EuGH C-252/21 (Meta Platforms ./. Bundeskartellamt, VO 2016/679) – Kartellbehörde darf DSGVO-Verstöße prüfen, keine personalisierte Werbung über Art. 6 Abs. 1 lit. b/f In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Aktenzeichen | C-252/21 (Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV) |
| Parteien | Meta Platforms Inc. (vormals Facebook Inc.), Meta Platforms Ireland Ltd, Facebook Deutschland GmbH ./. Bundeskartellamt |
| Entscheidungsdatum | 04.07.2023 |
| Spruchkörper | Große Kammer |
| ECLI | ECLI:EU:C:2023:537 |
| CELEX | 62021CJ0252 |
| Vorlegendes Gericht | OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 24.03.2021 (Verfahren ausgesetzt) |
| Schlussanträge | Generalanwalt Rantos, 20.09.2022 (EuGH-Pressemitteilung 158/22) |
| Ausgangsentscheidung | Bundeskartellamt, Beschluss vom 6./7. Februar 2019 – Verbot der Zusammenführung von Nutzerdaten aus Facebook, Instagram, WhatsApp und Drittseiten ohne freiwillige Einwilligung (Missbrauch marktbeherrschender Stellung, § 19 GWB) |
| Zwischenstation BGH | BGH, Beschluss vom 23.06.2020 – keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde (KVR 69/19) |
| Leitsatz 1 | Wettbewerbsbehörde darf DSGVO-Verstoß als Vorfrage feststellen, ist aber an Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) gebunden; keine Abweichung von Entscheidungen der Aufsichtsbehörde/des EuGH (Rn. 56) |
| Leitsatz 2 | Bei Zweifeln: Datenschutzaufsicht konsultieren, ggf. deren Entscheidung abwarten (Rn. 57) |
| Leitsatz 3 | Aufruf sensibler Websites/Apps + Verknüpfung mit Nutzerkonto = Verarbeitung besonderer Kategorien (Art. 9 Abs. 1) |
| Leitsatz 4 | „Offensichtlich öffentlich gemacht" (Art. 9 Abs. 2 lit. e) nur bei bewusster, eindeutiger Entscheidung des Nutzers, Daten der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Rn. 81) – eng auszulegen |
| Leitsatz 5 | Art. 6 Abs. 1 lit. b nur bei objektiver Unerlässlichkeit für den Hauptgegenstand des Vertrags; Verantwortlicher muss das nachweisen (Rn. 99) |
| Leitsatz 6 | Personalisierte Werbung bei unentgeltlichem Netzwerk nicht über Art. 6 Abs. 1 lit. f – Nutzerinteressen überwiegen (Rn. 117) |
| Leitsatz 7 | Marktbeherrschung schließt wirksame Einwilligung nicht aus, ist aber wichtiger Faktor für die Freiwilligkeit; Beweislast beim Verantwortlichen (Art. 7 Abs. 1 DSGVO) |
| „Gleichwertige Alternative" | Nutzer müssen nicht erforderliche Verarbeitungen einzeln ablehnen können, ohne auf den Dienst zu verzichten – „gegebenenfalls gegen ein angemessenes Entgelt" (Grundlage der „Pay-or-OK"-Debatte) |
| Abschluss Ausgangsverfahren | Oktober 2024: Meta nimmt Beschwerde beim OLG Düsseldorf zurück, Beschluss bestandskräftig; Umsetzung u. a. über die Kontenübersicht (Accounts Center) |
| Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen Art. 6/9 DSGVO | bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO) |
| Kartellrechtliche Folge | Abstellungsverfügung nach § 32 GWB; Bußgeld nach § 81 GWB möglich (im Meta-Fall kein Bußgeld verhängt) |
| Rechtsnatur | EuGH-Auslegung der unmittelbar geltenden DSGVO → bindet alle deutschen Gerichte und Behörden; kein Umsetzungsgesetz nötig |
Geltungsbereich
Das Urteil legt die DSGVO und das Unionskartellrecht (Art. 102 AEUV) im Zusammenspiel aus. Unmittelbar relevant ist es für drei Gruppen:
- Marktmächtige Plattformen und Werbenetzwerke, die Nutzerdaten aus mehreren Diensten und über Tracking-Technologien (Pixel, SDKs, „Business Tools") von Drittseiten zusammenführen.
- Jeden Verantwortlichen, der personalisierte Werbung oder Profilbildung auf Vertrag (lit. b) oder berechtigtes Interesse (lit. f) stützt – die Maßstäbe zur Erforderlichkeit gelten unabhängig von Marktmacht.
- Website- und App-Betreiber mit sensiblem Bezug (Gesundheit, Partnersuche, Religion, Politik), die Tracking-Tools Dritter einbinden: Übertragene Nutzungsdaten können Art.-9-Daten sein.
Für die Behördenpraxis klärt das Urteil das Verhältnis zwischen Bundeskartellamt und Datenschutzaufsicht (in Deutschland die Landesaufsichtsbehörden bzw. die federführende irische DPC im One-Stop-Shop). Die Wettbewerbsbehörde prüft die DSGVO nur inzident als Element der Missbrauchsprüfung; sie verhängt keine DSGVO-Bußgelder.
Was der EuGH konkret entschieden hat
1. Kartellbehörde und DSGVO. Die Vereinbarkeit einer Datenverarbeitung mit der DSGVO kann ein maßgeblicher Anhaltspunkt dafür sein, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung missbraucht. Eine Wettbewerbsbehörde darf das daher prüfen. Sie muss vorab klären, ob es zu derselben oder einer ähnlichen Verarbeitung bereits eine Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde, der federführenden Aufsichtsbehörde oder des EuGH gibt. Ist das so, darf sie nicht davon abweichen, kann aber eigene wettbewerbsrechtliche Schlussfolgerungen ziehen (Rn. 56). Bestehen Zweifel, muss sie die Aufsichtsbehörde konsultieren und um Mitarbeit bitten (Rn. 57) – so die Zusammenfassung des HmbBfDI vom 22.11.2023.
2. Sensible Daten durch bloßes Surfen. Ruft ein Nutzer Websites oder Apps auf, die Rückschlüsse auf Kategorien des Art. 9 Abs. 1 zulassen (etwa Gesundheitsportale, Dating-Apps, Parteiseiten), und werden diese Daten über Schnittstellen erfasst und dem Facebook-Konto zugeordnet, liegt eine Verarbeitung besonderer Kategorien vor – auch ohne dass der Nutzer dort etwas eingibt.
3. Kein „offensichtliches Öffentlichmachen" durch Surfen oder Klicks. Die Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 lit. e ist eng auszulegen. Sie setzt voraus, dass der Nutzer ausdrücklich und durch eindeutige bestätigende Handlung entschieden hat, die Daten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen – etwa durch in Kenntnis der Sachlage vorgenommene Einstellungen (Rn. 81). Das bloße Aufrufen von Seiten oder Betätigen eingebundener Schaltflächen („Gefällt mir", „Teilen") genügt dafür nicht ohne Weiteres.
4. Vertrag (lit. b) nur bei objektiver Unerlässlichkeit. Eine Verarbeitung ist nur dann „für die Vertragserfüllung erforderlich", wenn sie objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der Vertragsleistung ist. Dass die Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder nur nützlich ist, reicht nicht. Der Verantwortliche muss nachweisen, warum der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (Rn. 99). Personalisierung von Inhalten/Werbung erfüllt das nicht ohne Weiteres.
5. Berechtigtes Interesse (lit. f) trägt personalisierte Werbung nicht. Personalisierte Werbung kann zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse sein. Angesichts des Umfangs der Verarbeitung (potenziell unbegrenzte Datenmengen, auch Off-Facebook) und weil Nutzer eines unentgeltlichen Netzwerks vernünftigerweise nicht erwarten müssen, dass ihre Daten ohne Einwilligung dafür verwendet werden, überwiegen die Interessen und Grundrechte der Nutzer (Rn. 117). Für andere Zwecke (Produktverbesserung, Netzwerksicherheit, Informationsaustausch mit Strafverfolgungsbehörden) hat der EuGH lit. f bzw. lit. c, d, e nicht pauschal ausgeschlossen, sondern strenge Erforderlichkeits- und Abwägungsmaßstäbe vorgegeben und die Prüfung dem nationalen Gericht überlassen.
6. Einwilligung gegenüber Marktbeherrschern. Eine marktbeherrschende Stellung macht eine Einwilligung nicht per se unwirksam, kann aber ein klares Ungleichgewicht schaffen (ErwG 43 DSGVO) und ist bei der Prüfung der Freiwilligkeit zu berücksichtigen. Nutzer müssen die Einwilligung in nicht erforderliche Verarbeitungen einzeln verweigern können, ohne vollständig auf den Dienst verzichten zu müssen; dafür ist ihnen „gegebenenfalls gegen ein angemessenes Entgelt" eine gleichwertige Alternative ohne diese Verarbeitungen anzubieten. Für die Off-Facebook-Daten hält der EuGH eine gesonderte Einwilligung für angezeigt.
Nachwirkungen 2023–2026
- Bundeskartellamt: Meta führte 2023 eine neue Kontenübersicht (Accounts Center) ein, mit der Nutzer entscheiden, ob sie Dienste getrennt oder verknüpft nutzen; getrennte Nutzung bleibt ohne wesentlichen Qualitätsverlust möglich. Im Oktober 2024 stufte das Amt das Maßnahmenpaket als ausreichend ein; Meta nahm die Beschwerde zurück – Verfahren beendet (Bundeskartellamt). Das Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass § 19a GWB und der Digital Markets Act strengere Maßstäbe setzen können.
- „Pay or OK": Meta stützte sich ab November 2023 auf das vom EuGH erwähnte Entgelt-Modell (werbefreies Abo vs. Einwilligung). Der EDSA hat dazu in Stellungnahme 08/2024 (17.04.2024) festgehalten, dass große Plattformen in der Regel eine weitere, kostenlose Alternative mit weniger personalisierter Werbung anbieten sollten. Die EU-Kommission stellte am 23.04.2025 einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA fest und verhängte gegen Meta 200 Mio. EUR Geldbuße. *(Werte aus Sekundärübersichten; Primärabgleich ausstehend → review_needed.)*
- DMA-Kodifizierung: Art. 5 Abs. 2 DMA (VO (EU) 2022/1925) verbietet Torwächtern seit 07.03.2024, personenbezogene Daten aus verschiedenen zentralen Plattformdiensten ohne Einwilligung im Sinne der DSGVO zusammenzuführen – inhaltlich die Linie des Bundeskartellamts.
- Folgerechtsprechung: Der EuGH greift C-252/21 regelmäßig auf, u. a. in C-621/22 (KNLTB, 04.10.2024) zum berechtigten Interesse und in C-446/21 (Schrems ./. Meta, 04.10.2024) zur Datenminimierung bei Werbung.
Was das für Unternehmen bedeutet
- Rechtsgrundlage für Werbe-Tracking: Einwilligung. Wer personalisierte Werbung auf Basis von Nutzungsprofilen betreibt, sollte nicht auf lit. b oder lit. f setzen. Für Endgerätezugriffe gilt ohnehin § 25 TDDDG.
- Tracking auf sensiblen Seiten prüfen. Betreiber von Gesundheits-, Dating-, Religions- oder Politikangeboten, die Pixel/SDKs Dritter einbinden, verarbeiten bzw. übermitteln potenziell Art.-9-Daten – dafür braucht es eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a).
- Erforderlichkeit dokumentieren. Für lit. b muss nachgewiesen werden, warum die Verarbeitung für den Hauptgegenstand des Vertrags unerlässlich ist (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO). AGB-Formulierungen ersetzen diesen Nachweis nicht.
- Granulare Wahl statt Alles-oder-nichts. Gerade bei Marktmacht oder Lock-in-Effekten: Einwilligungen nach Zwecken trennen, Ablehnung ohne Dienstverlust ermöglichen.
- Doppeltes Sanktionsrisiko. Neben DSGVO-Bußgeldern (bis 20 Mio. EUR/4 %) drohen bei Marktbeherrschung kartellrechtliche Abstellungsverfügungen (§ 32 GWB) und für Torwächter DMA-Geldbußen bis 10 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 30 DMA).
Häufige Fehler
- „Das Bundeskartellamt ist jetzt Datenschutzbehörde." Falsch – es prüft die DSGVO nur als Vorfrage im Missbrauchsverfahren, verhängt keine DSGVO-Bußgelder und darf von Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nicht abweichen.
- „Marktbeherrscher können keine wirksame Einwilligung einholen." Falsch – Marktmacht ist ein wichtiger Faktor, schließt Freiwilligkeit aber nicht aus.
- „Personalisierte Werbung ist Vertragsbestandteil, wenn es in den AGB steht." Falsch – maßgeblich ist objektive Unerlässlichkeit für den Hauptgegenstand (Rn. 99).
- „Wer Facebook kostenlos nutzt, muss mit Werbe-Tracking rechnen." Falsch – gerade die Unentgeltlichkeit begründet nach dem EuGH keine solche vernünftige Erwartung (Rn. 117).
- „Ein Like-Klick macht Gesundheitsdaten öffentlich." Falsch – Art. 9 Abs. 2 lit. e setzt eine bewusste Entscheidung zur Veröffentlichung gegenüber der breiten Öffentlichkeit voraus.
- „Der EuGH hat Pay-or-OK erlaubt." Verkürzt – er hat ein Entgelt-Modell nur als mögliche gleichwertige Alternative („gegebenenfalls") erwähnt; EDSA und EU-Kommission (DMA) stellen zusätzliche Anforderungen.
- „Das Verfahren läuft noch." Falsch – seit Oktober 2024 ist der Beschluss des Bundeskartellamts bestandskräftig.
Änderungsverlauf
- 2026-10-17: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Agent. EuGH-Urteil C-252/21 (Große Kammer, 04.07.2023, ECLI:EU:C:2023:537) mit sieben Leitsätzen zu Kartellbehörde/DSGVO-Vorfrage, Art. 9 (sensible Daten, „offensichtlich öffentlich gemacht"), Art. 6 Abs. 1 lit. b und f sowie Einwilligung gegenüber Marktbeherrschern. Verfahrensgang und Abschluss (Beschwerderücknahme Oktober 2024, Bestandskraft) gegen die Bundeskartellamt-Verfahrensseite geprüft; Randnummern 56, 57, 81, 99, 117 gegen die amtliche Einordnung des HmbBfDI (22.11.2023) geprüft. factcheck_status=review_needed, weil (1) der EUR-Lex-Volltext im Prüflauf nicht abrufbar war (übrige Randnummern, Tenor-Wortlaut und Zuordnung Rn. 68 ff./98 nicht am Primärtext abgeglichen), (2) Datum des BKartA-Beschlusses (6./7.02.2019) und OLG-Vorlagedatum (24.03.2021) nur über BKartA-Seite/Pressemitteilung belegt sind und (3) die Angaben zu EDSA-Stellungnahme 08/2024 und DMA-Entscheidung vom 23.04.2025 (200 Mio. EUR) nicht am Primärdokument geprüft wurden. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Agent"
Siehe auch
- [DSGVO Art. 6 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung](/fakten/dsgvo-rechtsgrundlagen-art-6.html)
- [DSGVO Art. 9 – Gesundheitsdaten und besondere Kategorien](/fakten/dsgvo-art-9-gesundheitsdaten-besondere-kategorien.html)
- [DSGVO Art. 7 – Einwilligung](/fakten/dsgvo-einwilligung-art-7.html)
- [EuGH C-621/22 (KNLTB) – Wirtschaftliches Interesse als berechtigtes Interesse](/fakten/eugh-c-621-22-knltb-berechtigtes-interesse-datenverkauf.html)
- [EuGH C-446/21 (Schrems ./. Meta) – Datenminimierung bei Werbung](/fakten/eugh-c-446-21-schrems-meta-datenminimierung-werbung.html)
- [DMA – Gatekeeper-Pflichten 2026](/fakten/dma-gatekeeper-2026.html)
- [Cookie-Einwilligung nach § 25 TDDDG](/fakten/cookie-einwilligung-25-tddsg.html)
- [DSGVO-Bußgelder](/fakten/dsgvo-bussgelder.html)
Stand
- Stand: 2026-10-17
- Entscheidungsdatum: 2023-07-04 (EuGH, Große Kammer, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537)
- Verfahrensstand: Vorabentscheidung ergangen; Ausgangsverfahren durch Beschwerderücknahme (Oktober 2024) beendet, BKartA-Beschluss bestandskräftig
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EuGH/EUR-Lex, Bundeskartellamt, HmbBfDI), Primärtext-Abgleich ausstehend
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- EUR-Lex – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 04.07.2023, C-252/21, CELEX 62021CJ0252: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252
- dejure.org – EuGH, 04.07.2023 – C-252/21 (Fundstellen und Vernetzung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=04.07.2023&Aktenzeichen=C-252%2F21
- EuGH – Pressemitteilung Nr. 158/22 vom 20.09.2022 (Schlussanträge GA Rantos): https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-09/cp220158de.pdf
- Bundeskartellamt – Proceedings against Meta/Facebook (Verfahrensgang, Abschluss Oktober 2024): https://www.bundeskartellamt.de/EN/Digital_economy/proceedings_against_large_digital_companies/Meta_Facebook/Meta_Facebook.html
- Bundeskartellamt – Pressemitteilung vom 10.10.2024 „Facebook proceeding concluded": https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/EN/Pressemitteilungen/2024/10_10_2024_Facebook.html
- Bundeskartellamt – Pressemitteilung vom 07.02.2019 (Ausgangsbeschluss): https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/EN/Pressemitteilungen/2019/07_02_2019_Facebook.html
- HmbBfDI – Einordnung des EuGH-Urteils Meta gegen das Bundeskartellamt (22.11.2023, mit Rn.-Zitaten): https://datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/HmbBfDI/Datenschutz/Informationen/20231122_Einordnung_EuGH_Meta_BKartA.pdf
- BGH, Beschluss vom 23.06.2020 – KVR 69/19 (dejure.org): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.06.2020&Aktenzeichen=KVR%2069/19
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act) – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R1925
- § 19 GWB (Missbrauch marktbeherrschender Stellung) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__19.html
- § 19a GWB (überragende marktübergreifende Bedeutung) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__19a.html