European Accessibility Act (RL 2019/882) – BFSG-Pflichten ab 28.06.2025, barrierefreie Webshops & Bußgeld
European Accessibility Act (RL 2019/882) – BFSG-Pflichten ab 28.06.2025, barrierefreie Webshops & Bußgeld
Kurzantwort
Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Sie verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte (u. a. Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrkartenautomaten, E-Book-Reader) und Dienstleistungen (u. a. Online-Shops / elektronischer Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, E-Books, Personenbeförderungs-Infodienste) barrierefrei zu gestalten.
Als Richtlinie ist der EAA nicht unmittelbar anwendbar. In Deutschland gilt er über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I S. 2970) und die zugehörige Verordnung (BFSGV) vom 15. Juni 2022. Beide gelten seit dem 28. Juni 2025 – seitdem müssen neue erfasste Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen.
Wer ist betroffen? Hersteller, Importeure und Händler erfasster Produkte sowie Dienstleistungserbringer. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sind nur bei Dienstleistungen von den Barrierefreiheitspflichten ausgenommen – nicht bei Produkten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 37 BFSG); die Marktüberwachung kann die Bereitstellung untersagen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act (EAA) [EUR-Lex, CELEX:32019L0882] |
| Titel | Über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen |
| Datum des Rechtsakts | 17. April 2019 |
| Veröffentlichung | ABl. L 151 vom 7.6.2019 |
| Inkrafttreten (RL) | 27. Juni 2019 (20. Tag nach Veröffentlichung, Art. 32) |
| Umsetzungsfrist (Mitgliedstaaten) | 28. Juni 2022 (Art. 31 Abs. 1) |
| Anwendung / Geltung | 28. Juni 2025 (Art. 31 Abs. 2) |
| Rechtsnatur | Richtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar) |
| DE-Umsetzung (Gesetz) | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), 16.07.2021, BGBl. 2021 I S. 2970 |
| DE-Umsetzung (Verordnung) | BFSGV, 15.06.2022 – konkretisiert die technischen Anforderungen |
| Geltung in DE | 28. Juni 2025 |
| Erfasste Produkte | Computer + Betriebssysteme, Smartphones/Tablets, Selbstbedienungsterminals (Geld-, Fahrkarten-, Check-in-Automaten, Zahlungsterminals), TK-Endgeräte, Endgeräte für audiovisuelle Medien, E-Book-Lesegeräte (§ 1 Abs. 2 BFSG) |
| Erfasste Dienstleistungen | Elektronischer Geschäftsverkehr (Online-Shops), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books, Elemente von Personenbeförderungsdiensten (§ 1 Abs. 3 BFSG) |
| Kleinstunternehmen | < 10 Beschäftigte und (≤ 2 Mio. € Jahresumsatz oder ≤ 2 Mio. € Bilanzsumme) – § 2 Nr. 17 BFSG |
| Ausnahme Kleinstunternehmen | nur für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG) – nicht für Produkte |
| Bußgeld (schwere Fälle) | bis 100.000 € – § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10 i. V. m. Abs. 2 BFSG |
| Bußgeld (übrige Fälle) | bis 10.000 € – § 37 Abs. 2 BFSG |
| Marktüberwachung | Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF); Untersagung/Rücknahme möglich (§§ 20–31 BFSG) |
| Übergang Altverträge | vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge: höchstens bis 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG) |
| Übergang SB-Terminals | weiter nutzbar bis Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, max. 15 Jahre ab Ingebrauchnahme (§ 38 Abs. 2 BFSG) |
| Nachweispflicht Produkte | EU-Konformitätserklärung + CE-Kennzeichnung (§§ 18, 19 BFSG) |
| Nachweispflicht Dienste | Barrierefreiheitserklärung / Informationen nach § 14 BFSG i. V. m. Anlage 3 |
| Betroffener Nutzerkreis | Menschen mit Behinderungen + ältere Menschen; mittelbar alle Verbraucher |
Geltungsbereich
Der EAA verfolgt einen binnenmarktbezogenen Ansatz: Er harmonisiert Barrierefreiheitsanforderungen, damit erfasste Produkte und Dienstleistungen EU-weit nach einheitlichen Regeln zugänglich sind. Adressaten sind nicht die Mitgliedstaaten allein, sondern über die nationale Umsetzung unmittelbar die Wirtschaftsakteure:
- Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG): Der EAA gilt für neu in Verkehr gebrachte Produkte ab dem 28.06.2025 – u. a. Hardware und Betriebssysteme, Smartphones und Tablets, Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Zahlungsterminals), Router und Endgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Medien sowie E-Book-Lesegeräte. Für Produkte gibt es keine Kleinstunternehmens-Ausnahme.
- Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG): Erfasst sind insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr (also Verbraucher-Online-Shops und Buchungsplattformen), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books samt zugehöriger Software und bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten (z. B. Websites, Apps, elektronische Tickets, Reiseinformationen in Echtzeit).
Nicht erfasst sind u. a. reine B2B-Angebote ohne Verbraucherbezug, private Websites ohne die genannten Dienste sowie – bei Dienstleistungen – Kleinstunternehmen. Ebenfalls ausgenommen bleiben Inhalte, die vor dem 28.06.2025 archiviert wurden, und bestimmte Karten-/Drittinhalte.
Detail: Fristen und Übergangsregeln
Die zentrale Zäsur ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen neue erfasste Produkte und neue Dienstleistungen barrierefrei sein. § 38 BFSG schafft keine allgemeine Schonfrist für Neuangebote, sondern nur eng begrenzte Übergänge für Bestehendes:
- Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen – längstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG).
- Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterverwendet werden – höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme (§ 38 Abs. 2 BFSG).
Für Mitgliedstaaten galt die Umsetzungsfrist 28. Juni 2022 (Art. 31 Abs. 1 RL 2019/882); Deutschland hat sie mit dem bereits 2021 beschlossenen BFSG und der BFSGV 2022 fristgerecht bedient.
Detail: Kleinstunternehmen, Ausnahmen und „unverhältnismäßige Belastung"
Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. Diese Unternehmen sind bei der Erbringung von Dienstleistungen von den Barrierefreiheitspflichten befreit (§ 3 Abs. 3 BFSG). Achtung: Bei Produkten gilt diese Ausnahme nicht – ein Kleinsthersteller muss sein Produkt barrierefrei gestalten.
Unabhängig von der Unternehmensgröße können sich Wirtschaftsakteure auf zwei weitere Ausnahmen berufen, müssen diese aber dokumentieren und begründen:
- Grundlegende Veränderung des Produkts/der Dienstleistung (§ 16 BFSG): Barrierefreiheit müsste den Wesenskern verändern.
- Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG i. V. m. Anlage 4): Nach den dortigen Kriterien (Kosten-Nutzen-Verhältnis, Ressourcen, geschätzte Kosten im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen). Die Beurteilung ist schriftlich zu dokumentieren und der Marktüberwachung auf Verlangen vorzulegen.
Detail: Nachweispflichten und Beweislast der Anwender
Die Beweislast für die Konformität liegt beim Wirtschaftsakteur:
- Produkte: Der Hersteller erstellt eine EU-Konformitätserklärung (§ 18 BFSG) und bringt die CE-Kennzeichnung an (§ 19 BFSG); Konformitätsvermutung besteht bei Einhaltung harmonisierter Normen (§ 4 BFSG) – praktisch orientiert an EN 301 549 und WCAG 2.1 (Konformitätsstufe AA).
- Dienstleistungen: Der Dienstleistungserbringer muss nach § 14 BFSG i. V. m. Anlage 3 öffentlich zugängliche Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen (sog. Barrierefreiheitserklärung) und diese aktuell halten.
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) kann Auskünfte und Unterlagen verlangen (§ 35 BFSG), Mängel beanstanden und – bei Nichtbehebung – die Bereitstellung untersagen oder eine Rücknahme anordnen (§§ 22, 29 BFSG). Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Tätigwerden der Behörde anstoßen (§ 32 BFSG); zusätzlich besteht ein Schlichtungsverfahren (§ 34 BFSG).
Häufige Fehler
- „Der EAA gilt direkt, ich muss das BFSG nicht beachten." Falsch – der EAA ist eine Richtlinie. Maßgeblich in Deutschland sind BFSG und BFSGV.
- „Barrierefreiheit ist erst ab 2030 Pflicht." Falsch – Pflicht ist seit 28.06.2025. Der 27.06.2030 ist nur eine Übergangsfrist für Altverträge (§ 38 Abs. 1 BFSG), keine allgemeine Schonfrist.
- „Als Kleinstunternehmen bin ich komplett ausgenommen." Falsch – die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte (§ 3 Abs. 3 BFSG).
- „Mein B2B-Shop ist betroffen." Meist falsch – erfasst ist der elektronische Geschäftsverkehr für Verbraucher; reine B2B-Angebote fallen regelmäßig nicht darunter.
- „Bußgelder gibt es erst bei Vorsatz." Falsch – auch fahrlässige Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 37 Abs. 1 BFSG).
- „100.000 € Bußgeld drohen bei jedem Verstoß." Ungenau – die 100.000 € gelten nur für bestimmte schwere Fälle (§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10); die übrigen Fälle sind mit bis 10.000 € bewehrt (§ 37 Abs. 2 BFSG).
- „Eine WCAG-2.1-AA-Website reicht als Rechtssicherheit." Teilweise – WCAG 2.1 AA / EN 301 549 begründen eine Konformitätsvermutung, ersetzen aber nicht die Barrierefreiheitserklärung und die produktbezogenen Nachweispflichten.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) – EUR-Lex (ELI): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj?locale=de
- EU-Kommission – European Accessibility Act: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1202
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Volltext: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/
- § 37 BFSG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__37.html
- § 38 BFSG (Übergangsbestimmungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__38.html
- BFSGV – Verordnung zum BFSG: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – BFSG: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-27: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. EAA (RL 2019/882) mit DE-Umsetzung BFSG/BFSGV; Geltung ab 28.06.2025, Kleinstunternehmens-Schwelle (< 10 MA / 2 Mio. €, nur Dienstleistungen), Bußgeldrahmen § 37 (100.000 €/10.000 €) und Übergangsfristen § 38 (27.06.2030 / 15 Jahre) dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- EU-Recht auf Reparatur (RL 2024/1799)
- EU-Digitale-Inhalte-Richtlinie (RL 2019/770)
- Digital Services Act (DSA, VO 2022/2065)
Stand
- Stand: 2026-07-27
- Gültig ab: 2019-06-27 (Inkrafttreten RL 2019/882); Anwendung/Geltung seit 28.06.2025
- Umsetzungsfrist (Mitgliedstaaten): 28.06.2022
- Status: aktuell (umgesetzt durch BFSG + BFSGV)
- Quellenautorität: A (RL 2019/882, EU-Kommission, BFSG, BFSGV, Bundesfachstelle Barrierefreiheit)
- Lizenz: CC BY 4.0