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European Accessibility Act (RL 2019/882) – BFSG-Pflichten ab 28.06.2025, barrierefreie Webshops & Bußgeld

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European Accessibility Act (RL 2019/882) – BFSG-Pflichten ab 28.06.2025, barrierefreie Webshops & Bußgeld

Kurzantwort

Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Sie verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte (u. a. Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrkartenautomaten, E-Book-Reader) und Dienstleistungen (u. a. Online-Shops / elektronischer Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, E-Books, Personenbeförderungs-Infodienste) barrierefrei zu gestalten.

Als Richtlinie ist der EAA nicht unmittelbar anwendbar. In Deutschland gilt er über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I S. 2970) und die zugehörige Verordnung (BFSGV) vom 15. Juni 2022. Beide gelten seit dem 28. Juni 2025 – seitdem müssen neue erfasste Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen.

Wer ist betroffen? Hersteller, Importeure und Händler erfasster Produkte sowie Dienstleistungserbringer. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sind nur bei Dienstleistungen von den Barrierefreiheitspflichten ausgenommen – nicht bei Produkten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 37 BFSG); die Marktüberwachung kann die Bereitstellung untersagen.

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktRichtlinie (EU) 2019/882 – European Accessibility Act (EAA) [EUR-Lex, CELEX:32019L0882]
TitelÜber die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Datum des Rechtsakts17. April 2019
VeröffentlichungABl. L 151 vom 7.6.2019
Inkrafttreten (RL)27. Juni 2019 (20. Tag nach Veröffentlichung, Art. 32)
Umsetzungsfrist (Mitgliedstaaten)28. Juni 2022 (Art. 31 Abs. 1)
Anwendung / Geltung28. Juni 2025 (Art. 31 Abs. 2)
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar)
DE-Umsetzung (Gesetz)Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), 16.07.2021, BGBl. 2021 I S. 2970
DE-Umsetzung (Verordnung)BFSGV, 15.06.2022 – konkretisiert die technischen Anforderungen
Geltung in DE28. Juni 2025
Erfasste ProdukteComputer + Betriebssysteme, Smartphones/Tablets, Selbstbedienungsterminals (Geld-, Fahrkarten-, Check-in-Automaten, Zahlungsterminals), TK-Endgeräte, Endgeräte für audiovisuelle Medien, E-Book-Lesegeräte (§ 1 Abs. 2 BFSG)
Erfasste DienstleistungenElektronischer Geschäftsverkehr (Online-Shops), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, E-Books, Elemente von Personenbeförderungsdiensten (§ 1 Abs. 3 BFSG)
Kleinstunternehmen< 10 Beschäftigte und (≤ 2 Mio. € Jahresumsatz oder ≤ 2 Mio. € Bilanzsumme) – § 2 Nr. 17 BFSG
Ausnahme Kleinstunternehmennur für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG) – nicht für Produkte
Bußgeld (schwere Fälle)bis 100.000 € – § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10 i. V. m. Abs. 2 BFSG
Bußgeld (übrige Fälle)bis 10.000 € – § 37 Abs. 2 BFSG
MarktüberwachungMarktüberwachungsstelle der Länder (MLBF); Untersagung/Rücknahme möglich (§§ 20–31 BFSG)
Übergang Altverträgevor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge: höchstens bis 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG)
Übergang SB-Terminalsweiter nutzbar bis Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, max. 15 Jahre ab Ingebrauchnahme (§ 38 Abs. 2 BFSG)
Nachweispflicht ProdukteEU-Konformitätserklärung + CE-Kennzeichnung (§§ 18, 19 BFSG)
Nachweispflicht DiensteBarrierefreiheitserklärung / Informationen nach § 14 BFSG i. V. m. Anlage 3
Betroffener NutzerkreisMenschen mit Behinderungen + ältere Menschen; mittelbar alle Verbraucher

Geltungsbereich

Der EAA verfolgt einen binnenmarktbezogenen Ansatz: Er harmonisiert Barrierefreiheitsanforderungen, damit erfasste Produkte und Dienstleistungen EU-weit nach einheitlichen Regeln zugänglich sind. Adressaten sind nicht die Mitgliedstaaten allein, sondern über die nationale Umsetzung unmittelbar die Wirtschaftsakteure:

Nicht erfasst sind u. a. reine B2B-Angebote ohne Verbraucherbezug, private Websites ohne die genannten Dienste sowie – bei DienstleistungenKleinstunternehmen. Ebenfalls ausgenommen bleiben Inhalte, die vor dem 28.06.2025 archiviert wurden, und bestimmte Karten-/Drittinhalte.

Detail: Fristen und Übergangsregeln

Die zentrale Zäsur ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen neue erfasste Produkte und neue Dienstleistungen barrierefrei sein. § 38 BFSG schafft keine allgemeine Schonfrist für Neuangebote, sondern nur eng begrenzte Übergänge für Bestehendes:

Für Mitgliedstaaten galt die Umsetzungsfrist 28. Juni 2022 (Art. 31 Abs. 1 RL 2019/882); Deutschland hat sie mit dem bereits 2021 beschlossenen BFSG und der BFSGV 2022 fristgerecht bedient.

Detail: Kleinstunternehmen, Ausnahmen und „unverhältnismäßige Belastung"

Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. Diese Unternehmen sind bei der Erbringung von Dienstleistungen von den Barrierefreiheitspflichten befreit (§ 3 Abs. 3 BFSG). Achtung: Bei Produkten gilt diese Ausnahme nicht – ein Kleinsthersteller muss sein Produkt barrierefrei gestalten.

Unabhängig von der Unternehmensgröße können sich Wirtschaftsakteure auf zwei weitere Ausnahmen berufen, müssen diese aber dokumentieren und begründen:

Detail: Nachweispflichten und Beweislast der Anwender

Die Beweislast für die Konformität liegt beim Wirtschaftsakteur:

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) kann Auskünfte und Unterlagen verlangen (§ 35 BFSG), Mängel beanstanden und – bei Nichtbehebung – die Bereitstellung untersagen oder eine Rücknahme anordnen (§§ 22, 29 BFSG). Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Tätigwerden der Behörde anstoßen (§ 32 BFSG); zusätzlich besteht ein Schlichtungsverfahren (§ 34 BFSG).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand