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EU-Verbraucherkredit-Richtlinie (RL 2023/2225) – BNPL, Kleinkredite & Widerrufsrecht ab 20.11.2026

Kurzantwort

Die Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023 („CCD II") ersetzt die alte Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG und weitet den Verbraucherschutz bei Krediten deutlich aus. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar – Deutschland hat sie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität umgesetzt, verkündet am 18. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139).

Die neuen Regeln des Verbraucherdarlehensrechts gelten ab dem 20. November 2026. Wichtigste Änderungen für Verbraucher: „Buy now, pay later" (BNPL), Kleinstkredite unter 200 €, zinsfreie Darlehen und Kurzzeitkredite bis drei Monate fallen künftig unter das Verbraucherdarlehensrecht – mit Kreditwürdigkeitsprüfung, vorvertraglichen Informationen und 14-tägigem Widerrufsrecht. Im Gegenzug wird das „ewige Widerrufsrecht" abgeschafft: Bei fehlerhaften Pflichtangaben ist der Widerruf künftig auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt (§ 356b Abs. 2 BGB n. F.).

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktRichtlinie (EU) 2023/2225 (CCD II), EUR-Lex CELEX:32023L2225
Datum des Rechtsakts18. Oktober 2023
VeröffentlichungABl. L, 2023/2225, 30. Oktober 2023
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar)
ErsetztRichtlinie 2008/48/EG (aufgehoben mit Wirkung zum 20.11.2026)
Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten20. November 2025 [Art. 48 RL 2023/2225]
Anwendung der nationalen Vorschriften ab20. November 2026 [Art. 48 RL 2023/2225]
DE-UmsetzungsgesetzGesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge …, BGBl. 2026 I Nr. 139 vom 18.05.2026 (Ausfertigung 12.05.2026)
Bundestagsbeschluss17. April 2026 (BT-Drs. 21/1851 i. d. F. BT-Drs. 21/5381)
Inkrafttreten der Kreditregeln in DE20. November 2026
Geänderte DE-GesetzeBGB, EGBGB, BDSG, GewO, KWG, FinDAG, UWG, PAngV + neues AbsFinAG
Untere Betragsgrenzeentfällt – bisherige 200-€-Schwelle des § 491 Abs. 2 BGB fällt weg
Obere Betragsgrenze (EU-Richtlinie)100.000 € Gesamtkreditbetrag (darüber optional nationale Regelung) [Art. 2 RL 2023/2225]
Neu erfasstBNPL, unentgeltliche Darlehen (§ 491 Abs. 2 BGB n. F.), unentgeltliche Zahlungsaufschübe (§ 506 BGB n. F.), Kurzzeitkredite ≤ 3 Monate, Leasing mit Kaufoption
Ausnahme RechnungskaufHändler gewährt selbst, unentgeltlich, Zahlungsfrist ≤ 50 Tage ab Lieferung/Leistung (§ 506 Abs. 1 BGB n. F.)
Ausnahme Rechnungskauf bei GroßanbieternOnline-Anbieter, die weder Kleinstunternehmen noch KMU sind: nur ≤ 14 Tage, keine Übertragung des Schuldverhältnisses auf Dritte
Ausnahme Debitkarten mit ZahlungsaufschubRückzahlung ≤ 40 Tage, zinsfrei, nur geringe Entgelte (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB n. F.)
VertragsformTextform (§ 126b BGB) statt Schriftform für Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 492 Abs. 1 BGB n. F.); Immobiliardarlehen weiter Schriftform
Voreingestellte Checkboxenverboten (§ 492 Abs. 1a S. 1 BGB n. F.)
Widerrufsfrist14 Tage (§ 355 BGB); Höchstfrist bei fehlerhaften Pflichtangaben 12 Monate + 14 Tage (§ 356b Abs. 2 S. 5 BGB n. F.)
Ausnahme von der Höchstfristkeine Belehrung über das Widerrufsrecht → Höchstfrist gilt nicht
Musterwiderrufsinformationersatzlos gestrichen (Anlage 7 EGBGB entfällt)
Kreditwürdigkeitsprüfungneuer Maßstab: Erfüllung muss „wahrscheinlich" sein (bisher „keine erheblichen Zweifel") – § 505a Abs. 1 BGB n. F., § 18a Abs. 1 KWG n. F.
Sittenwidrigkeitsgrenze (kodifiziert)Nichtigkeit, wenn effektiver Jahreszins den marktüblichen um mehr als das Doppelte oder um 12 Prozentpunkte übersteigt (§ 492 Abs. 9 BGB n. F.)
NachsichtspflichtDarlehensgeber muss vor Zwangsvollstreckung angemessene Nachsicht üben (Stundung, Laufzeitverlängerung, Zinssenkung) – § 497a Abs. 2 BGB n. F.
Dispokredit-KündigungInformation mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden; Rückzahlung in 12 gleichen Monatsraten ohne Zusatzkosten (§ 504 Abs. 2 BGB n. F.)
Dispo-Informationmindestens monatlich über wesentliche Bedingungen (§ 504 Abs. 1 BGB n. F.)
Scoringneuer § 37a BDSG ersetzt § 31 BDSG; Verbot bestimmter Datenarten, Recht auf menschliche Überprüfung
Erlaubnis Darlehensvermittlerneu § 34k GewO; Altinhaber (§ 34c GewO a. F.) müssen bis 31. Mai 2027 beantragen (§ 162 GewO n. F.)
Registrierung nach AbsFinAGÜbergangsfrist bis 20. November 2027; Aufsicht: BaFin
Geschätzte Umsetzungskosten (EU-Kommission)1,4–1,5 Mrd. € für die europäische Kreditwirtschaft

Geltungsbereich

Die Richtlinie regelt Kreditverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Nicht erfasst sind Immobiliar-Verbraucherdarlehen (dafür gilt weiterhin die Wohnimmobilienkredit-Richtlinie 2014/17/EU) und Kredite an Unternehmer. Nach Art. 2 RL 2023/2225 gilt die Richtlinie grundsätzlich bis zu einem Gesamtkreditbetrag von 100.000 €; darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten entsprechende nationale Regeln anwenden.

Die entscheidende Neuerung ist der Wegfall der bisherigen Schwellen. Bislang galt das deutsche Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht erst ab einem Nettodarlehensbetrag von über 200 € und erfasste unentgeltliche sowie sehr kurzfristige Kredite nicht. Beides entfällt. Damit unterliegen ab dem 20.11.2026 auch:

Ausgenommen bleibt der klassische Rechnungskauf, wenn der Händler den Zahlungsaufschub selbst und unentgeltlich gewährt und die Zahlungsfrist höchstens 50 Tage ab Lieferung bzw. Leistung beträgt. Für große Online-Anbieter (weder Kleinstunternehmen noch KMU) verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage; zusätzlich darf das Schuldverhältnis nicht insgesamt auf einen Dritten übergehen. Ebenfalls ausgenommen sind Debitkarten mit Zahlungsaufschub, wenn die Mittel binnen 40 Tagen zinsfrei zurückzuzahlen sind und nur geringe Entgelte anfallen (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB n. F.) – diese Ausnahme wurde erst im parlamentarischen Verfahren ergänzt.

Detail: Widerrufsrecht – Ende des „ewigen Widerrufs"

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen beträgt weiterhin 14 Tage (§ 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB). Neu ist die absolute Höchstfrist: Waren die Pflichtangaben fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht künftig spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b Abs. 2 S. 5 BGB n. F.). Damit endet das sogenannte „ewige Widerrufsrecht", auf das sich Verbraucher bei Auto- und Ratenkrediten jahrelang berufen konnten.

Wichtige Rückausnahme: Wurde der Darlehensnehmer über das Widerrufsrecht überhaupt nicht informiert (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 17, Abs. 2 EGBGB n. F.), greift die Höchstfrist nicht. Zugleich entfällt die gesetzliche Musterwiderrufsinformation (Anlage 7 EGBGB) ersatzlos – Kreditgeber können sich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen und tragen das Formulierungsrisiko selbst.

Für Altverträge, die vor dem 20.11.2026 geschlossen wurden, gilt grundsätzlich das bisherige Recht; die genauen Übergangsvorschriften ergeben sich aus dem EGBGB und sind im Einzelfall zu prüfen.

Detail: Kreditwürdigkeitsprüfung und Scoring

Der Prüfmaßstab wird verschärft und an das Niveau der Immobiliardarlehen angeglichen: Ein Allgemein-Verbraucherdarlehen darf nur noch gewährt werden, wenn der Darlehensnehmer seine Pflichten „wahrscheinlich" erfüllen wird (§ 505a Abs. 1 BGB n. F.) – bisher genügte, dass „keine erheblichen Zweifel" bestanden. Grundlage müssen einschlägige und genaue Informationen zu Einkommen, Ausgaben und sonstigen finanziellen Umständen sein, im angemessenen Verhältnis zu Art, Laufzeit, Höhe und Risiko des Kredits. Bei BNPL-Modellen sind bestehende Verbindlichkeiten des Verbrauchers zu berücksichtigen. Aufsichtsrechtlich flankiert § 18a KWG n. F. die Pflicht; zusätzlich muss der Darlehensnehmer gewarnt werden, wenn der Kredit angesichts seiner finanziellen Situation ein spezifisches Risiko birgt (§ 18a Abs. 1b KWG n. F.).

Beim Scoring ersetzt der neue § 37a BDSG den bisherigen § 31 BDSG. Er konkretisiert die Ausnahmen vom Verbot ausschließlich automatisierter Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO (VO 2016/679). Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 BDSG n. F. dürfen für Wahrscheinlichkeitswerte insbesondere nicht verwendet werden: besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), Angaben zu Alter, Geschlecht, Namen, die Nutzung sozialer Netzwerke, Informationen über Zahlungsein- und -ausgänge auf Bankkonten sowie Anschriftendaten. Wahrscheinlichkeitswerte über Minderjährige sind unzulässig (§ 37a Abs. 2 Nr. 2 BDSG n. F.). Hinzu kommen umfassende Transparenzpflichten (§ 37a Abs. 4) und das Recht auf Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und menschliche Überprüfung der Entscheidung (§ 37a Abs. 5).

Detail: Schutz bei Zahlungsschwierigkeiten und Dispokredit

Neu ist eine zivilrechtliche Nachsichtspflicht: Bevor der Darlehensgeber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet, muss er angemessene Nachsicht walten lassen (§ 497a Abs. 2 S. 1 BGB n. F.) – etwa durch Stundung, Laufzeitverlängerung, Umschuldung oder Herabsetzung des Sollzinssatzes. Bisher war dies lediglich eine aufsichtsrechtliche Vorgabe (§ 18a Abs. 8b KWG); künftig haben Verbraucher einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch. Ergänzend besteht die Pflicht, Darlehensnehmer in finanziellen Schwierigkeiten an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.

Beim Dispositionskredit entfallen die bisherigen Erleichterungen: Es besteht künftig ein Widerrufsrecht (§§ 495 Abs. 1 BGB n. F., 355 BGB), der Darlehensgeber muss mindestens monatlich über die wesentlichen Bedingungen informieren (§ 504 Abs. 1 BGB n. F.) und eine Kündigung mindestens 30 Tage vorher ankündigen. Nach Kündigung muss er dem Verbraucher die Rückzahlung in zwölf gleichen Monatsraten ohne Zusatzkosten anbieten (§ 504 Abs. 2 BGB n. F.); für geduldete Überziehungen gilt dies entsprechend (§ 505 Abs. 5 BGB n. F.).

Detail: Zinsobergrenze und neues Aufsichtsregime

Die von der Rechtsprechung entwickelte Sittenwidrigkeitsgrenze wird in § 492 Abs. 9 BGB n. F. kodifiziert – ohne die bisher erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB. Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist danach nichtig, wenn sein effektiver Jahreszins den marktüblichen Zins um mehr als das Doppelte übersteigt oder ihn absolut um zwölf Prozentpunkte überschreitet.

Aufsichtsrechtlich schafft das neue Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) ein eigenes Regime für Kreditgeber der Absatzfinanzierung – gerade für BNPL-Anbieter. Kreditgeber müssen sich bei der BaFin registrieren (§ 4 AbsFinAG); die BaFin führt ein öffentliches Kreditgeberregister. Bei Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung (§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) gehen die aufsichtlichen Pflichten auf die eingebundenen Institute über, die dann nur eine Anzeigepflicht trifft (§ 6 AbsFinAG). Für Darlehensvermittler gilt der neue Erlaubnistatbestand § 34k GewO; Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO a. F. müssen die neue Erlaubnis bis zum 31. Mai 2027 beantragen (§ 162 GewO n. F.). Die Registrierungs- und Meldepflichten nach dem AbsFinAG sind bis zum 20. November 2027 zu erfüllen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand