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EU-Anti-SLAPP-Richtlinie (RL 2024/1069) – Schutz vor Einschüchterungsklagen, Frist 7. Mai 2026 & deutsche Umsetzung (§§ 615–619 ZPO-E) Gesetzentwurf

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Richtlinie (EU) 2024/1069** vom **11. April 2024** („Anti-SLAPP-Richtlinie“) schützt Personen, die sich **öffentlich beteiligen** – etwa Journalistinnen und Journalisten, Medien, NGOs, Whistleblower, Wissenschaftler, Künstler und Menschenrechtsverteidiger – vor **offensichtlich unbegründeten Klagen und missbräuchlichen Gerichtsverfahren** („strategic lawsuits against public participation“, **SLAPP**). Sie wurde im **ABl. L, 2024/1069 vom 16. April 2024** veröffentlicht und ist am **6. Mai 2024 in Kraft getreten** ([EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1069/oj/eng)). Die Richtlinie gilt nur für **Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug**. Gerichte müssen vier Werkzeuge erhalten: **Prozesskostensicherheit** des Klägers, **frühzeitige Abweisung** offensichtlich unbegründeter Klagen, **volle Kostenerstattung** für den Beklagten und **Sanktionen** gegen den missbräuchlich klagenden Kläger. Hinzu kommt ein Schutz gegen **SLAPP-Urteile aus Drittstaaten**. Als **Richtlinie** gilt sie nicht unmittelbar. Die **Umsetzungsfrist endete am 7. Mai 2026**. **Deutschland hat sie nicht fristgerecht umgesetzt.** Der Regierungsentwurf (**BT-Drs. 21/3942** vom 2. Februar 2026) sieht neue **§§ 615–619 ZPO** und einen neuen Gerichtsstand **§ 23a ZPO** vor. Erste Lesung war am 26. Februar 2026, die Anhörung im Rechtsausschuss am 16. März 2026. Eine Verabschiedung oder Verkündung im Bundesgesetzblatt war bis zum Stand dieser Seite **nicht belegbar**. Am **15. Juli 2026** hat die EU-Kommission deshalb unter anderem gegen Deutschland ein **Vertragsverletzungsverfahren** eröffnet ([EU-Kommission, INF/26/1380](https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/inf_26_1380)).

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktRichtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren CELEX:32024L1069, [EUR-Lex]
Datum11. April 2024 [EUR-Lex]
VeröffentlichungABl. L, 2024/1069, 16.04.2024 [BT-Drs. 21/3942]
Inkrafttreten06.05.2024 (20. Tag nach Veröffentlichung) [EUR-Lex, ELI-Metadaten]
RechtsnaturRichtlinie → nationales Umsetzungsgesetz nötig, keine unmittelbare Anwendung
Umsetzungsfrist07.05.2026 [BT-Drs. 21/3942, S. 1]
AnwendungsbereichZivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug (Art. 1, 2, 5 RL)
„Nicht grenzüberschreitend“wenn beide Parteien ihren Wohnsitz im Staat des angerufenen Gerichts haben und alle anderen relevanten Elemente nur in diesem Staat liegen (Art. 5 RL)
Vier Kern-InstrumenteProzesskostensicherheit · frühzeitige Abweisung · volle Kostenerstattung · Sanktionen (Art. 10, 11, 14, 15 RL)
Beweislast bei FrühabweisungKläger muss darlegen, dass seine Klage nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 12 RL)
Drittstaaten-SLAPPNichtanerkennung drittstaatlicher SLAPP-Urteile; Schadensersatzklage am Wohnsitz des Betroffenen (Art. 16, 17 RL)
Rein nationale Fällenicht verpflichtend erfasst; dafür gilt die Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission (unverbindlich) [EUR-Lex]
Daten/BerichtMitgliedstaaten liefern Daten bis 07.05.2030, Kommissionsbericht bis 07.05.2031 (Art. 21 RL; jährliche Datenübermittlung nach Art. 20 RL)
DE-UmsetzungRegierungsentwurf BT-Drs. 21/3942 (02.02.2026); Kabinett 10.12.2025; Bundesrat 30.01.2026 ohne Einwendungen [BT-Drs. 21/3942]
DE-Status (Stand 12.10.2026)verzögert – 1. Lesung 26.02.2026, Anhörung 16.03.2026; Verabschiedung/Verkündung nicht belegt
VertragsverletzungAufforderungsschreiben an 14 Mitgliedstaaten inkl. Deutschland, Österreich, Niederlande, Italien, Spanien u. a. am 15.07.2026 (Art. 258 AEUV) [EU-Kommission]
DE-Sanktion (Entwurf)besondere Gerichtsgebühr bis zum Doppelten des Verfahrensgebührensatzes (§ 618 Abs. 2 ZPO-E, KV GKG Nr. 1903)
DE-Kosten (Entwurf)Anwaltskosten des Beklagten über RVG hinaus erstattungsfähig, „es sei denn, überhöht“ (§ 618 Abs. 3 ZPO-E)
DE-Arbeitsgerichte (Entwurf)§ 13b ArbGG-E: Anwendung der §§ 615 ff. ZPO-E; Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a ArbGG entfällt bei festgestelltem Missbrauch

Geltungsbereich

Geschützt sind natürliche und juristische Personen, die sich öffentlich beteiligen. Gemeint ist jede Äußerung oder Tätigkeit in Ausübung der Meinungs-, Informations-, Kunst-, Wissenschafts-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse (Art. 4 Nr. 1 und 2 RL). Das betrifft zum Beispiel die Berichterstattung über Korruption, Umwelt, Grundrechte, öffentliche Gesundheit oder Desinformation. Erfasst sind auch vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten.

Missbräuchliche Gerichtsverfahren sind Verfahren, deren Hauptzweck es ist, die öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, statt ein Recht ernsthaft durchzusetzen. Typisch ist ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien. Indizien nach Art. 4 Nr. 3 RL:

Nicht erfasst sind Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen sowie die Staatshaftung für hoheitliches Handeln (acta iure imperii). Strafverfahren und Schiedsverfahren fallen ebenfalls nicht unter die Richtlinie (Art. 2 RL). Die Mitgliedstaaten dürfen über den Mindeststandard hinausgehen und auch rein nationale Fälle einbeziehen (Art. 3 RL). Der irische Gesetzentwurf (SLAPP Bill 2026) sieht das zum Beispiel vor. Der deutsche Regierungsentwurf tut es nicht.

Detail: Die Instrumente der Richtlinie

1. Prozesskostensicherheit (Art. 10). Das Gericht kann den Kläger verpflichten, eine Sicherheit für die geschätzten Verfahrenskosten zu leisten. Die Sicherheit kann auch Schadensersatz umfassen, wenn das nationale Recht das vorsieht.

2. Frühzeitige Abweisung (Art. 11–13). Offensichtlich unbegründete Klagen sollen im frühestmöglichen Stadium abgewiesen werden können. Über einen entsprechenden Antrag ist beschleunigt zu entscheiden (Art. 7). Die Beweislast dafür, dass die Klage nicht offensichtlich unbegründet ist, trägt der Kläger (Art. 12). Gegen die Abweisung muss ein Rechtsmittel offenstehen (Art. 13).

3. Volle Kostenerstattung (Art. 14). Der unterlegene SLAPP-Kläger trägt grundsätzlich alle Kosten einschließlich der vollen Anwaltskosten des Beklagten, soweit diese nicht überhöht sind.

4. Sanktionen (Art. 15). Das Gericht kann gegen den Kläger wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder gleich wirksame Maßnahmen verhängen. Ausdrücklich zulässig sind auch Schadensersatz und die Veröffentlichung der Entscheidung.

5. Unterstützung durch Dritte (Art. 9). NGOs, Journalistenverbände und ähnliche Organisationen können den Beklagten im Verfahren unterstützen oder Informationen beisteuern, soweit das nationale Prozessrecht das zulässt.

6. Klagerücknahme schützt nicht (Art. 8). Nimmt der Kläger die Klage zurück oder ändert er sie, bleiben Kostenerstattung und Sanktionen grundsätzlich möglich. Ein Kläger soll sich nicht durch eine späte Rücknahme den Folgen entziehen können.

7. Schutz vor Drittstaaten (Art. 16–17). Urteile aus Nicht-EU-Staaten in SLAPP-Verfahren gegen Personen mit Wohnsitz in der EU sind nicht anzuerkennen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung beantragt wird, offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich sind (Art. 16). Der Betroffene kann außerdem am eigenen Wohnsitzgericht auf Ersatz seiner Schäden und Kosten klagen.

8. Information und Daten (Art. 19–20). Die Mitgliedstaaten müssen Informationen über Verfahrensgarantien und Unterstützungsangebote bereitstellen, zum Beispiel über eine zentrale Anlaufstelle. Rechtskräftige Urteile nationaler Rechtsmittel- oder letztinstanzlicher Gerichte in SLAPP-Sachen sind in elektronischer Form zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 3); außerdem sind jährlich Daten zu erheben (Art. 20).

Detail: Deutsche Umsetzung – Regierungsentwurf BT-Drs. 21/3942

Der Entwurf setzt die Richtlinie nach eigener Aussage 1:1 um. Er geht davon aus, dass das deutsche Kostenrecht (Unterlegenenhaftung nach § 91 ZPO) Beklagte schon weitgehend schützt. Neu wären (BT-Drs. 21/3942, Art. 1–3):

| Norm (Entwurf) | Inhalt | |---|---| | § 23a ZPO-E | besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Betroffenen für Ersatzansprüche wegen eines außerhalb der EU geführten SLAPP-Verfahrens. Gilt nicht gegen Beklagte mit Sitz in der EU oder in einem Staat des Lugano-Übereinkommens | | § 615 ZPO-E | Anwendungsbereich: Hauptzweck ist die Behinderung der öffentlichen Meinungsbildung und das Verfahren ist missbräuchlich. Indizien: offensichtlich unbegründet, überhöhter Streitwert, Ausnutzen einer überlegenen Stellung, Parallelverfahren, Einschüchterung, Verschleppungsabsicht. Ausgenommen sind rein inländische Fälle (§ 615 Abs. 3 Nr. 1) | | § 616 ZPO-E | Vorrang- und Beschleunigungsgebot | | § 617 ZPO-E | Prozesskostensicherheit auf Verlangen des Beklagten, unabhängig vom Wohnsitz des Klägers (§§ 111–113 ZPO entsprechend) | | § 618 ZPO-E | Feststellung des Missbrauchs im Tenor; besondere Gebühr bis zum doppelten Gebührensatz (KV GKG Nr. 1903); Anwaltskosten über RVG hinaus erstattungsfähig | | § 619 ZPO-E | Berufungs- und Revisionsgerichte veröffentlichen rechtskräftige Urteile anonymisiert oder pseudonymisiert | | § 13b ArbGG-E | Erstreckung auf die Arbeitsgerichtsbarkeit (KV GKG Nr. 8701) |

Streitpunkt: Anders als der Referentenentwurf beschränkt der Regierungsentwurf den Schutz auf grenzüberschreitende Fälle. Journalistenverbände, die No-SLAPP-Anlaufstelle und Teile der Opposition kritisieren das, weil die meisten in Deutschland gemeldeten Fälle rein national sind. Richterbund und BRAK sahen in der Anhörung dagegen kein strukturelles SLAPP-Problem in Deutschland (Bundestag, Anhörung 16.03.2026). Ein eigenes neues Frühabweisungsverfahren enthält der Entwurf nicht.

Inkrafttreten: laut Entwurf am Tag nach der Verkündung. Bis zur Verkündung gelten die §§ 615–619 ZPO in der Entwurfsfassung nicht. Gerichte müssen das bestehende Recht allerdings schon heute richtlinienkonform auslegen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2024-05-06
Status:
Gesetzentwurf
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0