EuGH C-453/21 (X-FAB Dresden, VO 2016/679) – Datenschutzbeauftragter: Abberufungsschutz und Interessenkonflikt (Art. 38 Abs. 3 und 6 DSGVO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gericht | Gerichtshof der Europäischen Union, Sechste Kammer |
| Aktenzeichen | C-453/21 (X-FAB Dresden GmbH & Co. KG ./. FC), CELEX 62021CJ0453 |
| Urteilsdatum | 9. Februar 2023 |
| Vorlagegericht | Bundesarbeitsgericht (Deutschland) – Aussetzung des Verfahrens 9 AZR 383/19 im April 2021 |
| Ausgelegte Normen | Art. 38 Abs. 3 Satz 2 und Art. 38 Abs. 6 DSGVO (VO 2016/679) |
| Abberufungsschutz | Strengere nationale Regeln (wichtiger Grund) zulässig, auch ohne Bezug zur DSB-Tätigkeit |
| Nationale Regel (DE) | § 6 Abs. 4 BDSG: Abberufung nur entsprechend § 626 BGB; Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: fristlose Kündigung aus wichtigem Grund); 1 Jahr Nachwirkung nach Ende der Tätigkeit |
| Geltung für private Stellen | § 38 Abs. 2 BDSG: § 6 Abs. 4 gilt nur, wenn die Benennung eines DSB verpflichtend ist (u. a. ab in der Regel 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind, § 38 Abs. 1 BDSG) |
| Interessenkonflikt | Jedenfalls bei Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung; Einzelfallprüfung |
| BAG-Folgeentscheidung | 6. Juni 2023, 9 AZR 383/19: DSB und Betriebsratsvorsitz unvereinbar |
| Bußgeldrahmen | Verstoß gegen Art. 37–39 DSGVO: bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO) |
| Betroffener Nutzerkreis | Unternehmen und Behörden mit (pflichtigem oder freiwillig benanntem) DSB, DSB selbst, Betriebsräte, Geschäftsführung |
Geltungsbereich / Wer ist betroffen?
Die DSGVO ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in Deutschland; ein Umsetzungsgesetz ist nicht nötig. Das BDSG ergänzt sie im Rahmen der Öffnungsklauseln, insbesondere zum Kündigungs- und Abberufungsschutz.
Betroffen sind:
- Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die einen DSB benennen müssen (Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG) oder freiwillig benannt haben,
- interne DSB, die neben ihrer Rolle weitere Funktionen ausüben (z. B. IT-Leitung, Personalleitung, Geschäftsführung, Betriebsratsvorsitz),
- Arbeitgeber, die einen DSB abberufen oder kündigen wollen,
- Betriebsräte, deren Mitglieder zum DSB bestellt werden sollen.
Detail 1: Abberufungsschutz – nationales Recht darf strenger sein
Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO verbietet, den DSB „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ abzuberufen oder zu benachteiligen. Streitig war, ob der darüber hinausgehende deutsche Schutz (Abberufung nur aus wichtigem Grund) mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH bejaht das: Die Regel darf nicht die Ziele der DSGVO beeinträchtigen, insbesondere nicht die Unabhängigkeit des DSB. Strengerer Schutz ist hiermit vereinbar, auch wenn der Grund der Abberufung nichts mit der DSB-Tätigkeit zu tun hat.
Praktisch bleibt es in Deutschland bei § 6 Abs. 4 BDSG i. V. m. § 38 Abs. 2 BDSG: Die Abberufung ist nur aus einem Grund zulässig, der nach § 626 BGB eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde; die Kündigung ist während der Amtszeit grundsätzlich ausgeschlossen und wirkt ein Jahr nach (Wortlaut: § 6 BDSG, § 38 BDSG). Das gilt für nichtöffentliche Stellen nur bei verpflichtender Benennung; bei freiwilliger Benennung greift der Sonderschutz nicht.
Detail 2: Interessenkonflikt nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO
Der DSB darf andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, sofern diese nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Der EuGH konkretisiert: Ein Konflikt besteht jedenfalls, wenn dem DSB Aufgaben übertragen sind, aufgrund derer er Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegt – er würde dann seine eigenen Entscheidungen überwachen. Ob das der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu klären; maßgeblich sind die Organisationsstruktur des Verantwortlichen und alle einschlägigen Regelungen, auch interne.
Typische Risikofunktionen sind Geschäftsführung, IT-Leitung, Personalleitung und Marketingleitung. Das BAG hat für den Fall des Betriebsratsvorsitzenden entschieden, dass dieser Konflikt besteht, weil der Betriebsrat Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Beschäftigtendaten mitbestimmt (BAG 6.6.2023 – 9 AZR 383/19).
Detail 3: Nachweis und Risiken für Unternehmen
- Dokumentation: Die Prüfung möglicher Interessenkonflikte sollte schriftlich vor der Benennung erfolgen (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
- Folge bei Konflikt: Die Benennung kann widerrufen werden; Aufsichtsbehörden können Verstöße gegen Art. 37–39 mit Bußgeld ahnden (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO).
- Beweislast: Wer einen DSB gegen dessen Willen abberuft, muss den wichtigen Grund darlegen und im Streitfall beweisen; ein Konflikt-Einwand muss ebenfalls konkret an Funktion und Entscheidungsbefugnissen festgemacht werden.
Häufige Fehler
- DSB zugleich Geschäftsführer, IT- oder Personalleiter. Wer Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegt, ist als DSB ungeeignet.
- Betriebsratsvorsitz und DSB in Personalunion. Nach BAG 9 AZR 383/19 unvereinbar.
- Abberufung ohne wichtigen Grund mit der Begründung, die DSGVO verbiete nur Abberufung „wegen der Aufgaben“. Das deutsche Recht (§ 6 Abs. 4 BDSG) verlangt mehr.
- Sonderkündigungsschutz bei freiwilliger Benennung unterstellt. § 38 Abs. 2 BDSG: nur bei verpflichtender Benennung.
- Konfliktprüfung nur pauschal nach Funktionsbezeichnung. Der EuGH verlangt eine Einzelfallprüfung der Organisationsstruktur.
Änderungsverlauf
- 2026-10-18: Erstveröffentlichung. Tenor und Eckdaten aus Sekundärdarstellungen und der BAG-Entscheidung abgeleitet; der EUR-Lex-Volltext (Randnummern, ECLI) war nicht abrufbar. `factcheck_status: review_needed`: Randnummern und ECLI nicht gegen das Primärdokument geprüft und daher nicht angegeben; die Bußgeldangabe (Art. 83 Abs. 4 lit. a) stammt aus dem Verordnungstext und ist nicht erneut geprüft.
Stand
Stand: 18.10.2026. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die amtlichen Fassungen bei EUR-Lex, curia.europa.eu und gesetze-im-internet.de.
Quellen
- EuGH, Urteil vom 09.02.2023 – C-453/21 (X-FAB Dresden), EUR-Lex, CELEX:62021CJ0453: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0453
- DSGVO (VO 2016/679), Art. 37–39 und Art. 83 (EUR-Lex, CELEX:32016R0679): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- BAG, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 383/19 (ECLI:DE:BAG:2023:060623.U.9AZR383.19.0): https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2023/10/9-AZR-383-19.pdf
- § 6 BDSG – Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__6.html
- § 38 BDSG – Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__38.html
- § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html