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EuGH C-26/22 und C-64/22 (SCHUFA, VO 2016/679) – Speicherdauer von Restschuldbefreiungs-Daten bei Wirtschaftsauskunfteien In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-03 · letzte Prüfung: 2026-11-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 (UF und AB ./. Land Hessen, Beteiligte: SCHUFA Holding AG) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Erste Kammer) entschieden: Eine private Wirtschaftsauskunftei darf Informationen über eine erteilte Restschuldbefreiung, die sie aus dem öffentlichen Insolvenzregister übernommen hat, nicht länger speichern als das öffentliche Register selbst. Das Register hält die Bekanntmachung zur Restschuldbefreiung nur sechs Monate vor; die SCHUFA speicherte die Daten bis dahin drei Jahre. Die Speicherung über die Sechs-Monats-Frist hinaus ist nach Auffassung des EuGH nicht von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) gedeckt; Betroffene können dann Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO (unrechtmäßige Verarbeitung) verlangen. Wichtig für die Praxis: Das Urteil betrifft Daten aus öffentlichen Registern. Für sonstige Zahlungsausfalldaten (z. B. erledigte Forderungen ohne Registereintrag) hat der BGH mit Urteil vom 18.12.2025 (I ZR 97/25) die Anwendbarkeit der EuGH-Vorgaben verneint und eine begrenzte Speicherung auf Basis der Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich für zulässig gehalten.

Kernfakten

PunktWert
AktenzeichenC-26/22 und C-64/22 (verbunden) [EUR-Lex, CELEX:62022CJ0026]
Entscheidungsdatum07.12.2023 [EUR-Lex]
SpruchkörperEuGH, Erste Kammer [EUR-Lex]
ParteienUF und AB ./. Land Hessen; Beteiligte SCHUFA Holding AG [EUR-Lex]
VorlagegerichtVerwaltungsgericht Wiesbaden [EUR-Lex]
VerfahrensartVorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV)
Ausgelegte NormenArt. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 1 lit. d, Art. 40, Art. 78 Abs. 1 DSGVO [EUR-Lex]
Frist im öffentlichen Insolvenzregister6 Monate nach Ergehen der Beschlüsse [vzbv]
Frühere SCHUFA-PraxisSpeicherung 3 Jahre [vzbv]
ErgebnisSpeicherung über die Registerfrist hinaus unzulässig [vzbv]
Rechtsfolge für BetroffeneLöschungsanspruch (Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO); ggf. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)
Bußgeldrahmen bei Verstoßbis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO)
Folgeentscheidung BGHUrt. v. 18.12.2025, I ZR 97/25 (Revision der SCHUFA erfolgreich, Zurückverweisung an OLG Köln) [beck-aktuell, LTO]
Betroffener NutzerkreisVerbraucher nach Verbraucherinsolvenz, Auskunfteien, kreditgebende Unternehmen
Nationale UmsetzungNicht erforderlich (DSGVO unmittelbar anwendbar); Insolvenzbekanntmachungen: InsO / InsBekV

Geltungsbereich

Das Urteil betrifft Wirtschaftsauskunfteien, die Informationen über Restschuldbefreiungen aus dem öffentlichen Insolvenzregister übernehmen und parallel in eigenen Datenbanken vorhalten. Es gilt über die SCHUFA hinaus für vergleichbare Auskunfteien. Es betrifft nicht automatisch alle Negativmerkmale: Für Daten, die nicht aus einem öffentlichen Register stammen, gelten die Maßstäbe des BGH (I ZR 97/25) und die Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO.

Details

Was der EuGH entschieden hat

Nach den verfügbaren Berichten stellt der Gerichtshof darauf ab, dass der Gesetzgeber die öffentliche Bekanntmachung der Restschuldbefreiung auf sechs Monate begrenzt hat, weil danach die Rechte der betroffenen Person das Informationsinteresse überwiegen. Eine private Auskunftei, die diese Daten länger vorhält, würde diese gesetzgeberische Wertung unterlaufen. Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO trägt eine solche Speicherung daher nicht; sie ist unrechtmäßig, sodass Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO den Löschungsanspruch gibt.

Abgrenzung durch den BGH (I ZR 97/25)

Der BGH hat am 18.12.2025 entschieden, dass die Speicherung bereits beglichener Forderungen für begrenzte Zeit grundsätzlich zulässig sein kann. Die Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien sehen nach Berichten eine Speicherung für drei Jahre vor, die in bestimmten Fällen bereits nach 18 Monaten endet (u. a. bei Zahlung binnen 100 Tagen und ohne weitere Negativmerkmale). Bei „besonderen Umständen" kann eine kürzere Frist geboten sein. Der Fall wurde an das OLG Köln zurückverwiesen, das prüfen muss, ob die Speicherung über den gesamten Zeitraum rechtmäßig war; sonst kommt Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Betracht.

Praxis: Beweislast und Vorgehen

Betroffene sollten Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen, die Speicherdauer der Merkmale prüfen und bei Überschreitung der Registerfrist die Löschung nach Art. 17 DSGVO schriftlich mit Frist verlangen. Auskunfteien müssen die Rechtmäßigkeit der Speicherung darlegen können (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-03
Letzte Prüfung:
2026-11-03
In Kraft seit:
2023-12-07
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0