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Fahrlässige Tötung und Körperverletzung im Straßenverkehr 2026 – Strafrahmen, Strafantrag, Fahrverbot und Führerscheinentzug (§§ 222, 229 StGB) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-17 · letzte Prüfung: 2026-10-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer bei einem Verkehrsunfall **fahrlässig** den Tod eines Menschen verursacht, wird nach **§ 222 StGB** mit **Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe** bestraft. Wer fahrlässig die **Körperverletzung** einer anderen Person verursacht, wird nach **§ 229 StGB** mit **Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe** bestraft. Die fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich **nur auf Strafantrag** verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen eines **besonderen öffentlichen Interesses** ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (**§ 230 Abs. 1 StGB**). Der Antrag muss **binnen drei Monaten** gestellt werden (**§ 77b Abs. 1 StGB**). Neben der Strafe kann das Gericht ein **Fahrverbot von einem bis sechs Monaten** (**§ 44 StGB**) oder die **Entziehung der Fahrerlaubnis** (**§ 69 StGB**) mit Sperrfrist (**§ 69a StGB**) anordnen.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Fahrlässige Tötung§ 222 StGB – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGB – Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Verfolgung von Amts wegen?§ 222: ja. § 229: nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse (§ 230 Abs. 1 StGB)
Antragsfrist3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Abs. 1, 2 StGB)
Nebenstrafe Fahrverbot1 bis 6 Monate, auch bei Taten ohne Fahrbezug möglich (§ 44 Abs. 1 StGB)
Fahrverbot wirksammit amtlicher Verwahrung des Führerscheins nach Rechtskraft, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 44 Abs. 2 StGB)
Entziehung der Fahrerlaubnisbei Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz, wenn sich daraus die Ungeeignetheit ergibt (§ 69 Abs. 1 StGB)
Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGBnennt u. a. §§ 315c, 315d, 316, 142 StGB – §§ 222 und 229 StGB stehen nicht darin
Wirkung der EntziehungFahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils (§ 69 Abs. 3 StGB)
Sperrfrist6 Monate bis 5 Jahre, bei Gefahr auch dauerhaft (§ 69a Abs. 1 StGB)
Mindestsperre bei Wiederholung1 Jahr, wenn in den letzten 3 Jahren vor der Tat schon eine Sperre angeordnet wurde (§ 69a Abs. 3 StGB)

Was „Fahrlässigkeit" im Verkehr bedeutet

Die §§ 222 und 229 StGB setzen keinen Vorsatz voraus. Strafbar ist, wer durch Fahrlässigkeit den Tod oder die Körperverletzung eines anderen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab sind im Straßenverkehr vor allem die Pflichten der StVO – etwa Geschwindigkeit, Abstand, Vorfahrt, Rotlicht oder die Rücksichtnahme auf Fußgänger und Kinder. Ein Verstoß gegen diese Regeln ist häufig der Anknüpfungspunkt für den Fahrlässigkeitsvorwurf, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob der Verstoß den Erfolg tatsächlich verursacht hat.

Hat ein Verkehrsteilnehmer vorsätzlich gehandelt oder liegt ein Straßenverkehrsdelikt vor, kommen andere Tatbestände in Betracht, etwa die [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html) oder das [verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)](/fakten/illegales-autorennen-315d-stgb.html). Sie können zusammen mit §§ 222, 229 StGB verwirklicht sein.

Strafrahmen im Überblick

Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, entscheidet das Gericht nach der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Unfallfolgen. Konkrete Strafhöhen lassen sich aus den Normen nicht ableiten; die Seite nennt deshalb bewusst keine Durchschnittswerte.

Strafantrag bei fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB)

§ 230 Abs. 1 StGB macht die fahrlässige Körperverletzung (§ 229) zu einem relativen Antragsdelikt: Sie wird nur auf Antrag verfolgt, außer die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Die fahrlässige Tötung (§ 222) ist kein Antragsdelikt.

Die Antragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB). Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 77b Abs. 1 Satz 2 StGB). Wird weder rechtzeitig ein Antrag gestellt noch ein besonderes öffentliches Interesse bejaht, wird die Tat nicht verfolgt (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB).

Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44 StGB)

Wird jemand wegen einer Straftat zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt, kann das Gericht ihm für einen bis sechs Monate untersagen, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen – alle oder bestimmte Arten (§ 44 Abs. 1 StGB). Bei einem Verkehrsunfall ist das Fahrverbot daher auch neben einer Verurteilung nach §§ 222, 229 StGB möglich.

Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft amtlich verwahrt wird oder das Verbot im inländischen Führerschein vermerkt ist, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 44 Abs. 2 StGB). Die Verbotsfrist beginnt erst mit der Verwahrung bzw. dem Vermerk (§ 44 Abs. 3 StGB). Mehrere rechtskräftige Fahrverbote werden nacheinander vollstreckt (§ 44 Abs. 4 StGB). Das Fahrverbot ändert nichts am Bestand der Fahrerlaubnis: Nach Ablauf darf wieder gefahren werden, ohne dass eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden muss.

Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB)

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt, entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB).

Der Regelkatalog in § 69 Abs. 2 StGB nennt bestimmte Vergehen, bei denen der Täter in der Regel als ungeeignet gilt: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d), Trunkenheit im Verkehr (§ 316), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142, unter weiteren Voraussetzungen) und Vollrausch (§ 323a) in bestimmten Fällen. Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung stehen nicht in diesem Katalog. Für eine Entziehung nach einem Unfall allein wegen §§ 222, 229 StGB muss das Gericht die Ungeeignetheit im Einzelfall begründen; eine Regelvermutung besteht insoweit nicht. Kommt zur fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung ein Katalogdelikt hinzu – etwa Trunkenheit (§ 316 StGB) oder [Unfallflucht (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html) –, greift für dieses Delikt die Regelvermutung.

Folgen der Entziehung:

Nach Ablauf der Sperre muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden; ob dazu eine MPU verlangt wird, richtet sich nach dem Fahrerlaubnisrecht – siehe die Seiten zur Wiedererteilung und zur MPU.

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-17
Letzte Prüfung:
2026-10-17
In Kraft seit:
1871-05-15
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0