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Pflicht-Fahrerassistenzsysteme im Neuwagen (VO (EU) 2019/2144) – Geschwindigkeitsassistent, Notbremsassistent, Müdigkeitswarner, Unfalldatenspeicher und die Stichtage 2022, 2024, 2026 und 2029 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-31 · letzte Prüfung: 2026-10-31 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Verordnung (EU) 2019/2144 („General Safety Regulation", GSR) schreibt vor, mit welchen Sicherheits- und Fahrerassistenzsystemen neue Kraftfahrzeuge in der EU ausgerüstet sein müssen. Nach Art. 6 Abs. 1 gehören dazu für alle Kraftfahrzeugklassen (M und N): der intelligente Geschwindigkeitsassistent (ISA), eine Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre, ein Müdigkeits- und Aufmerksamkeitswarner, ein Ablenkungswarner, das Notbremslicht, ein Rückfahrassistent und die ereignisbezogene Datenaufzeichnung (Unfalldatenspeicher, EDR). Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (M1, N1) brauchen zusätzlich einen Notbremsassistenten und einen Notfall-Spurhalteassistenten (Art. 7). Die Pflichten gelten gestaffelt: Für die meisten Systeme werden neue Fahrzeugtypen seit dem 6. Juli 2022 nur noch mit diesen Systemen genehmigt, und seit dem 7. Juli 2024 dürfen Neufahrzeuge ohne sie nicht mehr zugelassen werden. Für den Ablenkungswarner und den Notbremsassistenten mit Fußgänger- und Radfahrererkennung gilt die zweite Stufe: neue Typen seit 7. Juli 2024, alle Neuzulassungen seit 7. Juli 2026 (Anhang II, Code C). Für den Unfalldatenspeicher in Bussen und Lkw gelten 7. Januar 2026 / 7. Januar 2029 (Code D). Wichtig: Die Verordnung betrifft Typgenehmigung und Erstzulassung. Bereits zugelassene Fahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden (Art. 16). Den Geschwindigkeitsassistenten darf der Fahrer abschalten; er ist aber nach jedem Motorstart wieder aktiv (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b). Der Unfalldatenspeicher dagegen kann nicht deaktiviert werden (Art. 6 Abs. 4 Buchst. b).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2019/2144 vom 27.11.2019, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1
Inkrafttretenzwanzigster Tag nach Veröffentlichung (Art. 19 Abs. 1) – 05.01.2020
Allgemeiner Geltungsbeginn06.07.2022 (Art. 19 Abs. 2)
Unmittelbare GeltungEU-Verordnung, in Deutschland ohne Umsetzungsgesetz anwendbar (Art. 19 letzter Satz)
Systeme für alle Kfz (M, N)ISA, Vorrichtung für alkoholempfindliche Wegfahrsperre, Müdigkeitswarner, Ablenkungswarner, Notbremslicht, Rückfahrassistent, Unfalldatenspeicher (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a–g)
Zusätzlich für Pkw/leichte Nfz (M1, N1)Notbremsassistent (2 Phasen: Hindernisse und Fahrzeuge, dann Fußgänger und Radfahrer), Notfall-Spurhalteassistent, erweiterter Kopfaufprallschutzbereich (Art. 7 Abs. 2, 3, 5)
Zusätzlich für Busse und Lkw (M2, M3, N2, N3)Spurhaltewarnsystem, Notbremsassistent, Systeme zur Erkennung von Fußgängern und Radfahrern an Front und Beifahrerseite (Art. 9 Abs. 2, 3)
Code B (u. a. ISA, Müdigkeitswarner, Notbremslicht, Rückfahrassistent, Notbremsassistent Phase 1, Notfall-Spurhalter, EDR bei M1/N1)neue Typen ab 06.07.2022, Zulassungsverbot ab 07.07.2024 (Anhang II, Anmerkungen)
Code C (Ablenkungswarner, Notbremsassistent für Fußgänger/Radfahrer, erweiterter Kopfaufschlagbereich)neue Typen ab 07.07.2024, Zulassungsverbot ab 07.07.2026
Code D (u. a. Unfalldatenspeicher bei M2, M3, N2, N3)neue Typen ab 07.01.2026, Zulassungsverbot ab 07.01.2029
ISA abschaltbar?ja; Geschwindigkeitsinformationen dürfen weiter angezeigt werden; nach jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters wieder im Normalbetrieb (Art. 6 Abs. 2 Buchst. b)
ISA übersteuerbar?ja – das Überschreiten der vom System angeforderten Geschwindigkeit darf nicht beeinträchtigt werden (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d)
Notbrems- und Notfall-Spurhalteassistent abschaltbar?nur durch eine Abfolge von Handlungen des Fahrers, nach jedem Start wieder aktiv, übersteuerbar; akustische Warnungen leicht unterdrückbar (Art. 7 Abs. 4)
Unfalldatenspeicher (EDR)nicht deaktivierbar; geschlossenes System, anonymisierte Daten; keine Speicherung der letzten vier VIN-Stellen oder anderer Halter-/Eigentümerdaten (Art. 6 Abs. 4, 5)
Datenzugriff EDRfür nationale Behörden ausschließlich zur Unfallforschung und -analyse (einschließlich Typgenehmigung), über eine Standardschnittstelle, im Einklang mit der DSGVO (Art. 6 Abs. 4 Buchst. d)
Müdigkeits- und Ablenkungswarner – Datennur im geschlossenen System, nie für Dritte zugänglich, unmittelbar nach Verarbeitung zu löschen (Art. 6 Abs. 3)
Alkohol-WegfahrsperrePflicht ist nur die Einbauvorrichtung (Schnittstelle), nicht die Wegfahrsperre selbst (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b)
Nachrüstpflicht für Bestandsfahrzeugekeine – die Stichtage betreffen Typgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung und Zulassung neuer Fahrzeuge (Art. 16)
Bußgeld für Fahrerkeine Bußgeldnorm in der Verordnung; die Pflichten richten sich an Hersteller und Genehmigungs-/Zulassungsbehörden

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M (Personenbeförderung) und N (Güterbeförderung), für Anhänger der Klasse O sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge. Sie hat zum 06.07.2022 die alte Rahmenverordnung (EG) Nr. 661/2009 und eine Reihe von Einzelverordnungen ersetzt (Art. 18).

Adressaten sind Hersteller und die Behörden der Mitgliedstaaten. Nach Art. 16 verweigern die Behörden ab den Stichtagen in Anhang II die Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen, behandeln Übereinstimmungsbescheinigungen nicht konformer Neufahrzeuge als ungültig und untersagen deren Zulassung. In Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt Typgenehmigungsbehörde; die Zulassungsbehörden prüfen bei der Erstzulassung die Übereinstimmungsbescheinigung (siehe [Kfz-Zulassung – Verfahren](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html)).

Für den Fahrer begründet die Verordnung keine eigenen Verhaltenspflichten. Die Verkehrsregeln – etwa die Pflicht, die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten (§ 3 StVO) – gelten unabhängig davon, ob ein Assistent warnt.

Die Systeme im Einzelnen

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA). Der ISA erkennt das geltende Tempolimit über Verkehrszeichen, Infrastruktursignale oder Kartendaten und meldet eine Überschreitung – über den Beschleunigungsregler (spürbarer Gegendruck im Fahrpedal) oder über gezielte, angemessene Rückmeldungen (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, c). Er bremst nicht zwangsweise ab: Das Überschreiten der vom System angeforderten Geschwindigkeit darf nicht beeinträchtigt werden (Buchst. d). Der Fahrer kann das System abschalten; bei jedem neuen Start ist es wieder im Normalbetrieb (Buchst. b). Die technischen Einzelheiten regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958.

Müdigkeits- und Ablenkungswarner. Der Müdigkeitswarner bewertet die Wachsamkeit des Fahrers durch Analyse der Fahrzeugsysteme (Art. 3 Nr. 5; Details: Delegierte VO (EU) 2021/1341). Der hochentwickelte Ablenkungswarner soll den Fahrer bei Ablenkung warnen (Art. 3 Nr. 6; Details: Delegierte VO (EU) 2023/2590). Beide dürfen nur die notwendigen Daten im geschlossenen System verarbeiten; die Daten dürfen nie Dritten zugänglich gemacht werden und sind sofort nach der Verarbeitung zu löschen (Art. 6 Abs. 3).

Notbremslicht und Rückfahrassistent. Das Notbremslicht zeigt nachfolgenden Verkehrsteilnehmern eine starke Verzögerung an (Art. 3 Nr. 7). Der Rückfahrassistent informiert über Personen und Objekte hinter dem Fahrzeug, um Zusammenstöße beim Rückwärtsfahren zu vermeiden (Art. 3 Nr. 8).

Notbremsassistent und Notfall-Spurhalteassistent (Pkw, leichte Nfz). Der Notbremsassistent wurde in zwei Phasen eingeführt: zuerst Erkennung von Hindernissen und bewegten Fahrzeugen, danach Ausweitung auf Fußgänger und Radfahrer (Art. 7 Abs. 2). Der Notfall-Spurhalteassistent unterstützt beim Halten der Spur, zumindest wenn das Fahrzeug die Spur verlässt und ein Zusammenstoß droht (Art. 3 Nr. 11). Beide Systeme lassen sich nur durch eine Abfolge von Handlungen abschalten, sind nach jedem Start wieder aktiv, sind übersteuerbar, und ihre akustischen Warnungen müssen sich leicht unterdrücken lassen (Art. 7 Abs. 4). Für Fahrzeuge mit hydraulischer Servolenkung gilt beim Notfall-Spurhalteassistenten die spätere Stufe C; sie brauchen bis dahin stattdessen einen Spurhaltewarner (Anhang II, Fußnote 6).

Unfalldatenspeicher (EDR). Er zeichnet kurz vor, während und unmittelbar nach einem Zusammenstoß u. a. Geschwindigkeit, Abbremsen, Position und Neigung, den Zustand der Sicherheitssysteme, das eCall-System und die Bremsaktivierung auf (Art. 6 Abs. 4 Buchst. a). Er kann nicht deaktiviert werden, arbeitet im geschlossenen System mit anonymisierten Daten und darf weder die letzten vier Stellen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer noch sonstige Informationen speichern, die den einzelnen Fahrzeughalter oder Eigentümer identifizierbar machen (Art. 6 Abs. 4 Buchst. b, c; Abs. 5). Die Daten können nationalen Behörden ausschließlich für Unfallforschung und -analyse bereitgestellt werden (Art. 6 Abs. 4 Buchst. d). Details: Delegierte VO (EU) 2022/545.

Vorrichtung für eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre. Pflicht ist nur eine standardisierte Einbauvorbereitung, damit ein Alkohol-Interlock nachgerüstet werden kann (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b; Delegierte VO (EU) 2021/1243). Eine Pflicht, mit eingebauter Alkohol-Wegfahrsperre zu fahren, ergibt sich aus der Verordnung nicht.

Stichtage nach Anhang II

| Code | Typgenehmigung verweigert für neue Typen ab | Zulassung neuer Fahrzeuge untersagt ab | Beispiele (Klassen M1/N1, soweit nicht anders angegeben) | |---|---|---|---| | A | – | 06.07.2022 | bereits zuvor eingeführte Anforderungen (z. B. Spurhaltewarnsystem bei schweren Nfz) | | B | 06.07.2022 | 07.07.2024 | ISA (D8), Alkohol-Einbauvorrichtung (E1), Müdigkeitswarner (E2), Notbremslicht (D16), Rückfahrassistent (B7), Notbremsassistent (C9), Notfall-Spurhalter (C3), EDR M1/N1 (E5), Totwinkel- und Kollisionswarnsysteme bei schweren Nfz (B5, B6) | | C | 07.07.2024 | 07.07.2026 | Ablenkungswarner (E3), Notbremsassistent für Fußgänger und Radfahrer (B4), erweiterter Kopfaufschlagbereich (B2) | | D | 07.01.2026 | 07.01.2029 | EDR bei Bussen und Lkw (E5, Klassen M2, M3, N2, N3), unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nfz (B9) |

Quelle: Tabelle und „Anmerkungen zur Tabelle" in Anhang II, konsolidierte Fassung vom 07.07.2024. Der 7. Juli 2026 ist damit der letzte bereits verstrichene Stichtag für Pkw: Seit diesem Tag werden neue Pkw nur noch mit Ablenkungswarner und Notbremsassistent mit Fußgänger- und Radfahrererkennung erstzugelassen.

Beispiel

*Fiktives Beispiel.* K kauft im Oktober 2026 einen Neuwagen, dessen Typ 2023 genehmigt wurde. Er ärgert sich über das Piepen des Geschwindigkeitsassistenten und will ihn dauerhaft deaktivieren lassen.

Häufige Fehler

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-31
Letzte Prüfung:
2026-10-31
In Kraft seit:
2020-01-05
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0