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EuGH C-252/21 (Meta Platforms ./. Bundeskartellamt, VO 2016/679) – Kartellbehörde darf DSGVO-Verstöße prüfen, keine personalisierte Werbung über Art. 6 Abs. 1 lit. b/f In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-17 · letzte Prüfung: 2026-10-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil der **Großen Kammer vom 4. Juli 2023** in der Rechtssache **C-252/21 (Meta Platforms u. a. ./. Bundeskartellamt, ECLI:EU:C:2023:537)** hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine **nationale Wettbewerbsbehörde** im Rahmen der Missbrauchsaufsicht über ein marktbeherrschendes Unternehmen **feststellen darf, dass dessen Datenverarbeitung gegen die DSGVO (VO (EU) 2016/679) verstößt**. Sie tritt dadurch nicht an die Stelle der Datenschutzaufsicht, muss aber mit ihr **loyal zusammenarbeiten** und darf von bereits vorliegenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörden oder des EuGH **nicht abweichen** (Rn. 56 f.). Zugleich hat der EuGH zentrale DSGVO-Fragen für werbefinanzierte Plattformen beantwortet: - **Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertrag)** trägt eine Verarbeitung nur, wenn sie für den Hauptgegenstand des Vertrags **objektiv unerlässlich** ist – personalisierte Werbung gehört bei einem sozialen Netzwerk nicht dazu (Rn. 98 f.). - **Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse)** trägt personalisierte Werbung auf Basis umfassender On- und Off-Facebook-Daten ohne Einwilligung **nicht**; die Interessen der Nutzer überwiegen (Rn. 117). - **Art. 9 DSGVO:** Schon der bloße **Aufruf** von Websites/Apps mit Bezug zu sensiblen Kategorien (Gesundheit, sexuelle Orientierung, Religion, Politik) und dessen Verknüpfung mit dem Nutzerkonto kann eine Verarbeitung besonderer Kategorien sein; solche Daten sind **nicht „offensichtlich öffentlich gemacht"** (Art. 9 Abs. 2 lit. e) (Rn. 68 ff., 81). - **Einwilligung trotz Marktmacht möglich:** Eine marktbeherrschende Stellung schließt eine freiwillige Einwilligung nicht aus, ist aber ein **wichtiger Faktor**; Nutzer müssen nicht erforderliche Verarbeitungen **einzeln verweigern** können und dafür ggf. **gegen angemessenes Entgelt** eine gleichwertige Alternative erhalten. Das Ausgangsverfahren ist abgeschlossen: Im **Oktober 2024** hat Meta seine Beschwerde vor dem **OLG Düsseldorf** zurückgenommen; der Beschluss des Bundeskartellamts von **Februar 2019** ist damit **bestandskräftig** ([Bundeskartellamt, Pressemitteilung 10.10.2024](https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/EN/Pressemitteilungen/2024/10_10_2024_Facebook.html)).

Kernfakten

PunktWert
AktenzeichenC-252/21 (Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV)
ParteienMeta Platforms Inc. (vormals Facebook Inc.), Meta Platforms Ireland Ltd, Facebook Deutschland GmbH ./. Bundeskartellamt
Entscheidungsdatum04.07.2023
SpruchkörperGroße Kammer
ECLIECLI:EU:C:2023:537
CELEX62021CJ0252
Vorlegendes GerichtOLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 24.03.2021 (Verfahren ausgesetzt)
SchlussanträgeGeneralanwalt Rantos, 20.09.2022 (EuGH-Pressemitteilung 158/22)
AusgangsentscheidungBundeskartellamt, Beschluss vom 6./7. Februar 2019 – Verbot der Zusammenführung von Nutzerdaten aus Facebook, Instagram, WhatsApp und Drittseiten ohne freiwillige Einwilligung (Missbrauch marktbeherrschender Stellung, § 19 GWB)
Zwischenstation BGHBGH, Beschluss vom 23.06.2020 – keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde (KVR 69/19)
Leitsatz 1Wettbewerbsbehörde darf DSGVO-Verstoß als Vorfrage feststellen, ist aber an Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) gebunden; keine Abweichung von Entscheidungen der Aufsichtsbehörde/des EuGH (Rn. 56)
Leitsatz 2Bei Zweifeln: Datenschutzaufsicht konsultieren, ggf. deren Entscheidung abwarten (Rn. 57)
Leitsatz 3Aufruf sensibler Websites/Apps + Verknüpfung mit Nutzerkonto = Verarbeitung besonderer Kategorien (Art. 9 Abs. 1)
Leitsatz 4„Offensichtlich öffentlich gemacht" (Art. 9 Abs. 2 lit. e) nur bei bewusster, eindeutiger Entscheidung des Nutzers, Daten der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Rn. 81) – eng auszulegen
Leitsatz 5Art. 6 Abs. 1 lit. b nur bei objektiver Unerlässlichkeit für den Hauptgegenstand des Vertrags; Verantwortlicher muss das nachweisen (Rn. 99)
Leitsatz 6Personalisierte Werbung bei unentgeltlichem Netzwerk nicht über Art. 6 Abs. 1 lit. f – Nutzerinteressen überwiegen (Rn. 117)
Leitsatz 7Marktbeherrschung schließt wirksame Einwilligung nicht aus, ist aber wichtiger Faktor für die Freiwilligkeit; Beweislast beim Verantwortlichen (Art. 7 Abs. 1 DSGVO)
„Gleichwertige Alternative"Nutzer müssen nicht erforderliche Verarbeitungen einzeln ablehnen können, ohne auf den Dienst zu verzichten – „gegebenenfalls gegen ein angemessenes Entgelt" (Grundlage der „Pay-or-OK"-Debatte)
Abschluss AusgangsverfahrenOktober 2024: Meta nimmt Beschwerde beim OLG Düsseldorf zurück, Beschluss bestandskräftig; Umsetzung u. a. über die Kontenübersicht (Accounts Center)
Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen Art. 6/9 DSGVObis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO)
Kartellrechtliche FolgeAbstellungsverfügung nach § 32 GWB; Bußgeld nach § 81 GWB möglich (im Meta-Fall kein Bußgeld verhängt)
RechtsnaturEuGH-Auslegung der unmittelbar geltenden DSGVO → bindet alle deutschen Gerichte und Behörden; kein Umsetzungsgesetz nötig

Geltungsbereich

Das Urteil legt die DSGVO und das Unionskartellrecht (Art. 102 AEUV) im Zusammenspiel aus. Unmittelbar relevant ist es für drei Gruppen:

Für die Behördenpraxis klärt das Urteil das Verhältnis zwischen Bundeskartellamt und Datenschutzaufsicht (in Deutschland die Landesaufsichtsbehörden bzw. die federführende irische DPC im One-Stop-Shop). Die Wettbewerbsbehörde prüft die DSGVO nur inzident als Element der Missbrauchsprüfung; sie verhängt keine DSGVO-Bußgelder.

Was der EuGH konkret entschieden hat

1. Kartellbehörde und DSGVO. Die Vereinbarkeit einer Datenverarbeitung mit der DSGVO kann ein maßgeblicher Anhaltspunkt dafür sein, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung missbraucht. Eine Wettbewerbsbehörde darf das daher prüfen. Sie muss vorab klären, ob es zu derselben oder einer ähnlichen Verarbeitung bereits eine Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde, der federführenden Aufsichtsbehörde oder des EuGH gibt. Ist das so, darf sie nicht davon abweichen, kann aber eigene wettbewerbsrechtliche Schlussfolgerungen ziehen (Rn. 56). Bestehen Zweifel, muss sie die Aufsichtsbehörde konsultieren und um Mitarbeit bitten (Rn. 57) – so die Zusammenfassung des HmbBfDI vom 22.11.2023.

2. Sensible Daten durch bloßes Surfen. Ruft ein Nutzer Websites oder Apps auf, die Rückschlüsse auf Kategorien des Art. 9 Abs. 1 zulassen (etwa Gesundheitsportale, Dating-Apps, Parteiseiten), und werden diese Daten über Schnittstellen erfasst und dem Facebook-Konto zugeordnet, liegt eine Verarbeitung besonderer Kategorien vor – auch ohne dass der Nutzer dort etwas eingibt.

3. Kein „offensichtliches Öffentlichmachen" durch Surfen oder Klicks. Die Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 lit. e ist eng auszulegen. Sie setzt voraus, dass der Nutzer ausdrücklich und durch eindeutige bestätigende Handlung entschieden hat, die Daten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen – etwa durch in Kenntnis der Sachlage vorgenommene Einstellungen (Rn. 81). Das bloße Aufrufen von Seiten oder Betätigen eingebundener Schaltflächen („Gefällt mir", „Teilen") genügt dafür nicht ohne Weiteres.

4. Vertrag (lit. b) nur bei objektiver Unerlässlichkeit. Eine Verarbeitung ist nur dann „für die Vertragserfüllung erforderlich", wenn sie objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der Vertragsleistung ist. Dass die Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder nur nützlich ist, reicht nicht. Der Verantwortliche muss nachweisen, warum der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (Rn. 99). Personalisierung von Inhalten/Werbung erfüllt das nicht ohne Weiteres.

5. Berechtigtes Interesse (lit. f) trägt personalisierte Werbung nicht. Personalisierte Werbung kann zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse sein. Angesichts des Umfangs der Verarbeitung (potenziell unbegrenzte Datenmengen, auch Off-Facebook) und weil Nutzer eines unentgeltlichen Netzwerks vernünftigerweise nicht erwarten müssen, dass ihre Daten ohne Einwilligung dafür verwendet werden, überwiegen die Interessen und Grundrechte der Nutzer (Rn. 117). Für andere Zwecke (Produktverbesserung, Netzwerksicherheit, Informationsaustausch mit Strafverfolgungsbehörden) hat der EuGH lit. f bzw. lit. c, d, e nicht pauschal ausgeschlossen, sondern strenge Erforderlichkeits- und Abwägungsmaßstäbe vorgegeben und die Prüfung dem nationalen Gericht überlassen.

6. Einwilligung gegenüber Marktbeherrschern. Eine marktbeherrschende Stellung macht eine Einwilligung nicht per se unwirksam, kann aber ein klares Ungleichgewicht schaffen (ErwG 43 DSGVO) und ist bei der Prüfung der Freiwilligkeit zu berücksichtigen. Nutzer müssen die Einwilligung in nicht erforderliche Verarbeitungen einzeln verweigern können, ohne vollständig auf den Dienst verzichten zu müssen; dafür ist ihnen „gegebenenfalls gegen ein angemessenes Entgelt" eine gleichwertige Alternative ohne diese Verarbeitungen anzubieten. Für die Off-Facebook-Daten hält der EuGH eine gesonderte Einwilligung für angezeigt.

Nachwirkungen 2023–2026

Was das für Unternehmen bedeutet

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-17
Letzte Prüfung:
2026-10-17
In Kraft seit:
2023-07-04
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0