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EuGH C-484/24 (NTH Haustechnik ./. EM, VO 2016/679) – Beweisverwertung DSGVO-widrig erlangter Daten im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-26 · letzte Prüfung: 2026-09-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **18. Juni 2026** in der Rechtssache **C-484/24 (NTH Haustechnik GmbH ./. EM)** hat der **Gerichtshof der Europäischen Union** entschieden, dass ein **Verstoß gegen die DSGVO bei der Erhebung** personenbezogener Daten **nicht automatisch** zu einem **Beweisverwertungsverbot** vor Gericht führt. Auch Gerichte "verarbeiten" personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, wenn sie Unterlagen oder Datenträger zur Akte nehmen und auswerten – die Verordnung ist also grundsätzlich anwendbar, sobald ein Beweismittel mit personenbezogenen Daten in ein Gerichtsverfahren eingeführt wird. Zugleich verlangt der EuGH, dass jede Verarbeitung durch das Gericht auf einer **Rechtsgrundlage** beruht, die **klar, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar** ist (Art. 6 Abs. 3 DSGVO i. V. m. Art. 8 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 GRCh). Eine solche Rechtsgrundlage muss nicht zwingend in einem Gesetz stehen – **gefestigte Rechtsprechung** kann genügen, wenn sie diesen Anforderungen entspricht. Für den Ausgangsfall stellt der EuGH fest, dass die einschlägigen deutschen Verfahrensvorschriften (**Art. 92 GG**, **§§ 138, 286, 355 ff. ZPO**) **bislang keine ausdrücklichen Voraussetzungen** dafür regeln, unter welchen Bedingungen Beweismittel mit zuvor rechtswidrig verarbeiteten personenbezogenen Daten als zulässig zu behandeln sind. Es ist daher Aufgabe der deutschen Gerichte (im Wege der Rechtsfortbildung), im Einzelfall unter Abwägung von **Art. 47 GRCh** (wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz) gegen **Art. 7, 8 GRCh** (Privatsphäre, Datenschutz) sowie unter Beachtung von **Verhältnismäßigkeit** und **Datenminimierung** zu entscheiden, ob und wie ein Beweismittel verwertet wird. **Wichtig für die Praxis:** Die Entscheidung über die Verwertbarkeit vor Gericht ist von der **datenschutzrechtlichen Bewertung der Datenerhebung selbst getrennt** zu betrachten. Auch wenn ein Gericht ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel im Einzelfall verwertet, bleibt die ursprüngliche Erhebung ein eigenständiger DSGVO-Verstoß – mit dem Risiko von Schadensersatz nach **Art. 82 DSGVO** und aufsichtsbehördlichen Sanktionen nach **Art. 83 DSGVO**. > **Faktencheck-Hinweis:** Diese Seite ist als `review_needed` markiert. Der vollständige Wortlaut des Tenors sowie die ECLI-Nummer des Urteils konnten beim Abruf des EUR-Lex-Volltextes nicht vollständig erfasst werden (Abbruch des maschinell abgerufenen Textes vor der Tenor-Formel). Die hier wiedergegebenen Randnummern und Kernaussagen stammen aus dem verfügbaren Teil des EUR-Lex-Volltextes (Rn. 52–79) sowie aus mehreren übereinstimmenden Fachbeiträgen; ein Wort-für-Wort-Abgleich des vollständigen Tenors steht noch aus.

Kernfakten

PunktWert
AktenzeichenC-484/24 (Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV)
BezeichnungNTH Haustechnik GmbH ./. EM
Entscheidungsdatum18.06.2026
SpruchkörperGerichtshof (Fünfte Kammer) – Berichterstatter E. Regan
CELEX-Nummer62024CJ0484
SchlussanträgeGeneralanwalt Dean Spielmann, 16.10.2025
Vorlegendes GerichtLandesarbeitsgericht Niedersachsen, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024, beim EuGH eingegangen am 10.07.2024
Ausgelegte NormenArt. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 u. 6, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. c u. e, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 lit. f, Art. 13, Art. 17 Abs. 3 lit. e, Art. 23 DSGVO (VO (EU) 2016/679); Art. 7, 8, 47, 52 Abs. 1 GRCh
AusgangsstreitigkeitSchadensersatzklage der Arbeitgeberin gegen frühere Arbeitnehmerin wegen behaupteten Verkaufs von Firmeneigentum über eine Online-Verkaufsplattform
Streitwert AusgangsverfahrenVerkaufserlös lt. Arbeitgeberin 13.217,09 EUR; geltend gemachter Gesamtschaden 46.567,91 EUR
Streitiges BeweismittelZugriffsdaten/Verkaufshistorie aus dem privaten Nutzerkonto der Arbeitnehmerin bei der Verkaufsplattform, von der Arbeitgeberin ohne nachweisliche Zustimmung erlangt
Leitsatz 1Auch Gerichte verarbeiten personenbezogene Daten i. S. d. DSGVO, wenn sie Dokumente/Datenträger mit solchen Daten zur Akte nehmen oder elektronisch auswerten (Art. 4 Nr. 2, Nr. 6 DSGVO)
Leitsatz 2Eine DSGVO-widrige Erhebung von Daten führt nicht automatisch zu einem Ausschluss dieser Daten als Beweismittel
Leitsatz 3Für die gerichtliche Verarbeitung ist eine Rechtsgrundlage nötig, die klar, präzise und vorhersehbar ist (Art. 6 Abs. 3 DSGVO, Art. 8 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 GRCh); gefestigte Rechtsprechung kann diese Rechtsgrundlage bilden
Leitsatz 4Die deutschen Verfahrensvorschriften (Art. 92 GG, §§ 138, 286, 355 ff. ZPO) sehen bislang keine ausdrücklichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Beweismittel vor (Rn. 79)
Leitsatz 5Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO ist keine eigenständige Verarbeitungs-Rechtsgrundlage, sondern beschränkt nur das Löschungsrecht
AbwägungsmaßstabArt. 47 GRCh (wirksamer Rechtsschutz) gegen Art. 7, 8 GRCh (Achtung des Privatlebens, Datenschutz); Verhältnismäßigkeit, Datenminimierung, Anonymisierung/Schwärzung nicht entscheidungserheblicher Angaben
Unabhängig bestehen bleibende RisikenSchadensersatz nach Art. 82 DSGVO, aufsichtsbehördliche Sanktionen nach Art. 83 DSGVO gegen den ursprünglichen Datenerheber
Bezug zu bestehender DE-RechtsprechungKnüpft an bisherige BAG-Linie zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Kündigungsschutzprozess an (z. B. verdeckte Videoüberwachung), bestätigt deren unionsrechtliche Zulässigkeit im Grundsatz, verlangt aber eine unionsrechtskonforme Präzisierung der Kriterien

Geltungsbereich

Das Urteil legt die DSGVO (VO (EU) 2016/679) aus und bindet damit alle deutschen Gerichte und Behörden unmittelbar – unabhängig vom konkreten Ausgangsfall. Betroffen sind insbesondere:

Das Urteil ersetzt nicht das deutsche Zivilprozessrecht; es verpflichtet die deutschen Gerichte aber, die Zulässigkeitskriterien für datenschutzrechtlich zweifelhafte Beweismittel im Wege unionsrechtskonformer Auslegung so zu präzisieren, dass sie den unionsrechtlichen Anforderungen an Klarheit und Vorhersehbarkeit genügen.

Detail: Der Ausgangsfall

Die NTH Haustechnik GmbH, ein Heizungs- und Klimatechnik-Unternehmen, beschäftigte EM, die mit dem Geschäftsführer des Unternehmens verheiratet war. Nach der Trennung des Paares am 26. Juni 2022 stellte das Unternehmen fest, dass EM über eine Online-Verkaufsplattform Gegenstände für insgesamt 13.217,09 EUR verkauft hatte, die nach Auffassung des Unternehmens Firmeneigentum waren. NTH Haustechnik verlangte von EM Schadensersatz in Höhe von 46.567,91 EUR. EM bestritt dies: Es habe sich um gebrauchte Retourenware gehandelt, die ihr geschenkt worden sei; verkauft habe sie, um Haushaltskosten zu decken.

Zentraler Streitpunkt war, wie das Unternehmen Kenntnis von den Verkäufen und Zugriff auf das private Verkaufsplattform-Konto von EM erlangt hatte: In Betracht kamen die Auswertung des Browserverlaufs auf einem Firmenrechner und ein in einem "Familienordner" auf dem Firmenserver hinterlegtes Passwort (von EM bestritten) sowie – als Alternativhergang – der Ersatz einer als verloren gemeldeten Firmen-SIM-Karte, über die ein Passwort-Reset des Plattformkontos möglich gewesen sein soll. Das vorlegende Landesarbeitsgericht Niedersachsen ging in seinem Vorlagebeschluss selbst davon aus, dass die Datenerhebung möglicherweise DSGVO-widrig erfolgt war, und legte dem EuGH deshalb mehrere, teils mehrgliedrige Fragen zur Auslegung der DSGVO im Kontext gerichtlicher Beweisverwertung vor.

Detail: Die Vorlagefragen

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wollte im Kern wissen:

  1. Ob Art. 92 GG sowie §§ 138, 286, 355 ff. ZPO den Anforderungen an Klarheit, Präzision und Vorhersehbarkeit genügen, die Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 GRCh sowie Art. 6 Abs. 3 DSGVO an eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe durch gerichtliche Datenverarbeitung stellen.
  2. Ob sich Gerichte für ihre eigene Verarbeitung auf Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO stützen können oder ausschließlich auf Art. 6 und 9 DSGVO – und, falls Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO in Betracht kommt, ob dies auch bei ursprünglich rechtswidriger Datenerhebung gilt, ob der Grundsatz von Treu und Glauben die Verarbeitung einschränkt und ob die Vorschrift sogar die Verwertung heimlich erlangter Beweise für vorsätzliche Pflichtverstöße gebietet.
  3. Ob Gerichte eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen müssen, welche Rolle der Speicherbegrenzungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) bei verspäteter Erhebung oder fortdauernder rechtswidriger Speicherung spielt, ob Art. 47 Abs. 2 GRCh einen Beweisausschluss bei Verstößen gegen Art. 7, 8 GRCh rechtfertigt (oder bereits geringere DSGVO-Verstöße genügen), ob die Transparenzpflichten nach Art. 13 DSGVO zu prüfen sind und ob sich die Beschränkungen auch auf Daten Dritter erstrecken.

Detail: Kernaussagen des Urteils

1. Die DSGVO gilt auch für Gerichte, die Beweismittel zur Akte nehmen. Der EuGH stellt klar (Rn. 52–62), dass die Aufnahme von Dokumenten oder Datenträgern mit personenbezogenen Daten in eine Gerichtsakte bzw. deren elektronische Auswertung eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist und die Akte selbst ein Dateisystem nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO darstellen kann. Die DSGVO ist damit nicht bereits deshalb unanwendbar, weil es um ein gerichtliches Verfahren geht.

2. Jede gerichtliche Verarbeitung braucht eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage. Stützt sich ein Gericht auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung), verlangt Art. 6 Abs. 3 DSGVO, dass die Rechtsgrundlage im mitgliedstaatlichen Recht klar, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar ist (Rn. 66–78). Das folgt aus Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 GRCh. Eine solche Rechtsgrundlage muss nicht zwingend förmlich gesetzlich geregelt sein: Auch gefestigte, hinreichend bestimmte Rechtsprechung kann genügen (Rn. 77).

3. Deutschland hat hierzu bislang keine ausdrücklichen Vorschriften. Nach Auffassung des Gerichtshofs sehen die im Ausgangsverfahren einschlägigen deutschen Vorschriften derzeit keine Voraussetzungen vor, unter denen Beweismittel mit zuvor rechtswidrig verarbeiteten personenbezogenen Daten als zulässig zu behandeln sind (Rn. 79). Dieser Befund betrifft die Regelungsdichte des deutschen Verfahrensrechts – er bedeutet nicht, dass solche Beweismittel deshalb generell unverwertbar wären, sondern verpflichtet die deutschen Gerichte, die notwendigen Kriterien im Wege der Rechtsfortbildung zu entwickeln.

4. Kein automatisches Beweisverwertungsverbot. In der ganz überwiegenden Zahl der Fachbeiträge zu diesem Urteil wird die praktische Kernaussage so zusammengefasst: Ein DSGVO-Verstoß bei der Erhebung der Daten führt nicht automatisch dazu, dass ein Gericht das Beweismittel unberücksichtigt lassen müsste. Die DSGVO selbst enthält keine pauschale Ausschlussregel. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 GRCh) und den Rechten auf Achtung des Privatlebens und auf Datenschutz (Art. 7, 8 GRCh) – unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung (z. B. durch Schwärzung oder Anonymisierung nicht entscheidungserheblicher oder Dritte betreffender Angaben).

5. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO ist keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Der EuGH stellt klar, dass die Ausnahme vom Löschungsrecht "zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen" (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO) nicht zugleich eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung darstellt. Rechtsgrundlage bleiben allein Art. 6 und, bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Art. 9 DSGVO.

6. Die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Erhebung bleibt bestehen. Verwertet ein Gericht ein Beweismittel trotz zweifelhafter Herkunft, ändert das nichts an der datenschutzrechtlichen Bewertung der ursprünglichen Erhebung durch die Partei, die sie vorgenommen hat. Diese bleibt ein eigenständiger DSGVO-Verstoß mit eigenen Rechtsfolgen (Schadensersatz, Aufsichtssanktionen).

Was das für Arbeitgeber und Unternehmen in Deutschland bedeutet

Interne Ermittlungen bleiben riskant – unabhängig vom Prozessausgang. Auch wenn ein Gericht ein zweifelhaft erlangtes Beweismittel im Ergebnis verwertet, schützt das nicht vor Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO oder einem Bußgeldverfahren der Aufsichtsbehörde wegen der ursprünglichen Erhebung. Unternehmen sollten interne Untersuchungen daher von Anfang an auf eine dokumentierte Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) stützen und nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht "es am Ende schon richten" werde.

Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung vor Gericht. Wer Beweismittel mit personenbezogenen Daten Dritter (z. B. Kolleginnen und Kollegen, private Kontakte der Gegenseite) einreichen will, sollte vorab prüfen, ob eine Schwärzung oder Anonymisierung nicht entscheidungserheblicher Passagen möglich ist – der EuGH macht dies zu einem Kriterium der gerichtlichen Abwägung.

Kein Freibrief für heimliche Zugriffe. Der Zugriff auf private Accounts von Beschäftigten – etwa über gespeicherte Passwörter oder einen SIM-Karten-Tausch – bleibt ein eigenständiger, potenziell schwerwiegender Eingriff (Art. 7, 8 GRCh), der parallel arbeits-, straf- und datenschutzrechtlich zu bewerten ist. Das Urteil erlaubt lediglich, dass ein Gericht ein solches Beweismittel im Rahmen einer Abwägung berücksichtigen kann – es bewertet den ursprünglichen Zugriff selbst nicht als rechtmäßig.

Anknüpfung an bestehende BAG-Rechtsprechung. Die deutschen Arbeitsgerichte hatten schon vor diesem Urteil eine Abwägungslinie zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel entwickelt (etwa bei verdeckter Videoüberwachung, vgl. [Videoüberwachung nach § 4 BDSG](/fakten/videoueberwachung-4-bdsg.html) und [Verdachtskündigung, § 626 BGB](/fakten/verdachtskuendigung-626-bgb.html)). Der EuGH bestätigt diesen Abwägungsansatz im Grundsatz, verlangt aber, dass die Kriterien dafür unionsrechtskonform klar, präzise und vorhersehbar ausgestaltet werden – die abschließende Konkretisierung durch BAG und Instanzgerichte im Licht dieses Urteils steht noch aus.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-26
Letzte Prüfung:
2026-09-26
In Kraft seit:
2026-06-18
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0