (Safety), nicht die Luftsicherheit (Security) nach LuftSiG
Aufgehobene VorschriftArt. 9 der Richtlinie 2004/36/EG [Art. 16]
GibraltarAnwendung ausgesetzt bis zum Wirksamwerden der Erklärung vom 02.12.1987 [Art. 1 Abs. 3]
EWR-Relevanzja, ausgedehnt durch Beschluss 22007D0145

Zwei Verordnungen, zwei Aufgaben

Wer nach der „schwarzen Liste“ sucht, stößt auf zwei Verordnungsnummern, und sie tun Verschiedenes.

Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist der Rahmen. Sie sagt, *dass* es eine Liste gibt, nach welchen Kriterien ein Unternehmen daraufkommt, wer entscheidet und – für Reisende wichtiger – welche Informations- und Erstattungsansprüche daran hängen. Sie enthält selbst kein einziges Unternehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission ist die Liste. Genauer: Ihre beiden Anhänge A und B sind die Liste. Die Kommission ändert diese Verordnung mehrmals im Jahr, indem sie die Anhänge komplett austauscht. Genau das tut die aktuelle Durchführungsverordnung (EU) 2026/1317: „Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung“, „Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II“ (Art. 1).

Praktische Konsequenz: Eine Fundstelle wie „VO (EG) Nr. 474/2006“ allein sagt nichts über den Inhalt. Maßgeblich ist immer die zuletzt erlassene Änderungsverordnung. Die Kommission stellt das ausdrücklich klar: Die einzige authentische Fassung der Liste ist die, die der jeweils letzten Durchführungsverordnung im Amtsblatt beigefügt ist – nicht die PDF-Datei und nicht die Excel-Tabelle auf ihrer Website.

Daneben stehen zwei delegierte Verordnungen aus dem Jahr 2023, die häufig verwechselt werden: Die Del. VO (EU) 2023/660 regelt das Verfahren und hat die alte VO (EG) Nr. 473/2006 abgelöst; die Del. VO (EU) 2023/661 hat den Anhang mit den gemeinsamen Kriterien in der Rahmenverordnung neu gefasst.

Wie ein Unternehmen auf die Liste kommt

Die Entscheidung ist nie pauschal, sondern immer einzelfallbezogen – so ausdrücklich der Anhang der VO (EG) Nr. 2111/2005 in der Fassung von 2023. Geprüft wird entlang von drei Gruppen von Kriterien:

Mängel beim Unternehmen selbst. Berichte über schwere Sicherheitsmängel, insbesondere aus dem EU-Programm für Vorfeldinspektionen; Feststellungen nach Anhang II Teilabschnitt RAMP der VO (EU) Nr. 965/2012; eine Betriebsuntersagung, die bereits ein Drittstaat verhängt hat; Unfälle oder schwere Störungen, die auf systemische Mängel hindeuten; sowie Erkenntnisse aus dem TCO-Genehmigungsverfahren der EASA nach der VO (EU) Nr. 452/2014.

Fehlende Bereitschaft, Mängel zu beheben. Erkennbar etwa an fehlender Transparenz gegenüber einer nationalen Zivilluftfahrtbehörde, der Kommission oder der EASA, oder an einem unzureichenden Plan zur Mängelbehebung.

Versagen der Aufsichtsbehörde des Staates. Hier setzt die Pauschal-Untersagung an: Kann eine Zivilluftfahrtbehörde ihre internationale Aufsichtspflicht nicht erfüllen, werden alle in diesem Staat zugelassenen Unternehmen untersagt. Deshalb stehen in Anhang A ganze Länderblöcke.

Das Verfahren läuft über den EU-Flugsicherheitsausschuss, in dem Sachverständige aller Mitgliedstaaten sitzen und den die EASA unterstützt. Vor dem 48. Update tagte er vom 19. bis 21. Mai 2026 in Brüssel; seine Stellungnahme war einstimmig. Das betroffene Unternehmen muss vorher Gelegenheit zur Äußerung erhalten (Art. 7). Die Kommission prüft mindestens vierteljährlich, ob eine Aktualisierung nötig ist (Art. 4 Abs. 2); der Ausschuss selbst tagt in der Regel zwei- bis dreimal im Jahr.

In dringenden Fällen darf ein Mitgliedstaat eine sofortige Betriebsuntersagung für sein eigenes Hoheitsgebiet erlassen und muss danach unverzüglich die Aktualisierung der Unionsliste beantragen (Art. 6 Abs. 1 und 3). Umgekehrt darf ein Mitgliedstaat eine eigene Untersagung auch dann aufrechterhalten, wenn die Kommission das Unternehmen nicht auf die Unionsliste gesetzt hat – aber nur bei einem Sicherheitsproblem, das speziell diesen Mitgliedstaat betrifft (Art. 6 Abs. 2).

Anhang A und Anhang B – der Unterschied ist erheblich

Anhang A listet Unternehmen, denen der Betrieb in der EU vollständig untersagt ist. Er enthält drei Arten von Einträgen: einzeln benannte Unternehmen, Länderblöcke („Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden … zugelassen wurden“) und – im Fall Russlands – eine ausdrücklich abschließende Aufzählung („Die folgenden Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Russlands … zugelassen wurden“). Der Unterschied ist juristisch bedeutsam: Bei einem Länderblock gilt die Untersagung auch für Unternehmen, die nicht namentlich aufgeführt sind. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass sie bei Pauschal-Untersagungen nicht jedes einzelne Unternehmen kennen kann.

Angola ist der einzige Länderblock mit Ausnahmen: TAAG Angola Airlines und Heli Malongo sind von der Untersagung ausgenommen.

Anhang B ist deutlich enger. Dort stehen zum Stand dieser Seite genau zwei Unternehmen, und sie dürfen fliegen – nur nicht mit bestimmtem Gerät:

Wer also liest, Iran Air oder Air Koryo stünden „auf der schwarzen Liste“, liest eine Verkürzung. Sie stehen in Anhang B, und das bedeutet Beschränkung, nicht Verbot.

Die Wet-Lease-Ausnahme

Die praktisch wichtigste Einschränkung steht als Fußnote unter Anhang A und geht auf Erwägungsgrund 5 der Rahmenverordnung zurück: Einem untersagten Unternehmen kann gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz eines betriebsbereit gecharterten Luftfahrzeugs – Flugzeug einschließlich Besatzung, „Wet-Lease“ – eines nicht untersagten Unternehmens auszuüben, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

Die Logik dahinter: Untersagt ist der Betrieb durch das gelistete Unternehmen, nicht der Verkauf eines Tickets unter seinem Namen. Fliegt tatsächlich eine fremde, sichere Crew mit fremdem, sicherem Gerät, entfällt der Grund für die Untersagung. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die eingesetzte Maschine dabei so lackiert sein kann, als gehöre sie zur Flotte der gesperrten Airline.

Für Reisende heißt das: Der Name auf dem Ticket und die Bemalung am Flugzeug sagen nichts darüber, ob ein Wet-Lease vorliegt. Genau deshalb existiert die Pflicht aus Art. 11 – sie benennt das ausführende Unternehmen, und das ist im Wet-Lease-Fall ein anderes.

Umgekehrt gilt die Untersagung nach Erwägungsgrund 4 auch für Unternehmen, die selbst gar keine Verkehrsrechte in der Union haben, deren Flugzeuge aber gemietet in der Union eingesetzt werden könnten. Die Definition der Betriebsuntersagung in Art. 2 Buchst. g greift das ausdrücklich auf.

Ihr Recht auf die Identität der ausführenden Airline

Art. 11 Abs. 1 ist kurz und eindeutig: Bei der Buchung unterrichtet der Vertragspartner die Fluggäste unabhängig vom genutzten Buchungsweg über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Telefon, Schalter, App, Portal – kein Buchungsweg ist ausgenommen.

Verpflichtet ist der „Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr“. Art. 2 Buchst. c definiert ihn weit: das Luftfahrtunternehmen, das den Beförderungsvertrag schließt; bei einer Pauschalreise der Reiseveranstalter; und ausdrücklich jeder Verkäufer von Flugscheinen. Ein Online-Portal, das nur vermittelt, ist damit ebenso gebunden wie die Airline selbst.

Drei Konstellationen regelt die Vorschrift:

Identität bei Buchung bekannt – dann ist sie sofort mitzuteilen (Abs. 1).

Identität bei Buchung noch offen – dann ist der wahrscheinliche Betreiber zu nennen, und der Vertragspartner muss dafür sorgen, dass nachgemeldet wird, sobald die Identität feststeht (Abs. 2). Ein „wird noch bekanntgegeben“ ohne Nachmeldung genügt nicht.

Wechsel nach der Buchung – dann sind unverzüglich alle angemessenen Schritte einzuleiten, damit der Fluggast so rasch wie möglich davon erfährt; in jedem Fall ist er bei der Abfertigung zu unterrichten, und wenn bei einem Anschlussflug keine Abfertigung nötig ist, beim Einstieg (Abs. 3). Der Grund des Wechsels ist ausdrücklich unerheblich.

Zwei flankierende Absätze werden oft übersehen: Nach Abs. 4 müssen das Luftfahrtunternehmen und gegebenenfalls der Reiseveranstalter den Vertragspartner ihrerseits unterrichten – die Informationskette ist damit durchgehend geregelt. Und nach Abs. 6 muss die Unterrichtungspflicht in den AGB des Beförderungsvertrags aufgeführt sein. Ein Verkäufer von Flugscheinen, der selbst nicht unterrichtet wurde, ist nach Abs. 5 entlastet.

Ihr Recht auf Erstattung – und welche Lücke es schließt

Art. 12 ist eine Ergänzungsvorschrift. Absatz 1 stellt klar, dass die Rechte aus der VO (EG) Nr. 261/2004 unberührt bleiben. Absatz 2 greift ausdrücklich nur in Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet.

Das ist der eigentliche Punkt. Die Fluggastrechte-Verordnung deckt Abflüge aus der EU sowie Flüge aus Drittstaaten in die EU mit einem EU-Luftfahrtunternehmen ab. Nicht gedeckt ist typischerweise der Flug von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat – der Inlandsflug in Nepal etwa, den Sie in Deutschland als Teil Ihrer Reise gebucht haben. Genau diese Lücke schließt Art. 12 Abs. 2.

Die Voraussetzungen:

Rechtsfolge ist das Recht aus Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004: Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum Endziel. Schuldner ist der Vertragspartner des Beförderungsvertrags – also unter Umständen Ihr Reisebüro, nicht die ausländische Airline. Art. 13 der VO (EG) Nr. 261/2004, der den Regress gegen Dritte regelt, bleibt nach Art. 12 Abs. 3 unberührt.

Das Luftfahrt-Bundesamt fasst die Folge für den Normalfall so zusammen: Wird das Ihnen mitgeteilte Unternehmen in die Liste aufgenommen, führt das zur Annullierung Ihres Fluges, und Sie haben Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004; dasselbe gilt, wenn keine Annullierung erfolgte, weil es sich um einen Flug außerhalb der EU handelt.

Geltungsbereich: wann Kapitel III überhaupt greift

Art. 10 Abs. 1 knüpft an zwei Bedingungen an, die kumulativ vorliegen müssen: Der Flug ist Teil eines Beförderungsvertrags, und die Beförderung hat in der Union begonnen. Ist das erfüllt, greift das Kapitel für drei Flugarten:

Der dritte Fall ist der für Fernreisende entscheidende. Er erfasst den Binnen- oder Regionalflug am Zielort, solange er zu einer in der Union begonnenen Beförderung gehört.

Ob es sich um einen Linienflug handelt und ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist, spielt keine Rolle (Abs. 2). Rechte aus dem Pauschalreiserecht bleiben daneben bestehen (Abs. 3, der noch auf die abgelöste Richtlinie 90/314/EWG verweist).

Durchsetzung in Deutschland: Bußgeld und Anzeige beim LBA

Art. 13 VO (EG) Nr. 2111/2005 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. Deutschland hat das über die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung getan.

§ 108 Abs. 3 LuftVZO erklärt zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung verstößt, indem er

  1. entgegen Art. 11 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 einen Fluggast nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  2. entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Fluggast unterrichtet wird,
  3. entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Fluggast oder der Vertragspartner unterrichtet wird,
  4. entgegen Art. 11 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Schritt nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder
  5. entgegen Art. 12 Abs. 2 dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

Nummer 5 ist bemerkenswert: Nicht nur die Informationspflicht, auch die Verweigerung der Erstattung ist bußgeldbewehrt.

Der Rahmen ergibt sich aus § 58 Abs. 3 LuftVG: Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 können mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig. Es nimmt formlose Anzeigen per Brief, Fax oder E-Mail entgegen und kann bei nachgewiesenen Verstößen Sanktionen verhängen. Wichtig für die Erwartungshaltung: Das Bußgeldverfahren verschafft dem Fluggast kein Geld. Der Erstattungsanspruch aus Art. 12 ist zivilrechtlich gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen.

Veröffentlichungspflichten – und wo Sie die Liste finden

Art. 9 Abs. 1 verlangt die unmittelbare Veröffentlichung im Amtsblatt. Abs. 2 verpflichtet Kommission und Mitgliedstaaten, den Zugang der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet zu erleichtern.

Abs. 3 wird in der Praxis am häufigsten übersehen: Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die nationalen Zivilluftfahrtbehörden, die EASA und die Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten müssen die Liste auf ihren Internetseiten und gegebenenfalls auch in ihren Räumlichkeiten bekannt machen. Das trifft also auch das Reisebüro und das Buchungsportal.

Nach einer im Juni 2026 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage halten sieben von zehn Europäern die Liste für ein wirksames Instrument, 75 Prozent vertrauen darauf, dass die EU sie ohne politische oder wirtschaftliche Einflussnahme aktualisiert. Tatsächlich in die Liste geschaut haben vor einem Flug allerdings nur 12 Prozent.

Was die Liste nicht ist

Keine Luftsicherheitsliste. Der im Deutschen kursierende Begriff „Luftsicherheitsliste“ ist irreführend. Luftsicherheit (englisch *security*) meint die Abwehr äußerer Angriffe und ist im Luftsicherheitsgesetz und in der VO (EG) Nr. 300/2008 geregelt – Sicherheitskontrollen, Flüssigkeitsregeln, Zugangsschutz. Hier geht es um Flugsicherheit (*safety*): technische und betriebliche Sicherheit des Flugbetriebs. Die Kommission nennt das Gremium folgerichtig EU-Flugsicherheitsausschuss.

Kein Buchungsverbot. Die Verordnung untersagt den Betrieb in der Union. Sie verbietet niemandem, in Kathmandu ein Ticket bei einem gelisteten Unternehmen zu kaufen. Die Kommission setzt Unternehmen ausdrücklich auch dann auf die Liste, wenn sie gar keine EU-Flüge durchführen – als Warnung an Reisende.

Kein Ausgleichsanspruch. Art. 12 verweist auf Art. 8, nicht auf Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004. Eine Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro folgt aus dem Listeneintrag nicht. Sie kann sich aus der Fluggastrechte-Verordnung selbst ergeben, wenn deren Voraussetzungen vorliegen – dann aber greift Art. 12 Abs. 2 gerade nicht.

Keine Qualitätsbewertung. Die Liste sagt nichts über Pünktlichkeit, Service oder Komfort. Umgekehrt bedeutet das Fehlen auf der Liste nicht, dass ein Unternehmen überdurchschnittlich sicher ist – nur, dass keine Untersagungsgründe festgestellt wurden.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-15
Letzte Prüfung:
2026-09-15
In Kraft seit:
2006-07-16
Status:
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Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0