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EU-Sozialversicherungskoordinierung (VO 883/2004) – A1-Bescheinigung, Entsendung bis 24 Monate & Reform VO 2026/2359 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-07 · letzte Prüfung: 2026-11-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 legt fest, welches Land für die Sozialversicherung einer Person zuständig ist, die in mehreren EU-Staaten arbeitet oder wohnt – damit Beiträge nur in einem Staat anfallen. Grundregel ist das Beschäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a). Bei einer Entsendung bleibt der Arbeitnehmer bis zu 24 Monate im Heimatstaat versichert (Art. 12). Nachweis ist die A1-Bescheinigung (Art. 19 Abs. 2 VO 987/2009), die deutsche Arbeitgeber seit 1. Januar 2019 verpflichtend elektronisch beantragen (§ 106 SGB IV). Als EU-Verordnung gelten beide Rechtsakte unmittelbar in Deutschland; ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig. Die Reform durch die Änderungsverordnung (EU) 2026/2359 wurde am 27. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 1. November 2026 in Kraft getreten. Die meisten Änderungen – A1-Befreiung für Dienstreisen, 3-Tage-Ausnahme, 3 Monate Vorversicherung, 2 Monate Sperrfrist, Pflicht zur Vorabmeldung – gelten aber erst ab 1. November 2028. Bis dahin gilt das bisherige Recht, also A1 auch für kurze Dienstreisen.

Kernfakten

PunktWert
GrundverordnungVO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 – EUR-Lex ELI
DurchführungsverordnungVO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 – EUR-Lex ELI
Anwendbar seit1. Mai 2010 (Inkrafttreten VO 987/2009, Art. 91 VO 883/2004)
RechtsnaturVerordnung → unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Räumlicher GeltungsbereichEU-27, EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen), Schweiz (Freizügigkeitsabkommen); UK seit 2021 nur über das Protokoll zum Handels- und Kooperationsabkommen
Drittstaatsangehörigeerfasst über VO (EU) 1231/2010 (nicht für Dänemark)
Grundregeleine anwendbare Rechtsordnung (Art. 11 Abs. 1); Beschäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a)
Entsendung Arbeitnehmermax. 24 Monate, keine Ablösung eines anderen Entsandten (Art. 12 Abs. 1)
Entsendung Selbstständigemax. 24 Monate, ähnliche Tätigkeit (Art. 12 Abs. 2)
MehrstaatenbeschäftigungWohnstaat zuständig, wenn dort wesentlicher Teil (≥ 25 % Arbeitszeit/Entgelt, Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009) – Art. 13
Verlängerung über 24 Monatenur per Ausnahmevereinbarung beider Staaten (Art. 16); in DE über die DVKA
NachweisA1-Bescheinigung (Art. 19 Abs. 2 VO 987/2009); bindet Behörden und Gerichte des Gaststaats (Art. 5 VO 987/2009)
Antragsweg DEelektronisch aus dem Entgeltabrechnungsprogramm, Pflicht seit 01.01.2019 (§ 106 SGB IV) – an Krankenkasse, DRV oder berufsständische Versorgung
Meldung bisher„nach Möglichkeit im Voraus" (Art. 15 Abs. 1 VO 987/2009) – A1 auch rückwirkend möglich
Kurze Dienstreise (bis 31.10.2028)keine Bagatellgrenze – A1 formal schon ab dem 1. Tag erforderlich
Sanktionenkeine EU-Bußgelder; Gaststaaten verhängen nach nationalem Recht Bußgelder oder fordern Beiträge nach
Änderungs-VOVO (EU) 2026/2359, ABl. vom 27.10.2026, in Kraft 01.11.2026
Anwendung der ReformKernänderungen ab 01.11.2028 (24 Monate nach Inkrafttreten)
Neu ab 01.11.2028: Dienstreisenkein A1 für Besprechungen, Konferenzen, Seminare, Fortbildungen ohne Dienstleistung oder Warenlieferung
Neu ab 01.11.2028: Kurzeinsätzekein A1 für höchstens 3 aufeinanderfolgende Tage in 30 Tagen – nicht im Baugewerbe
Neu ab 01.11.2028: Vorversicherungmindestens 3 Monate ununterbrochen im Entsendestaat versichert (Selbstständige: 3 Monate Tätigkeit)
Neu ab 01.11.2028: Sperrfrist2 Monate Pause vor neuer Entsendung in denselben Staat
Neu ab 01.11.2028: Ablösungerlaubt, wenn Gesamtdauer aller Entsandten ≤ 24 Monate
Neu ab 01.11.2028: Behördenfristen35 Arbeitstage für Auskünfte; 30 Arbeitstage (eilig: 10) bei Zweifeln an einer A1
Neu ab 01.11.2028: ArbeitslosengeldExport 6 Monate statt 3; Grenzgänger erhalten Leistungen vom Beschäftigungsstaat nach 22 Wochen Beschäftigung

Geltungsbereich

Die Verordnung erfasst alle Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind (oder Staatenlose/Flüchtlinge mit Wohnsitz in der EU) und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 VO 883/2004). Sachlich gilt sie für alle klassischen Zweige der sozialen Sicherheit: Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestand und Familienleistungen (Art. 3). Mit der Reform erhalten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit eine eigene Koordinierungskategorie.

Betroffen sind insbesondere:

Die deutschen Regeln zur Ausstrahlung und Einstrahlung (§§ 4, 5 SGB IV) gelten nur, soweit kein über- oder zwischenstaatliches Recht vorgeht – im EU-/EWR-/Schweiz-Verhältnis also praktisch nicht.

Detail: Entsendung nach Art. 12 – geltendes Recht bis 31.10.2028

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber, der gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten im Entsendestaat ausübt (Art. 14 Abs. 2 VO 987/2009), einen Arbeitnehmer für seine Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat schickt. Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004:

  1. Die voraussichtliche Dauer überschreitet 24 Monate nicht.
  2. Der Arbeitnehmer wird nicht zur Ablösung einer anderen entsandten Person eingesetzt.
  3. Der Arbeitnehmer unterlag unmittelbar vor der Entsendung bereits den Rechtsvorschriften des Entsendestaats (Verwaltungspraxis nach Beschluss A2 der Verwaltungskommission: in der Regel mindestens ein Monat).
  4. Die arbeitsrechtliche Bindung zum entsendenden Arbeitgeber bleibt bestehen.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt im Heimatstaat versichert – mit allen Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung). Für eine Verlängerung über 24 Monate hinaus können die beteiligten Staaten eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 schließen; in Deutschland ist dafür die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) im GKV-Spitzenverband zuständig.

Detail: A1-Bescheinigung – Antrag, Wirkung, Beweislast

Die A1-Bescheinigung (Portable Document A1) bestätigt, welche Rechtsvorschriften gelten (Art. 19 Abs. 2 VO 987/2009). Deutsche Arbeitgeber müssen sie seit 1. Januar 2019 über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren aus dem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm beantragen (§ 106 SGB IV). Zuständig ist bei gesetzlich Krankenversicherten die Krankenkasse, bei privat Versicherten die Deutsche Rentenversicherung, bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Bindungswirkung: Nach Art. 5 VO 987/2009 sind A1-Bescheinigungen für die Träger der anderen Mitgliedstaaten verbindlich, solange sie nicht vom ausstellenden Staat widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Der EuGH hat das bestätigt – auch gegenüber Gerichten des Gaststaats (EuGH, 06.09.2018, C-527/16 – Alpenrind). Nur bei nachgewiesenem Betrug und erfolglosem Dialogverfahren dürfen Gerichte des Gaststaats die Bescheinigung unberücksichtigt lassen (EuGH, 06.02.2018, C-359/16 – Altun). Wer „Arbeitgeber" ist, bestimmt sich nach der tatsächlichen Weisungsbefugnis und Lohnkostentragung, nicht nach der Vertragsform (EuGH, 16.07.2020, C-610/18 – AFMB).

Beweislast in der Praxis: Bei Kontrollen im Gaststaat (z. B. auf Baustellen, Messen oder bei Kunden) muss der Arbeitgeber das A1 oder zumindest den Antrag vorlegen können. Fehlt es, drohen je nach Gaststaat Bußgelder, die vorläufige Anwendung des Gaststaatsrechts (Art. 6 VO 987/2009) und Beitragsnachforderungen – im schlimmsten Fall Doppelverbeitragung, bis die Zuständigkeit geklärt ist. EU-weit einheitliche Bußgelder gibt es nicht; Höhe und Praxis variieren stark zwischen den Mitgliedstaaten.

Detail: Mehrstaatenbeschäftigung und Homeoffice im Ausland (Art. 13)

Wer gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeitet, unterliegt dem Recht des Wohnstaats, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt. „Wesentlich" heißt nach Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts. Liegt der Anteil darunter, gilt das Recht des Staats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Für grenzüberschreitende Telearbeit gilt seit 1. Juli 2023 die Rahmenvereinbarung nach Art. 16, der Deutschland beigetreten ist: Auf Antrag bleibt bei Telearbeit im Wohnstaat von unter 50 % die Zuständigkeit des Arbeitgeberstaats bestehen. Die Vereinbarung gilt nur zwischen den Unterzeichnerstaaten und nur für reine Telearbeit im Wohnstaat.

Detail: Reform durch VO (EU) 2026/2359 – was sich ab 01.11.2028 ändert

Nach fast zehn Jahren Verhandlungen (Kommissionsvorschlag vom 13.12.2016) haben sich Rat und Parlament im April 2026 geeinigt (Rat der EU, 29.04.2026). Das Parlament stimmte am 7. Juli 2026 zu, der Rat am 28. September 2026. Die Änderungsverordnung wurde als VO (EU) 2026/2359 am 27. Oktober 2026 veröffentlicht und trat am 1. November 2026 in Kraft. Nur wenige Bestimmungen gelten sofort; die Kernänderungen gelten 24 Monate später, ab 1. November 2028. Bereits ausgestellte A1-Bescheinigungen und laufende Entsendungen bleiben beim alten Recht.

Erleichterungen:

Verschärfungen:

Die Mitgliedstaaten dürfen weiterhin verhältnismäßige nationale Sanktionen vorsehen. Für EWR-Staaten und die Schweiz gelten die Änderungen erst nach Übernahme durch die jeweiligen Gemischten Ausschüsse; das UK ist nicht erfasst.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-07
Letzte Prüfung:
2026-11-07
In Kraft seit:
2010-05-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0