EuGH C-169/23 (Másdi, VO 2016/679) – Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO auch bei selbst erzeugten Daten In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Entscheidung | EuGH, Urteil vom 28.11.2024, Rs. C-169/23 (Vorabentscheidung), ECLI:EU:C:2024:988 |
| Parteien | Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (ungarische Datenschutzbehörde) ./. UC |
| Sachverhalt | Ausstellung von Covid-19-Immunitätszertifikaten durch die Regierungsbehörde Budapest; Streit um Informationspflicht zu selbst erzeugten Daten (Seriennummer, QR-Code, Strichcode, Gültigkeitsdauer) |
| Maßgebliche Normen | Art. 13, Art. 14 Abs. 1, 5 Buchst. c, Art. 32, Art. 77 Abs. 1, Art. 78 DSGVO; ErwG 61, 62 |
| Tenor 1 | Ausnahme des Art. 14 Abs. 5 Buchst. c betrifft unterschiedslos alle nicht bei der betroffenen Person erhobenen Daten – von Dritten erlangte und selbst erzeugte |
| Tenor 2 | Aufsichtsbehörde darf im Beschwerdeverfahren prüfen, ob das nationale Recht geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen vorsieht |
| Grenze der Prüfung | Keine Prüfung der Geeignetheit der Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO; keine Gültigkeitsprüfung des nationalen Rechts (Rn. 67, 70) |
| Schutzmaßstab | Schutzniveau mindestens gleichwertig zu Art. 14 Abs. 1–4 DSGVO (Rn. 54, 64) |
| Frist für Information (Art. 14 Abs. 3) | Angemessene Frist, spätestens 1 Monat nach Erlangung; spätestens bei erster Mitteilung bzw. erster Offenlegung |
| Deutsche Ergänzung | § 33 BDSG (weitere Ausnahmen von Art. 14) – unmittelbare Geltung der DSGVO bleibt unberührt |
| Sanktion | Verstoß gegen Art. 12–14: Geldbuße bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DSGVO) |
| Beweislast | Beim Verantwortlichen (Rechenschaftspflicht Art. 5 Abs. 2 DSGVO): Rechtsgrundlage für Ausnahme und gleichwertige Schutzmaßnahmen nachweisen |
Geltungsbereich
Das Urteil betrifft alle Verantwortlichen – öffentliche Stellen wie Unternehmen –, die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erheben oder aus vorhandenen Daten neue personenbezogene Daten erzeugen: Behörden (Bescheide, Aktenzeichen, Zertifikate), Auskunfteien und Banken (Scores, Bonitätswerte), Arbeitgeber (Leistungsbewertungen, Kennzahlen), Online-Dienste (Profile, Segmente, Risikoklassen), Versicherer (Tarifeinstufungen). Die DSGVO ist als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbar anwendbar; das BDSG ergänzt nur über Öffnungsklauseln.
Was das Urteil im Einzelnen bedeutet
Abgrenzung Art. 13 / Art. 14
- Art. 13 gilt nur für Daten, die bei der betroffenen Person erhoben werden (Formular, Gespräch, Eingabe).
- Art. 14 gilt für alles andere: Daten von Dritten und vom Verantwortlichen selbst erzeugte Daten, die „naturgemäß" nicht von der betroffenen Person stammen (Rn. 49).
- Praxisfolge: Wer Daten berechnet, ableitet oder vergibt (Score, Kundennummer mit Personenbezug, Risikoklasse), muss die Informationen nach Art. 14 Abs. 1, 2 (inkl. Kategorien der Daten und Quelle) bereitstellen – innerhalb der Fristen des Art. 14 Abs. 3.
Ausnahme Art. 14 Abs. 5 Buchst. c
Die Ausnahme setzt zweierlei voraus (Rn. 53):
- Die Erlangung oder Offenlegung ist durch Unions- oder mitgliedstaatliches Recht ausdrücklich geregelt.
- Dieses Recht sieht geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen vor – die betroffene Person muss Kontrolle über ihre Daten ausüben und ihre DSGVO-Rechte wahrnehmen können.
Die Aufsichtsbehörde prüft u. a., ob das Recht die Datenarten – auch die zu erzeugenden – hinreichend genau definiert und regelt, wie die betroffene Person tatsächlich Zugang zu den Informationen erhält (Rn. 66). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, fordert sie den Verantwortlichen zur Information nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 auf (Rn. 69).
Rolle der Aufsichtsbehörde
- Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 kann auf die unberechtigte Berufung auf Art. 14 Abs. 5 Buchst. c gestützt werden (Rn. 62).
- Die Behörde entscheidet nur, ob sich der Verantwortliche im Einzelfall auf die Ausnahme berufen darf – keine Normenkontrolle (Rn. 67).
- Gegen ablehnende Entscheidungen steht der gerichtliche Rechtsbehelf nach Art. 78 offen (Rn. 68).
- Die Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32) ist eine eigene Pflicht, die von der Ausnahme nicht berührt wird (Rn. 70).
Was das für Unternehmen bedeutet
- Datenschutzhinweise prüfen: Enthalten sie auch die intern erzeugten Datenkategorien (Scores, IDs, Profile) und deren Herkunft? Hinweise nur nach Art. 13 reichen dafür nicht.
- Ausnahmen belegen: Wer sich auf Art. 14 Abs. 5 Buchst. c oder § 33 BDSG beruft, muss die konkrete Rechtsvorschrift und die darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen dokumentieren.
- Fristen einhalten: Information nach Art. 14 Abs. 3 – spätestens nach einem Monat bzw. bei erster Kontaktaufnahme oder Offenlegung.
- Verzeichnis anpassen: Erzeugte Daten im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30) als eigene Kategorie führen.
Was das für Verbraucher bedeutet
Betroffene haben grundsätzlich Anspruch auf Information auch über Daten, die eine Stelle über sie erzeugt (z. B. Score-Werte, Kennnummern). Beruft sich die Stelle auf eine gesetzliche Ausnahme, kann man Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen; diese muss prüfen, ob das Gesetz ausreichende Schutzmaßnahmen vorsieht. Unabhängig davon bleibt das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
Häufige Fehler
- „Selbst erzeugte Daten fallen unter Art. 13." Falsch – sie werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und unterliegen Art. 14 (Rn. 49).
- „Für selbst erzeugte Daten gibt es keine Ausnahme." Falsch – Art. 14 Abs. 5 Buchst. c erfasst auch sie, sofern die Voraussetzungen streng erfüllt sind.
- „Ein Gesetz, das die Verarbeitung erlaubt, genügt für die Ausnahme." Falsch – es muss die Erlangung/Offenlegung ausdrücklich regeln und gleichwertige Schutzmaßnahmen vorsehen.
- „Die Aufsichtsbehörde darf das nicht prüfen." Falsch – sie darf und muss es im Beschwerdeverfahren (Tenor 2).
- „Mit der Ausnahme entfallen auch Sicherheitspflichten." Falsch – Art. 32 DSGVO gilt unverändert.
Änderungsverlauf
- 2026-11-02: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Tenor und Randnummern gegen Urteilsabdruck (R&W) geprüft; EUR-Lex/curia-Originaltext im automatisierten Lauf nicht direkt abrufbar → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [DSGVO Art. 13/14 – Informationspflichten](/fakten/dsgvo-informationspflichten-art-13-14.html)
- [DSGVO Art. 15 – Auskunftsrecht](/fakten/dsgvo-auskunftsrecht-art-15.html)
- [DSGVO Art. 77–79 – Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde](/fakten/dsgvo-beschwerde-aufsichtsbehoerde-art-77-79.html)
- [EuGH C-203/22 – Dun & Bradstreet, Auskunft zur Scoring-Logik](/fakten/eugh-c-203-22-dun-bradstreet-auskunft-scoring-logik.html)
- [DSGVO Art. 32 – TOM](/fakten/dsgvo-tom-art-32.html)
Stand
- Stand: 2026-11-02
- Gültig ab: 2024-11-28 (Urteilsdatum)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EuGH, EUR-Lex, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- EuGH, Urteil vom 28.11.2024, C-169/23 (Másdi) – EUR-Lex (CELEX 62023CJ0169): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62023CJ0169
- EuGH, C-169/23 – dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=28.11.2024&Aktenzeichen=C-169/23
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 13, 14, 32, 77, 83 – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- Ergänzende nationale Regelung: § 33 BDSG – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__33.html
- Urteilsabdruck (Tenor und Gründe) – Betriebs-Berater/R&W: https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Zu-Auslegu-de-in-Ar-14-Ab-5-Buchs-c-DSG-enthalten-Ausnah-vo-de-Pflic-de-Verantwortlich-zu-Informati-de-betroffen-Pers-un-zu-Pruefungsumfa-de-Aufsichts-46982
- Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Newsletter 01/2025: https://www.datenschutz-bayern.de/newsletter/PiB_2025_01_DE.pdf