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EuGH C-453/21 (X-FAB Dresden, VO 2016/679) – Datenschutzbeauftragter: Abberufungsschutz und Interessenkonflikt (Art. 38 Abs. 3 und 6 DSGVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-18 · letzte Prüfung: 2026-10-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **9. Februar 2023** in der Rechtssache **C-453/21 (X-FAB Dresden GmbH & Co. KG ./. FC)** hat die Sechste Kammer des **EuGH** auf Vorlage des **Bundesarbeitsgerichts (BAG)** zwei Fragen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) geklärt ([EUR-Lex, CELEX:62021CJ0453](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0453)): 1. **Abberufungsschutz (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO):** Die DSGVO verbietet nur die Abberufung oder Benachteiligung **wegen der Erfüllung der Aufgaben**. Strengere nationale Regeln, die Abberufung und Kündigung nur aus **wichtigem Grund** erlauben – unabhängig vom Bezug zur DSB-Tätigkeit –, sind zulässig. Das deutsche Recht (§ 6 Abs. 4, § 38 Abs. 2 BDSG) bleibt damit anwendbar. 2. **Interessenkonflikt (Art. 38 Abs. 6 DSGVO):** Ein Konflikt liegt **jedenfalls** vor, wenn der DSB neben seiner Funktion Aufgaben wahrnimmt, bei denen er **Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt**. Das prüft das nationale Gericht **im Einzelfall** anhand der Organisationsstruktur und aller einschlägigen Vorschriften. Das BAG hat den Ausgangsfall am **6. Juni 2023 (9 AZR 383/19)** entschieden: Die Pflichten eines DSB sind mit denen eines **Betriebsratsvorsitzenden** nicht vereinbar; der Widerruf der Bestellung war wirksam ([BAG, Entscheidung 9 AZR 383/19](https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2023/10/9-AZR-383-19.pdf)).

Kernfakten

PunktWert
GerichtGerichtshof der Europäischen Union, Sechste Kammer
AktenzeichenC-453/21 (X-FAB Dresden GmbH & Co. KG ./. FC), CELEX 62021CJ0453
Urteilsdatum9. Februar 2023
VorlagegerichtBundesarbeitsgericht (Deutschland) – Aussetzung des Verfahrens 9 AZR 383/19 im April 2021
Ausgelegte NormenArt. 38 Abs. 3 Satz 2 und Art. 38 Abs. 6 DSGVO (VO 2016/679)
AbberufungsschutzStrengere nationale Regeln (wichtiger Grund) zulässig, auch ohne Bezug zur DSB-Tätigkeit
Nationale Regel (DE)§ 6 Abs. 4 BDSG: Abberufung nur entsprechend § 626 BGB; Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: fristlose Kündigung aus wichtigem Grund); 1 Jahr Nachwirkung nach Ende der Tätigkeit
Geltung für private Stellen§ 38 Abs. 2 BDSG: § 6 Abs. 4 gilt nur, wenn die Benennung eines DSB verpflichtend ist (u. a. ab in der Regel 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind, § 38 Abs. 1 BDSG)
InteressenkonfliktJedenfalls bei Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung; Einzelfallprüfung
BAG-Folgeentscheidung6. Juni 2023, 9 AZR 383/19: DSB und Betriebsratsvorsitz unvereinbar
BußgeldrahmenVerstoß gegen Art. 37–39 DSGVO: bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO)
Betroffener NutzerkreisUnternehmen und Behörden mit (pflichtigem oder freiwillig benanntem) DSB, DSB selbst, Betriebsräte, Geschäftsführung

Geltungsbereich / Wer ist betroffen?

Die DSGVO ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in Deutschland; ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig. Das BDSG ergänzt sie im Rahmen der Öffnungsklauseln, insbesondere zum Kündigungs- und Abberufungsschutz.

Betroffen sind:

Detail 1: Abberufungsschutz – nationales Recht darf strenger sein

Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO verbietet, den DSB „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ abzuberufen oder zu benachteiligen. Streitig war, ob der darüber hinausgehende deutsche Schutz (Abberufung nur aus wichtigem Grund) mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH bejaht das: Die Regel darf nicht die Ziele der DSGVO beeinträchtigen, insbesondere nicht die Unabhängigkeit des DSB. Strengerer Schutz ist hiermit vereinbar, auch wenn der Grund der Abberufung nichts mit der DSB-Tätigkeit zu tun hat.

Praktisch bleibt es in Deutschland bei § 6 Abs. 4 BDSG i. V. m. § 38 Abs. 2 BDSG: Die Abberufung ist nur aus einem Grund zulässig, der nach § 626 BGB eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde; die Kündigung ist während der Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen und wirkt ein Jahr nach (Wortlaut: § 6 BDSG, § 38 BDSG). Das gilt für nichtöffentliche Stellen nur bei verpflichtender Benennung; bei freiwilliger Benennung greift der Sonderschutz nicht.

Detail 2: Interessenkonflikt nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO

Der DSB darf andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, sofern diese nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Der EuGH konkretisiert: Ein Konflikt besteht jedenfalls, wenn dem DSB Aufgaben übertragen sind, aufgrund derer er Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegt – er würde dann seine eigenen Entscheidungen überwachen. Ob das der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu klären; maßgeblich sind die Organisationsstruktur des Verantwortlichen und alle einschlägigen Regelungen, auch interne.

Typische Risikofunktionen sind Geschäftsführung, IT-Leitung, Personalleitung und Marketingleitung. Das BAG hat für den Fall des Betriebsratsvorsitzenden entschieden, dass dieser Konflikt besteht, weil der Betriebsrat Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Beschäftigtendaten mitbestimmt (BAG 6.6.2023 – 9 AZR 383/19).

Detail 3: Nachweis und Risiken für Unternehmen

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 18.10.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Fassungen bei EUR-Lex, curia.europa.eu und gesetze-im-internet.de.

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-18
Letzte Prüfung:
2026-10-18
In Kraft seit:
2023-02-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0