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Grenzüberschreitende Zustellung in der EU – EU-Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784 und §§ 1067–1069 ZPO In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-21 · letzte Prüfung: 2026-10-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Soll eine Klage, ein Urteil oder ein anderes Schriftstück in **Zivil- oder Handelssachen** an eine Person in einem **anderen EU-Mitgliedstaat** zugestellt werden, gilt die **Verordnung (EU) 2020/1784** (EU-Zustellungsverordnung, EuZVO). Sie gilt seit dem **1. Juli 2022** und hat die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 abgelöst. Seit dem **1. Mai 2025** kommunizieren die beteiligten Stellen verpflichtend über ein **dezentrales IT-System** (Art. 37 VO (EU) 2020/1784). Der Regelweg: Die **Übermittlungsstelle** (in Deutschland das Gericht, das die Zustellung betreibt) schickt das Schriftstück an die **Empfangsstelle** im anderen Staat. Diese bestätigt den Eingang binnen **sieben Tagen** und stellt **möglichst bald, spätestens binnen eines Monats** zu (Art. 10, 11). Daneben erlaubt die Verordnung die **Zustellung per Post** (Einschreiben mit Rückschein, Art. 18) und unter engen Voraussetzungen die **elektronische Zustellung** (Art. 19). Der Empfänger kann die Annahme **binnen zwei Wochen verweigern**, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist (Art. 12). Die deutschen Durchführungsvorschriften stehen in **§§ 1067–1069 ZPO**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (EU)Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Neufassung)
Rechtsgrundlage (national)§§ 1067–1069 ZPO (Buch 11, Abschnitt 1); allgemein § 183 ZPO (Zustellung im Ausland)
Gilt seit01.07.2022 (Art. 37 Abs. 1); Vorgänger: VO (EG) Nr. 1393/2007
Dezentrales IT-Systemverpflichtend seit 01.05.2025 (Art. 5, 8, 10 i. V. m. Art. 37 Abs. 2)
Deutsche Übermittlungsstellefür gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht (§ 1069 ZPO)
Deutsche EmpfangsstelleGeschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk zugestellt werden soll (§ 1069 ZPO)
Zentralstelle des BundesBundesamt für Justiz (§ 1069 ZPO, Art. 4 VO)
Eingangsbestätigungbinnen 7 Tagen (Art. 10, Formblatt D)
Zustellungsfrist der Empfangsstellemöglichst bald, spätestens binnen eines Monats nach Eingang (Art. 11)
Annahmeverweigerungbei Zustellung oder binnen 2 Wochen schriftlich, Formblatt L (Art. 12)
PostzustellungEinschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg (Art. 18)
Elektronische Zustellung an Adressaten in Deutschlandnur nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a (qualifizierter elektronischer Einschreib-Zustelldienst + ausdrückliche vorherige Zustimmung) – § 1068 ZPO
Schutz des säumigen BeklagtenArt. 22: kein Urteil, solange rechtzeitige Zustellung nicht feststeht; Ausnahme nach mindestens sechs Monaten ohne Zustellungsnachweis

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, wenn das Schriftstück von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln ist. Nicht erfasst sind insbesondere Steuer-, Zoll- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung eines Staates für hoheitliches Handeln. Typische Anwendungsfälle sind die Zustellung einer Klageschrift, eines Mahnbescheids, eines Urteils oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat.

Für Zustellungen in Drittstaaten (außerhalb der EU) gilt die Verordnung nicht; dort richtet sich die Zustellung nach § 183 ZPO und den einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen (z. B. dem Haager Zustellungsübereinkommen).

Die Zustellungswege im Überblick

1. Übermittlungs- und Empfangsstellen (Art. 8–15). Der Regelweg läuft von Behörde zu Behörde: Die Übermittlungsstelle des Ausgangsstaats übersendet das Schriftstück mit dem Antragsformblatt A an die Empfangsstelle des Zielstaats. Die Empfangsstelle bestätigt den Eingang binnen sieben Tagen (Art. 10) und unternimmt alle erforderlichen Schritte, um das Schriftstück möglichst bald, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang zuzustellen (Art. 11). Gelingt das nicht in dieser Frist, unterrichtet sie die Übermittlungsstelle – und bemüht sich grundsätzlich weiter. Zugestellt wird nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Form, soweit diese mit dem dortigen Recht vereinbar ist.

2. Diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 17). Möglich, aber nach § 1067 ZPO soll eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. In Deutschland ist eine solche Zustellung durch ausländische Vertretungen nur zulässig, wenn der Adressat Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist (§ 1067 ZPO).

3. Zustellung per Post (Art. 18). Gerichtliche Schriftstücke können Personen in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste zugestellt werden – per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg. In der Praxis ist das der schnellste und häufigste Weg für deutsche Gerichte.

4. Elektronische Zustellung (Art. 19). Unmittelbar elektronisch an eine Person mit bekannter Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat darf zugestellt werden, wenn entweder (a) ein qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben (eIDAS) genutzt wird und der Adressat der elektronischen Zustellung im Verfahren vorher ausdrücklich zugestimmt hat, oder (b) der Adressat der Zustellung per E-Mail an eine bestimmte Adresse vorher ausdrücklich zugestimmt hat und den Empfang mit Datum bestätigt. Deutschland lässt für Adressaten im Inland nur Variante (a) zu (§ 1068 ZPO).

5. Unmittelbare Zustellung (Art. 20). Wer an einem Verfahren beteiligt ist, kann Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen oder andere zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, soweit dessen Recht das erlaubt.

Sprache und Annahmeverweigerung (Art. 12)

Eine Übersetzung ist nicht in jedem Fall Pflicht. Der Empfänger darf die Annahme aber verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder übersetzt ist:

Die Verweigerung erfolgt bei der Zustellung oder durch schriftliche Erklärung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, etwa mit dem Formblatt L, das dem Schriftstück beizufügen ist. Wird die Annahme berechtigt verweigert, kann der Mangel durch Zustellung mit Übersetzung geheilt werden. Für Fristwahrungen gilt dann grundsätzlich der Zeitpunkt der ersten Zustellung zugunsten des Antragstellers (Art. 12, 13).

Zustellungsdatum (Art. 13)

Das Datum der Zustellung richtet sich nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats. Muss ein Schriftstück nach dem Recht des Ausgangsstaats innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden (z. B. zur Verjährungshemmung), ist für den Antragsteller das Datum maßgeblich, das sich aus dessen eigenem Recht ergibt (Grundsatz des „doppelten Zustellungsdatums"). In Deutschland ist hierfür insbesondere § 167 ZPO (Rückwirkung bei Zustellung „demnächst") zu beachten.

Schutz des Beklagten bei Nichteinlassung (Art. 22)

Ist ein verfahrenseinleitendes Schriftstück in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt worden und lässt sich der Beklagte nicht auf das Verfahren ein, darf das Gericht kein Urteil erlassen, bevor feststeht, dass die Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, dass sich der Beklagte verteidigen konnte. Ein Urteil ist ausnahmsweise trotzdem möglich, wenn das Schriftstück auf einem Weg der Verordnung übermittelt wurde, seit der Übermittlung eine vom Gericht festgesetzte Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen ist und trotz aller zumutbaren Schritte keine Bescheinigung über die Zustellung zu erlangen war. Für ein Versäumnisurteil gegen einen Beklagten im EU-Ausland hat das praktische Bedeutung.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Dänemark ist an die Verordnung nicht gebunden; für Dänemark gilt ein gesondertes Abkommen mit der EU. In Deutschland ergänzen §§ 1067–1069 ZPO die Verordnung (Zuständigkeiten, Auslandsvertretungen, elektronische Zustellung). Für Zustellungen innerhalb Deutschlands gelten die §§ 166 ff. ZPO, für Drittstaaten § 183 ZPO.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Die A-GmbH aus Köln verklagt einen Kunden mit Wohnsitz in Wien vor dem Landgericht Köln auf Zahlung von 25.000 €. Das Landgericht ist als betreibendes Gericht Übermittlungsstelle (§ 1069 ZPO) und stellt die Klage per Einschreiben mit Rückschein nach Art. 18 zu. Eine Übersetzung ist hier nicht nötig: Die Klage ist auf Deutsch abgefasst, und Deutsch ist Amtssprache in Österreich – ein Verweigerungsrecht nach Art. 12 besteht deshalb nicht. Ginge die Klage an einen Kunden in Lissabon, sollte die A-GmbH eine portugiesische Übersetzung beifügen, sonst kann der Empfänger die Annahme binnen zwei Wochen verweigern. Für die Verjährungshemmung kommt es zugunsten der A-GmbH auf das Datum nach deutschem Recht an (Art. 13, § 167 ZPO).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-21
Letzte Prüfung:
2026-10-21
In Kraft seit:
2022-07-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0