EU-Verbraucherkredit-Richtlinie (RL 2023/2225) – BNPL, Kleinkredite & Widerrufsrecht ab 20.11.2026
Kurzantwort
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023 („CCD II") ersetzt die alte Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG und weitet den Verbraucherschutz bei Krediten deutlich aus. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar – Deutschland hat sie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität umgesetzt, verkündet am 18. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139).
Die neuen Regeln des Verbraucherdarlehensrechts gelten ab dem 20. November 2026. Wichtigste Änderungen für Verbraucher: „Buy now, pay later" (BNPL), Kleinstkredite unter 200 €, zinsfreie Darlehen und Kurzzeitkredite bis drei Monate fallen künftig unter das Verbraucherdarlehensrecht – mit Kreditwürdigkeitsprüfung, vorvertraglichen Informationen und 14-tägigem Widerrufsrecht. Im Gegenzug wird das „ewige Widerrufsrecht" abgeschafft: Bei fehlerhaften Pflichtangaben ist der Widerruf künftig auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt (§ 356b Abs. 2 BGB n. F.).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2023/2225 (CCD II), EUR-Lex CELEX:32023L2225 |
| Datum des Rechtsakts | 18. Oktober 2023 |
| Veröffentlichung | ABl. L, 2023/2225, 30. Oktober 2023 |
| Rechtsnatur | Richtlinie → nationale Umsetzung nötig (nicht unmittelbar anwendbar) |
| Ersetzt | Richtlinie 2008/48/EG (aufgehoben mit Wirkung zum 20.11.2026) |
| Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten | 20. November 2025 [Art. 48 RL 2023/2225] |
| Anwendung der nationalen Vorschriften ab | 20. November 2026 [Art. 48 RL 2023/2225] |
| DE-Umsetzungsgesetz | Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge …, BGBl. 2026 I Nr. 139 vom 18.05.2026 (Ausfertigung 12.05.2026) |
| Bundestagsbeschluss | 17. April 2026 (BT-Drs. 21/1851 i. d. F. BT-Drs. 21/5381) |
| Inkrafttreten der Kreditregeln in DE | 20. November 2026 |
| Geänderte DE-Gesetze | BGB, EGBGB, BDSG, GewO, KWG, FinDAG, UWG, PAngV + neues AbsFinAG |
| Untere Betragsgrenze | entfällt – bisherige 200-€-Schwelle des § 491 Abs. 2 BGB fällt weg |
| Obere Betragsgrenze (EU-Richtlinie) | 100.000 € Gesamtkreditbetrag (darüber optional nationale Regelung) [Art. 2 RL 2023/2225] |
| Neu erfasst | BNPL, unentgeltliche Darlehen (§ 491 Abs. 2 BGB n. F.), unentgeltliche Zahlungsaufschübe (§ 506 BGB n. F.), Kurzzeitkredite ≤ 3 Monate, Leasing mit Kaufoption |
| Ausnahme Rechnungskauf | Händler gewährt selbst, unentgeltlich, Zahlungsfrist ≤ 50 Tage ab Lieferung/Leistung (§ 506 Abs. 1 BGB n. F.) |
| Ausnahme Rechnungskauf bei Großanbietern | Online-Anbieter, die weder Kleinstunternehmen noch KMU sind: nur ≤ 14 Tage, keine Übertragung des Schuldverhältnisses auf Dritte |
| Ausnahme Debitkarten mit Zahlungsaufschub | Rückzahlung ≤ 40 Tage, zinsfrei, nur geringe Entgelte (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB n. F.) |
| Vertragsform | Textform (§ 126b BGB) statt Schriftform für Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 492 Abs. 1 BGB n. F.); Immobiliardarlehen weiter Schriftform |
| Voreingestellte Checkboxen | verboten (§ 492 Abs. 1a S. 1 BGB n. F.) |
| Widerrufsfrist | 14 Tage (§ 355 BGB); Höchstfrist bei fehlerhaften Pflichtangaben 12 Monate + 14 Tage (§ 356b Abs. 2 S. 5 BGB n. F.) |
| Ausnahme von der Höchstfrist | keine Belehrung über das Widerrufsrecht → Höchstfrist gilt nicht |
| Musterwiderrufsinformation | ersatzlos gestrichen (Anlage 7 EGBGB entfällt) |
| Kreditwürdigkeitsprüfung | neuer Maßstab: Erfüllung muss „wahrscheinlich" sein (bisher „keine erheblichen Zweifel") – § 505a Abs. 1 BGB n. F., § 18a Abs. 1 KWG n. F. |
| Sittenwidrigkeitsgrenze (kodifiziert) | Nichtigkeit, wenn effektiver Jahreszins den marktüblichen um mehr als das Doppelte oder um 12 Prozentpunkte übersteigt (§ 492 Abs. 9 BGB n. F.) |
| Nachsichtspflicht | Darlehensgeber muss vor Zwangsvollstreckung angemessene Nachsicht üben (Stundung, Laufzeitverlängerung, Zinssenkung) – § 497a Abs. 2 BGB n. F. |
| Dispokredit-Kündigung | Information mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden; Rückzahlung in 12 gleichen Monatsraten ohne Zusatzkosten (§ 504 Abs. 2 BGB n. F.) |
| Dispo-Information | mindestens monatlich über wesentliche Bedingungen (§ 504 Abs. 1 BGB n. F.) |
| Scoring | neuer § 37a BDSG ersetzt § 31 BDSG; Verbot bestimmter Datenarten, Recht auf menschliche Überprüfung |
| Erlaubnis Darlehensvermittler | neu § 34k GewO; Altinhaber (§ 34c GewO a. F.) müssen bis 31. Mai 2027 beantragen (§ 162 GewO n. F.) |
| Registrierung nach AbsFinAG | Übergangsfrist bis 20. November 2027; Aufsicht: BaFin |
| Geschätzte Umsetzungskosten (EU-Kommission) | 1,4–1,5 Mrd. € für die europäische Kreditwirtschaft |
Geltungsbereich
Die Richtlinie regelt Kreditverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Nicht erfasst sind Immobiliar-Verbraucherdarlehen (dafür gilt weiterhin die Wohnimmobilienkredit-Richtlinie 2014/17/EU) und Kredite an Unternehmer. Nach Art. 2 RL 2023/2225 gilt die Richtlinie grundsätzlich bis zu einem Gesamtkreditbetrag von 100.000 €; darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten entsprechende nationale Regeln anwenden.
Die entscheidende Neuerung ist der Wegfall der bisherigen Schwellen. Bislang galt das deutsche Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht erst ab einem Nettodarlehensbetrag von über 200 € und erfasste unentgeltliche sowie sehr kurzfristige Kredite nicht. Beides entfällt. Damit unterliegen ab dem 20.11.2026 auch:
- „Buy now, pay later"-Modelle (z. B. „Zahle in 30 Tagen", „3 Raten ohne Zinsen", Finanzierungen über Plattformanbieter) als Zahlungsaufschub nach § 506 BGB n. F.,
- Kleinstkredite unterhalb von 200 €,
- zins- und gebührenfreie Darlehen,
- Kurzzeitkredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten,
- Leasingverträge mit Kaufoption,
- eingeräumte und geduldete Überziehungsmöglichkeiten (Dispokredit) ohne die bisherigen Sonderprivilegien.
Ausgenommen bleibt der klassische Rechnungskauf, wenn der Händler den Zahlungsaufschub selbst und unentgeltlich gewährt und die Zahlungsfrist höchstens 50 Tage ab Lieferung bzw. Leistung beträgt. Für große Online-Anbieter (weder Kleinstunternehmen noch KMU) verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage; zusätzlich darf das Schuldverhältnis nicht insgesamt auf einen Dritten übergehen. Ebenfalls ausgenommen sind Debitkarten mit Zahlungsaufschub, wenn die Mittel binnen 40 Tagen zinsfrei zurückzuzahlen sind und nur geringe Entgelte anfallen (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB n. F.) – diese Ausnahme wurde erst im parlamentarischen Verfahren ergänzt.
Detail: Widerrufsrecht – Ende des „ewigen Widerrufs"
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen beträgt weiterhin 14 Tage (§ 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB). Neu ist die absolute Höchstfrist: Waren die Pflichtangaben fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht künftig spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b Abs. 2 S. 5 BGB n. F.). Damit endet das sogenannte „ewige Widerrufsrecht", auf das sich Verbraucher bei Auto- und Ratenkrediten jahrelang berufen konnten.
Wichtige Rückausnahme: Wurde der Darlehensnehmer über das Widerrufsrecht überhaupt nicht informiert (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 17, Abs. 2 EGBGB n. F.), greift die Höchstfrist nicht. Zugleich entfällt die gesetzliche Musterwiderrufsinformation (Anlage 7 EGBGB) ersatzlos – Kreditgeber können sich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen und tragen das Formulierungsrisiko selbst.
Für Altverträge, die vor dem 20.11.2026 geschlossen wurden, gilt grundsätzlich das bisherige Recht; die genauen Übergangsvorschriften ergeben sich aus dem EGBGB und sind im Einzelfall zu prüfen.
Detail: Kreditwürdigkeitsprüfung und Scoring
Der Prüfmaßstab wird verschärft und an das Niveau der Immobiliardarlehen angeglichen: Ein Allgemein-Verbraucherdarlehen darf nur noch gewährt werden, wenn der Darlehensnehmer seine Pflichten „wahrscheinlich" erfüllen wird (§ 505a Abs. 1 BGB n. F.) – bisher genügte, dass „keine erheblichen Zweifel" bestanden. Grundlage müssen einschlägige und genaue Informationen zu Einkommen, Ausgaben und sonstigen finanziellen Umständen sein, im angemessenen Verhältnis zu Art, Laufzeit, Höhe und Risiko des Kredits. Bei BNPL-Modellen sind bestehende Verbindlichkeiten des Verbrauchers zu berücksichtigen. Aufsichtsrechtlich flankiert § 18a KWG n. F. die Pflicht; zusätzlich muss der Darlehensnehmer gewarnt werden, wenn der Kredit angesichts seiner finanziellen Situation ein spezifisches Risiko birgt (§ 18a Abs. 1b KWG n. F.).
Beim Scoring ersetzt der neue § 37a BDSG den bisherigen § 31 BDSG. Er konkretisiert die Ausnahmen vom Verbot ausschließlich automatisierter Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO (VO 2016/679). Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 BDSG n. F. dürfen für Wahrscheinlichkeitswerte insbesondere nicht verwendet werden: besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), Angaben zu Alter, Geschlecht, Namen, die Nutzung sozialer Netzwerke, Informationen über Zahlungsein- und -ausgänge auf Bankkonten sowie Anschriftendaten. Wahrscheinlichkeitswerte über Minderjährige sind unzulässig (§ 37a Abs. 2 Nr. 2 BDSG n. F.). Hinzu kommen umfassende Transparenzpflichten (§ 37a Abs. 4) und das Recht auf Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und menschliche Überprüfung der Entscheidung (§ 37a Abs. 5).
Detail: Schutz bei Zahlungsschwierigkeiten und Dispokredit
Neu ist eine zivilrechtliche Nachsichtspflicht: Bevor der Darlehensgeber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitet, muss er angemessene Nachsicht walten lassen (§ 497a Abs. 2 S. 1 BGB n. F.) – etwa durch Stundung, Laufzeitverlängerung, Umschuldung oder Herabsetzung des Sollzinssatzes. Bisher war dies lediglich eine aufsichtsrechtliche Vorgabe (§ 18a Abs. 8b KWG); künftig haben Verbraucher einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch. Ergänzend besteht die Pflicht, Darlehensnehmer in finanziellen Schwierigkeiten an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.
Beim Dispositionskredit entfallen die bisherigen Erleichterungen: Es besteht künftig ein Widerrufsrecht (§§ 495 Abs. 1 BGB n. F., 355 BGB), der Darlehensgeber muss mindestens monatlich über die wesentlichen Bedingungen informieren (§ 504 Abs. 1 BGB n. F.) und eine Kündigung mindestens 30 Tage vorher ankündigen. Nach Kündigung muss er dem Verbraucher die Rückzahlung in zwölf gleichen Monatsraten ohne Zusatzkosten anbieten (§ 504 Abs. 2 BGB n. F.); für geduldete Überziehungen gilt dies entsprechend (§ 505 Abs. 5 BGB n. F.).
Detail: Zinsobergrenze und neues Aufsichtsregime
Die von der Rechtsprechung entwickelte Sittenwidrigkeitsgrenze wird in § 492 Abs. 9 BGB n. F. kodifiziert – ohne die bisher erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB. Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist danach nichtig, wenn sein effektiver Jahreszins den marktüblichen Zins um mehr als das Doppelte übersteigt oder ihn absolut um zwölf Prozentpunkte überschreitet.
Aufsichtsrechtlich schafft das neue Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) ein eigenes Regime für Kreditgeber der Absatzfinanzierung – gerade für BNPL-Anbieter. Kreditgeber müssen sich bei der BaFin registrieren (§ 4 AbsFinAG); die BaFin führt ein öffentliches Kreditgeberregister. Bei Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung (§ 2 Abs. 2 AbsFinAG) gehen die aufsichtlichen Pflichten auf die eingebundenen Institute über, die dann nur eine Anzeigepflicht trifft (§ 6 AbsFinAG). Für Darlehensvermittler gilt der neue Erlaubnistatbestand § 34k GewO; Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO a. F. müssen die neue Erlaubnis bis zum 31. Mai 2027 beantragen (§ 162 GewO n. F.). Die Registrierungs- und Meldepflichten nach dem AbsFinAG sind bis zum 20. November 2027 zu erfüllen.
Häufige Fehler
- „Die Richtlinie gilt seit 2023 direkt in Deutschland." Nein – als Richtlinie wirkt sie erst über das nationale Umsetzungsgesetz. Die neuen Regeln greifen erst ab dem 20. November 2026.
- „Klarna & Co. sind gar keine Kredite." Ab dem 20.11.2026 sind BNPL-Zahlungsaufschübe grundsätzlich Verbraucherdarlehen bzw. Finanzierungshilfen (§ 506 BGB n. F.) – mit Kreditwürdigkeitsprüfung, Pflichtinformationen und Widerrufsrecht.
- „Der Kauf auf Rechnung fällt jetzt auch darunter." Nicht zwingend: Gewährt der Händler den Zahlungsaufschub selbst und unentgeltlich mit einer Frist von höchstens 50 Tagen (große Online-Anbieter: 14 Tage), bleibt es bei der Ausnahme.
- „Ich kann meinen Autokredit ewig widerrufen." Für ab dem 20.11.2026 geschlossene Verträge nicht mehr: Die Widerrufsfrist endet bei fehlerhaften Angaben spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Ganz fehlende Widerrufsinformationen bleiben davon ausgenommen.
- „Kredite unter 200 Euro sind ungeregelt." Die 200-€-Untergrenze entfällt. Auch Kleinstkredite unterliegen künftig dem Verbraucherdarlehensrecht.
- „Die Bank darf sofort vollstrecken." Vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht eine Nachsichtspflicht (§ 497a Abs. 2 BGB n. F.); beim gekündigten Dispo muss eine Rückzahlung in zwölf Monatsraten angeboten werden.
- „Meine Postleitzahl darf beim Scoring genutzt werden." Nach § 37a Abs. 2 Nr. 1 BDSG n. F. dürfen Anschriftendaten – ebenso wie Alter, Geschlecht, Name und Social-Media-Nutzung – für Wahrscheinlichkeitswerte nicht verwendet werden.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (ELI, Volltext):: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2023/2225/oj
- EUR-Lex – CELEX:32023L2225 (Rechtsaktdossier, alle Sprachfassungen):: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32023L2225
- EUR-Lex – Kurzdarstellung „Verbraucherkreditverträge (2023)":: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:4707402
- EU-Kommission – Consumer Credit (Rechtsrahmen, Zeitplan):: https://commission.europa.eu/business-economy-euro/financial-services/retail-financial-services/consumer-credit_en
- Bundesgesetzblatt – Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge …, BGBl. 2026 I Nr. 139 vom 18.05.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/139/VO.html
- BGBl. – Regelungstext (PDF):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/139/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- BMJV – Gesetzgebungsverfahren „Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225":: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_VerbraucherkreditRL.html
- Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/1851:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf
- Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, BT-Drs. 21/5381:: https://dserver.bundestag.de/btd/21/053/2105381.pdf
- Deutscher Bundestag – Beschluss vom 17.04.2026:: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-de-verbraucherkreditvertraege-1158224
- Bundesregierung – „Besserer Verbraucherschutz bei Kreditverträgen":: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/schutz-kreditvertraege-2382528
- § 491 BGB – Verbraucherdarlehensvertrag (geltende Fassung):: https://dejure.org/gesetze/BGB/491.html
- § 492 BGB – Schriftform, Vertragsinhalt (geltende Fassung):: https://dejure.org/gesetze/BGB/492.html
- § 356b BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen:: https://dejure.org/gesetze/BGB/356b.html
- § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung:: https://dejure.org/gesetze/BGB/505a.html
- § 506 BGB – Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe:: https://dejure.org/gesetze/BGB/506.html
- § 18a KWG – Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen:: https://dejure.org/gesetze/KWG/18a.html
- BGB (Volltext, amtlich):: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
- BDSG (Volltext, amtlich):: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/
Änderungsverlauf
- 2026-08-14: Erstveröffentlichung. Kerndaten der Richtlinie (Datum 18.10.2023, ABl.-Veröffentlichung 30.10.2023, Umsetzungsfrist 20.11.2025 und Anwendung ab 20.11.2026 nach Art. 48, Aufhebung der RL 2008/48/EG, 100.000-€-Obergrenze nach Art. 2) gegen EUR-Lex/EU-Kommission recherchiert; DE-Umsetzung (BGBl. 2026 I Nr. 139 vom 18.05.2026, Ausfertigung 12.05.2026, Bundestagsbeschluss 17.04.2026, BT-Drs. 21/1851 und 21/5381) gegen recht.bund.de und Bundesregierung geprüft. Die Einzelwerte der Neuregelungen (§ 492 Abs. 1, 1a, 9 BGB; § 356b Abs. 2 S. 5 BGB; § 497a Abs. 2 BGB; §§ 504, 505, 505a BGB; § 506 Abs. 1 BGB mit 50-/14-/40-Tage-Fristen; § 37a BDSG; § 34k, § 162 GewO; §§ 2, 4, 6 AbsFinAG) wurden aus Fachauswertungen des verkündeten Gesetzes übernommen und nicht Wort für Wort gegen den BGBl-Regelungstext abgeglichen; ebenso das Bundesratsdatum. → factcheck_status=review_needed | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-14
- Gültig ab: 2026-11-20 (Anwendung der umgesetzten Vorschriften in Deutschland)
- EU-Rechtsakt: Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18.10.2023, ABl. L, 2023/2225 vom 30.10.2023
- DE-Umsetzung: BGBl. 2026 I Nr. 139 vom 18.05.2026, Inkrafttreten der Kreditregeln am 20.11.2026
- Status: in Kraft (Richtlinie umgesetzt, Anwendung ab 20.11.2026)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32023L2225, Bundesgesetzblatt, EU-Kommission)
- Lizenz: CC BY 4.0