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Fahrbahnbenutzung und Rechtsfahrgebot 2026 – Fahrbahn, Seitenstreifen, Rechtsfahren, Bußgeld (§ 2 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 2 StVO** regelt, wo Fahrzeuge fahren dürfen. Nach **Absatz 1** müssen Fahrzeuge die **Fahrbahn** benutzen, bei **zwei getrennten Fahrbahnen** die **rechte**; **Seitenstreifen** gehören nicht zur Fahrbahn. Nach **Absatz 2** ist **möglichst weit rechts** zu fahren – nicht nur bei Gegenverkehr, sondern auch beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven und bei Unübersichtlichkeit. Das **Rechtsfahrgebot** ist eine Ordnungswidrigkeit nach **§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO** i. V. m. **§ 24 StVG**. Die Regelsätze der amtlichen BKatV reichen von **15 Euro** (Nr. 3.1, rechte Fahrbahnseite nicht benutzt) bis **80 Euro** (Nr. 4.1/4.2, Gefährdung bzw. Behinderung auf Autobahn/Kraftfahrstraße); nach Anlage 13 FeV bringen **Nr. 4.1 und 4.2 BKat je 1 Punkt**.

Kernfakten

PunktWert
MerkmalRegelung
Norm§ 2 StVO („Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“)
FahrbahnpflichtFahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen; bei zwei Fahrbahnen die rechte (§ 2 Abs. 1)
Seitenstreifennicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1)
Rechtsfahrgebotmöglichst weit rechts fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit (§ 2 Abs. 2)
SchienenbahnenDurchfahrenlassen längs der Schiene (§ 2 Abs. 3) – eigene Seite, siehe unten
Glätte und Bereifung§ 2 Abs. 3a – eigene Seite, siehe unten
RadverkehrNebeneinanderfahren, Radwegebenutzung, Kinder auf Gehwegen (§ 2 Abs. 4, 5) – eigene Seite, siehe unten
Bußgeldnorm§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO i. V. m. § 24 StVG
Rechte Fahrbahnseite nicht benutzt15 Euro (Nr. 3.1 BKat), mit Behinderung 25 Euro (Nr. 3.1.1)
Rechten Fahrstreifen nicht benutzt, anderen behindert (außer Autobahn/Kraftfahrstraße)20 Euro (Nr. 3.2 BKat)
Bei zwei getrennten Fahrbahnen die rechte nicht benutzt25 Euro (Nr. 3.3 BKat), mit Gefährdung 35 Euro (Nr. 3.3.1)
Rechtsfahrgebot verletzt mit Gefährdung (Gegenverkehr, Überholtwerden, Kuppe, Kurve, Unübersichtlichkeit)80 Euro (Nr. 4.1 BKat), 1 Punkt
Rechtsfahrgebot auf Autobahn/Kraftfahrstraße verletzt, anderen behindert80 Euro (Nr. 4.2 BKat), 1 Punkt
Gehweg, linker Radweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlage unzulässig benutzt55 Euro (Nr. 2 BKat); mit Behinderung 70, Gefährdung 80, Sachbeschädigung 100 Euro (Nr. 2.1–2.3)
Fahrverbotin diesen Nummern nicht vorgesehen

Der Grundsatz: Fahrbahn und rechte Fahrbahn (Abs. 1)

Die Pflicht in Absatz 1 hat zwei Teile. Erstens gehört ein Fahrzeug im fließenden Verkehr auf die Fahrbahn. Gehweg, Radweg, Grünstreifen und Seitenstreifen sind keine Fahrbahn. Zweitens gilt bei zwei getrennten Fahrbahnen – etwa bei einer Straße mit baulich getrennter Mitte – die rechte Fahrbahn.

Der Seitenstreifen ist ausdrücklich ausgenommen: Er ist nicht Bestandteil der Fahrbahn. Wer ihn zum schnelleren Vorankommen nutzt, fährt deshalb nicht auf der Fahrbahn und verstößt gegen Absatz 1. Mit der Nr. 2 BKat ist das Befahren von Gehweg, linksseitig angelegtem Radweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlage vorschriftswidrig mit 55 Euro bewehrt. Kommt eine Behinderung hinzu, sind es 70 Euro (Nr. 2.1), bei Gefährdung 80 Euro (Nr. 2.2), bei Sachbeschädigung 100 Euro (Nr. 2.3). Die Ausnahmen für Pannen und Notfälle regelt die StVO an anderer Stelle; zum Liegenbleiben siehe [Liegenbleiben, Warnblinklicht und Abschleppen (§§ 15, 16 StVO)](/fakten/liegenbleiben-warnblinklicht-15-16-stvo.html) und zur Rettungsgasse [Rettungsgasse (§ 11 StVO)](/fakten/rettungsgasse-11-stvo.html).

Das Rechtsfahrgebot (Abs. 2)

Absatz 2 verpflichtet dazu, möglichst weit rechts zu fahren. Die Norm zählt die typischen Gefahrstellen auf, an denen das nicht nur bei Gegenverkehr gilt: beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven und bei Unübersichtlichkeit. Der Gedanke dahinter ist die Sicherheit des Gegenverkehrs und des nachfolgenden Verkehrs: Wer die Mitte der Fahrbahn für sich beansprucht, nimmt anderen den nötigen Raum.

„Möglichst weit rechts“ bedeutet nicht „am äußersten Rand“. Das Gebot steht unter dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO; der Abstand zum rechten Fahrbahnrand und zu Hindernissen richtet sich nach den konkreten Verhältnissen. Auf mehrspurigen Fahrbahnen ist das Rechtsfahren mit dem Fahrstreifenwechsel und der Fahrstreifenwahl nach § 7 StVO abzustimmen – dazu die Seite [Fahrstreifen und Reißverschlussverfahren (§ 7 StVO)](/fakten/fahrstreifen-reissverschlussverfahren-7-stvo.html). Für das Überholen selbst gelten die Regeln der [Seite zu § 5 StVO](/fakten/ueberholen-ueberholverbot-5-stvo.html); auf der [Autobahn und Kraftfahrstraße (§ 18 StVO)](/fakten/autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo.html) hat das Rechtsfahrgebot eigene Bedeutung, weil dort Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist.

Bußgeld und Punkte nach der BKatV

Die Regelsätze stehen in der Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung im Unterabschnitt „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“:

| BKat-Nr. | Tatbestand (sinngemäß) | Norm | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---|---| | 2 | Gehweg, linksseitig angelegten Radweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlage vorschriftswidrig benutzt | § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 55 Euro | – | | 2.1 | … mit Behinderung | zusätzlich § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 | 70 Euro | – | | 2.2 | … mit Gefährdung | wie 2.1 | 80 Euro | – | | 2.3 | … mit Sachbeschädigung | wie 2.1 | 100 Euro | – | | 3.1 | Rechte Fahrbahnseite nicht benutzt | § 2 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 15 Euro | – | | 3.1.1 | … mit Behinderung | zusätzlich § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 | 25 Euro | – | | 3.2 | Rechten Fahrstreifen (außer Autobahn/Kraftfahrstraße) nicht benutzt und dadurch einen anderen behindert | § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 20 Euro | – | | 3.3 | Bei zwei getrennten Fahrbahnen die rechte nicht benutzt | § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 25 Euro | – | | 3.3.1 | … mit Gefährdung | zusätzlich § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1 | 35 Euro | – | | 4.1 | Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr, Überholtwerden, Kuppen, Kurven oder Unübersichtlichkeit verletzt und dadurch einen anderen gefährdet | § 2 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 80 Euro | 1 | | 4.2 | Rechtsfahrgebot auf Autobahn oder Kraftfahrstraße verletzt und dadurch einen anderen behindert | wie 4.1 | 80 Euro | 1 | | 5 | Schienenbahn nicht durchfahren lassen | § 2 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 2 | 5 Euro | – |

Punkte: Anlage 13 FeV bewertet unter Nr. 3.2.1 („die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“) mit einem Punkt die BKat-Nummern 4.1, 4.2, 5a, 5a.1 und 6. Die übrigen in der Tabelle genannten Nummern werden dort nicht aufgeführt und bleiben ohne Punkt. Das Fahreignungsregister speichert Ordnungswidrigkeiten nur, wenn sie in Anlage 13 FeV genannt sind (§ 4 StVG); zum System siehe [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html). Fahrverbote sieht dieser Abschnitt der Anlage nicht vor.

Verwarnungsgeld: Bei Regelsätzen bis 55 Euro ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV); das betrifft die Nummern 2, 3.1, 3.1.1, 3.2, 3.3, 3.3.1 und 5. Höhere Regelsätze (70, 80, 100 Euro) werden durch Bußgeldbescheid festgesetzt. Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Gegen einen Bescheid ist der [Einspruch nach § 67 OWiG](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) möglich; zum Verwarnungsverfahren siehe [Verwarnung und Verwarnungsgeld (§§ 56–58 OWiG)](/fakten/verwarnungsgeld-verwarnung-56-owig.html).

Die weiteren Absätze von § 2 StVO im Überblick

§ 2 StVO enthält neben Fahrbahnpflicht und Rechtsfahrgebot weitere Regeln, die auf eigenen Seiten vertieft sind:

Praxisfragen kurz beantwortet

Darf ich auf dem Seitenstreifen fahren, um schneller voranzukommen? Nein. Der Seitenstreifen ist nicht Teil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 StVO); die unzulässige Benutzung kostet nach Nr. 2 BKat 55 Euro, mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung mehr.

Muss ich auf einer leeren Landstraße ganz rechts fahren? Das Gebot lautet „möglichst weit rechts“. Auch ohne Gegenverkehr gilt es – die Norm nennt es ausdrücklich („nicht nur bei Gegenverkehr“); an Kuppen, in Kurven und bei Unübersichtlichkeit ist es besonders wichtig. Wer die rechte Fahrbahnseite nicht benutzt, ohne jemanden zu behindern, zahlt nach Nr. 3.1 BKat 15 Euro.

Gibt es Punkte für Linksfahren in der Kurve? Nur wenn der Tatbestand Nr. 4.1 BKat erfüllt ist – das Rechtsfahrgebot wird bei Gegenverkehr, Überholtwerden, Kuppe, Kurve oder Unübersichtlichkeit verletzt und ein anderer gefährdet. Dann: 80 Euro und 1 Punkt. Eine bloße Behinderung auf der Landstraße fällt unter Nr. 3.1.1 bzw. 3.2 (25 bzw. 20 Euro, kein Punkt); auf Autobahn oder Kraftfahrstraße gilt für die Behinderung Nr. 4.2 (80 Euro, 1 Punkt).

Was gilt bei einem Unfall wegen Missachtung des Rechtsfahrgebots? Die zivilrechtliche Haftungsverteilung hängt vom Einzelfall ab und wird hier nicht beziffert; zur Abwicklung siehe [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0