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Widerrufsbutton (RL 2023/2673) – Pflicht seit 19.06.2026, § 356a BGB, Beschriftung & Folgen bei Verstoß In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **19. Juni 2026** müssen Unternehmer, die **Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche** (Onlineshop, App, Plattform) mit Verbrauchern schließen, dort eine **elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton")** bereitstellen. Grundlage ist **Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU**, eingefügt durch die **[Richtlinie (EU) 2023/2673](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023L2673)** vom 22. November 2023. Deutschland hat sie durch **[§ 356a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356a.html)** umgesetzt (Gesetz vom 3. Februar 2026, [BGBl. 2026 I Nr. 28](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/28/VO.html), verkündet am 5. Februar 2026). Der Widerruf läuft in **zwei Schritten**: Erst ein Button „**Vertrag widerrufen**", dann nach Eingabe von Name, Vertragskennung und Kontaktweg ein Button „**Widerruf bestätigen**". Der Unternehmer muss den Eingang **unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger** (z. B. E-Mail) bestätigen – mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktRichtlinie (EU) 2023/2673 (Fernabsatz-Finanzdienstleistungen; ändert RL 2011/83/EU, EUR-Lex CELEX:32023L2673)
Datum des Rechtsakts22. November 2023
Veröffentlichung im ABl.28. November 2023
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung nötig
Inkrafttreten der Richtlinie18. Dezember 2023 (20. Tag nach Veröffentlichung, Art. 4)
Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten19. Dezember 2025 (Art. 2 Abs. 1)
Anwendung der nationalen Vorschriften ab19. Juni 2026
Maßgebliche EU-NormArt. 11a RL 2011/83/EU (Widerrufsfunktion)
DE-Umsetzung§ 356a BGB – Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, ausgefertigt 03.02.2026, verkündet 05.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28
Anwendung in DE ab19. Juni 2026; keine Übergangsfrist
Beschriftung Schritt 1„Vertrag widerrufen" oder gleichbedeutend und eindeutig (§ 356a Abs. 1 BGB)
Beschriftung Schritt 2„Widerruf bestätigen" oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung (§ 356a Abs. 3 BGB)
PflichtangabenName des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags, elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung (§ 356a Abs. 2 BGB)
Platzierungständig verfügbar während der Widerrufsfrist, hervorgehoben platziert, leicht zugänglich (§ 356a Abs. 1 BGB)
Eingangsbestätigungunverzüglich, auf dauerhaftem Datenträger, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit (§ 356a Abs. 4 BGB)
FristwahrungWiderruf ist rechtzeitig, wenn die Erklärung vor Fristablauf über die Funktion abgesendet wurde (§ 356a Abs. 5 BGB)
Widerrufsfristgrundsätzlich 14 Tage (§ 355 BGB)
Sanktionsrahmen EUMitgliedstaaten müssen wirksame Sanktionen vorsehen (Art. 24 RL 2011/83/EU)
Bußgeld DEArt. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a, § 2 EGBGB: bis 50.000 €, bei > 1,25 Mio. € Jahresumsatz bis 4 % (ohne Schätzgrundlage max. 2 Mio. €); nur bei weitverbreiteten Verstößen im Rahmen koordinierter Durchsetzung (Art. 21 VO (EU) 2017/2394); Behörde: Bundesamt für Justiz

Geltungsbereich

Erfasst sind Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Anders als der Kündigungsbutton (§ 312k BGB) gilt § 356a BGB auch für Finanzdienstleistungsverträge (Art. 3 Abs. 1b RL 2011/83/EU n. F. nennt Art. 11a ausdrücklich; § 312k Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nimmt Finanzdienstleistungen dagegen vom Kündigungsbutton aus) und über § 8 Abs. 1 S. 3 VVG auch für Versicherungsverträge. Ohne Widerrufsrecht (z. B. bei Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB) entsteht auch keine Pflicht zum Button.

Nicht erfasst sind Verträge, die nicht online geschlossen werden (reine Telefon- oder E-Mail-Bestellung ohne Benutzeroberfläche).

Detail: Der Ablauf in zwei Schritten

  1. Widerrufsfunktion: Der Verbraucher klickt auf „Vertrag widerrufen" und gibt Name, Vertragsangaben und Kontaktweg an oder bestätigt vorausgefüllte Angaben.
  2. Bestätigungsfunktion: Mit „Widerruf bestätigen" sendet er die Erklärung ab.
  3. Eingangsbestätigung: Der Unternehmer bestätigt den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Datum und Uhrzeit.

Der Verbraucher muss Name, Vertragsangaben und Kontaktweg „ohne Weiteres“ angeben oder bestätigen können (§ 356a Abs. 2 BGB); zusätzliche Pflichtfelder erschweren den Widerruf und sind rechtlich riskant. Die Funktion muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein (§ 356a Abs. 1 BGB) – ob ein Login davorgeschaltet werden darf, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Detail: Folgen bei fehlendem oder fehlerhaftem Button

§ 356a BGB enthält selbst keine Bußgeldnorm; der Verstoß ist aber in Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB ausdrücklich als Bußgeldtatbestand erfasst. Die Folgen im Einzelnen:

Nachweis: Die Erklärung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn sie vor Fristablauf über die Widerrufsfunktion versandt wurde (§ 356a Abs. 5 BGB); die Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit dient beiden Seiten als Nachweis. Unternehmer sollten die Bestätigungs-E-Mails und Server-Logs revisionssicher aufbewahren.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2026-06-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0