EuGH C-26/22 und C-64/22 (SCHUFA, VO 2016/679) – Speicherdauer von Restschuldbefreiungs-Daten bei Wirtschaftsauskunfteien In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Aktenzeichen | C-26/22 und C-64/22 (verbunden) [EUR-Lex, CELEX:62022CJ0026] |
| Entscheidungsdatum | 07.12.2023 [EUR-Lex] |
| Spruchkörper | EuGH, Erste Kammer [EUR-Lex] |
| Parteien | UF und AB ./. Land Hessen; Beteiligte SCHUFA Holding AG [EUR-Lex] |
| Vorlagegericht | Verwaltungsgericht Wiesbaden [EUR-Lex] |
| Verfahrensart | Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) |
| Ausgelegte Normen | Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 1 lit. d, Art. 40, Art. 78 Abs. 1 DSGVO [EUR-Lex] |
| Frist im öffentlichen Insolvenzregister | 6 Monate nach Ergehen der Beschlüsse [vzbv] |
| Frühere SCHUFA-Praxis | Speicherung 3 Jahre [vzbv] |
| Ergebnis | Speicherung über die Registerfrist hinaus unzulässig [vzbv] |
| Rechtsfolge für Betroffene | Löschungsanspruch (Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO); ggf. Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) |
| Bußgeldrahmen bei Verstoß | bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO) |
| Folgeentscheidung BGH | Urt. v. 18.12.2025, I ZR 97/25 (Revision der SCHUFA erfolgreich, Zurückverweisung an OLG Köln) [beck-aktuell, LTO] |
| Betroffener Nutzerkreis | Verbraucher nach Verbraucherinsolvenz, Auskunfteien, kreditgebende Unternehmen |
| Nationale Umsetzung | Nicht erforderlich (DSGVO unmittelbar anwendbar); Insolvenzbekanntmachungen: InsO / InsBekV |
Geltungsbereich
Das Urteil betrifft Wirtschaftsauskunfteien, die Informationen über Restschuldbefreiungen aus dem öffentlichen Insolvenzregister übernehmen und parallel in eigenen Datenbanken vorhalten. Es gilt über die SCHUFA hinaus für vergleichbare Auskunfteien. Es betrifft nicht automatisch alle Negativmerkmale: Für Daten, die nicht aus einem öffentlichen Register stammen, gelten die Maßstäbe des BGH (I ZR 97/25) und die Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO.
Details
Was der EuGH entschieden hat
Nach den verfügbaren Berichten stellt der Gerichtshof darauf ab, dass der Gesetzgeber die öffentliche Bekanntmachung der Restschuldbefreiung auf sechs Monate begrenzt hat, weil danach die Rechte der betroffenen Person das Informationsinteresse überwiegen. Eine private Auskunftei, die diese Daten länger vorhält, würde diese gesetzgeberische Wertung unterlaufen. Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO trägt eine solche Speicherung daher nicht; sie ist unrechtmäßig, sodass Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO den Löschungsanspruch gibt.
Abgrenzung durch den BGH (I ZR 97/25)
Der BGH hat am 18.12.2025 entschieden, dass die Speicherung bereits beglichener Forderungen für begrenzte Zeit grundsätzlich zulässig sein kann. Die Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien sehen nach Berichten eine Speicherung für drei Jahre vor, die in bestimmten Fällen bereits nach 18 Monaten endet (u. a. bei Zahlung binnen 100 Tagen und ohne weitere Negativmerkmale). Bei „besonderen Umständen" kann eine kürzere Frist geboten sein. Der Fall wurde an das OLG Köln zurückverwiesen, das prüfen muss, ob die Speicherung über den gesamten Zeitraum rechtmäßig war; sonst kommt Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Betracht.
Praxis: Beweislast und Vorgehen
Betroffene sollten Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen, die Speicherdauer der Merkmale prüfen und bei Überschreitung der Registerfrist die Löschung nach Art. 17 DSGVO schriftlich mit Frist verlangen. Auskunfteien müssen die Rechtmäßigkeit der Speicherung darlegen können (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
Häufige Fehler
- „Alle Negativeinträge müssen nach 6 Monaten gelöscht werden." Nein – die 6 Monate betreffen Restschuldbefreiungs-Daten aus dem öffentlichen Insolvenzregister; für andere Zahlungsausfalldaten gelten die Verhaltensregeln und die BGH-Rechtsprechung.
- „Der BGH hat den EuGH korrigiert." Nein – der BGH hat die EuGH-Vorgaben für einen anders gelagerten Sachverhalt (keine Registerdaten) nicht angewandt.
- „Löschung gibt automatisch Schadensersatz." Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt Verstoß, Schaden und Kausalität voraus.
Änderungsverlauf
- 2026-11-03: Erstveröffentlichung. Aktenzeichen, Datum, Kammer, Parteien, Vorlagegericht und Normen gegen EUR-Lex-Metadaten geprüft; Fristen (6 Monate/3 Jahre) und BGH-Folgeentscheidung gegen vzbv, beck-aktuell und LTO. factcheck_status=review_needed, da der EuGH-Tenor im Volltext, die ECLI und die Daten der Verhaltensregeln (Genehmigung Mai 2024 vs. 01.01.2025 in den Quellen widersprüchlich) nicht aus der Primärquelle verifiziert werden konnten und kein dejure-Permalink verfügbar war. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-11-03
- Gültig ab: 2023-12-07 (Urteilsdatum)
- Status: aktuell
Quellen
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22 (EUR-Lex, CELEX:62022CJ0026): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0026
- Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679), EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- vzbv – Urteil zur Datenspeicherung durch die SCHUFA (07.12.2023): https://www.vzbv.de/urteile/zur-datenspeicherung-durch-die-schufa
- beck-aktuell – BGH I ZR 97/25 (18.12.2025): https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/bgh-i-zr-97-25-schufa-auskunftei-daten-beglichene-forderung-loeschfristen-2025-12-18
- LTO – BGH I ZR 97/25 (18.12.2025): https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-izr9725-schufa-daten-speicherung-zahlungsausfall-datenschutz-scoring