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Fahrschulrecht 2026 – Fahrlehrerlaubnis und Fahrschulerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG), Ausbildungsnachweis, theoretischer und praktischer Mindestumfang sowie Sonderfahrten (FahrschAusbO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-25 · letzte Prüfung: 2026-09-25 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer Fahrschüler ausbildet, braucht die **Fahrlehrerlaubnis** (§ 1 Abs. 1 FahrlG) oder – am Anfang der eigenen Laufbahn – eine **Anwärterbefugnis**. Wer eine Fahrschule als **selbstständiger Fahrlehrer** betreibt oder durch angestellte Fahrlehrer ausbilden lässt, braucht zusätzlich die **Fahrschulerlaubnis** (§ 17 Abs. 1 FahrlG); ein angestellter Fahrlehrer, der nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses unterrichtet, kommt mit der Fahrlehrerlaubnis allein aus. Die **Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)** schreibt einen **theoretischen Mindestumfang** von 12 Doppelstunden Grundstoff (6, wenn bereits eine Fahrerlaubnis besteht) plus klassenspezifischem Zusatzstoff sowie einen **praktischen Mindestumfang** aus Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten vor – bei einer erstmaligen Fahrerlaubnis der Klassen A1, A2, A oder B sind das **5 Überland-, 4 Autobahn- und 3 Dämmerungs-/Dunkelheitsfahrten** à 45 Minuten (Anlage 4 FahrschAusbO). Nach Abschluss der Ausbildung ist ein **Ausbildungsnachweis** auszustellen (§ 6 Abs. 2 FahrschAusbO i. V. m. § 31 FahrlG). Überwacht werden Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten **nicht** von der Fahrerlaubnisbehörde als solcher, sondern von der **nach Landesrecht zuständigen Behörde** (§ 51 FahrlG) – in vielen, aber nicht allen Bundesländern ist das dieselbe Kreis- oder Stadtverwaltung, die auch Fahrerlaubnisse erteilt.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlagenGesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG), Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO), Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlG2018DV)
Fahrlehrerlaubnis erforderlich fürjede Person, die Fahrschüler zum Erwerb einer Fahrerlaubnis nach § 2 StVG ausbildet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG); Einstieg über die Anwärterbefugnis (§ 9 FahrlG) möglich
FahrlehrerlaubnisklassenBE (Basis, Ausbildung für B, BE, L), zusätzlich A, CE, DE (§ 1 Abs. 2 FahrlG); jede Erlaubnis berechtigt auch zum allgemeinen Teil des theoretischen Unterrichts aller Klassen (§ 1 Abs. 3 FahrlG)
Voraussetzungen Fahrlehrerlaubnisu. a. 21 Jahre, geistige/körperliche Eignung, fachliche/pädagogische Eignung, Zuverlässigkeit, abgeschlossene Berufsausbildung, seit mind. 3 Jahren Fahrerlaubnis Klasse B, Fahrlehrerausbildung (§ 7 FahrlG) innerhalb der letzten 3 Jahre, bestandene Fahrlehrerprüfung (§ 8 FahrlG), Deutschkenntnisse (§ 2 Abs. 1 FahrlG)
Fahrschulerlaubnis erforderlich fürselbstständige Fahrlehrer, die Fahrschüler selbst oder durch angestellte Fahrlehrer ausbilden lassen (§ 17 Abs. 1 FahrlG); angestellte Fahrlehrer brauchen sie nicht
Voraussetzungen Fahrschulerlaubnisu. a. 25 Jahre, Zuverlässigkeit, Fahrlehrerlaubnis der beantragten Klasse, mind. 2 Jahre hauptberufliche Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer, erfolgreicher Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft (mind. 70 Unterrichtseinheiten à 45 Min.), vorhandene Unterrichtsräume/Lehrmittel/Lehrfahrzeuge (§ 18 FahrlG)
Theoretischer Mindestumfang12 Doppelstunden (à 90 Min.) allgemeiner Grundstoff, bei bereits vorhandener Fahrerlaubnis nur 6 Doppelstunden (§ 4 Abs. 3 FahrschAusbO); zusätzlich klassenspezifischer Zusatzstoff nach Anlage 2.8, z. B. 2 Doppelstunden für Klasse B, 4 für A1/A2/A, 10 für Klasse C (§ 4 Abs. 4 FahrschAusbO)
Praktischer MindestumfangGrundausbildung plus besondere Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten); bei Ersterwerb der Klassen A1, A2, A oder B: 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten, 3 Fahrten bei Dämmerung/Dunkelheit à 45 Min. (insgesamt 12 Sonderfahrten, Anlage 4 FahrschAusbO); andere Klassenkombinationen haben eigene, niedrigere Werte
Tageshöchstdauer praktischer Unterricht495 Minuten einschließlich Prüfungsfahrten, unterbrochen durch ausreichende Pausen; bei weiterer beruflicher Tätigkeit am selben Tag insgesamt max. 10 Stunden Arbeitszeit (§ 12 FahrlG)
Ausbildungsnachweisnach Abschluss der Ausbildung von der Fahrschule zu bescheinigen und dem Fahrschüler auszuhändigen (§ 6 Abs. 2 FahrschAusbO i. V. m. § 31 FahrlG, Muster nach Anlage 3 der FahrlG2018DV); auch bei Abbruch oder Fahrschulwechsel sind absolvierte Teile zu bestätigen
Aufsichtsbehördedie nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 50, § 51 Abs. 1 FahrlG) – nicht notwendig identisch mit der Fahrerlaubnisbehörde; organisatorisch in vielen Ländern bei derselben Kreisverwaltungsbehörde angesiedelt, aber landesrechtlich gesondert geregelt
Umfang der Überwachungmind. alle 2 Jahre Vor-Ort-Prüfung von Ausbildung, Räumen, Lehrmitteln und Fahrzeugen (§ 51 Abs. 3 FahrlG); Verlängerung auf 4 Jahre möglich, wenn zwei aufeinanderfolgende Prüfungen keine oder nur geringfügige Mängel ergaben (§ 51 Abs. 5 FahrlG)
Bußgeld unerlaubte Ausbildung/Erlaubnisnutzungbis 5.000 € (§ 56 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16, 17 i. V. m. Abs. 2 FahrlG)
Bußgeld übrige Verstöße (z. B. Aufzeichnungs-, Anzeige-, Meldepflichten)bis 1.000 € (§ 56 Abs. 2 FahrlG)
Ausnahmegenehmigungendie zuständige Landesbehörde kann u. a. von Mindestalter, Eignungs- und Ausbildungsvoraussetzungen Ausnahmen genehmigen (§ 54 FahrlG)

Geltungsbereich

Das Fahrschulrecht unterscheidet konsequent zwei Erlaubnisse mit unterschiedlichen Trägern:

Die Fahrlehrerlaubnis ist personenbezogen und berechtigt zur Erteilung von Fahrunterricht in den erworbenen Klassen. Sie allein genügt, solange die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule ausgeübt wird (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG) – der klassische angestellte Fahrlehrer braucht keine eigene Fahrschulerlaubnis.

Die Fahrschulerlaubnis ist demgegenüber betriebsbezogen und wird zusätzlich benötigt, sobald jemand selbstständig Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt, also eine eigene Fahrschule führt (§ 17 Abs. 1 FahrlG). Sie setzt voraus, dass die Person bereits die Fahrlehrerlaubnis für die betreffende Klasse besitzt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich als angestellter Fahrlehrer tätig war (§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 4 FahrlG). Ist Inhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft, muss eine natürliche Person mit diesen Qualifikationen zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt werden (§ 18 Abs. 2 FahrlG).

Örtlich zuständig ist grundsätzlich die nach Landesrecht bestimmte Behörde am Wohnsitz des Fahrlehrers (für Fahrlehrer- und Anwärterangelegenheiten) bzw. am Sitz der Fahrschule (für die Fahrschulerlaubnis) – die Zuständigkeit geht bei Beschäftigungsbeginn auf die Behörde des Beschäftigungsorts über (§ 50 FahrlG).

Ausnahmen

Die zuständige Landesbehörde kann in eng umgrenzten Fällen Ausnahmen genehmigen, etwa vom Mindestalter, von der Eignung, vom erforderlichen Bildungsabschluss oder von der Dauer der Fahrlehrerausbildung sowie von einzelnen Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis (§ 54 Abs. 1 FahrlG) – eine allgemeine Befreiung von der Erlaubnispflicht selbst gibt es nicht. Für die Bundeswehr gilt eine besondere Regelung: Die Ausbildung zur Dienstfahrerlaubnis, die über den Mindestumfang der FahrschAusbO hinausgeht oder nicht den zivilen Fahrerlaubnisklassen entspricht, darf durch Fahrsimulatoren ergänzt werden (§ 2 Abs. 2 FahrschAusbO).

Häufige Fehler

„Mit der Fahrlehrerlaubnis darf ich sofort eine eigene Fahrschule eröffnen." Falsch – dafür ist zusätzlich die Fahrschulerlaubnis nötig, die unter anderem zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer voraussetzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG). Die Fahrlehrerlaubnis allein reicht nur für die Anstellung bei einer bestehenden Fahrschule.

„Die Aufsicht über Fahrschulen führt die Fahrerlaubnisbehörde." Das Gesetz spricht durchgehend von der „nach Landesrecht zuständigen Behörde" (§ 50 f. FahrlG); welche Behörde das konkret ist, regelt jedes Bundesland selbst. Häufig ist das dieselbe untere Verwaltungsbehörde, die auch Fahrerlaubnisse erteilt – zwingend ist das aber nicht, und die Zuständigkeit kann je nach Bundesland auf eine eigene Fahrlehrerprüfungsstelle oder Bezirksregierung verlagert sein.

„Die Sonderfahrten-Zahlen gelten für alle Klassen gleich." Die 5 Überland-, 4 Autobahn- und 3 Dämmerungs-/Dunkelheitsfahrten gelten für den Ersterwerb der Klassen A1, A2, A oder B. Für Erweiterungen (z. B. B auf BE, C1 auf C) und für die Klassen C1E/CE gelten nach Anlage 4 FahrschAusbO andere, in der Regel niedrigere Mindestzahlen, die zusätzlich in „Solo"-, „Zug"- und „Gesamt"-Fahrten differenzieren.

„Der Ausbildungsnachweis ist nur eine unverbindliche Bescheinigung." Er ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 Abs. 2 FahrschAusbO, § 31 FahrlG), muss dem amtlichen Muster nach Anlage 3 der FahrlG2018DV entsprechen und ist auch bei Abbruch der Ausbildung oder Fahrschulwechsel für die absolvierten Teile auszustellen.

Beispiel

Ein Fahrschüler ohne bisherige Fahrerlaubnis erwirbt erstmals die Klasse B. Theoretisch muss er mindestens 12 Doppelstunden allgemeinen Grundstoff plus 2 Doppelstunden klassenspezifischen Zusatzstoff (Anlage 2.8 FahrschAusbO) absolvieren, insgesamt also 14 Doppelstunden. Praktisch durchläuft er zunächst die Grundausbildung und danach 12 besondere Ausbildungsfahrten à 45 Minuten: 5 Überlandfahrten (davon eine mit mindestens zwei Stunden), 4 Autobahnfahrten (davon eine mit mindestens zwei Stunden) und 3 Fahrten bei Dämmerung oder Dunkelheit (Anlage 4 FahrschAusbO). Erst wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 FahrschAusbO erreicht sind und der vorgeschriebene Mindestumfang absolviert wurde, darf er die Ausbildung abschließen und muss dem Fahrschüler den Ausbildungsnachweis aushändigen (§ 6 FahrschAusbO).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-25
Letzte Prüfung:
2026-09-25
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0