EU-Zahlungskontenrichtlinie (RL 2014/92/EU) – Basiskonto für jeden, Kontowechselhilfe und Entgelttransparenz nach dem ZKG In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Richtlinie 2014/92/EU vom 23.07.2014, ABl. L 257 v. 28.08.2014, S. 214 |
| Umsetzungsfrist | 18.09.2016 (Art. 29 RL) |
| DE-Umsetzung | Zahlungskontengesetz (ZKG), Art. 1 des Umsetzungsgesetzes vom 11.04.2016, BGBl. 2016 I S. 720 (Volltext) |
| Status Umsetzung | umgesetzt durch das ZKG; gestaffeltes Inkrafttreten 18.06.2016 (u. a. Basiskonto) / 18.09.2016 (Kontowechsel §§ 20–29) / 14.07.2018 (Vergleichswebsite §§ 16–19) / 31.10.2018 (Entgelttransparenz) (Art. 9 G v. 11.04.2016) |
| Anspruchsberechtigt | jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, ausdrücklich auch Wohnungslose, Asylsuchende und Geduldete (§ 31 Abs. 1 S. 2 ZKG; Art. 16 Abs. 2 RL) |
| Verpflichtet | jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (§ 31 Abs. 1 S. 1 ZKG) – in DE also nicht nur einzelne Banken |
| Frist Angebot / Ablehnung | unverzüglich, spätestens 10 Geschäftstage nach Antragseingang (§ 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2 ZKG; Art. 16 Abs. 3 RL) |
| Ablehnungsgründe (abschließend) | bereits nutzbares Zahlungskonto in DE (§ 35), Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat gegen die Bank/Mitarbeiter/Kunden in den letzten 3 Jahren (§ 36 Abs. 1 Nr. 1), berechtigte fristlose Kündigung eines Basiskontos bei derselben Bank im letzten Jahr wegen vorsätzlich gesetzeswidriger Kontonutzung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 4 Nr. 1), Geldwäsche-Sorgfaltspflichten nicht erfüllbar (§ 36 Abs. 1 Nr. 3), berechtigte Kündigung eines Basiskontos bei derselben Bank wegen Zahlungsverzugs im letzten Jahr vor Antragstellung (§ 37 i. V. m. § 42 Abs. 3 Nr. 2) |
| Form der Ablehnung | unentgeltlich, Textform, mit Gründen, Hinweis auf BaFin-Verfahren (§ 48) und Schlichtungsstelle, Antragsformular Anlage 4 beigefügt (§ 34 Abs. 3, 4 ZKG) |
| Keine Ablehnungsgründe | Einkommen, Arbeitslosigkeit, negative SCHUFA, Privatinsolvenz, Staatsangehörigkeit (abschließender Katalog § 34 Abs. 1 i. V. m. §§ 35–37 ZKG; Diskriminierungsverbot Art. 15 RL) |
| Leistungsumfang | Ein- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen inkl. Daueraufträge, Zahlungskarte (§ 38 Abs. 2 ZKG; Art. 17 RL); nicht nur online (Art. 16 Abs. 1 / Erwägungsgrund 44 RL) |
| Entgelt | erlaubt, muss angemessen sein; Maßstab: marktübliche Entgelte und Nutzerverhalten (§ 41 Abs. 2 ZKG); Art. 18 Abs. 3 RL nennt nationale Einkommensniveaus und durchschnittliche Kontoentgelte; Vertragsstrafen verboten (§ 41 Abs. 3) |
| Leitentscheidung Entgelt | BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19: 8,99 €/Monat + je 1,50 € für beleghafte bzw. über Mitarbeiter beauftragte Überweisungen/Daueraufträge und Schecks unwirksam, weil der Mehraufwand für Basiskonten allein auf deren Inhaber abgewälzt wurde |
| Kündigung durch Bank | ordentlich nur mit ≥ 2 Monaten Frist und nur aus den Gründen des § 42 Abs. 2/3 ZKG (z. B. 24 Monate keine Zahlungsvorgänge, Zahlungsverzug > 3 Monate und > 100 €); fristlos nur bei Gesetzesverstoß oder Falschangaben (§ 42 Abs. 4 ZKG) |
| Rechtsschutz Verbraucher | Verwaltungsverfahren bei der BaFin (§§ 48, 49 ZKG), Verbraucherschlichtung, Zivilklage (§ 51 ZKG) |
| Bußgelder (DE) | bis 50.000 € (z. B. fehlende Entgeltaufstellung, Kontenwechselhilfe nicht erbracht) bzw. bis 300.000 € (z. B. Basiskonto nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, Koppelung, Basiskonto nicht geführt) – § 53 Abs. 2 ZKG; Behörde: BaFin (§ 53 Abs. 3) |
| Kontowechselhilfe | Pflicht beider Banken auf Wunsch des Verbrauchers (§ 20 ZKG; Art. 9, 10 RL); nicht bei Auslandsbank oder unterschiedlicher Währung (§ 20 Abs. 2 ZKG) |
| Entgelttransparenz | vorvertragliche Entgeltinformation + jährliche Entgeltaufstellung, standardisierte Begriffe (Art. 4, 5 RL; §§ 5, 10, 15 ZKG) |
| Vergleichswebsite | BaFin-Kontenvergleich seit 15.01.2025 (Art. 7 RL; §§ 16–18 ZKG) |
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt in allen EU- und EWR-Staaten. Ihre Kapitel II (Entgelte) und III (Kontowechsel) richten sich an alle Zahlungsdienstleister, Kapitel IV (Basiskonto) nach EU-Recht nur an Kreditinstitute (Art. 1 Abs. 3, 4 RL). Deutschland hat den Kontrahierungszwang auf jedes Institut erstreckt, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (§ 31 Abs. 1 ZKG) – Direktbanken und Neobanken eingeschlossen, soweit sie Verbraucher-Zahlungskonten führen.
Erfasst sind Zahlungskonten von Verbrauchern, mit denen eingezahlt, abgehoben und überwiesen werden kann. Erfasst sind nur Konten, die mindestens Einzahlung, Barabhebung sowie Ausführung und Empfang von Zahlungen an bzw. von Dritten ermöglichen (Art. 1 Abs. 6 RL); Konten ohne diese Funktionen (etwa reine Sparkonten) fallen nicht darunter. Geschäftskonten sind ausgeschlossen, weil nur Verbraucher erfasst sind (Art. 2 Nr. 1 RL). Wer selbstständig ist, kann das Basiskonto nur als Privatperson beanspruchen.
Da es sich um eine Richtlinie handelt, berufen sich Verbraucher in Deutschland auf das ZKG, nicht direkt auf die Richtlinie. Die Richtlinie dient als Auslegungsmaßstab (richtlinienkonforme Auslegung).
Detail: So bekommen Sie ein Basiskonto
- Antrag stellen – formlos möglich, die Bank muss aber das amtliche Formular (Anlage 3 zum ZKG) bereithalten (§ 33 ZKG). Eine Erklärung, dass kein anderes nutzbares Zahlungskonto in Deutschland besteht, gehört dazu.
- Identifizierung – Ausweis nach Geldwäschegesetz. Für Geflüchtete und Geduldete genügen nach GwG anerkannte Ersatzpapiere; ein fester Wohnsitz ist nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 S. 2 ZKG).
- Eingangsbestätigung mit Kopie des Antrags (§ 31 Abs. 2 S. 2 ZKG).
- Angebot oder begründete Ablehnung innerhalb von zehn Geschäftstagen.
- Bei Ablehnung oder Schweigen: Antrag auf Verwaltungsverfahren bei der BaFin (Formular Anlage 4). Die BaFin ordnet die Kontoeröffnung an, wenn die Bank keinen Ablehnungsgrund glaubhaft macht (§ 49 Abs. 1 ZKG).
Ein bestehendes, bereits gekündigtes Konto steht dem Anspruch nicht entgegen (§ 35 Abs. 1 S. 3 ZKG). Das Basiskonto kann – wie jedes Girokonto – auf Antrag als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden.
Detail: Was darf ein Basiskonto kosten?
Das Gesetz nennt keinen Euro-Betrag. § 41 Abs. 2 ZKG verlangt ein „angemessenes" Entgelt; maßgeblich sind die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten. Nach dem BGH (XI ZR 119/19) darf die Bank den Zusatzaufwand, der gerade durch Basiskonten entsteht (z. B. Prüfung, Beratung, höheres Ausfallrisiko), nicht allein den Basiskontoinhabern aufbürden. Ein Basiskonto, das deutlich teurer ist als das vergleichbare Standard-Girokonto derselben Bank, ist daher angreifbar. Ist die Entgeltklausel unwirksam, bleibt der Basiskontovertrag im Übrigen wirksam (§ 41 Abs. 4 ZKG).
Detail: Kontowechselhilfe
Wer sein Girokonto innerhalb Deutschlands wechselt, kann verlangen, dass alte und neue Bank Daueraufträge, Lastschriftmandate und Zahlungspartner umstellen (§§ 20–24 ZKG). Grundlage ist eine schriftliche Ermächtigung (Anlage 1). Die Banken müssen ihre Schritte fristgerecht erledigen; Versäumnisse sind bußgeldbewehrt (§ 53 Abs. 1 Nr. 7–11 ZKG), Schäden muss die säumige Bank ersetzen (§ 25 ZKG). Für den Wechsel ins EU-Ausland gilt nur die Pflicht zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung (§§ 27–29 ZKG; Art. 11 RL).
Für Banken: Nachweis- und Compliance-Pflichten
- Fristenkontrolle: Eingang dokumentieren, Bestätigung mit Antragskopie, Angebot/Ablehnung binnen zehn Geschäftstagen – Verstoß gegen § 31 Abs. 2 kostet bis 300.000 €.
- Ablehnungsbegründung: Nur §§ 35–37 ZKG tragen eine Ablehnung; die Darlegungslast liegt bei der Bank. Bei Ablehnung aus Geldwäschegründen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3) muss die Bank zusätzlich die BaFin informieren (§ 36 Abs. 2).
- Keine Stigmatisierung: Basiskonten dürfen nicht zu benachteiligenden Bedingungen geführt werden (§ 40 ZKG); nach Erwägungsgrund 38 RL soll es keine sichtbare Unterscheidung etwa durch Kartengestaltung oder Kontonummer geben. Koppelung an weitere Produkte ist verboten (§ 32 ZKG).
- Entgeltkalkulation: Angemessenheit gegenüber Standardkonten belegbar halten (BGH XI ZR 119/19).
Häufige Fehler
- „Mit negativer SCHUFA bekomme ich kein Konto." – Falsch. Bonität ist kein Ablehnungsgrund für das Basiskonto.
- „Ohne Meldeadresse geht nichts." – Falsch. Wohnungslose sind ausdrücklich anspruchsberechtigt (§ 31 Abs. 1 S. 2 ZKG).
- „Die Bank muss nicht begründen." – Falsch. Ablehnung in Textform mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung (§ 34 Abs. 3, 4 ZKG); Ausnahme, soweit die Begründung die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Geldwäscheprävention, gefährden oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde (§ 34 Abs. 3 S. 2 ZKG).
- „Das Basiskonto ist kostenlos." – Nicht zwingend. Ein Entgelt ist zulässig, muss aber angemessen sein; die EU-Richtlinie erlaubt Mitgliedstaaten auch eine Kostenfreiheit, Deutschland hat sich dagegen entschieden.
- „Ich habe schon ein (gekündigtes) Konto – also kein Basiskonto." – Ein gekündigtes Konto oder eines, dessen Schließung angekündigt ist, zählt nicht (§ 35 Abs. 1 S. 3 ZKG).
- Verwechslung mit P-Konto: Das Basiskonto sichert den Zugang, das P-Konto (§ 850k ZPO) den Pfändungsschutz. Beides lässt sich kombinieren.
- Direkt auf die Richtlinie berufen: Bei Richtlinien ist das nationale Umsetzungsgesetz (ZKG) die Anspruchsgrundlage.
Ausblick 2026–2027
Die EU-Kommission hat die Anwendung der Richtlinie nach Art. 27/28 bewertet (Bericht COM(2023) 249). Ein Legislativvorschlag zur Änderung der Zahlungskontenrichtlinie ist zum Stand dieser Seite nicht bekannt; die Reform des Zahlungsverkehrsrechts läuft über PSD3/PSR (siehe PSD3). Seit 2025 gilt zudem die Instant-Payments-Verordnung (VO 2024/886), deren Echtzeitüberweisung auch für Basiskonten relevant ist.
Änderungsverlauf
- 2026-10-07: Faktencheck – Freigabe nach Korrektur. Primär geprüft: RL 2014/92/EU Art. 1, 7, 15–18, 29 (EUR-Lex-Volltext); Inkrafttreten ZKG 18.06.2016 (Art. 9 Abs. 4 G v. 11.04.2016, Verkündung 18.04.2016; Fußnote gesetze-im-internet.de/zkg) – bisher 19.06.2016; Start BaFin-Kontenvergleich 15.01.2025 (BaFin-PM vom 15.01.2025); ZKG §§ 20, 31, 34–38, 40–42, 49, 53 (gesetze-im-internet.de); BGH XI ZR 119/19 (BGH-PM 084/2020). Korrigiert: valid_from 2016-06-19 → 2016-06-18; gestaffeltes Inkrafttreten ergänzt; Ablehnungsgründe §§ 36, 37 präzisiert; Art. 18 RL-Maßstab; Art. 1 Abs. 6 RL (keine Ausschlussliste); § 53 Abs. 1 Nr. 7–11 statt 6–10; § 40, § 41 Abs. 4, § 49, § 34 Abs. 3 S. 2 ZKG wortlautgetreu; BGH-Entgelte präzisiert. | change_type=factcheck field="valid_from" old="2016-06-19" new="2016-06-18" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-10-06: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Agent. ZKG §§ 20, 31, 34, 35, 36, 41, 42, 53 im Wortlaut gelesen (Spiegel juraforum.de, da gesetze-im-internet.de im Abruf leer zurückkam); BGH XI ZR 119/19 über dejure-Permalink verifiziert. Richtlinientext (Art. 7, 15–18, 29) nicht im EUR-Lex-Volltext gegengelesen, Inkrafttreten der ZKG-Basiskontovorschriften (19.06.2016) und Start des BaFin-Kontenvergleichs (15.01.2025) nur sekundär belegt → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (EU-Recht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-10-07
- Gültig ab: 2016-06-18 (Basiskonto-Vorschriften des ZKG, Art. 9 Abs. 4 G v. 11.04.2016; Kontowechsel §§ 20–29 ab 18.09.2016; Vergleichswebsite §§ 16–19 ab 14.07.2018; Entgelttransparenz ab 31.10.2018)
- Umsetzungsfrist EU: 18.09.2016
- Status: in Kraft (Richtlinie durch ZKG umgesetzt)
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX:32014L0092, gesetze-im-internet.de ZKG, BGH)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Richtlinie 2014/92/EU (EUR-Lex, alle Fassungen): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32014L0092
- EU-Kommission – Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/92/EU, COM(2023) 249: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52023DC0249
- Zahlungskontengesetz (ZKG) – Volltext (DE-Umsetzung): https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/BJNR072010016.html
- ZKG als PDF (BMJ): https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/ZKG.pdf
- BGH, Urteil vom 30.06.2020 – XI ZR 119/19 (Basiskonto-Entgelt): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=30.06.2020&Aktenzeichen=XI+ZR+119%2F19
- BaFin-Kontenvergleich (Vergleichswebsite nach ZKG): https://kontenvergleich.bafin.de/