Pflicht-Fahrerassistenzsysteme im Neuwagen (VO (EU) 2019/2144) – Geschwindigkeitsassistent, Notbremsassistent, Müdigkeitswarner, Unfalldatenspeicher und die Stichtage 2022, 2024, 2026 und 2029 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2019/2144 vom 27.11.2019, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1 |
| Inkrafttreten | zwanzigster Tag nach Veröffentlichung (Art. 19 Abs. 1) – 05.01.2020 |
| Allgemeiner Geltungsbeginn | 06.07.2022 (Art. 19 Abs. 2) |
| Unmittelbare Geltung | EU-Verordnung, in Deutschland ohne Umsetzungsgesetz anwendbar (Art. 19 letzter Satz) |
| Systeme für alle Kfz (M, N) | ISA, Vorrichtung für alkoholempfindliche Wegfahrsperre, Müdigkeitswarner, Ablenkungswarner, Notbremslicht, Rückfahrassistent, Unfalldatenspeicher (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a–g) |
| Zusätzlich für Pkw/leichte Nfz (M1, N1) | Notbremsassistent (2 Phasen: Hindernisse und Fahrzeuge, dann Fußgänger und Radfahrer), Notfall-Spurhalteassistent, erweiterter Kopfaufprallschutzbereich (Art. 7 Abs. 2, 3, 5) |
| Zusätzlich für Busse und Lkw (M2, M3, N2, N3) | Spurhaltewarnsystem, Notbremsassistent, Systeme zur Erkennung von Fußgängern und Radfahrern an Front und Beifahrerseite (Art. 9 Abs. 2, 3) |
| Code B (u. a. ISA, Müdigkeitswarner, Notbremslicht, Rückfahrassistent, Notbremsassistent Phase 1, Notfall-Spurhalter, EDR bei M1/N1) | neue Typen ab 06.07.2022, Zulassungsverbot ab 07.07.2024 (Anhang II, Anmerkungen) |
| Code C (Ablenkungswarner, Notbremsassistent für Fußgänger/Radfahrer, erweiterter Kopfaufschlagbereich) | neue Typen ab 07.07.2024, Zulassungsverbot ab 07.07.2026 |
| Code D (u. a. Unfalldatenspeicher bei M2, M3, N2, N3) | neue Typen ab 07.01.2026, Zulassungsverbot ab 07.01.2029 |
| ISA abschaltbar? | ja; Geschwindigkeitsinformationen dürfen weiter angezeigt werden; nach jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters wieder im Normalbetrieb (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b) |
| ISA übersteuerbar? | ja – das Überschreiten der vom System angeforderten Geschwindigkeit darf nicht beeinträchtigt werden (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d) |
| Notbrems- und Notfall-Spurhalteassistent abschaltbar? | nur durch eine Abfolge von Handlungen des Fahrers, nach jedem Start wieder aktiv, übersteuerbar; akustische Warnungen leicht unterdrückbar (Art. 7 Abs. 4) |
| Unfalldatenspeicher (EDR) | nicht deaktivierbar; geschlossenes System, anonymisierte Daten; keine Speicherung der letzten vier VIN-Stellen oder anderer Halter-/Eigentümerdaten (Art. 6 Abs. 4, 5) |
| Datenzugriff EDR | für nationale Behörden ausschließlich zur Unfallforschung und -analyse (einschließlich Typgenehmigung), über eine Standardschnittstelle, im Einklang mit der DSGVO (Art. 6 Abs. 4 Buchst. d) |
| Müdigkeits- und Ablenkungswarner – Daten | nur im geschlossenen System, nie für Dritte zugänglich, unmittelbar nach Verarbeitung zu löschen (Art. 6 Abs. 3) |
| Alkohol-Wegfahrsperre | Pflicht ist nur die Einbauvorrichtung (Schnittstelle), nicht die Wegfahrsperre selbst (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) |
| Nachrüstpflicht für Bestandsfahrzeuge | keine – die Stichtage betreffen Typgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung und Zulassung neuer Fahrzeuge (Art. 16) |
| Bußgeld für Fahrer | keine Bußgeldnorm in der Verordnung; die Pflichten richten sich an Hersteller und Genehmigungs-/Zulassungsbehörden |
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M (Personenbeförderung) und N (Güterbeförderung), für Anhänger der Klasse O sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge. Sie hat zum 06.07.2022 die alte Rahmenverordnung (EG) Nr. 661/2009 und eine Reihe von Einzelverordnungen ersetzt (Art. 18).
Adressaten sind Hersteller und die Behörden der Mitgliedstaaten. Nach Art. 16 verweigern die Behörden ab den Stichtagen in Anhang II die Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen, behandeln Übereinstimmungsbescheinigungen nicht konformer Neufahrzeuge als ungültig und untersagen deren Zulassung. In Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt Typgenehmigungsbehörde; die Zulassungsbehörden prüfen bei der Erstzulassung die Übereinstimmungsbescheinigung (siehe [Kfz-Zulassung – Verfahren](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html)).
Für den Fahrer begründet die Verordnung keine eigenen Verhaltenspflichten. Die Verkehrsregeln – etwa die Pflicht, die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten (§ 3 StVO) – gelten unabhängig davon, ob ein Assistent warnt.
Die Systeme im Einzelnen
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA). Der ISA erkennt das geltende Tempolimit über Verkehrszeichen, Infrastruktursignale oder Kartendaten und meldet eine Überschreitung – über den Beschleunigungsregler (spürbarer Gegendruck im Fahrpedal) oder über gezielte, angemessene Rückmeldungen (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, c). Er bremst nicht zwangsweise ab: Das Überschreiten der vom System angeforderten Geschwindigkeit darf nicht beeinträchtigt werden (Buchst. d). Der Fahrer kann das System abschalten; bei jedem neuen Start ist es wieder im Normalbetrieb (Buchst. b). Die technischen Einzelheiten regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958.
Müdigkeits- und Ablenkungswarner. Der Müdigkeitswarner bewertet die Wachsamkeit des Fahrers durch Analyse der Fahrzeugsysteme (Art. 3 Nr. 5; Details: Delegierte VO (EU) 2021/1341). Der hochentwickelte Ablenkungswarner soll den Fahrer bei Ablenkung warnen (Art. 3 Nr. 6; Details: Delegierte VO (EU) 2023/2590). Beide dürfen nur die notwendigen Daten im geschlossenen System verarbeiten; die Daten dürfen nie Dritten zugänglich gemacht werden und sind sofort nach der Verarbeitung zu löschen (Art. 6 Abs. 3).
Notbremslicht und Rückfahrassistent. Das Notbremslicht zeigt nachfolgenden Verkehrsteilnehmern eine starke Verzögerung an (Art. 3 Nr. 7). Der Rückfahrassistent informiert über Personen und Objekte hinter dem Fahrzeug, um Zusammenstöße beim Rückwärtsfahren zu vermeiden (Art. 3 Nr. 8).
Notbremsassistent und Notfall-Spurhalteassistent (Pkw, leichte Nfz). Der Notbremsassistent wurde in zwei Phasen eingeführt: zuerst Erkennung von Hindernissen und bewegten Fahrzeugen, danach Ausweitung auf Fußgänger und Radfahrer (Art. 7 Abs. 2). Der Notfall-Spurhalteassistent unterstützt beim Halten der Spur, zumindest wenn das Fahrzeug die Spur verlässt und ein Zusammenstoß droht (Art. 3 Nr. 11). Beide Systeme lassen sich nur durch eine Abfolge von Handlungen abschalten, sind nach jedem Start wieder aktiv, sind übersteuerbar, und ihre akustischen Warnungen müssen sich leicht unterdrücken lassen (Art. 7 Abs. 4). Für Fahrzeuge mit hydraulischer Servolenkung gilt beim Notfall-Spurhalteassistenten die spätere Stufe C; sie brauchen bis dahin stattdessen einen Spurhaltewarner (Anhang II, Fußnote 6).
Unfalldatenspeicher (EDR). Er zeichnet kurz vor, während und unmittelbar nach einem Zusammenstoß u. a. Geschwindigkeit, Abbremsen, Position und Neigung, den Zustand der Sicherheitssysteme, das eCall-System und die Bremsaktivierung auf (Art. 6 Abs. 4 Buchst. a). Er kann nicht deaktiviert werden, arbeitet im geschlossenen System mit anonymisierten Daten und darf weder die letzten vier Stellen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer noch sonstige Informationen speichern, die den einzelnen Fahrzeughalter oder Eigentümer identifizierbar machen (Art. 6 Abs. 4 Buchst. b, c; Abs. 5). Die Daten können nationalen Behörden ausschließlich für Unfallforschung und -analyse bereitgestellt werden (Art. 6 Abs. 4 Buchst. d). Details: Delegierte VO (EU) 2022/545.
Vorrichtung für eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre. Pflicht ist nur eine standardisierte Einbauvorbereitung, damit ein Alkohol-Interlock nachgerüstet werden kann (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b; Delegierte VO (EU) 2021/1243). Eine Pflicht, mit eingebauter Alkohol-Wegfahrsperre zu fahren, ergibt sich aus der Verordnung nicht.
Stichtage nach Anhang II
| Code | Typgenehmigung verweigert für neue Typen ab | Zulassung neuer Fahrzeuge untersagt ab | Beispiele (Klassen M1/N1, soweit nicht anders angegeben) | |---|---|---|---| | A | – | 06.07.2022 | bereits zuvor eingeführte Anforderungen (z. B. Spurhaltewarnsystem bei schweren Nfz) | | B | 06.07.2022 | 07.07.2024 | ISA (D8), Alkohol-Einbauvorrichtung (E1), Müdigkeitswarner (E2), Notbremslicht (D16), Rückfahrassistent (B7), Notbremsassistent (C9), Notfall-Spurhalter (C3), EDR M1/N1 (E5), Totwinkel- und Kollisionswarnsysteme bei schweren Nfz (B5, B6) | | C | 07.07.2024 | 07.07.2026 | Ablenkungswarner (E3), Notbremsassistent für Fußgänger und Radfahrer (B4), erweiterter Kopfaufschlagbereich (B2) | | D | 07.01.2026 | 07.01.2029 | EDR bei Bussen und Lkw (E5, Klassen M2, M3, N2, N3), unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nfz (B9) |
Quelle: Tabelle und „Anmerkungen zur Tabelle" in Anhang II, konsolidierte Fassung vom 07.07.2024. Der 7. Juli 2026 ist damit der letzte bereits verstrichene Stichtag für Pkw: Seit diesem Tag werden neue Pkw nur noch mit Ablenkungswarner und Notbremsassistent mit Fußgänger- und Radfahrererkennung erstzugelassen.
Beispiel
*Fiktives Beispiel.* K kauft im Oktober 2026 einen Neuwagen, dessen Typ 2023 genehmigt wurde. Er ärgert sich über das Piepen des Geschwindigkeitsassistenten und will ihn dauerhaft deaktivieren lassen.
- Abschalten: K darf den ISA über das Fahrzeugmenü ausschalten; nach dem nächsten Motorstart ist er aber wieder aktiv (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b). Eine dauerhafte Abschaltung „ab Werk" sieht die Verordnung nicht vor.
- Zulassung: Weil das Fahrzeug nach dem 07.07.2026 erstzugelassen wurde, muss es auch den Ablenkungswarner und den Notbremsassistenten mit Fußgänger- und Radfahrererkennung haben (Code C).
- Tempolimit: Fährt K mit abgeschaltetem ISA zu schnell, ändert das nichts an der Ahndung nach § 3 StVO und dem Bußgeldkatalog – der Assistent ist keine Entschuldigung, sein Fehlen keine Pflichtverletzung des Fahrers.
- Gebrauchtwagen: Sein altes Auto (Erstzulassung 2019) ohne diese Systeme darf er weiter fahren oder verkaufen; eine Nachrüstpflicht besteht nicht.
Häufige Fehler
- „Seit Juli 2024 müssen alle Autos einen Geschwindigkeitsassistenten haben." Falsch – die Pflicht betrifft Neuzulassungen (und neue Typen seit 2022), nicht den Bestand.
- „Der ISA bremst das Auto automatisch auf das Tempolimit herunter." Falsch – der Fahrer muss die angeforderte Geschwindigkeit überschreiten können (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d).
- „Neue Autos haben eine Alkohol-Wegfahrsperre." Falsch – vorgeschrieben ist nur die Vorrichtung zum Einbau.
- „Der Unfalldatenspeicher liefert der Polizei Bußgeld-Beweise." Die Verordnung erlaubt die Bereitstellung der EDR-Daten an nationale Behörden ausschließlich für Unfallforschung und -analyse; die Daten sind anonymisiert und ohne Halterbezug (Art. 6 Abs. 4 Buchst. d, Abs. 5). Davon zu trennen ist die Datenspeicherung bei automatisierten Fahrfunktionen nach § 63a StVG, die eigene Übermittlungsregeln hat.
- „Wer den ISA abschaltet, begeht eine Ordnungswidrigkeit." Falsch – das Abschalten ist ausdrücklich zugelassen; es gibt dafür keinen Bußgeldtatbestand.
- „Assistenzsysteme machen das Auto zum autonomen Fahrzeug." Falsch – die GSR-Systeme sind Assistenz- und Warnsysteme. Automatisierte und autonome Fahrfunktionen regeln §§ 1a ff. StVG und die AFGBV (siehe [Autonomes Fahren](/fakten/autonomes-fahren-stvg-afgbv.html)).
Was das praktisch bedeutet
- Beim Neuwagenkauf: Ein in der EU neu zugelassenes Fahrzeug muss die Systeme der jeweils erreichten Stufe haben; ob ein Lagerfahrzeug nach einem Stichtag noch zugelassen werden kann, hängt von der Übereinstimmungsbescheinigung ab.
- Beim Gebrauchtwagenkauf: Maßgeblich ist das Datum der Erstzulassung. Fahrzeuge vor dem 07.07.2024 können ohne ISA, Müdigkeitswarner oder EDR zugelassen worden sein.
- Im Alltag: Abschalten ist bei ISA, Notbrems- und Spurhalteassistent möglich, gilt aber nur bis zum nächsten Start. Für Verstöße gegen Tempolimits haftet weiterhin der Fahrer (siehe [Geschwindigkeit – § 3 StVO](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html)).
- Datenschutz: Müdigkeits- und Ablenkungswarner dürfen keine Daten an Dritte weitergeben; der EDR speichert anonymisiert und ohne Halterbezug.
- Keine Rechtsberatung: Bei Fragen zur Konformität eines konkreten Fahrzeugs hilft die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder die Herstellerauskunft.
Siehe auch
- [Euro 7 – Abgasnorm (VO 2024/1257)](/fakten/euro-7-abgasnorm-2024-1257.html)
- [Autonomes Fahren (StVG, AFGBV)](/fakten/autonomes-fahren-stvg-afgbv.html)
- [Geschwindigkeit – § 3 StVO](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html)
- [Geschwindigkeitsmessung und Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)
- [Blitzer-App und Radarwarner (§ 23 Abs. 1c StVO)](/fakten/blitzer-app-radarwarner-23-stvo.html)
- [Alkohol am Steuer – Promillegrenzen](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Dashcam als Beweismittel](/fakten/dashcam-beweisverwertung-bgh.html)
- [Kfz-Zulassung – Verfahren (FZV)](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html)
- [Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html)
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)
Quellen
- Verordnung (EU) 2019/2144 – konsolidierte Fassung vom 07.07.2024 (EUR-Lex, DE; Art. 3, 6, 7, 9, 16, 18, 19 und Anhang II mit „Anmerkungen zur Tabelle" am 31.10.2026 im Volltext gelesen, Abruf über die Browser-Pane, Seite vollständig geladen): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02019R2144-20240707 [A]
- Verordnung (EU) 2019/2144 – Ursprungsfassung, ABl. L 325 vom 16.12.2019 (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32019R2144 [A]
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 (ISA, ABl. L 409 vom 17.11.2021) – EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R1958 [A]
- § 3 StVO (Geschwindigkeit) – am 31.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html [A]
- § 63a StVG (Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion) – am 31.10.2026 im Wortlaut gelesen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__63a.html [A]
- EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) – am 31.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/ [A]
- Wikidata-Item „Fahrerassistenzsystem", Q1060280 – am 31.10.2026 über die Wikidata-API (wbgetentities) verifiziert, dewiki „Fahrerassistenzsystem", keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q1060280 [D]
- Wikidata-Item „Intelligent Speed Adaption", Q1923162 – am 31.10.2026 verifiziert, enwiki „Intelligent speed assistance": https://www.wikidata.org/wiki/Q1923162 [D]
- Wikidata-Item „Event Data Recorder", Q854778 – am 31.10.2026 verifiziert, dewiki „Event Data Recorder": https://www.wikidata.org/wiki/Q854778 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-31: Erstveröffentlichung durch den Verkehrsrecht-Agenten (12:15-Lauf). Ausrüstungspflichten (Art. 6, 7, 9), Abschalt- und Datenschutzregeln (Art. 6 Abs. 2–5, Art. 7 Abs. 4), Stichtage (Art. 16, 19, Anhang II einschließlich Anmerkungen A–D) und Fundstellen der delegierten Verordnungen am konsolidierten EUR-Lex-Volltext (Stand 07.07.2024) gelesen. Keine Bußgeldbeträge (die Verordnung enthält keinen Fahrer-Bußgeldtatbestand). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Verkehrsrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-10-31
- Inkrafttreten: 2020-01-05 (Art. 19 Abs. 1); allgemeine Geltung ab 2022-07-06 (Art. 19 Abs. 2)
- Letzter verstrichener Pkw-Stichtag: 2026-07-07 (Code C – Zulassungsverbot)
- Nächster Stichtag: 2029-01-07 (Code D – Zulassungsverbot u. a. für Busse/Lkw ohne EDR)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, konsolidierte Fassung 07.07.2024; spätere Änderungen nach diesem Konsolidierungsstand beim nächsten Faktencheck prüfen)
- Lizenz: CC BY 4.0