Nexvyra

EU-Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG i.d.F. RL 2018/957) – Entsendung nach Deutschland, Entlohnung, Langzeitentsendung & AEntG-Pflichten In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Staat vorübergehend nach Deutschland entsendet, muss ihnen die **zwingenden deutschen Arbeitsbedingungen** gewähren – seit der Reform durch **Richtlinie (EU) 2018/957** (anzuwenden seit **30. Juli 2020**) ausdrücklich die gesamte **Entlohnung**, nicht mehr nur Mindestlohnsätze. Dauert die Entsendung länger als **12 Monate**, gelten zusätzlich fast alle weiteren deutschen Arbeitsbedingungen; mit begründeter Mitteilung an den Zoll verlängert sich diese Frist auf **18 Monate**. Die Richtlinie wirkt in Deutschland über das **Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)**. Auftraggeber haften wie ein **Bürge** für Mindestlohn und Beiträge ihrer Subunternehmer; Verstöße kosten bis zu **500.000 €** Bußgeld.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2018/957 vom 28.06.2018 zur Änderung der RL 96/71/EG [EUR-Lex, CELEX:32018L0957]
Veröffentlichung / InkrafttretenABl. 09.07.2018 / 29.07.2018
Umsetzungsfrist und Anwendung30.07.2020 (Art. 3 RL 2018/957)
RechtsnaturRichtlinie – braucht nationale Umsetzung (DE: AEntG)
EntlohnungAlle zwingend verbindlichen Entlohnungsbestandteile des Aufnahmestaats (Art. 3 Abs. 1 RL 96/71/EG n.F.; § 2 Nr. 1 AEntG)
LangzeitentsendungNach 12 Monaten zusätzliche Arbeitsbedingungen (§ 13b AEntG); 18 Monate bei Mitteilung vor Ablauf der 12 Monate
Ausnahmen LangzeitAbschluss/Beendigung des Arbeitsvertrags (inkl. nachvertragliche Wettbewerbsverbote), betriebliche Altersversorgung
Reise-/UnterkunftskostenErstattung nur für Fahrten zum/vom regelmäßigen Arbeitsplatz und bei Versetzung (§ 2 Nr. 8, Abs. 3 AEntG)
AuftraggeberhaftungBürgenhaftung (Verzicht auf Einrede der Vorausklage) für Nettomindestlohn und Sozialkassenbeiträge (§ 14 AEntG)
AnmeldungSchriftlich, auf Deutsch, vor Beginn jeder Leistung beim Zoll (§ 18 AEntG); Kraftfahrer über IMI
Bußgeldbis 500.000 € (Arbeitsbedingungen, Auftraggeberhaftung), bis 50.000 € (Aufzeichnung), bis 30.000 € (Übrige) (§ 23 Abs. 3 AEntG)
VergabeausschlussAb Bußgeld von 2.500 € möglich (Zoll-Information zu AEntG/MiLoG)

Geltungsbereich

Erfasst sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Beschäftigte vorübergehend in Deutschland einsetzen – im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags, konzerninterner Entsendung oder als Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Abs. 2 AEntG). Betroffen sind Bau, Gebäudereinigung, Pflege, Fleischwirtschaft, Logistik, IT-Montage und andere Branchen. Für Kraftfahrer im Straßenverkehr gilt eine Sonderregelung (Art. 3 Abs. 3 RL 2018/957 verweist auf einen separaten Rechtsakt; siehe Prüfhinweis unten). Branchenmindestlöhne aus Tarifverträgen nach AEntG gelten für entsandte Beschäftigte ebenso wie für inländische.

Detail: Entlohnung statt Mindestlohnsätze

Der Begriff „Entlohnung" folgt dem Recht des Aufnahmestaats. Maßgeblich sind alle dort zwingend verbindlichen Bestandteile, etwa Zuschläge für Überstunden, Nacht- oder Feiertagsarbeit, soweit sie für inländische Beschäftigte zwingend gelten. Entsendezulagen zählen zur Entlohnung, soweit sie nicht tatsächlich entstandene Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten ersetzen; ist unklar, was die Zulage abdeckt, gilt sie als Kostenerstattung (Art. 3 Abs. 7 RL 96/71/EG n.F.). Der Aufnahmestaat muss die geltenden Bedingungen auf einer einzigen offiziellen nationalen Website veröffentlichen (für Deutschland: Zollverwaltung).

Detail: Langzeitentsendung (12 / 18 Monate)

Dauert die tatsächliche Entsendung mehr als 12 Monate, gelten alle durch Gesetz, Verordnung oder allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen des Einsatzorts (§ 13b AEntG). Die Frist verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Arbeitgeber dem Zoll vor Ablauf der 12 Monate in Textform und auf Deutsch mitteilt: Namen und Geburtsdaten, Einsatzort, Gründe für die Überschreitung und voraussichtliche Gesamtdauer. Der Zoll bestätigt den Eingang. Wird ein entsandter Arbeitnehmer durch einen anderen auf demselben Arbeitsplatz ersetzt, werden die Einsatzzeiten zusammengerechnet (Art. 3 Abs. 1a RL 96/71/EG n.F.).

Detail: Pflichten und Haftung in Deutschland

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2020-07-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0