EuGH C-17/22 und C-18/22 (HTB Neunte Immobilien Portfolio, VO 2016/679) – Herausgabe von Treugeber-Daten in Publikumsfonds nach Art. 6 Abs. 1 lit. b, c, f DSGVO In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Aktenzeichen | C-17/22 und C-18/22 (verbunden) |
| ECLI | ECLI:EU:C:2024:738 |
| Entscheidungsdatum | 12.09.2024 |
| Spruchkörper | EuGH, Vierte Kammer; Entscheidung ohne Schlussanträge des Generalanwalts; mündliche Verhandlung 29.02.2024 |
| Vorlegendes Gericht | Amtsgericht München (Vorlagebeschlüsse vom 21.12.2021, eingegangen 07.01.2022) |
| Verfahrensaussetzung | Ausgesetzt bis zum Urteil C-252/21 (Meta Platforms) vom 04.07.2023; AG München hielt Vorlage am 04.08.2023 aufrecht |
| Parteien | HTB Neunte Immobilien Portfolio ./. Müller Rechtsanwaltsgesellschaft (C-17/22); Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV ./. WealthCap-Gesellschaften (C-18/22) |
| Ausgelegte Normen | Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b, c, f und Art. 6 Abs. 3 lit. b DSGVO; Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datenminimierung); ErwG 41, 47 |
| Kernaussage lit. b | Nur bei objektiver Unerlässlichkeit für den Hauptgegenstand des Vertrags; ausgeschlossen, wenn Vertrag Weitergabe ausdrücklich verbietet [Rn. 43–47, 75] |
| Kernaussage lit. f | Interesse an Kontaktaufnahme/Anteilskauf/Abstimmung ist grundsätzlich berechtigt – unabhängig von der Beteiligungshöhe [Rn. 57]; aber strenge Erforderlichkeit + Abwägung [Rn. 76] |
| Milderes Mittel | Weiterleitungslösung: Fonds/Treuhänder leitet Anfrage an den Treugeber weiter, der selbst entscheidet [Rn. 59–61] |
| Gewichtung | Treugeber konnten bei vertraglichem Weitergabeverbot vernünftigerweise nicht erwarten, dass Daten an Mitanleger gehen; Rechtfertigung über lit. f „erscheint zweifelhaft" [Rn. 64–65] |
| Kernaussage lit. c | Nationale Rechtsprechung kann „Recht des Mitgliedstaats" i. S. v. Art. 6 Abs. 3 lit. b sein – wenn klar, präzise, vorhersehbar, im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig [Rn. 71–73, 77] |
| Mindestbeteiligungsschwelle | Vom EuGH nicht verlangt; berechtigtes Interesse besteht unabhängig von der Höhe der Beteiligung [Rn. 57] |
| Nationale Folgerechtsprechung | BGH, Beschl. v. 22.01.2025 – II ZB 18/23: Auskunftsrecht bleibt, wenn Treugeber im Gesellschaftsvertrag Direktkommanditisten gleichgestellt sind |
| Gegenposition | OLG München, Urt. v. 17.07.2026 – 7 U 3366/25e (laut Kanzleibericht): Auskunft verweigert, Revision zum BGH |
| Sanktionsrahmen | Unrechtmäßige Herausgabe: Bußgeld bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO) und Schadensersatz (Art. 82 DSGVO); unberechtigte Verweigerung: zivilrechtliche Auskunftsklage |
| Rechtsnatur | Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV), bindet alle Gerichte bei der Auslegung von Art. 6 DSGVO |
Geltungsbereich
Das Urteil legt die Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679) aus, die als EU-Verordnung unmittelbar in Deutschland gilt; ein Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Betroffen sind vor allem:
- Treuhandkommanditisten und Kapitalverwaltungsgesellschaften geschlossener Publikums-AIF (Immobilien-, Energie-, Schiffs- und Flugzeugfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG), die Anlegerregister führen und damit Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind;
- Zweitmarkt-Aufkäufer und Mitanleger, die Kontaktdaten anderer Anleger verlangen;
- Treugeber/Anleger, deren Name, Anschrift und Beteiligungshöhe herausgegeben werden sollen.
Das gesellschaftsrechtliche Gegenstück bildet seit dem MoPeG (in Kraft seit 01.01.2024) § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB: Der Kommanditist kann Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, „soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist"; nach § 166 Abs. 2 HGB kann dieses Recht vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Der Fall
HTB und Ökorenta sind Investmentgesellschaften, die über Treuhandgesellschaften mittelbar an geschlossenen Publikums-KGs beteiligt waren. Sie verlangten von den Treuhändern Namen und Anschriften aller mittelbar beteiligten Anleger – nach eigener Darstellung, um Kontakt aufzunehmen und u. a. über den Kauf von Anteilen zu verhandeln. Die Treuhänder verweigerten das: Die Daten dienten wirtschaftlichen Eigeninteressen (Werbung, Verunsicherung der Anleger, Ankauf unter Wert). Zudem verboten die Beteiligungs- und Treuhandverträge die Weitergabe an andere Gesellschafter ausdrücklich.
Nach der Rechtsprechung des BGH (u. a. Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08; Beschl. v. 19.11.2019 – II ZR 263/18) gehört das Recht, Namen und Anschriften der Mitgesellschafter zu kennen, zum unentziehbaren Kernbereich der Mitgliedschaft, begrenzt nur durch Rechtsmissbrauch. Das AG München zweifelte, ob das mit der DSGVO vereinbar ist, und fragte u. a., ob eine Mindestbeteiligungsschwelle oder ein konkreter gesellschaftsbezogener Anlass erforderlich sei.
Was der Gerichtshof entschieden hat
1. Vertragserfüllung (lit. b) – kein Hebel bei Vertraulichkeitsklausel. Die Verarbeitung muss für einen Zweck, der Bestandteil der vertraglichen Leistung gegenüber der betroffenen Person ist, objektiv unerlässlich sein; es darf keine praktikable, weniger einschneidende Alternative geben (Rn. 43–44, unter Verweis auf C-252/21). Wesensmerkmal einer mittelbaren Beteiligung über einen Treuhänder sei gerade die Anonymität der Anleger, auch untereinander (Rn. 46). Verbietet der Vertrag die Weitergabe ausdrücklich, ist lit. b nicht erfüllt (Rn. 47, 75).
2. Berechtigtes Interesse (lit. f) – drei kumulative Voraussetzungen.
- *Berechtigtes Interesse:* Das Interesse eines Mitanlegers, andere Anleger zu kontaktieren, Anteile zu kaufen oder sich für Gesellschafterbeschlüsse abzustimmen, ist grundsätzlich berechtigt – unabhängig von der Beteiligungshöhe (Rn. 57).
- *Erforderlichkeit:* Die Herausgabe muss unbedingt erforderlich sein und ist mit dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) zu prüfen. Als gleich geeignetes, milderes Mittel kommt in Betracht, dass Fonds oder Treuhänder die Anfrage an den Anleger weiterleiten, der dann selbst über eine Kontaktaufnahme entscheidet (Rn. 59–61).
- *Abwägung:* Zu berücksichtigen sind die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen (ErwG 47), Umfang und Auswirkungen der Verarbeitung. Bei vertraglicher Vertraulichkeitszusage durften die Treugeber nicht mit einer Weitergabe rechnen; eine Rechtfertigung über lit. f erscheint daher „zweifelhaft" (Rn. 62–65).
3. Rechtliche Verpflichtung (lit. c) – auch Richterrecht möglich. „Recht des Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. b DSGVO kann auch nationale Rechtsprechung sein (Rn. 71, ErwG 41). Diese muss aber klar, präzise und vorhersehbar sein, ein Ziel im öffentlichen Interesse verfolgen und verhältnismäßig sein; die Verarbeitung darf nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen (Rn. 72–73). Das nationale Gericht muss prüfen, ob es mildere Mittel gibt, die Transparenz unter Gesellschaftern ebenso sichern (Rn. 74).
*Hinweis zur Textfassung:* In der vorläufigen englischen Urteilsfassung ist im Tenor Nr. 2 versehentlich „point (b)" statt „point (f)" abgedruckt; inhaltlich betrifft Nr. 2 eindeutig das berechtigte Interesse (lit. f), wie Rn. 76 zeigt.
Nationale Folgerechtsprechung
BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23: Der II. Zivilsenat hält am unentziehbaren Recht fest, die Mitgesellschafter (Name, Anschrift, Beteiligungshöhe) zu kennen – auch für Treugeber, die im Gesellschaftsvertrag Direktkommanditisten gleichgestellt sind. Grenzen sind nur § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) und § 226 BGB (Schikane). Die Herausgabe sei nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO zulässig und für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich (§ 166 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 HGB). Eine Verweisung auf Internetforen oder einen Datentreuhänder müsse der Gesellschafter nicht hinnehmen. Den EuGH-Fall hält der BGH für nicht vergleichbar, weil dort ein ausdrückliches vertragliches Weitergabeverbot bestand und die Treugeber nicht gleichgestellt waren. Nach dem Bericht von beck-aktuell differenziert der BGH nach dem Zweck: Erforderlich sei die Auskunft jedenfalls, wenn auch Stimmrechtsausübung oder Gesellschafterbeschlüsse abgestimmt werden sollen; der alleinige Zweck, Anteile aufzukaufen, genüge nicht ohne Weiteres.
OLG München, Urteil vom 17.07.2026 – 7 U 3366/25e (laut Kanzleibericht): Der Senat verweigerte einem Treugeber die Auskunft über Mit-Treugeber gegen den Treuhandkommanditisten unter Berufung auf den EuGH: lit. b scheitere am vertraglichen Weitergabeverbot, lit. f an fehlender besonderer Dringlichkeit gegenüber dem Anonymitätsinteresse, lit. c jedenfalls an der Erforderlichkeit. Wegen der Abweichung vom BGH ist die Sache nach dem Bericht beim BGH anhängig. Die Entscheidung ist bislang nur über Sekundärquellen belegt.
Was das für Fonds, Treuhänder und Anleger bedeutet
- Treuhänder/KVG – Rechtsgrundlage dokumentieren: Vor jeder Herausgabe Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f getrennt prüfen und die Prüfung festhalten (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO; Beweislast beim Verantwortlichen, Rn. 39 des Urteils).
- Vertragsgestaltung entscheidet: Ausdrückliches Weitergabeverbot im Treuhandvertrag → EuGH-Linie spricht gegen Herausgabe. Gleichstellungsklausel im Gesellschaftsvertrag (Treugeber = Kommanditist) → BGH-Linie spricht für Herausgabe.
- Weiterleitungslösung anbieten: Wer die Herausgabe verweigert, sollte die Weiterleitung von Kontaktanfragen anbieten und dokumentieren – das ist das vom EuGH benannte mildere Mittel.
- Informationspflicht: Anleger müssen nach Art. 13 Abs. 1 lit. c/e DSGVO über mögliche Empfänger (Mitgesellschafter) und Rechtsgrundlage informiert werden; das prägt auch ihre „vernünftigen Erwartungen".
- Anleger mit Auskunftswunsch: Zweck konkret benennen (Gesellschafterversammlung, Beschlussantrag, Stimmrechtsbündelung) – reine Kaufabsicht trägt nach beiden Linien am schwächsten.
- Haftungsrisiko beidseitig: Unrechtmäßige Herausgabe → Art. 82/83 DSGVO; unberechtigte Verweigerung → Verurteilung zur Auskunft (zivilrechtlich), ggf. Kosten.
Häufige Fehler
- „Der EuGH hat das Auskunftsrecht der Anleger abgeschafft." Falsch – er hat Maßstäbe gesetzt; die Anwendung im Einzelfall liegt bei den nationalen Gerichten (Rn. 55, 57, 74).
- „Kleinstanleger haben kein berechtigtes Interesse." Falsch – der EuGH stellt ausdrücklich auf die Gesellschaftsstellung ab, unabhängig von der Beteiligungshöhe (Rn. 57).
- „Eine Vertraulichkeitsklausel schließt jede Herausgabe aus." Zu pauschal – sie sperrt lit. b; für lit. c kommt es auf die nationale Rechtslage (§ 166 Abs. 2 HGB, BGH) an.
- „Richterrecht ist keine Rechtsgrundlage nach der DSGVO." Falsch – nationale Rechtsprechung kann eine rechtliche Verpflichtung i. S. v. lit. c begründen, wenn sie klar, präzise und vorhersehbar ist (Rn. 71–72).
- „Nach dem BGH-Beschluss ist alles geklärt." Nein – das OLG München weicht ab (Juli 2026); eine erneute BGH-Entscheidung, ggf. eine weitere EuGH-Vorlage, steht aus.
- „Die Daten kann man gefahrlos herausgeben, solange ein Mitanleger danach fragt." Falsch – ohne tragfähige Rechtsgrundlage drohen Bußgelder nach Art. 83 DSGVO und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Häufige Fragen
Muss mein Fonds-Treuhänder meine Adresse an andere Anleger geben? Das hängt vom Vertragswerk ab. Sind Treugeber im Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten gleichgestellt, bejaht der BGH ein Auskunftsrecht; enthält der Treuhandvertrag ein ausdrückliches Weitergabeverbot, spricht die EuGH-Linie dagegen.
Gilt das Urteil auch außerhalb von Fonds? Die Aussagen zu lit. b, c und f sind allgemein formuliert und auf andere Konstellationen übertragbar, in denen Vertragspartner Daten Dritter verlangen; insbesondere die Aussage, dass nationale Rechtsprechung eine Rechtsgrundlage nach lit. c sein kann.
Was ist die „Weiterleitungslösung"? Fonds oder Treuhänder leiten die Kontaktanfrage an den betroffenen Anleger weiter, der selbst entscheidet, ob er sich meldet – nach dem EuGH ein mögliches milderes Mittel gegenüber der Herausgabe.
Änderungsverlauf
- 2026-11-01: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Grundlage: vorläufiger englischer Urteilstext (CURIA docid=290003, Rn. 1–78 und Tenor vollständig ausgewertet), EUR-Lex-Metadaten (CELEX 62022CJ0017, ECLI:EU:C:2024:738, Vierte Kammer, Verfahren abgeschlossen). Nationale Folgerechtsprechung über Sekundärquellen: BGH II ZB 18/23 vom 22.01.2025 (beck-aktuell, CMS – übereinstimmend), OLG München 7 U 3366/25e vom 17.07.2026 (nur Kanzleibericht Battke Grünberg). factcheck_status=review_needed, weil (1) EUR-Lex/CURIA-Volltext in deutscher Sprache im Lauf nicht abrufbar war (Bot-Schutz) und Randnummern/Zitate aus der englischen vorläufigen Fassung übersetzt wurden, (2) der Tenor Nr. 2 der vorläufigen Fassung einen offensichtlichen Schreibfehler („point (b)" statt „(f)") enthält, der gegen die endgültige Fassung zu prüfen ist, (3) BGH II ZB 18/23 nicht im Volltext gegengeprüft wurde (insbesondere die Differenzierung „reiner Kaufzweck") und (4) das OLG-München-Urteil 7 U 3366/25e samt BGH-Folgeaktenzeichen nur über eine Kanzleimeldung belegt ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [DSGVO Art. 6 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung](/fakten/dsgvo-rechtsgrundlagen-art-6.html)
- [EuGH C-621/22 (KNLTB) – Berechtigtes Interesse beim Datenverkauf](/fakten/eugh-c-621-22-knltb-berechtigtes-interesse-datenverkauf.html)
- [EuGH C-252/21 (Meta/Bundeskartellamt) – Kartellbehörde und DSGVO](/fakten/eugh-c-252-21-meta-bundeskartellamt-kartellbehoerde-dsgvo.html)
- [DSGVO Art. 13/14 – Informationspflichten](/fakten/dsgvo-informationspflichten-art-13-14.html)
- [DSGVO-Bußgelder – Bemessungsrahmen nach Art. 83 DSGVO](/fakten/dsgvo-bussgelder.html)
- [DSGVO Art. 82 – Schadensersatz und EuGH-Rechtsprechung](/fakten/dsgvo-schadensersatz-art-82-eugh.html)
Stand
- Stand: 2026-11-01
- Entscheidungsdatum: 2024-09-12 (EuGH, Vierte Kammer, C-17/22 und C-18/22)
- Verfahrensstand Deutschland: BGH II ZB 18/23 (22.01.2025) vs. OLG München 7 U 3366/25e (17.07.2026, laut Kanzleibericht); erneute BGH-Entscheidung ausstehend
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (CURIA docid=290003, EUR-Lex CELEX 62022CJ0017, VO 2016/679, § 166 HGB)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- CURIA – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, Volltext: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=290003
- EUR-Lex – Urteil C-17/22, CELEX 62022CJ0017, ECLI:EU:C:2024:738: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0017
- EUR-Lex – Verfahrensübersicht C-17/22: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/CASE/?uri=CELEX:62022CJ0017
- Amtsblatt der EU – Vorabentscheidungsersuchen des AG München vom 07.01.2022 (C-17/22): https://op.europa.eu/es/publication-detail/-/publication/c3eae56f-d4f5-11ec-a95f-01aa75ed71a1/language-es
- dejure.org – EuGH, 12.09.2024, C-17/22, C-18/22: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=12.09.2024&Aktenzeichen=C-17%2F22
- dejure.org – BGH, Beschluss vom 22.01.2025, II ZB 18/23: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=22.01.2025&Aktenzeichen=II%20ZB%2018%2F23
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 5, 6, 13, 82, 83: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- gesetze-im-internet.de – § 166 HGB (Informationsrecht der Kommanditisten): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__166.html
- beck-aktuell vom 16.04.2025 – „Treuhand macht nicht anonym" (BGH II ZB 18/23): https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/bgh-iizb1823-versteckte-gesellschafter-treuhand-auskunft-2025-04-16
- CMS, Update Gesellschaftsrecht Oktober 2025 – Kommanditist: Anspruch auf Adressdaten der Mitgesellschafter?: https://cms.law/de/deu/publication/update-gesellschaftsrecht-oktober-2025/kommanditist-anspruch-auf-adressdaten-der-mitgesellschafter
- Battke Grünberg vom 31.07.2026 – „Auskunft an Mit-Treugeber: OLG München contra BGH" (OLG München 7 U 3366/25e): https://battke-gruenberg.de/en/news/auskunftsanspruch-ueber-mitgesellschafter/