EU-Ladegeräte-Richtlinie (RL 2022/2380) – USB-C-Pflicht für Smartphones, Tablets und seit 28.04.2026 für Laptops In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2022/2380 vom 23.11.2022, ABl. L 315 vom 07.12.2022, S. 30; ändert die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (neuer Art. 3 Abs. 4, Art. 3a, Anhang Ia) |
| Technische Ergänzung | Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 (aktualisierte Normverweise USB-C / USB PD) |
| Umsetzungsfrist | 28.12.2023 (BT-Drs. 20/10465) – Deutschland verspätet, Umsetzung erst Mai 2024 |
| Anwendung (12 Gerätekategorien) | ab 28.12.2024 für neu in Verkehr gebrachte Geräte |
| Anwendung Laptops | ab 28.04.2026 |
| Ladebuchse | USB Type-C für kabelgebundenes Laden |
| Schnellladen | bei > 5 V, > 3 A oder > 15 W: USB Power Delivery verpflichtend (andere Protokolle zusätzlich erlaubt, wenn PD voll funktionsfähig bleibt) |
| Unbundling | Gerät muss immer auch ohne Ladenetzteil erhältlich sein (§ 4a Abs. 1 FuAG) |
| Piktogramm | Anhang Ia Teil III: „Netzteil enthalten / nicht enthalten“, auf der Verpackung; im Fernabsatz nahe der Preisangabe (§ 4a Abs. 2 FuAG) |
| Ladeleistungs-Etikett | Anhang Ia Teil IV: minimale und maximale Ladeleistung in Watt, Hinweis auf USB PD |
| DE-Umsetzung | Funkanlagengesetz (FuAG) – § 4 Abs. 4 (grundlegende Anforderung), § 4a (Erwerb ohne Netzteil, Piktogramm), §§ 24, 28 (Marktüberwachung) |
| Behörde DE | Bundesnetzagentur (Marktüberwachung, Bußgeldbehörde nach § 37 Abs. 3 FuAG) |
| Bußgeld | bis 100.000 € bei § 37 Abs. 1 Nr. 3 FuAG (Hersteller stellt Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nicht sicher), sonst bis 10.000 € (§ 37 FuAG) |
| Verbraucherersparnis (Schätzung KOM) | mind. 250 Mio. € pro Jahr, rund 980 t weniger Elektroschrott pro Jahr |
| Ausblick | KOM-Bericht vom 30.06.2026 schlägt 7 weitere Kategorien vor (u. a. Smartwatches, Fitness-Tracker, VR-Brillen); Bericht zum Kabel-Unbundling bis 28.12.2026; Ökodesign-VO für externe Netzteile (EU) 2025/2052 gilt ab 14.12.2028 |
Geltungsbereich
Erfasste Geräte (Funkanlagen, die kabelgebunden wiederaufladbar sind): Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, Earbuds, tragbare Lautsprecher, Handheld-Videospielkonsolen, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationsgeräte und – seit 28.04.2026 – Laptops. Nach Anhang Ia Teil I erfasst die Pflicht Geräte bis zu einer Ladeleistung von 100 W.
Nicht erfasst:
- Geräte, die ausschließlich kabellos (induktiv) laden – für Wireless Charging gibt es noch keine Pflicht. Die Kommission hat 2025 einen Normungsauftrag (M/607) erteilt.
- Geräte außerhalb der Liste, z. B. Smartwatches, Fitness-Tracker, Drohnen oder E-Zahnbürsten (Erweiterung wird geprüft).
- Bestandsware: Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen an. Geräte, die vor dem jeweiligen Stichtag in der EU in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach der Auslegungsleitlinie der Kommission weiter abverkauft werden.
- Ladekabel und Netzteile selbst – für Netzteile gilt künftig die Ökodesign-VO (EU) 2025/2052 (ab 14.12.2028).
Betroffene Akteure: Hersteller, Einführer (Importeure), Bevollmächtigte und Händler – einschließlich Online-Händlern und Marktplatz-Verkäufern, die Neuware an Endnutzer in Deutschland anbieten.
Detail: Was ändert sich für Laptops seit 28.04.2026?
Neue Laptops, die in der EU in Verkehr gebracht werden und kabelgebunden laden, brauchen mindestens eine USB-C-Buchse, über die sie geladen werden können. Weitere proprietäre Ladebuchsen (z. B. Hohlstecker, MagSafe-ähnliche Anschlüsse) bleiben zusätzlich zulässig. Laptops mit mehr als 15 W Ladeleistung müssen USB Power Delivery unterstützen – damit lädt jedes PD-fähige USB-C-Netzteil passender Leistung das Gerät. Hochleistungsgeräte über 100 W (etwa Gaming-Laptops mit 180–330-W-Netzteilen) fallen nach Anhang Ia nicht unter die Pflicht. Hier ist die genaue Abgrenzung im Einzelfall zu prüfen.
Detail: Unbundling und Piktogramm
- Bietet ein Händler ein Gerät mit Netzteil an, muss er dasselbe Gerät auch ohne Netzteil anbieten (§ 4a Abs. 1 FuAG). Eine Pflicht, Geräte *nur* ohne Netzteil zu verkaufen, besteht nicht.
- Das Piktogramm (durchgestrichenes oder nicht durchgestrichenes Netzteil-Symbol) muss gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber angebracht sein (§ 4a Abs. 2 FuAG).
- Online-Shops: Das Piktogramm gehört in die Nähe der Preisangabe – ein Hinweis im Datenblatt reicht nicht.
- Zusätzlich muss das Ladeleistungs-Etikett (Anhang Ia Teil IV) die benötigte Mindest- und Maximalleistung in Watt und die PD-Unterstützung angeben, damit Käufer prüfen können, ob ihr vorhandenes Netzteil passt.
Für Hersteller und Händler: Nachweis- und Compliance-Pflichten
- Hersteller: USB-C/PD-Konformität ist eine *grundlegende Anforderung* (§ 4 Abs. 4 FuAG). Sie muss in den technischen Unterlagen und der EU-Konformitätserklärung belegt sein; die CE-Kennzeichnung deckt sie mit ab. Unterlagen sind 10 Jahre bereitzuhalten (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 FuAG).
- Einführer: dürfen nur konforme Funkanlagen in Verkehr bringen (§ 12 Abs. 2 FuAG) – bußgeldbewehrt bis 10.000 €.
- Händler: dürfen nichtkonforme Geräte nicht bereitstellen (§ 14 Abs. 1 FuAG) und müssen Piktogramm und Unbundling umsetzen.
- Marktüberwachung: Die Bundesnetzagentur kann Rücknahme, Rückruf oder Vertriebsverbot anordnen (§§ 24, 28 FuAG) und Zwangsgeld festsetzen (§ 34 FuAG).
- Wettbewerbsrecht: Fehlende Piktogramme oder fehlendes Unbundling können als Verstoß gegen Marktverhaltensregeln abgemahnt werden (§ 3a UWG). Ob Gerichte § 4a FuAG so einordnen, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Häufige Fehler
- „Netzteile dürfen nicht mehr mitgeliefert werden.“ – Falsch. Mitliefern ist erlaubt; nur muss es *auch* ein Angebot ohne Netzteil geben.
- „Mein alter Laptop mit Hohlstecker ist jetzt verboten.“ – Falsch. Die Pflicht gilt nur für Geräte, die ab dem Stichtag neu in Verkehr gebracht werden. Gebrauchte und bereits gekaufte Geräte sind nicht betroffen.
- „USB-C allein reicht.“ – Nicht bei Schnellladung über 15 W: Dann ist USB Power Delivery Pflicht.
- „Jedes USB-C-Kabel lädt jeden Laptop.“ – Nein. Die Ladeleistung hängt von Netzteil und Kabel ab (z. B. 60 W vs. 100 W/240 W). Das Ladeleistungs-Etikett hilft bei der Auswahl.
- „Smartwatches und Fitness-Armbänder müssen auch USB-C haben.“ – Derzeit nicht. Die Kommission hat die Erweiterung im Bericht vom 30.06.2026 nur vorgeschlagen.
- Piktogramm im Online-Shop vergessen – häufigster Händler-Fehler. Es muss neben dem Preis stehen.
- „Als EU-Richtlinie gilt das direkt.“ – Für Unternehmen gilt in Deutschland das FuAG. Die Richtlinie ist Auslegungsmaßstab.
Ausblick 2026–2027
- Erweiterung des Anwendungsbereichs: Der erste Kommissionsbericht (COM(2026) 329, 30.06.2026) nennt sieben Kandidaten: Smartwatches, Fitness-Tracker, Smart Glasses, Armbänder, AR/VR-Headsets, private Drohnen, Gamecontroller. Ein Änderungsrechtsakt ist noch nicht erlassen.
- Kabel-Unbundling: Bis 28.12.2026 berichtet die Kommission, ob auch Ladekabel entkoppelt oder das Unbundling verpflichtend werden soll.
- Kabelloses Laden: Harmonisierte Norm in Arbeit (Normungsauftrag M/607 vom 26.02.2025).
- Externe Netzteile: Ab 14.12.2028 müssen Netzteile für Funkanlagen nach der Ökodesign-VO (EU) 2025/2052 grundsätzlich „Common Charger“ mit USB-C-Port sein.
Änderungsverlauf
- 2026-10-07: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Agent. Fristen (28.12.2024 / 28.04.2026), Gerätekategorien, Unbundling, Piktogramm, Ausblick (Bericht 30.06.2026, Kabel-Bericht 28.12.2026, VO 2025/2052 ab 14.12.2028) über die Seite der EU-Kommission belegt; Umsetzungsfrist 28.12.2023 und Inhalt §§ 4 Abs. 4, 4a, 24, 28 FuAG über BT-Drs. 20/10465; § 4a und § 37 FuAG im Wortlaut (Spiegel anwalt24.de). Nicht primär gegengelesen: RL-Volltext auf EUR-Lex (Abruf nicht möglich) inkl. 100-W-Grenze und PD-Schwellen (5 V / 3 A / 15 W), Fundstelle BGBl. 2024 I Nr. 148 (nur sekundär), Abverkaufsregel für Bestandsware (Leitlinie C/2024/2997 nicht gelesen) → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (EU-Recht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-10-07
- Gültig ab: 2024-12-28 (12 Gerätekategorien); 2026-04-28 (Laptops)
- Umsetzungsfrist EU: 28.12.2023 (DE verspätet umgesetzt, Mai 2024)
- Status: in Kraft (Richtlinie durch FuAG-Änderung umgesetzt)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, EU-Kommission, Deutscher Bundestag, FuAG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Richtlinie (EU) 2022/2380 (EUR-Lex, ABl. L 315 vom 07.12.2022): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.315.01.0030.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2022%3A315%3ATOC
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2023.223.01.0001.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2023%3A223%3ATOC
- EU-Kommission – „One common charging solution for all“ (Fristen, Gerätekategorien, Piktogramme, Ausblick): https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/electrical-and-electronic-engineering-industries-eei/radio-equipment-directive-red/one-common-charging-solution-all_en
- EU-Kommission – Auslegungsleitlinie zur Common Charger Directive (ABl. C/2024/2997): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:C_202402997
- EU-Kommission – Bericht COM(2026) 329 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52026DC0329&qid=1784728633327
- Verordnung (EU) 2025/2052 (Ökodesign externe Netzteile): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/2052/oj
- Deutscher Bundestag, Drucksache 20/10465 (Beschlussempfehlung zur FuAG-Änderung, Umsetzung RL 2022/2380): https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010465.pdf
- Funkanlagengesetz (FuAG) – DE-Umsetzung, Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/fuag/
- § 4a FuAG (Erwerb ohne Ladenetzteil, Piktogramm): https://www.anwalt24.de/gesetze/fuag/4a
- § 37 FuAG (Bußgeldvorschriften): https://www.anwalt24.de/gesetze/fuag/37