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EU-Zahlungskontenrichtlinie (RL 2014/92/EU) – Basiskonto für jeden, Kontowechselhilfe und Entgelttransparenz nach dem ZKG In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Zahlungskontenrichtlinie (Richtlinie 2014/92/EU vom 23.07.2014, „Payment Accounts Directive", PAD)** gibt jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen **Anspruch auf ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto)** – unabhängig von Einkommen, SCHUFA-Einträgen, Privatinsolvenz oder festem Wohnsitz. Außerdem verpflichtet sie Banken zu **standardisierter Entgeltinformation** und zu einer **Kontowechselhilfe**. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar: In Deutschland ist sie durch das **Zahlungskontengesetz (ZKG)** vom 11.04.2016 (BGBl. 2016 I S. 720) umgesetzt. Kernpunkte nach ZKG: Die Bank muss den Basiskontovertrag **spätestens zehn Geschäftstage** nach Antragseingang anbieten (§ 31 Abs. 2 ZKG) oder in derselben Frist **schriftlich (Textform) mit Gründen ablehnen** (§ 34 ZKG); ablehnen darf sie **nur** aus den Gründen der §§ 35–37 ZKG. Das Entgelt muss **angemessen** sein (§ 41 Abs. 2 ZKG) – der BGH hat 8,99 €/Monat bei der Deutschen Bank für unwirksam erklärt ([BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=30.06.2020&Aktenzeichen=XI+ZR+119%2F19)). Bei Verweigerung hilft ein **Verwaltungsverfahren bei der BaFin** (§ 48 ZKG); Banken drohen Bußgelder **bis 300.000 €** (§ 53 ZKG).

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktRichtlinie 2014/92/EU vom 23.07.2014, ABl. L 257 v. 28.08.2014, S. 214
Umsetzungsfrist18.09.2016 (Art. 29 RL)
DE-UmsetzungZahlungskontengesetz (ZKG), Art. 1 des Umsetzungsgesetzes vom 11.04.2016, BGBl. 2016 I S. 720 (Volltext)
Status Umsetzungumgesetzt durch das ZKG; gestaffeltes Inkrafttreten 18.06.2016 (u. a. Basiskonto) / 18.09.2016 (Kontowechsel §§ 20–29) / 14.07.2018 (Vergleichswebsite §§ 16–19) / 31.10.2018 (Entgelttransparenz) (Art. 9 G v. 11.04.2016)
Anspruchsberechtigtjeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, ausdrücklich auch Wohnungslose, Asylsuchende und Geduldete (§ 31 Abs. 1 S. 2 ZKG; Art. 16 Abs. 2 RL)
Verpflichtetjedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (§ 31 Abs. 1 S. 1 ZKG) – in DE also nicht nur einzelne Banken
Frist Angebot / Ablehnungunverzüglich, spätestens 10 Geschäftstage nach Antragseingang (§ 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2 ZKG; Art. 16 Abs. 3 RL)
Ablehnungsgründe (abschließend)bereits nutzbares Zahlungskonto in DE (§ 35), Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat gegen die Bank/Mitarbeiter/Kunden in den letzten 3 Jahren (§ 36 Abs. 1 Nr. 1), berechtigte fristlose Kündigung eines Basiskontos bei derselben Bank im letzten Jahr wegen vorsätzlich gesetzeswidriger Kontonutzung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 4 Nr. 1), Geldwäsche-Sorgfaltspflichten nicht erfüllbar (§ 36 Abs. 1 Nr. 3), berechtigte Kündigung eines Basiskontos bei derselben Bank wegen Zahlungsverzugs im letzten Jahr vor Antragstellung (§ 37 i. V. m. § 42 Abs. 3 Nr. 2)
Form der Ablehnungunentgeltlich, Textform, mit Gründen, Hinweis auf BaFin-Verfahren (§ 48) und Schlichtungsstelle, Antragsformular Anlage 4 beigefügt (§ 34 Abs. 3, 4 ZKG)
Keine AblehnungsgründeEinkommen, Arbeitslosigkeit, negative SCHUFA, Privatinsolvenz, Staatsangehörigkeit (abschließender Katalog § 34 Abs. 1 i. V. m. §§ 35–37 ZKG; Diskriminierungsverbot Art. 15 RL)
LeistungsumfangEin- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen inkl. Daueraufträge, Zahlungskarte (§ 38 Abs. 2 ZKG; Art. 17 RL); nicht nur online (Art. 16 Abs. 1 / Erwägungsgrund 44 RL)
Entgelterlaubt, muss angemessen sein; Maßstab: marktübliche Entgelte und Nutzerverhalten (§ 41 Abs. 2 ZKG); Art. 18 Abs. 3 RL nennt nationale Einkommensniveaus und durchschnittliche Kontoentgelte; Vertragsstrafen verboten (§ 41 Abs. 3)
Leitentscheidung EntgeltBGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19: 8,99 €/Monat + je 1,50 € für beleghafte bzw. über Mitarbeiter beauftragte Überweisungen/Daueraufträge und Schecks unwirksam, weil der Mehraufwand für Basiskonten allein auf deren Inhaber abgewälzt wurde
Kündigung durch Bankordentlich nur mit ≥ 2 Monaten Frist und nur aus den Gründen des § 42 Abs. 2/3 ZKG (z. B. 24 Monate keine Zahlungsvorgänge, Zahlungsverzug > 3 Monate und > 100 €); fristlos nur bei Gesetzesverstoß oder Falschangaben (§ 42 Abs. 4 ZKG)
Rechtsschutz VerbraucherVerwaltungsverfahren bei der BaFin (§§ 48, 49 ZKG), Verbraucherschlichtung, Zivilklage (§ 51 ZKG)
Bußgelder (DE)bis 50.000 € (z. B. fehlende Entgeltaufstellung, Kontenwechselhilfe nicht erbracht) bzw. bis 300.000 € (z. B. Basiskonto nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, Koppelung, Basiskonto nicht geführt) – § 53 Abs. 2 ZKG; Behörde: BaFin (§ 53 Abs. 3)
KontowechselhilfePflicht beider Banken auf Wunsch des Verbrauchers (§ 20 ZKG; Art. 9, 10 RL); nicht bei Auslandsbank oder unterschiedlicher Währung (§ 20 Abs. 2 ZKG)
Entgelttransparenzvorvertragliche Entgeltinformation + jährliche Entgeltaufstellung, standardisierte Begriffe (Art. 4, 5 RL; §§ 5, 10, 15 ZKG)
VergleichswebsiteBaFin-Kontenvergleich seit 15.01.2025 (Art. 7 RL; §§ 16–18 ZKG)

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt in allen EU- und EWR-Staaten. Ihre Kapitel II (Entgelte) und III (Kontowechsel) richten sich an alle Zahlungsdienstleister, Kapitel IV (Basiskonto) nach EU-Recht nur an Kreditinstitute (Art. 1 Abs. 3, 4 RL). Deutschland hat den Kontrahierungszwang auf jedes Institut erstreckt, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (§ 31 Abs. 1 ZKG) – Direktbanken und Neobanken eingeschlossen, soweit sie Verbraucher-Zahlungskonten führen.

Erfasst sind Zahlungskonten von Verbrauchern, mit denen eingezahlt, abgehoben und überwiesen werden kann. Erfasst sind nur Konten, die mindestens Einzahlung, Barabhebung sowie Ausführung und Empfang von Zahlungen an bzw. von Dritten ermöglichen (Art. 1 Abs. 6 RL); Konten ohne diese Funktionen (etwa reine Sparkonten) fallen nicht darunter. Geschäftskonten sind ausgeschlossen, weil nur Verbraucher erfasst sind (Art. 2 Nr. 1 RL). Wer selbstständig ist, kann das Basiskonto nur als Privatperson beanspruchen.

Da es sich um eine Richtlinie handelt, berufen sich Verbraucher in Deutschland auf das ZKG, nicht direkt auf die Richtlinie. Die Richtlinie dient als Auslegungsmaßstab (richtlinienkonforme Auslegung).

Detail: So bekommen Sie ein Basiskonto

  1. Antrag stellen – formlos möglich, die Bank muss aber das amtliche Formular (Anlage 3 zum ZKG) bereithalten (§ 33 ZKG). Eine Erklärung, dass kein anderes nutzbares Zahlungskonto in Deutschland besteht, gehört dazu.
  2. Identifizierung – Ausweis nach Geldwäschegesetz. Für Geflüchtete und Geduldete genügen nach GwG anerkannte Ersatzpapiere; ein fester Wohnsitz ist nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 S. 2 ZKG).
  3. Eingangsbestätigung mit Kopie des Antrags (§ 31 Abs. 2 S. 2 ZKG).
  4. Angebot oder begründete Ablehnung innerhalb von zehn Geschäftstagen.
  5. Bei Ablehnung oder Schweigen: Antrag auf Verwaltungsverfahren bei der BaFin (Formular Anlage 4). Die BaFin ordnet die Kontoeröffnung an, wenn die Bank keinen Ablehnungsgrund glaubhaft macht (§ 49 Abs. 1 ZKG).

Ein bestehendes, bereits gekündigtes Konto steht dem Anspruch nicht entgegen (§ 35 Abs. 1 S. 3 ZKG). Das Basiskonto kann – wie jedes Girokonto – auf Antrag als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden.

Detail: Was darf ein Basiskonto kosten?

Das Gesetz nennt keinen Euro-Betrag. § 41 Abs. 2 ZKG verlangt ein „angemessenes" Entgelt; maßgeblich sind die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten. Nach dem BGH (XI ZR 119/19) darf die Bank den Zusatzaufwand, der gerade durch Basiskonten entsteht (z. B. Prüfung, Beratung, höheres Ausfallrisiko), nicht allein den Basiskontoinhabern aufbürden. Ein Basiskonto, das deutlich teurer ist als das vergleichbare Standard-Girokonto derselben Bank, ist daher angreifbar. Ist die Entgeltklausel unwirksam, bleibt der Basiskontovertrag im Übrigen wirksam (§ 41 Abs. 4 ZKG).

Detail: Kontowechselhilfe

Wer sein Girokonto innerhalb Deutschlands wechselt, kann verlangen, dass alte und neue Bank Daueraufträge, Lastschriftmandate und Zahlungspartner umstellen (§§ 20–24 ZKG). Grundlage ist eine schriftliche Ermächtigung (Anlage 1). Die Banken müssen ihre Schritte fristgerecht erledigen; Versäumnisse sind bußgeldbewehrt (§ 53 Abs. 1 Nr. 7–11 ZKG), Schäden muss die säumige Bank ersetzen (§ 25 ZKG). Für den Wechsel ins EU-Ausland gilt nur die Pflicht zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung (§§ 27–29 ZKG; Art. 11 RL).

Für Banken: Nachweis- und Compliance-Pflichten

Häufige Fehler

Ausblick 2026–2027

Die EU-Kommission hat die Anwendung der Richtlinie nach Art. 27/28 bewertet (Bericht COM(2023) 249). Ein Legislativvorschlag zur Änderung der Zahlungskontenrichtlinie ist zum Stand dieser Seite nicht bekannt; die Reform des Zahlungsverkehrsrechts läuft über PSD3/PSR (siehe PSD3). Seit 2025 gilt zudem die Instant-Payments-Verordnung (VO 2024/886), deren Echtzeitüberweisung auch für Basiskonten relevant ist.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2016-06-18
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0