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Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Klageerhebung Klageschrift § 253 ZPO § 261 ZPO Rechtshängigkeit Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die Klage im Zivilprozess wird durch Zustellung eines Schriftsatzes – der Klageschrift – erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Klageschrift muss zwingend die Parteien und das Gericht bezeichnen sowie eine bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 ZPO). Reicht man die Klage bei Gericht ein, ist sie zunächst nur anhängig; erst mit der Zustellung an den Beklagten wird sie rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung erfolgt von Amts wegen, in der Regel aber erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG). Mit der Klageerhebung wird u. a. die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); geht die Zustellung „demnächst" nach Einreichung heraus, wirkt sie auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht zurück (§ 167 ZPO). Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Wie erhobenDurch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten (§ 253 Abs. 1 ZPO)
Muss-Inhalt (§ 253 Abs. 2 ZPO)Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs; bestimmter Antrag
Soll-Inhalt (§ 253 Abs. 3 ZPO)u. a. Angabe des Streitwerts (wenn nicht auf Geld gerichtet), Äußerung zur Zuständigkeit und zur Eignung für ein Güteverfahren
FormSchriftlich beim Gericht, mit der für die Zustellung nötigen Zahl von Abschriften (§ 253 Abs. 5 ZPO)
Anhängigkeit ≠ RechtshängigkeitAnhängig = mit Einreichung bei Gericht; rechtshängig = mit Zustellung an den Beklagten (§ 261 Abs. 1 ZPO)
ZustellungVon Amts wegen, unverzüglich (§ 271 Abs. 1 ZPO); praktisch erst nach Kostenvorschuss (§ 12 Abs. 1 GKG)
Wirkungen der RechtshängigkeitVerbot anderweitiger Rechtshängigkeit (keine zweite Klage in derselben Sache) und perpetuatio fori (Zuständigkeit bleibt trotz späterer Änderung bestehen) – § 261 Abs. 3 ZPO
VerjährungHemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Rückwirkung „demnächst"Zustellung wirkt auf den Eingang bei Gericht zurück, wenn sie „demnächst" erfolgt (§ 167 ZPO)
AnwaltszwangVor dem Landgericht und höher (§ 78 ZPO); vor dem Amtsgericht grundsätzlich nicht
Gerichtskosten3,0-Verfahrensgebühr (Nr. 1210 KV GKG), Höhe nach Streitwert; Vorschusspflicht (§ 12 GKG)

Wie eine Klage entsteht: Klageschrift und Zustellung (§ 253 ZPO)

Der Zivilprozess beginnt nicht mit dem bloßen Schreiben an das Gericht, sondern mit einem förmlichen Akt: Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 253 Abs. 1 ZPO). Dieser Schriftsatz ist die Klageschrift.

Die Klageschrift muss nach § 253 Abs. 2 ZPO zwingend enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts und
  2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag.

Der bestimmte Antrag legt fest, was der Kläger vom Gericht verlangt (z. B. „den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen"). Er muss so genau sein, dass ein daraus ergehendes Urteil vollstreckbar wäre. Gegenstand und Grund umschreiben den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt – zusammen mit dem Antrag bilden sie den Streitgegenstand (nach herrschender Meinung zweigliedrig: Antrag + Lebenssachverhalt).

Daneben soll die Klageschrift u. a. den Streitwert angeben, wenn der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, und sich zur Zuständigkeit sowie zur Eignung der Sache für ein Güteverfahren äußern (§ 253 Abs. 3 ZPO). Für die Klageschrift gelten außerdem die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze (§ 253 Abs. 4 ZPO). Sie ist schriftlich unter Beifügung der für die Zustellung erforderlichen Abschriften einzureichen (§ 253 Abs. 5 ZPO).

Anhängigkeit und Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO)

Zwei Begriffe werden häufig verwechselt:

Die Rechtshängigkeit löst wichtige prozessuale Wirkungen aus (§ 261 Abs. 3 ZPO): Die Sache kann während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden (Verbot der doppelten Rechtshängigkeit, Nr. 1), und die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (perpetuatio fori, Nr. 2). Wer also einen Wohnsitz wechselt oder der Streitwert sich nachträglich verändert, ändert nichts mehr an der einmal begründeten Zuständigkeit.

Zustellung und Gerichtskostenvorschuss (§ 271 ZPO, § 12 GKG)

Die Klageschrift ist dem Beklagten unverzüglich zuzustellen (§ 271 Abs. 1 ZPO); die Zustellung erfolgt von Amts wegen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Klage jedoch grundsätzlich erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt (§ 12 Abs. 1 GKG). Wer die Verfahrensgebühr nicht einzahlt, riskiert daher eine Verzögerung der Zustellung – mit Folgen für Verjährung und Fristwahrung (dazu unten § 167 ZPO).

Mit der Zustellung wird der Beklagte zugleich aufgefordert, einen Anwalt zu bestellen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will und ein Anwaltsprozess vorliegt (§ 271 Abs. 2 ZPO). Vor dem Landgericht und den höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang, § 78 ZPO); vor dem Amtsgericht können die Parteien den Prozess grundsätzlich selbst führen.

Verjährungshemmung und Rückwirkung der Zustellung (§ 204 BGB, § 167 ZPO)

Die Klageerhebung ist das klassische Mittel, um eine drohende Verjährung zu stoppen: Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die Klage aber erst mit Zustellung erhoben ist, käme es sonst auf den – vom Kläger nicht beeinflussbaren – Zeitpunkt der gerichtlichen Zustellung an.

Diese Lücke schließt § 167 ZPO: Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags bzw. der Klageschrift bei Gericht ein, sofern die Zustellung „demnächst" erfolgt. Wer also die Klage kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist einreicht und den Kostenvorschuss zügig einzahlt, wahrt die Frist rückwirkend – selbst wenn das Gericht erst einige Wochen später zustellt. Verzögerungen, die der Kläger zu vertreten hat (etwa verspätete Vorschusszahlung), können die Rückwirkung jedoch entfallen lassen.

Kosten der Klage

Für das erstinstanzliche Klageverfahren fällt eine 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) an; die Höhe richtet sich nach dem Streitwert (Gebührentabelle § 34 GKG). Der Kläger muss diese Gebühr als Vorschuss einzahlen, bevor die Klage zugestellt wird (§ 12 Abs. 1 GKG). Endet das Verfahren früh (z. B. durch Klagerücknahme oder Vergleich), kann sich die Gebühr ermäßigen. Hinzu kommen die Anwaltskosten nach dem RVG. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO – eigenes Thema). Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO).

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-18
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0