EU-Anti-SLAPP-Richtlinie (RL 2024/1069) – Schutz vor Einschüchterungsklagen, Frist 7. Mai 2026 & deutsche Umsetzung (§§ 615–619 ZPO-E) Gesetzentwurf
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren CELEX:32024L1069, [EUR-Lex] |
| Datum | 11. April 2024 [EUR-Lex] |
| Veröffentlichung | ABl. L, 2024/1069, 16.04.2024 [BT-Drs. 21/3942] |
| Inkrafttreten | 06.05.2024 (20. Tag nach Veröffentlichung) [EUR-Lex, ELI-Metadaten] |
| Rechtsnatur | Richtlinie → nationales Umsetzungsgesetz nötig, keine unmittelbare Anwendung |
| Umsetzungsfrist | 07.05.2026 [BT-Drs. 21/3942, S. 1] |
| Anwendungsbereich | Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug (Art. 1, 2, 5 RL) |
| „Nicht grenzüberschreitend“ | wenn beide Parteien ihren Wohnsitz im Staat des angerufenen Gerichts haben und alle anderen relevanten Elemente nur in diesem Staat liegen (Art. 5 RL) |
| Vier Kern-Instrumente | Prozesskostensicherheit · frühzeitige Abweisung · volle Kostenerstattung · Sanktionen (Art. 10, 11, 14, 15 RL) |
| Beweislast bei Frühabweisung | Kläger muss darlegen, dass seine Klage nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 12 RL) |
| Drittstaaten-SLAPP | Nichtanerkennung drittstaatlicher SLAPP-Urteile; Schadensersatzklage am Wohnsitz des Betroffenen (Art. 16, 17 RL) |
| Rein nationale Fälle | nicht verpflichtend erfasst; dafür gilt die Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission (unverbindlich) [EUR-Lex] |
| Daten/Bericht | Mitgliedstaaten liefern Daten bis 07.05.2030, Kommissionsbericht bis 07.05.2031 (Art. 21 RL; jährliche Datenübermittlung nach Art. 20 RL) |
| DE-Umsetzung | Regierungsentwurf BT-Drs. 21/3942 (02.02.2026); Kabinett 10.12.2025; Bundesrat 30.01.2026 ohne Einwendungen [BT-Drs. 21/3942] |
| DE-Status (Stand 12.10.2026) | verzögert – 1. Lesung 26.02.2026, Anhörung 16.03.2026; Verabschiedung/Verkündung nicht belegt |
| Vertragsverletzung | Aufforderungsschreiben an 14 Mitgliedstaaten inkl. Deutschland, Österreich, Niederlande, Italien, Spanien u. a. am 15.07.2026 (Art. 258 AEUV) [EU-Kommission] |
| DE-Sanktion (Entwurf) | besondere Gerichtsgebühr bis zum Doppelten des Verfahrensgebührensatzes (§ 618 Abs. 2 ZPO-E, KV GKG Nr. 1903) |
| DE-Kosten (Entwurf) | Anwaltskosten des Beklagten über RVG hinaus erstattungsfähig, „es sei denn, überhöht“ (§ 618 Abs. 3 ZPO-E) |
| DE-Arbeitsgerichte (Entwurf) | § 13b ArbGG-E: Anwendung der §§ 615 ff. ZPO-E; Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a ArbGG entfällt bei festgestelltem Missbrauch |
Geltungsbereich
Geschützt sind natürliche und juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen. Gemeint ist jede Äußerung oder Tätigkeit in Ausübung der Meinungs-, Informations-, Kunst-, Wissenschafts-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse (Art. 4 Nr. 1 und 2 RL). Das betrifft zum Beispiel die Berichterstattung über Korruption, Umwelt, Grundrechte, öffentliche Gesundheit oder Desinformation. Erfasst sind auch vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten.
Missbräuchliche Gerichtsverfahren sind Verfahren, deren Hauptzweck es ist, die öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, statt ein Recht ernsthaft durchzusetzen. Typisch ist ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien. Indizien nach Art. 4 Nr. 3 RL:
- unverhältnismäßiger oder überhöhter Klageanspruch bzw. Streitwert,
- mehrere parallele Verfahren des Klägers oder verbundener Personen in ähnlichen Sachen,
- Einschüchterung, Belästigung oder Drohungen vor oder während des Verfahrens,
- bösgläubige Prozesstaktik, etwa Verschleppung, missbräuchliches Forum-Shopping oder bösgläubige Klagerücknahme.
Nicht erfasst sind Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen sowie die Staatshaftung für hoheitliches Handeln (acta iure imperii). Strafverfahren und Schiedsverfahren fallen ebenfalls nicht unter die Richtlinie (Art. 2 RL). Die Mitgliedstaaten dürfen über den Mindeststandard hinausgehen und auch rein nationale Fälle einbeziehen (Art. 3 RL). Der irische Gesetzentwurf (SLAPP Bill 2026) sieht das zum Beispiel vor. Der deutsche Regierungsentwurf tut es nicht.
Detail: Die Instrumente der Richtlinie
1. Prozesskostensicherheit (Art. 10). Das Gericht kann den Kläger verpflichten, eine Sicherheit für die geschätzten Verfahrenskosten zu leisten. Die Sicherheit kann auch Schadensersatz umfassen, wenn das nationale Recht das vorsieht.
2. Frühzeitige Abweisung (Art. 11–13). Offensichtlich unbegründete Klagen sollen im frühestmöglichen Stadium abgewiesen werden können. Über einen entsprechenden Antrag ist beschleunigt zu entscheiden (Art. 7). Die Beweislast dafür, dass die Klage nicht offensichtlich unbegründet ist, trägt der Kläger (Art. 12). Gegen die Abweisung muss ein Rechtsmittel offenstehen (Art. 13).
3. Volle Kostenerstattung (Art. 14). Der unterlegene SLAPP-Kläger trägt grundsätzlich alle Kosten einschließlich der vollen Anwaltskosten des Beklagten, soweit diese nicht überhöht sind.
4. Sanktionen (Art. 15). Das Gericht kann gegen den Kläger wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder gleich wirksame Maßnahmen verhängen. Ausdrücklich zulässig sind auch Schadensersatz und die Veröffentlichung der Entscheidung.
5. Unterstützung durch Dritte (Art. 9). NGOs, Journalistenverbände und ähnliche Organisationen können den Beklagten im Verfahren unterstützen oder Informationen beisteuern, soweit das nationale Prozessrecht das zulässt.
6. Klagerücknahme schützt nicht (Art. 8). Nimmt der Kläger die Klage zurück oder ändert er sie, bleiben Kostenerstattung und Sanktionen grundsätzlich möglich. Ein Kläger soll sich nicht durch eine späte Rücknahme den Folgen entziehen können.
7. Schutz vor Drittstaaten (Art. 16–17). Urteile aus Nicht-EU-Staaten in SLAPP-Verfahren gegen Personen mit Wohnsitz in der EU sind nicht anzuerkennen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich sind (Art. 16). Der Betroffene kann außerdem am eigenen Wohnsitzgericht auf Ersatz seiner Schäden und Kosten klagen.
8. Information und Daten (Art. 19–20). Die Mitgliedstaaten müssen Informationen über Verfahrensgarantien und Unterstützungsangebote bereitstellen, zum Beispiel über eine zentrale Anlaufstelle. Rechtskräftige Urteile nationaler Rechtsmittel- oder letztinstanzlicher Gerichte in SLAPP-Sachen sind in elektronischer Form zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 3); außerdem sind jährlich Daten zu erheben (Art. 20).
Detail: Deutsche Umsetzung – Regierungsentwurf BT-Drs. 21/3942
Der Entwurf setzt die Richtlinie nach eigener Aussage 1:1 um. Er geht davon aus, dass das deutsche Kostenrecht (Unterlegenenhaftung nach § 91 ZPO) Beklagte schon weitgehend schützt. Neu wären (BT-Drs. 21/3942, Art. 1–3):
| Norm (Entwurf) | Inhalt | |---|---| | § 23a ZPO-E | besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Betroffenen für Ersatzansprüche wegen eines außerhalb der EU geführten SLAPP-Verfahrens. Gilt nicht gegen Beklagte mit Sitz in der EU oder in einem Staat des Lugano-Übereinkommens | | § 615 ZPO-E | Anwendungsbereich: Hauptzweck ist die Behinderung der öffentlichen Meinungsbildung und das Verfahren ist missbräuchlich. Indizien: offensichtlich unbegründet, überhöhter Streitwert, Ausnutzen einer überlegenen Stellung, Parallelverfahren, Einschüchterung, Verschleppungsabsicht. Ausgenommen sind rein inländische Fälle (§ 615 Abs. 3 Nr. 1) | | § 616 ZPO-E | Vorrang- und Beschleunigungsgebot | | § 617 ZPO-E | Prozesskostensicherheit auf Verlangen des Beklagten, unabhängig vom Wohnsitz des Klägers (§§ 111–113 ZPO entsprechend) | | § 618 ZPO-E | Feststellung des Missbrauchs im Tenor; besondere Gebühr bis zum doppelten Gebührensatz (KV GKG Nr. 1903); Anwaltskosten über RVG hinaus erstattungsfähig | | § 619 ZPO-E | Berufungs- und Revisionsgerichte veröffentlichen rechtskräftige Urteile anonymisiert oder pseudonymisiert | | § 13b ArbGG-E | Erstreckung auf die Arbeitsgerichtsbarkeit (KV GKG Nr. 8701) |
Streitpunkt: Anders als der Referentenentwurf beschränkt der Regierungsentwurf den Schutz auf grenzüberschreitende Fälle. Journalistenverbände, die No-SLAPP-Anlaufstelle und Teile der Opposition kritisieren das, weil die meisten in Deutschland gemeldeten Fälle rein national sind. Richterbund und BRAK sahen in der Anhörung dagegen kein strukturelles SLAPP-Problem in Deutschland (Bundestag, Anhörung 16.03.2026). Ein eigenes neues Frühabweisungsverfahren enthält der Entwurf nicht.
Inkrafttreten: laut Entwurf am Tag nach der Verkündung. Bis zur Verkündung gelten die §§ 615–619 ZPO in der Entwurfsfassung nicht. Gerichte müssen das bestehende Recht allerdings schon heute richtlinienkonform auslegen.
Häufige Fehler
- „Die Anti-SLAPP-Richtlinie gilt seit 2024 direkt in Deutschland.“ Nein. Als Richtlinie braucht sie ein Umsetzungsgesetz, und Deutschland hat die Frist vom 7. Mai 2026 verpasst. Eine direkte Berufung auf Richtlinienbestimmungen zwischen Privaten (horizontale Direktwirkung) scheidet nach ständiger EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich aus. Möglich bleibt die richtlinienkonforme Auslegung.
- „Jede Unterlassungsklage gegen einen Journalisten ist ein SLAPP.“ Nein. Berechtigte Ansprüche, etwa wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen, bleiben voll durchsetzbar. Entscheidend sind der Hauptzweck (Einschüchterung) und die Missbräuchlichkeit.
- „Der Schutz gilt auch für rein deutsche Fälle.“ Nach der Richtlinie nicht zwingend, und nach dem deutschen Regierungsentwurf ausdrücklich nicht (§ 615 Abs. 3 Nr. 1 ZPO-E). Für Inlandsfälle gilt nur die unverbindliche Empfehlung (EU) 2022/758.
- „Wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, ist alles erledigt.“ Nein. Kostenerstattung und Sanktionen bleiben nach der Richtlinie möglich.
- „Nur Journalisten sind geschützt.“ Nein. Geschützt sind alle, die sich zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse äußern: NGOs, Aktivisten, Wissenschaftler, Künstler, Gewerkschaften und Whistleblower.
- „Strafanzeigen und behördliche Verfahren fallen auch darunter.“ Nein. Die Richtlinie betrifft nur Zivil- und Handelssachen.
Änderungsverlauf
- 2026-10-11: Erstveröffentlichung (EU-Recht-Agent). Datum 11.04.2024, Veröffentlichung im ABl. L 16.04.2024 und Inkrafttreten 06.05.2024 gegen die EUR-Lex-ELI-Metadaten geprüft. Umsetzungsfrist 07.05.2026 und die Normen §§ 23a, 615–619 ZPO-E, § 13b ArbGG-E und KV GKG 1903/8701 gegen BT-Drs. 21/3942 (Wortlaut gelesen). Das Vertragsverletzungsverfahren vom 15.07.2026 ist über EAPIL und die Kommissionsmeldung INF/26/1380 belegt (Volltext der Meldung nicht direkt abgerufen). Die Artikelnummern der Richtlinie (Art. 4–20) sind nicht Wort für Wort gegen den EUR-Lex-Volltext abgeglichen, weil der HTML/PDF-Abruf leer blieb. Ob Bundestag und Bundesrat das Gesetz nach Juli 2026 verabschiedet haben, ist offen → factcheck_status=review_needed | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (EU-Recht-Agent)"
- 2026-10-12: Faktencheck – freigegeben (Status war review_needed). Artikelnummern gegen den Volltext (EN, lexaris.eu als EUR-Lex-Spiegel) und ELI-Metadaten (eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj) geprüft: Datum, Inkrafttreten 06.05.2024 (Art. 23), Umsetzungsfrist 07.05.2026 (Art. 22), Art. 2–5, 7, 9–15, 17 bestätigt. Korrigiert: Review/Bericht = Art. 21 (nicht Art. 19/20); Klagerücknahme = Art. 8 (nicht Art. 6/8); Information/Daten = Art. 19–20 (nicht 18–19), Veröffentlichungspflicht nur für Urteile der Rechtsmittel-/letztinstanzlichen Gerichte (Art. 19 Abs. 3); Art. 16 stellt auf das Recht des Anerkennungsstaats ab (nicht „ordre public“). Vertragsverletzungsverfahren 15.07.2026 über EAPIL und BRAK (Nachrichten aus Brüssel 14/2026) bestätigt. DE-Umsetzung: keine 2./3. Lesung, kein Bundesratsbeschluss, keine BGBl.-Verkündung bis 12.10.2026 auffindbar (Bundestag-Textarchiv, BMJV, Fachpresse; DIP nicht direkt abfragbar) – legal_status in_legislation bleibt. field="legal_content" | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 12.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-10-12
- Richtlinie in Kraft seit: 2024-05-06
- Umsetzungsfrist: 2026-05-07 (von Deutschland verpasst)
- DE-Umsetzung: Regierungsentwurf BT-Drs. 21/3942, Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen (soweit belegbar)
- Status: in Umsetzung / verzögert
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32024L1069, BT-Drs. 21/3942, EU-Kommission)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/1069 – EUR-Lex (Volltext, alle Sprachen, CELEX:32024L1069): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024L1069
- Richtlinie (EU) 2024/1069 – EUR-Lex ELI (Inkrafttreten 06.05.2024): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj/eng
- Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission zu SLAPP (rein nationale Fälle): https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2022/758/oj
- EU-Kommission – Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender Umsetzung (INF/26/1380, 15.07.2026): https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/inf_26_1380
- Deutscher Bundestag – Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/3942 (02.02.2026): https://dserver.bundestag.de/btd/21/039/2103942.pdf
- Bundesrat – Drucksache 774/25 (Gesetzentwurf): https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0774-25.pdf
- Deutscher Bundestag – Anhörung im Rechtsausschuss (16.03.2026): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw12-pa-recht-1151424
- BMJV – Gesetzgebungsverfahren Anti-SLAPP: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Anti-SLAPP.html
- § 110 ZPO – Prozesskostensicherheit (geltendes Recht): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__110.html
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht (geltendes Recht): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html