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EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU) – 30/60 Tage Zahlungsfrist, 9 % Verzugszins & 40 € Pauschale im Geschäftsverkehr (§§ 271a, 288 BGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-11 · letzte Prüfung: 2026-10-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **[Richtlinie 2011/7/EU](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011L0007)** vom **16. Februar 2011** bekämpft Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie, englisch *Late Payment Directive*). Gläubiger erhalten bei verspäteter Zahlung **ohne Mahnung** gesetzliche **Verzugszinsen von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Bezugszinssatz** und eine **Pauschale von mindestens 40 €** für Beitreibungskosten. Die Zahlungsfrist beträgt ohne Vereinbarung **30 Tage** nach Rechnungseingang. Vertraglich sind **höchstens 60 Tage** zulässig, bei öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich **30 Tage** (Ausnahmen bis 60 Tage). Als **Richtlinie** gilt sie nicht unmittelbar. Die Umsetzungsfrist lief am **16. März 2013** ab. Deutschland hat sie mit dem **Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22. Juli 2014** (BGBl. 2014 I S. 1218) in **§ 271a, § 286 und § 288 BGB** umgesetzt, in Kraft seit dem **29. Juli 2014**. Die Kommission hat im **September 2023** vorgeschlagen, die Richtlinie durch eine **unmittelbar geltende Verordnung** zu ersetzen. Das Europäische Parlament hat seine Position am 23.04.2024 festgelegt; im Rat kam bislang keine Einigung zustande. Stand 10.10.2026 ist die Verordnung nicht verabschiedet.

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktRichtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011, ABl. L 48 vom 23.02.2011, S. 1 (EUR-Lex, CELEX:32011L0007)
RechtsnaturEU-Richtlinie (Neufassung der RL 2000/35/EG, ABl. L 200 vom 08.08.2000, S. 35): braucht nationales Umsetzungsgesetz
Umsetzungsfrist16. März 2013 (Art. 12 Abs. 1); RL 2000/35/EG aufgehoben mit Wirkung vom 16.03.2013 (Art. 13)
DE-UmsetzungGesetz vom 22.07.2014, BGBl. 2014 I S. 1218, in Kraft 29.07.2014: §§ 271a, 286 Abs. 3, 288 BGB. Deutschland hat damit verspätet umgesetzt
Anwendungsbereichalle Zahlungen als Entgelt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen (Art. 1 Abs. 2). Verbraucherverträge sind ausgenommen
Gesetzlicher ZinssatzBezugszinssatz + mindestens 8 Prozentpunkte (Art. 2 Nr. 6). DE: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB)
Basiszinssatz DE1,52 % seit 01.07.2026 (Deutsche Bundesbank). Damit aktuell 10,52 % p. a. nach § 288 Abs. 2 BGB
Zinsanspruchentsteht ohne Mahnung, wenn der Gläubiger seine Pflichten erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat – es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich (Art. 3 Abs. 1)
Zahlungsfrist ohne Vereinbarung30 Kalendertage nach Rechnungseingang (Art. 3 Abs. 3 lit. b Ziff. i). DE: § 286 Abs. 3 BGB
Vertragliche Höchstfrist (B2B)60 Kalendertage, länger nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und ohne grobe Nachteiligkeit für den Gläubiger (Art. 3 Abs. 5). DE: § 271a Abs. 1 BGB
Abnahme/Überprüfunghöchstens 30 Kalendertage ab Empfang (Art. 3 Abs. 4)
Öffentliche Stellen30 Kalendertage; vertraglich nur bei sachlicher Rechtfertigung, nie über 60 Tage (Art. 4 Abs. 3 und 6). Mitgliedstaaten dürfen für bestimmte öffentliche Unternehmen und Gesundheitseinrichtungen bis zu 60 Tage zulassen (Art. 4 Abs. 4)
BeitreibungskostenPauschale mindestens 40 € ohne Mahnung, dazu angemessener Ersatz weiterer Kosten (Art. 6 Abs. 1–3). DE: 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB)
Grob nachteilige Klauselnunwirksam bzw. schadensersatzpflichtig; Ausschluss von Verzugszinsen immer grob nachteilig, Ausschluss der Pauschale vermutet (Art. 7 Abs. 1–3). DE: § 288 Abs. 6 BGB
Betroffener NutzerkreisUnternehmer, Freiberufler, Selbstständige, Handwerker und öffentliche Auftraggeber in Lieferanten- und Dienstleistungsbeziehungen. Nicht: Privatpersonen als Schuldner

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind (Art. 1 Abs. 2). Geschäftsverkehr sind Geschäfte zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Damit gilt sie nicht für Geschäfte mit Verbrauchern. Für diese bleibt es in Deutschland beim niedrigeren Zinssatz von 5 Prozentpunkten (§ 288 Abs. 1 BGB) und bei der besonderen Belehrung in der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Siehe dazu Verzug & Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB).

Detail: Zahlungsfristen

Ohne Vereinbarung: Der Gläubiger kann Zinsen verlangen, sobald 30 Kalendertage nach Eingang der Rechnung (oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung) abgelaufen sind (Art. 3 Abs. 3). Ist der Zeitpunkt des Rechnungseingangs ungewiss, gelten 30 Tage nach Empfang der Ware oder Dienstleistung.

Mit Vereinbarung: Zahlungsfristen bis 60 Tage sind zulässig. Darüber hinaus nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob nachteilig sind (Art. 3 Abs. 5). Die deutsche Regelung in § 271a BGB setzt dies um: Eine Frist von mehr als 60 Tagen ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Bei öffentlichen Auftraggebern gelten engere Grenzen.

Beweislast: Wer sich auf eine längere Zahlungsfrist beruft, muss die ausdrückliche Vereinbarung nachweisen. Der Gläubiger muss den Zugang der Rechnung beweisen. Das ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt, weil der Fristlauf an den Zugang anknüpft.

Detail: Zinsen und Pauschale

Der Zinsanspruch besteht ohne Mahnung (Art. 3 Abs. 1). Er setzt voraus, dass der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat; er entfällt nur, wenn der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist (DE: § 286 Abs. 4 BGB). Zinssatz ist der Bezugszinssatz plus mindestens 8 Prozentpunkte (Art. 2 Nr. 6). Bezugszinssatz ist im Euro-Raum der Zinssatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (Art. 2 Nr. 7).

Deutschland geht mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz über das Mindestmaß hinaus (§ 288 Abs. 2 BGB). Bei einem Basiszinssatz von 1,52 % sind das 10,52 % pro Jahr.

Dazu kommt die Pauschale von mindestens 40 € (Art. 6 Abs. 1), die der Gläubiger ohne Mahnung verlangen kann. In Deutschland gilt sie für jede verspätete Zahlung einer Entgeltforderung, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Sie wird auf Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Weitere angemessene Beitreibungskosten wie Anwalts- oder Inkassokosten können zusätzlich verlangt werden (Art. 6 Abs. 3).

Detail: Grob nachteilige Klauseln (Art. 7)

Eine Vertragsklausel oder Praxis, die den Gläubiger grob benachteiligt, ist nicht durchsetzbar oder begründet einen Schadensersatzanspruch (Art. 7 Abs. 1). Ein Ausschluss der Verzugszinsen gilt immer als grob nachteilig (Art. 7 Abs. 2). Der Ausschluss der Pauschale wird als grob nachteilig vermutet (Art. 7 Abs. 3). Maßgeblich sind Abweichungen von der guten Handelspraxis, die Art der Ware oder Leistung und die Frage, ob der Schuldner objektive Gründe für die Abweichung hat. Zusätzlich greift in Deutschland die AGB-Kontrolle (§ 307 BGB und Folgeregeln).

Detail: Rechtsprechung und Ausblick

Der EuGH hat zur Vorgängerrichtlinie 2000/35/EG entschieden, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zahlungseingang beim Gläubiger maßgeblich ist, nicht die Absendung (EuGH, Urt. v. 03.04.2008 – C-306/06, „01051 Telecom“). Art. 3 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/7/EU knüpft ebenfalls daran an, dass der Gläubiger den fälligen Betrag rechtzeitig „erhalten" hat.

Neufassung als Verordnung: Die Kommission hat im September 2023 einen Vorschlag für eine Zahlungsverzugsverordnung vorgelegt. Sie soll die Richtlinie ersetzen, eine feste Höchstfrist von 30 Tagen einführen und von der Frist nicht abweichen lassen. Das Europäische Parlament hat seine Position am 23.04.2024 festgelegt; im Rat kam bislang keine Einigung zustande. Stand 10.10.2026 ist die Verordnung nicht verabschiedet (EUR-Lex, Verfahren 2023/0323(COD)). Bis zu einer Verabschiedung gilt unverändert die Richtlinie 2011/7/EU mit den §§ 271a, 286, 288 BGB.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-11
Letzte Prüfung:
2026-10-11
In Kraft seit:
2013-03-16
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0