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Fußgänger im Straßenverkehr 2026 – Gehwegpflicht, Fahrbahn überqueren, Rotlicht und Bußgeld (§ 25 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer zu Fuß geht, ist Verkehrsteilnehmer und an die Straßenverkehrs-Ordnung gebunden. **§ 25 StVO** regelt die Pflichten: Zu Fuß Gehende **müssen die Gehwege benutzen**; auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße **weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen** hat. Dann ist **innerorts am rechten oder linken Fahrbahnrand**, **außerorts am linken Fahrbahnrand** zu gehen, wenn das zumutbar ist (§ 25 Abs. 1 StVO). Fahrbahnen sind **unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung** zu überschreiten; wenn Verkehrsdichte, Geschwindigkeit, Sicht oder Verkehrsablauf es erfordern, **nur** an Kreuzungen/Einmündungen, Ampeln, Querungshilfen oder Zebrastreifen (§ 25 Abs. 3 StVO). Absperrungen dürfen nicht überstiegen werden (Abs. 4), Gleisanlagen nur an vorgesehenen Stellen betreten werden (Abs. 5). Verstöße gegen § 25 Abs. 1 bis 4 StVO sind **Ordnungswidrigkeiten** (§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG). Die Regelsätze der amtlichen BKatV-Anlage sind niedrig: **5 €** für vorschriftswidriges Gehen auf der Fahrbahn (Nr. 111), **5 € / 10 €** für falsches Überqueren mit Gefährdung bzw. Sachbeschädigung (Nr. 112.1/112.2), **5 €** für Rot an der Fußgängerampel (Nr. 130), **10 €** für das Betreten der Autobahn (Nr. 86). Teuer wird es nur am **Bahnübergang**: Wer zu Fuß trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke quert, riskiert **350 €** (Nr. 245) und **1 Punkt** im Fahreignungsregister (Anlage 13 FeV lfd. Nr. 3.2.11). Zivilrechtlich kann ein Verstoß bei einem Unfall zu einem **Mitverschulden** führen (§ 9 StVG, § 254 BGB).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 25 StVO (Fußgänger); § 1 StVO (Grundregeln); § 18 Abs. 9 StVO (Autobahn/Kraftfahrstraße); § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO (Fußgängerampel); § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO; § 24 Abs. 1 StVG; Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Nr. 86, 111, 112, 130, 245
Gehwegpflicht„Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen." (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Fahrbahn erlaubtnur, wenn die Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVO)
Welche Seite?innerorts rechter oder linker Fahrbahnrand; außerorts linker Fahrbahnrand, wenn zumutbar (§ 25 Abs. 1 Satz 3 StVO)
Hintereinander gehenbei Dunkelheit, schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, einzeln hintereinander (§ 25 Abs. 1 Satz 4 StVO)
Mitgeführte Fahrzeuge / sperrige GegenständeFahrbahn benutzen, wenn auf Gehweg/Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden; dann rechter Fahrbahnrand, kein Linkseinordnen vor dem Abbiegen (§ 25 Abs. 2 StVO)
Überquerenunter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO)
Pflicht-Querungsstellenbei entsprechender Verkehrslage nur an Kreuzungen/Einmündungen, Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, Fußgängerquerungshilfen oder Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) (§ 25 Abs. 3 Satz 2 StVO)
An Kreuzungendort vorhandene Zebrastreifen oder Ampel-Markierungen stets benutzen (§ 25 Abs. 3 Satz 3 StVO)
AbsperrungenStangen- oder Kettengeländer nicht überschreiten; Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten (§ 25 Abs. 4 StVO)
Gleisanlagennur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten (§ 25 Abs. 5 StVO)
Autobahnzu Fuß nie betreten; Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen, Einmündungen oder vorgesehenen Stellen überschreiten (§ 18 Abs. 9 StVO)
FußgängerampelFarbfolge Grün-Rot-Grün; wechselt Grün auf Rot während des Überquerens, zügig weitergehen (§ 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO)
Bußgeld Fahrbahn statt Gehweg / falscher Fahrbahnrand5 € (BKat Nr. 111)
Bußgeld falsch überquertGrundtatbestand Nr. 112 ohne ausgewiesenen Regelsatz; mit Gefährdung 5 € (Nr. 112.1), mit Sachbeschädigung 10 € (Nr. 112.2)
Bußgeld Rot an der Fußgängerampel5 € (Nr. 130); mit Gefährdung 5 € (Nr. 130.1); mit Sachbeschädigung 10 € (Nr. 130.2)
Bußgeld Autobahn betreten10 € (Nr. 86)
Bahnübergang trotz geschlossener Schranke350 € (Nr. 245), 1 Punkt (Anlage 13 FeV lfd. Nr. 3.2.11)
Punkte sonstkeine – Anlage 13 FeV führt die Nrn. 86, 111, 112, 130 nicht auf; Regelsätze bis 55 € sind Verwarnungsgelder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV)
Unfall: Mitverschulden§ 9 StVG i. V. m. § 254 BGB; Kinder zwischen 7 und 10 Jahren haften bei Unfällen mit Kfz grundsätzlich nicht (§ 828 Abs. 2 BGB)

Der Wortlaut des § 25 StVO

> (1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. > > (2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. > > (3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. > > (4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. > > (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

Über allem steht § 1 StVO: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (Abs. 1); wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird (Abs. 2). Diese Grundregel gilt auch für zu Fuß Gehende.

Gehweg, Seitenstreifen, Fahrbahn – wo darf man gehen?

§ 25 Abs. 1 StVO legt eine klare Rangfolge fest:

  1. Gehweg – Pflicht, wenn vorhanden.
  2. Seitenstreifen – wenn kein Gehweg vorhanden ist. Die Fahrbahn ist erst erlaubt, wenn weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen existiert.
  3. Fahrbahn – nur als letzte Möglichkeit.

Auf der Fahrbahn unterscheidet die StVO nach Ortslage:

Für geschlossene Verbände (z. B. Schulklassen, Prozessionen) enthält § 27 StVO eigene Regeln; sie sind nicht Gegenstand dieser Seite.

Kinderwagen, Rollator, geschobenes Fahrrad: § 25 Abs. 2 StVO

Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt – etwa ein geschobenes Fahrrad, einen Handwagen oder große Lasten –, bleibt zu Fuß Gehender. Grundsätzlich gilt auch für ihn der Gehweg. Die Fahrbahn muss er aber benutzen, wenn auf Gehweg oder Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Auf der Fahrbahn ist dann am rechten Fahrbahnrand zu gehen; vor dem Linksabbiegen darf man sich nicht links einordnen.

Abzugrenzen sind besondere Fortbewegungsmittel nach § 24 StVO: Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates und Rollschuhe sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVO. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten nach § 24 Abs. 1 StVO die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend (Einzelheiten auf der Seite zu § 24 StVO).

Fahrbahn überqueren: § 25 Abs. 3 StVO

Absatz 3 enthält drei Stufen:

Stufe 1 – Grundregel (Satz 1): Überqueren ist überall erlaubt, aber nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs, zügig, auf kurzem Weg und quer zur Fahrtrichtung. Diagonales Queren über eine Kreuzung oder Trödeln auf der Fahrbahn ist danach unzulässig.

Stufe 2 – Pflicht zu gesicherten Querungsstellen (Satz 2): Wenn Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder Verkehrsablauf es erfordern, darf nur gequert werden

Ein generelles Verbot, „außerhalb der Ampel" zu queren, kennt die StVO also nicht. Es entsteht erst, wenn die konkrete Verkehrssituation es verlangt – auf stark befahrenen Hauptstraßen aber regelmäßig.

Stufe 3 – an Kreuzungen (Satz 3): Wird an einer Kreuzung oder Einmündung gequert, sind dort vorhandene Zebrastreifen oder Ampelmarkierungen stets zu benutzen – unabhängig von der Verkehrsdichte.

Fußgängerampel: § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO

Gelten Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger" angezeigt. Die Farbfolge ist Grün-Rot-Grün – ein Gelblicht gibt es nicht. Wechselt Grün auf Rot, während jemand die Fahrbahn überschreitet, muss er seinen Weg zügig fortsetzen (§ 37 Abs. 2 Nr. 5 Satz 3 StVO); umkehren ist nicht vorgeschrieben.

Der Bußgeldkatalog ahndet das Missachten des roten Wechsellichtzeichens zu Fuß und das nicht zügige Fortsetzen nach dem Wechsel auf Rot mit 5 € (BKat Nr. 130), mit Gefährdung ebenfalls 5 € (Nr. 130.1), mit Sachbeschädigung 10 € (Nr. 130.2). Ein Punkt fällt nicht an. Wer dagegen als Fahrzeugführer Rot missachtet, fällt unter die deutlich strengeren Tatbestände (siehe Seite zum Rotlichtverstoß).

Absperrungen, Gleise, Autobahn

Bußgeld und Punkte im Überblick

Verstöße gegen § 25 Abs. 1 bis 4 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchst. a StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Die Regelsätze der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Abschnitt I, Rubriken „Fußgänger", „Autobahnen und Kraftfahrstraßen", „Wechsellichtzeichen", „Bahnübergänge"):

| BKat-Nr. | Tatbestand (verkürzt) | Norm | Regelsatz | |---|---|---|---| | 86 | Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an nicht vorgesehener Stelle betreten | § 18 Abs. 9 StVO | 10 € | | 111 | Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerorts nicht am linken Fahrbahnrand gegangen | § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2 StVO | 5 € | | 112 | Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten | § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO | kein Regelsatz ausgewiesen | | 112.1 | – mit Gefährdung | zusätzlich § 1 Abs. 2 StVO | 5 € | | 112.2 | – mit Sachbeschädigung | | 10 € | | 130 | Zu Fuß rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig weitergegangen | § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 StVO | 5 € | | 130.1 | – mit Gefährdung | zusätzlich § 1 Abs. 2 StVO | 5 € | | 130.2 | – mit Sachbeschädigung | | 10 € | | 245 | Zu Fuß, mit dem Rad oder als andere nicht motorisierte Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVO | 350 € |

Hinweise zur Lesart:

Alkohol zu Fuß

Die Promillegrenzen des § 24a StVG und die Straftatbestände der §§ 315c, 316 StGB setzen das Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs voraus. Wer betrunken zu Fuß geht, verwirklicht diese Tatbestände nicht. Die allgemeinen Pflichten aus § 1 und § 25 StVO gelten aber unverändert, und eine alkoholbedingte Unaufmerksamkeit kann bei einem Unfall ein Mitverschulden begründen (siehe unten). Einzelheiten zu den Grenzwerten für Fahrzeugführende stehen auf der Seite zu den Promillegrenzen.

Unfall: Haftung und Mitverschulden

Wird ein zu Fuß Gehender von einem Kraftfahrzeug verletzt, haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG verschuldensunabhängig aus Betriebsgefahr. Hat der Verletzte selbst schuldhaft mitgewirkt – etwa durch Queren bei Rot oder unvermitteltes Betreten der Fahrbahn –, gilt nach § 9 StVG die Vorschrift des § 254 BGB: Ob und in welchem Umfang Ersatz zu leisten ist, hängt davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Quote bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Für Kinder gilt ein Haftungsprivileg: Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder Schwebebahn nicht verantwortlich, es sei denn, die Verletzung wurde vorsätzlich herbeigeführt (§ 828 Abs. 2 BGB). Ein Mitverschulden des Kindes scheidet in diesen Fällen regelmäßig aus. Umgekehrt müssen Fahrzeugführende sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen nach § 3 Abs. 2a StVO so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

Rücksicht auf zu Fuß Gehende – Pflichten der anderen

§ 25 StVO beschreibt nur die Pflichten der zu Fuß Gehenden. Ihr Schutz ergibt sich aus anderen Vorschriften, u. a.:

Geltungsbereich

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Person überquert innerorts eine vierspurige Hauptstraße bei dichtem Verkehr etwa 30 m neben einer Ampel, schräg und ohne auf den Verkehr zu achten. Ein Pkw muss stark bremsen.

Rechtliche Bewertung:

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0