EU-Sozialversicherungskoordinierung (VO 883/2004) – A1-Bescheinigung, Entsendung bis 24 Monate & Reform VO 2026/2359 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundverordnung | VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 – EUR-Lex ELI |
| Durchführungsverordnung | VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 – EUR-Lex ELI |
| Anwendbar seit | 1. Mai 2010 (Inkrafttreten VO 987/2009, Art. 91 VO 883/2004) |
| Rechtsnatur | Verordnung → unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig |
| Räumlicher Geltungsbereich | EU-27, EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen), Schweiz (Freizügigkeitsabkommen); UK seit 2021 nur über das Protokoll zum Handels- und Kooperationsabkommen |
| Drittstaatsangehörige | erfasst über VO (EU) 1231/2010 (nicht für Dänemark) |
| Grundregel | eine anwendbare Rechtsordnung (Art. 11 Abs. 1); Beschäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a) |
| Entsendung Arbeitnehmer | max. 24 Monate, keine Ablösung eines anderen Entsandten (Art. 12 Abs. 1) |
| Entsendung Selbstständige | max. 24 Monate, ähnliche Tätigkeit (Art. 12 Abs. 2) |
| Mehrstaatenbeschäftigung | Wohnstaat zuständig, wenn dort wesentlicher Teil (≥ 25 % Arbeitszeit/Entgelt, Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009) – Art. 13 |
| Verlängerung über 24 Monate | nur per Ausnahmevereinbarung beider Staaten (Art. 16); in DE über die DVKA |
| Nachweis | A1-Bescheinigung (Art. 19 Abs. 2 VO 987/2009); bindet Behörden und Gerichte des Gaststaats (Art. 5 VO 987/2009) |
| Antragsweg DE | elektronisch aus dem Entgeltabrechnungsprogramm, Pflicht seit 01.01.2019 (§ 106 SGB IV) – an Krankenkasse, DRV oder berufsständische Versorgung |
| Meldung bisher | „nach Möglichkeit im Voraus" (Art. 15 Abs. 1 VO 987/2009) – A1 auch rückwirkend möglich |
| Kurze Dienstreise (bis 31.10.2028) | keine Bagatellgrenze – A1 formal schon ab dem 1. Tag erforderlich |
| Sanktionen | keine EU-Bußgelder; Gaststaaten verhängen nach nationalem Recht Bußgelder oder fordern Beiträge nach |
| Änderungs-VO | VO (EU) 2026/2359, ABl. vom 27.10.2026, in Kraft 01.11.2026 |
| Anwendung der Reform | Kernänderungen ab 01.11.2028 (24 Monate nach Inkrafttreten) |
| Neu ab 01.11.2028: Dienstreisen | kein A1 für Besprechungen, Konferenzen, Seminare, Fortbildungen ohne Dienstleistung oder Warenlieferung |
| Neu ab 01.11.2028: Kurzeinsätze | kein A1 für höchstens 3 aufeinanderfolgende Tage in 30 Tagen – nicht im Baugewerbe |
| Neu ab 01.11.2028: Vorversicherung | mindestens 3 Monate ununterbrochen im Entsendestaat versichert (Selbstständige: 3 Monate Tätigkeit) |
| Neu ab 01.11.2028: Sperrfrist | 2 Monate Pause vor neuer Entsendung in denselben Staat |
| Neu ab 01.11.2028: Ablösung | erlaubt, wenn Gesamtdauer aller Entsandten ≤ 24 Monate |
| Neu ab 01.11.2028: Behördenfristen | 35 Arbeitstage für Auskünfte; 30 Arbeitstage (eilig: 10) bei Zweifeln an einer A1 |
| Neu ab 01.11.2028: Arbeitslosengeld | Export 6 Monate statt 3; Grenzgänger erhalten Leistungen vom Beschäftigungsstaat nach 22 Wochen Beschäftigung |
Geltungsbereich
Die Verordnung erfasst alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind (oder Staatenlose/Flüchtlinge mit Wohnsitz in der EU) und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 VO 883/2004). Sachlich gilt sie für alle klassischen Zweige der sozialen Sicherheit: Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestand und Familienleistungen (Art. 3). Mit der Reform erhalten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit eine eigene Koordinierungskategorie.
Betroffen sind insbesondere:
- Arbeitgeber, die Beschäftigte ins EU-Ausland schicken – auch zu Montage, Kundentermin oder Messe,
- Grenzgänger (Wohnen in einem, Arbeiten in einem anderen Staat),
- Beschäftigte mit Homeoffice im Ausland (Mehrstaatenbeschäftigung, Art. 13),
- Selbstständige, die vorübergehend im EU-Ausland tätig werden,
- Arbeitslose, die im EU-Ausland Arbeit suchen (Leistungsexport).
Die deutschen Regeln zur Ausstrahlung und Einstrahlung (§§ 4, 5 SGB IV) gelten nur, soweit kein über- oder zwischenstaatliches Recht vorgeht – im EU-/EWR-/Schweiz-Verhältnis also praktisch nicht.
Detail: Entsendung nach Art. 12 – geltendes Recht bis 31.10.2028
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber, der gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten im Entsendestaat ausübt (Art. 14 Abs. 2 VO 987/2009), einen Arbeitnehmer für seine Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat schickt. Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004:
- Die voraussichtliche Dauer überschreitet 24 Monate nicht.
- Der Arbeitnehmer wird nicht zur Ablösung einer anderen entsandten Person eingesetzt.
- Der Arbeitnehmer unterlag unmittelbar vor der Entsendung bereits den Rechtsvorschriften des Entsendestaats (Verwaltungspraxis nach Beschluss A2 der Verwaltungskommission: in der Regel mindestens ein Monat).
- Die arbeitsrechtliche Bindung zum entsendenden Arbeitgeber bleibt bestehen.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt im Heimatstaat versichert – mit allen Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung). Für eine Verlängerung über 24 Monate hinaus können die beteiligten Staaten eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 schließen; in Deutschland ist dafür die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) im GKV-Spitzenverband zuständig.
Detail: A1-Bescheinigung – Antrag, Wirkung, Beweislast
Die A1-Bescheinigung (Portable Document A1) bestätigt, welche Rechtsvorschriften gelten (Art. 19 Abs. 2 VO 987/2009). Deutsche Arbeitgeber müssen sie seit 1. Januar 2019 über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren aus dem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm beantragen (§ 106 SGB IV). Zuständig ist bei gesetzlich Krankenversicherten die Krankenkasse, bei privat Versicherten die Deutsche Rentenversicherung, bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Bindungswirkung: Nach Art. 5 VO 987/2009 sind A1-Bescheinigungen für die Träger der anderen Mitgliedstaaten verbindlich, solange sie nicht vom ausstellenden Staat widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Der EuGH hat das bestätigt – auch gegenüber Gerichten des Gaststaats (EuGH, 06.09.2018, C-527/16 – Alpenrind). Nur bei nachgewiesenem Betrug und erfolglosem Dialogverfahren dürfen Gerichte des Gaststaats die Bescheinigung unberücksichtigt lassen (EuGH, 06.02.2018, C-359/16 – Altun). Wer „Arbeitgeber" ist, bestimmt sich nach der tatsächlichen Weisungsbefugnis und Lohnkostentragung, nicht nach der Vertragsform (EuGH, 16.07.2020, C-610/18 – AFMB).
Beweislast in der Praxis: Bei Kontrollen im Gaststaat (z. B. auf Baustellen, Messen oder bei Kunden) muss der Arbeitgeber das A1 oder zumindest den Antrag vorlegen können. Fehlt es, drohen je nach Gaststaat Bußgelder, die vorläufige Anwendung des Gaststaatsrechts (Art. 6 VO 987/2009) und Beitragsnachforderungen – im schlimmsten Fall Doppelverbeitragung, bis die Zuständigkeit geklärt ist. EU-weit einheitliche Bußgelder gibt es nicht; Höhe und Praxis variieren stark zwischen den Mitgliedstaaten.
Detail: Mehrstaatenbeschäftigung und Homeoffice im Ausland (Art. 13)
Wer gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeitet, unterliegt dem Recht des Wohnstaats, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt. „Wesentlich" heißt nach Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts. Liegt der Anteil darunter, gilt das Recht des Staats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Für grenzüberschreitende Telearbeit gilt seit 1. Juli 2023 die Rahmenvereinbarung nach Art. 16, der Deutschland beigetreten ist: Auf Antrag bleibt bei Telearbeit im Wohnstaat von unter 50 % die Zuständigkeit des Arbeitgeberstaats bestehen. Die Vereinbarung gilt nur zwischen den Unterzeichnerstaaten und nur für reine Telearbeit im Wohnstaat.
Detail: Reform durch VO (EU) 2026/2359 – was sich ab 01.11.2028 ändert
Nach fast zehn Jahren Verhandlungen (Kommissionsvorschlag vom 13.12.2016) haben sich Rat und Parlament im April 2026 geeinigt (Rat der EU, 29.04.2026). Das Parlament stimmte am 7. Juli 2026 zu, der Rat am 28. September 2026. Die Änderungsverordnung wurde als VO (EU) 2026/2359 am 27. Oktober 2026 veröffentlicht und trat am 1. November 2026 in Kraft. Nur wenige Bestimmungen gelten sofort; die Kernänderungen gelten 24 Monate später, ab 1. November 2028. Bereits ausgestellte A1-Bescheinigungen und laufende Entsendungen bleiben beim alten Recht.
Erleichterungen:
- Dienstreisen ohne A1: Vorübergehende Tätigkeiten im Geschäftsinteresse des Arbeitgebers ohne Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferung von Waren – z. B. Geschäftstermine, Konferenzen, Seminare, Fortbildungen, kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen – brauchen kein A1 mehr. Die Versicherung im Heimatstaat bleibt bestehen.
- Kurzeinsätze ohne A1: Tätigkeiten von höchstens 3 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb von 30 Tagen sind befreit – ausgenommen das Baugewerbe, wo das A1 immer Pflicht bleibt.
- Ablösung erlaubt: Ein Entsandter darf ersetzt werden, solange die Gesamtdauer aller Personen 24 Monate nicht übersteigt.
- Mehrstaaten-A1 bis 24 Monate auf Basis einer Prognose für die nächsten 12 Kalendermonate.
Verschärfungen:
- Pflicht zur Vorabmeldung: Die Tätigkeit ist vor Beginn zu melden und das A1 zu beantragen; die bisherige Formulierung „nach Möglichkeit im Voraus" entfällt. Kann das A1 nicht sofort ausgestellt werden, gilt eine automatische Eingangsbestätigung als Nachweis.
- 3 Monate Vorversicherung im Entsendestaat (Selbstständige: 3 Monate Tätigkeit) – „Hire-to-post"-Modelle werden erschwert.
- 2 Monate Sperrfrist nach einer 24-monatigen Entsendung, bevor eine neue Entsendung in denselben Staat möglich ist (Ausnahmen über Art. 16).
- Prüfpflicht des ausstellenden Trägers vor Erteilung des A1 und feste Antwortfristen zwischen den Trägern (35 bzw. 30/10 Arbeitstage).
- Nachweispflicht des Arbeitgebers: Ohne A1 muss er auf Verlangen die Eingangsbestätigung oder den Nachweis einer Ausnahme (Dienstreise/Kurzeinsatz) vorlegen. Jede befreite Reise muss also dokumentiert werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen weiterhin verhältnismäßige nationale Sanktionen vorsehen. Für EWR-Staaten und die Schweiz gelten die Änderungen erst nach Übernahme durch die jeweiligen Gemischten Ausschüsse; das UK ist nicht erfasst.
Häufige Fehler
- „Für eine zweitägige Dienstreise brauche ich kein A1." Falsch – bis 31.10.2028 gibt es keine Bagatellgrenze. Die Befreiung für Dienstreisen und 3-Tage-Einsätze gilt erst ab 01.11.2028.
- „Die Reform gilt seit November 2026." Die VO 2026/2359 ist seit 01.11.2026 in Kraft, die A1- und Entsenderegeln werden aber erst ab 01.11.2028 angewendet.
- „Nach 24 Monaten verlängere ich einfach das A1." Ohne Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 (Antrag über die DVKA) wechselt die Versicherungspflicht in den Gaststaat.
- „Baustelleneinsatz für drei Tage ist ab 2028 A1-frei." Nein – das Baugewerbe ist von der 3-Tage-Ausnahme ausdrücklich ausgenommen.
- „Das A1 kann ich auch später nachreichen." Heute noch möglich (rückwirkende Ausstellung), aber Kontrollen im Gaststaat können sofort Bußgelder auslösen. Ab 2028 ist die Vorabmeldung Pflicht.
- „Homeoffice im Ausland ändert nichts." Ab 25 % Tätigkeit im Wohnstaat kann dessen Sozialversicherungsrecht greifen (Art. 13). Bei Telearbeit unter 50 % hilft nur ein Antrag nach der Rahmenvereinbarung.
- „Die Entsenderichtlinie regelt auch die Sozialversicherung." Nein – die Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG, AEntG) regelt Arbeitsbedingungen und Lohn, die VO 883/2004 die Sozialversicherung. Beides ist getrennt zu prüfen.
- „Ein frisch eingestellter Mitarbeiter kann sofort entsandt werden." Heute nur, wenn er unmittelbar vorher im Entsendestaat versichert war; ab 2028 sind 3 Monate Vorversicherung nötig.
Änderungsverlauf
- 2026-11-07: Erstveröffentlichung. Grundregeln (Art. 11–13, 16 VO 883/2004; Art. 5, 14, 15, 19 VO 987/2009; § 106 SGB IV) nach geltendem Recht dargestellt. Reformdaten (ABl. 27.10.2026, Inkrafttreten 01.11.2026, Anwendung 01.11.2028; Dienstreise-/3-Tage-Ausnahme, 3 Monate Vorversicherung, 2 Monate Sperrfrist, Behördenfristen 35/30/10 Arbeitstage, 22 Wochen/6 Monate Arbeitslosengeld) aus Rat-Pressemitteilung 29.04.2026 und Sekundärquellen (GrenzInfoPunkt, Fachberater) übernommen. Offen: Abgleich mit dem Amtsblatt-Volltext der VO (EU) 2026/2359 (EUR-Lex-Abruf in diesem Lauf nicht möglich), genaue Artikelnummern der neuen Vorschriften, Übergangsregeln, Umsetzung der Telearbeit-Rahmenvereinbarung – daher review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="EU-Recht-Agent (automatisiert)"
Stand
- Stand: 2026-11-07
- Gültig ab: 2010-05-01 (VO 883/2004 und VO 987/2009); Reform VO 2026/2359 in Kraft seit 2026-11-01, Kernänderungen ab 2028-11-01
- Status: in Kraft (EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex VO 883/2004, VO 987/2009, VO 2026/2359)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EUR-Lex ELI): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/883/oj
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Durchführungsverordnung (EUR-Lex ELI): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/987/oj?locale=de
- Verordnung (EU) 2026/2359 – Änderung der VO 883/2004 und 987/2009 (Amtsblatt L vom 27.10.2026): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ%3AL_202602359
- Rat der EU – Bestätigung der vorläufigen Einigung, 29.04.2026: https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/04/29/social-security-coordination-eu-member-states-representatives-confirm-provisional-agreement/
- Rat der EU – EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit: https://www.consilium.europa.eu/en/policies/rules-social-security-systems/
- DVKA (GKV-Spitzenverband) – EG-/EWR-Recht, Ausnahmevereinbarungen: https://www.dvka.de/de/informationen/rechtsquellen/eg-ewr-recht/
- Deutsche Rentenversicherung – Rechtliche Arbeitsanweisungen zur VO 883/2004: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/03_Europarecht/01_VO_EG_Nr_883_2004/gra_euvo_883_2004_01_uebersicht.html
- § 106 SGB IV – Elektronischer Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__106.html
- §§ 4, 5 SGB IV – Ausstrahlung/Einstrahlung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__4.html
- EuGH, 06.09.2018, C-527/16 (Alpenrind): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=06.09.2018&Aktenzeichen=C-527/16
- EuGH, 06.02.2018, C-359/16 (Altun): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=06.02.2018&Aktenzeichen=C-359/16
- EuGH, 16.07.2020, C-610/18 (AFMB): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=16.07.2020&Aktenzeichen=C-610/18
- GrenzInfoPunkt – Zusammenfassung der VO (EU) 2026/2359 mit Zeitplan (Sekundärquelle): https://grenzinfo.eu/eu-veroeffentlicht-ueberarbeitung-der-zentralen-koordinierungsvorschriften-der-sozialen-sicherheit-verordnung-eg-nr-883-2004-was-aendert-sich-fuer-grenzgaenger/