Fähre verspätet oder annulliert – Fahrgastrechte im Schiffsverkehr (Art. 16–20 VO (EU) Nr. 1177/2010) – 90 Minuten, 25/50 % Entschädigung, 80 € Hotel In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, Kapitel III (Art. 16–21) |
| Anwendbar seit | 18.12.2012 |
| Erfasste Fahrten | Abfahrtshafen in einem EU-Mitgliedstaat; Fahrten aus Drittstaaten in die EU, wenn ein EU-Beförderer fährt [Art. 2 Abs. 1] |
| Nicht erfasst | Schiffe bis 12 Fahrgäste; Besatzung höchstens 3 Personen; einfache Strecke unter 500 m; Ausflugs- und Besichtigungsfahrten (außer Kreuzfahrten); historische Schiffe bis 36 Fahrgäste und Schiffe ohne Maschinenantrieb [Art. 2 Abs. 2] |
| Information | so bald wie möglich, spätestens 30 Minuten nach planmäßiger Abfahrt [Art. 16 Abs. 1] |
| Auslöseschwelle Betreuung und Wahlrecht | Annullierung oder Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten [Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1] |
| Verpflegung | Imbiss, Mahlzeiten, Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, kostenlos [Art. 17 Abs. 1] |
| Unterbringung | an Bord oder an Land, inkl. Transfer; an Land deckelbar auf 80 € pro Nacht, max. 3 Nächte [Art. 17 Abs. 2] |
| Wahlrecht | anderweitige Beförderung ohne Mehrkosten ODER Erstattung + ggf. kostenlose Rückfahrt zum Ausgangspunkt [Art. 18 Abs. 1] |
| Erstattungsfrist | 7 Tage, voller Fahrpreis, in Geld; Gutschein nur mit Zustimmung [Art. 18 Abs. 3] |
| Entschädigung 25 % | Ankunftsverspätung ≥ 1 Std. (Fahrt bis 4 Std.), ≥ 2 Std. (4–8 Std.), ≥ 3 Std. (8–24 Std.), ≥ 6 Std. (über 24 Std.) [Art. 19 Abs. 1] |
| Entschädigung 50 % | Verspätung mehr als doppelt so lang wie die jeweilige Schwelle [Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2] |
| Berechnungsbasis | tatsächlich gezahlter Fahrpreis; bei Hin- und Rückfahrt die Hälfte [Art. 19 Abs. 3, 4] |
| Auszahlung Entschädigung | binnen 1 Monat nach Antrag; auf Wunsch in Geld [Art. 19 Abs. 5] |
| Bagatellgrenze | Beförderer darf Mindestbetrag festlegen, höchstens 6 € [Art. 19 Abs. 6] |
| Wetter-Ausnahme Hotel | keine Unterbringungspflicht bei sicherheitsgefährdendem Wetter [Art. 20 Abs. 3] |
| Ausnahme Entschädigung | sicherheitsgefährdendes Wetter oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände [Art. 20 Abs. 4] |
| Kreuzfahrten | Art. 16 Abs. 2, 18, 19 und 20 Abs. 1 und 4 nicht anwendbar; Art. 17 gilt [Art. 2 Abs. 1 Buchst. c] |
| Beschwerdefrist | 2 Monate ab (geplanter) Fahrt; Antwort binnen 1 Monat, Endbescheid binnen 2 Monaten [Art. 24 Abs. 2] |
| Durchsetzungsstelle Deutschland | Eisenbahn-Bundesamt (EBA) [EU-FahrgRSchG] |
Für wen die Verordnung gilt
Die VO 1177/2010 erfasst Personenverkehrsdienste (Linienfähren, Linienschiffe auf See und auf Binnengewässern), wenn der Einschiffungshafen in einem Mitgliedstaat liegt. Fährt ein Schiff aus einem Drittstaat in die EU, gilt sie nur, wenn ein EU-Beförderer den Dienst betreibt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b). Typische Fälle: Ostsee- und Nordseefähren (etwa nach Skandinavien), Fähren zu Nordsee- und Mittelmeerinseln, Bodensee- oder Rheinlinienschiffe.
Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 kleine Schiffe (bis 12 Fahrgäste oder höchstens drei Personen Besatzung), sehr kurze Querungen unter 500 Metern einfache Strecke (viele kleine Flussfähren), Ausflugs- und Besichtigungsfahrten – etwa eine Hafenrundfahrt – sowie Schiffe ohne Maschinenantrieb und bestimmte historische Schiffe. Für Kreuzfahrten gilt die Verordnung nur eingeschränkt (siehe [Kreuzfahrt-Recht](kreuzfahrt-fahrgastrechte-eu-1177-2010.md)).
Rechte bei Annullierung oder Abfahrtsverspätung
Information (Art. 16). Der Beförderer oder Terminalbetreiber muss die Fahrgäste spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit informieren und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit mitteilen, sobald sie bekannt ist. Droht ein Anschluss verloren zu gehen, muss er sich in zumutbarem Umfang um Informationen zu Alternativverbindungen bemühen.
Betreuung (Art. 17). Erwartet der Beförderer vernünftigerweise eine Annullierung oder eine Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten, erhalten Fahrgäste, die von einem Hafenterminal abfahren, kostenlos Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen – sofern verfügbar oder vernünftigerweise beschaffbar. Wird eine (zusätzliche) Übernachtung nötig, muss er eine angemessene Unterbringung an Bord oder an Land samt Transfer anbieten. Die Kosten der Unterbringung an Land darf er auf 80 € pro Nacht und Fahrgast für höchstens drei Nächte begrenzen; der Transfer zählt nicht mit.
Weiterreise oder Geld zurück (Art. 18). In denselben Fällen muss dem Fahrgast sofort die Wahl angeboten werden zwischen
- anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen, frühestmöglich und ohne Mehrkosten, oder
- Erstattung des Fahrpreises und ggf. kostenloser Rückfahrt zum ersten Abfahrtsort.
Die Erstattung ist binnen 7 Tagen zu leisten, und zwar in Geld (bar, Überweisung, Scheck). Gutscheine sind nur zulässig, wenn der Fahrgast zustimmt. Erstattet wird der volle Preis für die nicht durchgeführten Teile der Reise und auch für bereits durchgeführte Teile, wenn die Reise ihren Zweck verloren hat.
Der EuGH hat 2021 im Fall Irish Ferries (C-570/19) klargestellt, dass die Rechte aus Art. 18 auch greifen, wenn ein Beförderer Fahrten mehrere Wochen im Voraus annulliert (dort: Schiff nicht rechtzeitig ausgeliefert), und dass der Beförderer bei einer anderweitigen Beförderung die dem Fahrgast entstehenden Mehrkosten tragen muss.
Entschädigung bei verspäteter Ankunft (Art. 19)
Unabhängig von Betreuung und Wahlrecht kann der Fahrgast eine Entschädigung verlangen, wenn er verspätet am Endziel ankommt – ohne sein Recht auf Beförderung zu verlieren.
| Planmäßige Fahrtdauer | 25 % ab Verspätung von | 50 % ab Verspätung von mehr als | |---|---|---| | bis 4 Stunden | 1 Stunde | 2 Stunden | | über 4 bis 8 Stunden | 2 Stunden | 4 Stunden | | über 8 bis 24 Stunden | 3 Stunden | 6 Stunden | | über 24 Stunden | 6 Stunden | 12 Stunden |
Beispiel: Eine Fähre mit 3 Stunden planmäßiger Fahrzeit kommt 2,5 Stunden zu spät an; der Fahrgast hat für die einfache Fahrt 120 € gezahlt. Die Verspätung liegt über der doppelten Schwelle von 2 Stunden → 50 % = 60 €. Bei einem Hin- und Rückfahrtticket für 120 € wäre die Basis die Hälfte (60 €), die Entschädigung also 30 € (Art. 19 Abs. 4).
Die Entschädigung ist binnen eines Monats nach dem Antrag zu zahlen. Gutscheine sind möglich, auf Verlangen des Fahrgasts aber Geld. Abzüge für Bankgebühren oder Porto sind unzulässig. Der Beförderer darf eine Bagatellgrenze von höchstens 6 € festlegen (Art. 19 Abs. 6). Inhaber von Zeit- oder Netzkarten mit wiederholten Verspätungen erhalten eine angemessene Entschädigung nach den Regeln des Beförderers (Art. 19 Abs. 2).
Ausnahmen (Art. 20)
- Offene Tickets ohne festgelegte Abfahrtszeit: keine Rechte aus Art. 17–19 (außer Zeit- und Netzkarten).
- Vorab informiert: Wusste der Fahrgast vor dem Ticketkauf von Annullierung oder Verspätung, oder hat er sie selbst verschuldet, entfallen Art. 17 und 19.
- Wetter und Unterbringung: Die Pflicht zur Unterbringung (Art. 17 Abs. 2) entfällt, wenn der Beförderer nachweist, dass Wetterbedingungen den sicheren Schiffsbetrieb gefährden. Verpflegung nach Art. 17 Abs. 1 bleibt geschuldet.
- Wetter und außergewöhnliche Umstände bei der Entschädigung: Art. 19 entfällt bei sicherheitsgefährdendem Wetter oder bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Die Beweislast trägt der Beförderer.
- Das Wahlrecht nach Art. 18 (Weiterbeförderung oder Erstattung) gilt auch bei Sturm – Art. 20 Abs. 3 und 4 nehmen es nicht aus.
Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Weiter gehende Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht bleiben unberührt (Art. 21). Ist die Fährüberfahrt Teil einer Pauschalreise, kommen zusätzlich Minderung und Schadensersatz nach §§ 651i ff. BGB in Betracht; Leistungen nach der Verordnung werden nach § 651p Abs. 3 BGB angerechnet. Für Personenschäden auf See gilt die VO (EG) Nr. 392/2009 (siehe [Personenschaden auf See](personenschaden-seereise-vo-392-2009.md)).
Durchsetzung
- Beschwerde beim Beförderer innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag, an dem die Fahrt durchgeführt wurde oder hätte durchgeführt werden sollen. Der Beförderer muss binnen 1 Monat mitteilen, ob er der Beschwerde stattgibt, sie ablehnt oder noch prüft; die endgültige Antwort darf nicht länger als 2 Monate dauern (Art. 24 Abs. 2).
- Schlichtung: Für Schiffsreisen ist die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (vormals söp) zuständig; die Teilnahme der Reedereien ist freiwillig, das Verfahren für Fahrgäste kostenlos.
- Aufsicht: Das Eisenbahn-Bundesamt ist nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz die deutsche Durchsetzungsstelle; es setzt aber keine individuellen Zahlungen durch (siehe [Fahrgastrechte durchsetzen](fahrgastrechte-durchsetzen-bahn-bus-schiff-schlichtung.md)).
- Klage vor dem Zivilgericht; die Ansprüche verjähren nach deutschem Recht regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
Häufige Fehler
- „Bei Sturm bekomme ich gar nichts." Falsch – Verpflegung, Weiterbeförderung oder Erstattung bleiben geschuldet; entfallen können nur Hotel (Art. 20 Abs. 3) und Entschädigung (Art. 20 Abs. 4).
- „Die Fähre zahlt 250 € wie die Airline." Falsch – im Schiffsverkehr gibt es keine Pauschalbeträge, sondern 25 % bzw. 50 % des Fahrpreises.
- „Ein Gutschein muss genügen." Falsch – Erstattung und Entschädigung sind auf Verlangen in Geld zu leisten (Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 5).
- „Die Hafenrundfahrt fällt auch darunter." Falsch – Ausflugs- und Besichtigungsfahrten sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c).
- „Bei der Kreuzfahrt gibt es 25 %." Falsch – Art. 18 und 19 gelten für Kreuzfahrten nicht.
Stand und Grenzen dieser Seite
Stand: 05.10.2026. Die Artikelinhalte (Art. 2, 16–20, 24) wurden am Wortlaut der Verordnung geprüft; die Euro-Beträge (80 € je Nacht für höchstens drei Nächte, Bagatellgrenze 6 €) sind am Originaltext der Fassung vom 24.11.2010 bestätigt, ebenso das EuGH-Urteil C-570/19 vom 02.09.2021. Maßgeblich bleibt der amtliche EUR-Lex-Text. Keine Rechtsberatung.
Änderungsverlauf
- 2026-10-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite, factcheck_status review_needed (EUR-Lex-Volltext nicht abrufbar; Euro-Beträge Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 6 sowie EuGH C-570/19 noch am Primärtext gegenzuprüfen). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Reiserecht-Agent"
- 2026-10-05: Faktencheck – freigegeben, keine Inhaltsänderung. Euro-Beträge am Originaltext der VO (EU) 1177/2010 (Fassung 24.11.2010, Gibraltar-Gesetzesportal, EU-Wortlaut) bestätigt: Art. 17 Abs. 2 = 80 € je Nacht, höchstens drei Nächte; Art. 19 Abs. 6 = Bagatellgrenze höchstens 6 €; Art. 18 Abs. 3 = Erstattung binnen 7 Tagen. Art. 17/19-Schwellen und 25/50 % am EUR-Lex-Text bestätigt. EuGH C-570/19 (Irish Ferries) = Urteil vom 02.09.2021, Aussagen zu Art. 18/19 bestätigt (reiserechtfuehrich.com, curia-Pressemitteilung). Keine Änderung der Verordnung gefunden. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 – Volltext (EUR-Lex, CELEX 32010R1177): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32010R1177
- Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 – Textwiedergabe (legislation.gov.uk, retained version, Beträge in GBP): https://www.legislation.gov.uk/eur/2010/1177/body
- EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG): https://www.gesetze-im-internet.de/eu-fahrgrschg/
- EuGH, 02.09.2021 – C-570/19 (Irish Ferries): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62019CC0570
- § 651p BGB – Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651p.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html