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Fahrstreifen, Reißverschlussverfahren und Rechtsüberholen 2026 – Regeln und Bußgelder (§ 7, § 7a StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-30 · letzte Prüfung: 2026-09-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 7 StVO** regelt die Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge. Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung darf vom **Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO** abgewichen werden, wenn die **Verkehrsdichte** das rechtfertigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVO). Haben sich **Fahrzeugschlangen** gebildet, darf rechts schneller als links gefahren werden (Abs. 2). Steht oder fährt die Schlange auf dem linken Fahrstreifen langsam, ist rechtes Überholen mit **geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht** erlaubt (Abs. 2a). **Innerhalb geschlossener Ortschaften** – ausgenommen Autobahnen – dürfen Kraftfahrzeuge bis **3,5 t** zulässiger Gesamtmasse den Fahrstreifen bei markierten Fahrstreifen (Zeichen 296 oder 340) **frei wählen** (Abs. 3). Das **Reißverschlussverfahren** steht in **§ 7 Abs. 4 StVO**: Endet ein Fahrstreifen oder ist er nicht durchgehend befahrbar, ist den gehinderten Fahrzeugen der Übergang so zu ermöglichen, dass sie sich **unmittelbar vor Beginn der Verengung** jeweils **im Wechsel** nach einem durchgehend fahrenden Fahrzeug einordnen können. Jeder Fahrstreifenwechsel ist nur zulässig, wenn eine **Gefährdung anderer ausgeschlossen** ist, und muss rechtzeitig und deutlich mit dem **Fahrtrichtungsanzeiger** angekündigt werden (Abs. 5). **Wichtig für die Sanktionsfrage:** § 49 Abs. 1 Nr. 7 StVO erklärt nur Verstöße gegen **§ 7 Abs. 3a Satz 1 (auch i. V. m. Satz 2), Abs. 3b, Abs. 3c Satz 3 und Abs. 5** zur Ordnungswidrigkeit. **§ 7 Abs. 4 StVO ist dort nicht genannt** – für das Missachten des Reißverschlussverfahrens gibt es deshalb **keinen eigenen Tatbestand und keinen Regelsatz** in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Geahndet wird ein solches Verhalten über die **Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO** (lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 BKatV: 10 €, 20 €, 30 €, 35 €).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlagen§ 7 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge); § 7a StVO (abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen); § 2 Abs. 1 und 2 StVO (Rechtsfahrgebot); § 1 Abs. 2 StVO (Grundregel); § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 7a StVO (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist ein Fahrstreifen„der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO)
Abweichen vom Rechtsfahrgebotzulässig, wenn die Verkehrsdichte es rechtfertigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Rechts schneller fahrenbei gebildeten Fahrzeugschlangen auf den Fahrstreifen einer Richtung (§ 7 Abs. 2 StVO)
Rechts überholennur nach § 7 Abs. 2a StVO: linke Schlange steht oder fährt langsam, geringfügig höhere Geschwindigkeit, äußerste Vorsicht
Freie Fahrstreifenwahlinnerorts, nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1), für Kfz bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bei Zeichen 296 oder 340 (§ 7 Abs. 3 StVO)
Lkw über 3,5 t und Kfz mit Anhängeraußerorts linker Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen (§ 7 Abs. 3c Satz 3 StVO)
Reißverschlussverfahren§ 7 Abs. 4 StVO – Einordnen unmittelbar vor Beginn der Verengung, jeweils im Wechsel
Fahrstreifenwechselnur wenn Gefährdung ausgeschlossen; rechtzeitig und deutlich mit Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen (§ 7 Abs. 5 StVO)
Einfädelungsstreifenaußerorts und auf Autobahnen darf dort schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen (§ 7a Abs. 2 StVO)
Ausfädelungsstreifennicht schneller als auf den durchgehenden Fahrstreifen; bei stockendem oder stehendem Verkehr Überholen nur mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht (§ 7a Abs. 3 StVO)
Bußgeld Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung30 € (BKatV lfd. Nr. 31), mit Sachbeschädigung 35 € (Nr. 31.1)
Bußgeld Blinker nicht benutzt10 € (BKatV lfd. Nr. 29, u. a. § 7 Abs. 5 Satz 2 StVO)
Punktefür die Tatbestände zu § 7 StVO keine – die lfd. Nr. 31, 31a und 31b sind in Anlage 13 zur FeV nicht aufgeführt; alle Regelsätze liegen unter der 60-Euro-Schwelle des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG
Reißverschluss missachtetkein eigener Regelsatz; Ahndung über § 1 Abs. 2 StVO (lfd. Nr. 1.1–1.4 BKatV: 10 / 20 / 30 / 35 €)

Rechtsfahrgebot und Fahrstreifenwahl

Grundnorm ist § 2 StVO: Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte (Abs. 1); es ist „möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit" (Abs. 2).

§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVO lockert dieses Gebot: Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge davon abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Die Verkehrsdichte ist damit die gesetzliche Voraussetzung, nicht der eigene Komfort. Satz 2 definiert den Fahrstreifen funktional als den Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren benötigt – eine Markierung ist dafür nicht zwingend.

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt nach § 7 Abs. 3 StVO eine echte Ausnahme: Auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 Fahrstreifenbegrenzung oder Zeichen 340 Leitlinie) dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t den Fahrstreifen frei wählen, auch ohne die Verkehrsdichte des Absatzes 1. Ausgenommen sind Autobahnen (Zeichen 330.1). Dann darf auch rechts schneller als links gefahren werden.

Rechts schneller fahren ist nicht Rechtsüberholen

Diese Unterscheidung ist der häufigste Irrtum. § 5 Abs. 1 StVO bestimmt: „Es ist links zu überholen." Ein Rechtsüberholen bleibt damit grundsätzlich verboten und kostet innerorts 30 € (BKatV lfd. Nr. 16), außerorts 100 € (lfd. Nr. 17).

§ 7 StVO erlaubt dagegen in zwei Fällen ausdrücklich, rechts schneller zu fahren:

Ein echtes Rechtsüberholen erlaubt nur § 7 Abs. 2a StVO, und zwar unter drei Bedingungen zugleich: Auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht eine Fahrzeugschlange oder fährt langsam, das Überholen erfolgt mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht. Der Verordnungstext nennt keinen Zahlenwert für „geringfügig"; die in Sekundärquellen verbreiteten Kilometerangaben stehen nicht in der StVO und werden hier nicht übernommen.

Fahrbahnen für beide Richtungen: Überholverbote nach Abs. 3a und 3b

Bei Fahrbahnen, auf denen die Fahrstreifen beider Richtungen nur durch Leitlinien (Zeichen 340) getrennt sind, ordnet § 7 StVO eigene Überholverbote an:

| Markierung | Regel | |---|---| | drei Fahrstreifen für beide Richtungen | der linke (dem Gegenverkehr vorbehaltene) und der mittlere Fahrstreifen dürfen nicht zum Überholen benutzt werden (Abs. 3a Satz 1) | | fünf Fahrstreifen für beide Richtungen | dasselbe für die zwei linken und den mittleren Fahrstreifen (Abs. 3a Satz 2) | | Linksabbiegen bei drei oder fünf Fahrstreifen | Einordnen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung ist erlaubt (Abs. 3a Satz 3) | | vier Fahrstreifen für beide Richtungen | die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen sind ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten und dürfen nicht zum Überholen benutzt werden (Abs. 3b Satz 1) | | sechs Fahrstreifen für beide Richtungen | dasselbe für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen (Abs. 3b Satz 2) |

Außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt Abs. 3c bei drei mit Zeichen 340 gekennzeichneten Fahrstreifen für eine Richtung, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig zu befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt; bei mehr als drei Fahrstreifen gilt das für den zweiten von rechts. Satz 3 enthält die praktisch wichtigste Beschränkung: Lastkraftwagen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger dürfen den linken Fahrstreifen außerorts nur zum Zweck des Linksabbiegens benutzen.

Das Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO)

Der Wortlaut: Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen so zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

Daraus folgen drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig falsch verstanden werden:

  1. Der endende Fahrstreifen darf bis zum Ende ausgefahren werden. Die Norm verlangt das Einordnen „unmittelbar vor Beginn der Verengung", nicht ein frühzeitiges Wechseln. Frühes Einordnen verkürzt den nutzbaren Stauraum, ist aber nicht verboten.
  2. Die Pflicht trifft die durchgehend Fahrenden. Adressat des Absatzes 4 ist, wer auf dem durchgehenden Fahrstreifen fährt: Er muss den Übergang „ermöglichen". Ein Recht auf lückenloses Aufrücken gibt es nicht.
  3. Ein Fahrzeug je Lücke. „Jeweils im Wechsel nach einem … fahrenden Fahrzeug" bedeutet ein einzelnes Fahrzeug pro durchgehendem Fahrzeug – nicht zwei oder mehr.

Der Fahrstreifenwechsel selbst unterliegt zusätzlich Abs. 5: Er ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und er ist rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen.

Warum es kein „Bußgeld für Reißverschluss" gibt

§ 49 Abs. 1 Nr. 7 StVO zählt die bußgeldbewehrten Absätze des § 7 StVO auf: „das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5". Absatz 4 fehlt in dieser Aufzählung – und ebenso die Absätze 1, 2, 2a, 3 sowie Abs. 3c Satz 1 und 2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV enthält dementsprechend keinen Tatbestand zu § 7 Abs. 4 StVO.

Wer das Einordnen im Wechsel verweigert und dadurch andere behindert, gefährdet oder schädigt, wird deshalb über die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO geahndet: lfd. Nr. 1.1 BKatV 10 € (Belästigung), Nr. 1.2 20 € (Behinderung), Nr. 1.3 30 € (Gefährdung), Nr. 1.4 35 € (Schädigung). Beträge, die in Sekundärquellen speziell für „Reißverschlussverfahren nicht beachtet" genannt werden, lassen sich in der amtlichen BKatV nicht belegen.

§ 7a StVO: abgehende Fahrstreifen, Einfädeln und Ausfädeln

| Situation | Regel (§ 7a StVO) | |---|---| | Abgehende Fahrstreifen (insbesondere Autobahn, Kraftfahrstraße) | beim Abbiegen darf vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller gefahren werden als auf der durchgehenden Fahrbahn (Abs. 1) | | Einfädelungsstreifen (Autobahnen und andere Straßen außerorts) | dort darf schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen (Abs. 2) | | Ausfädelungsstreifen | dort darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen (Abs. 3 Satz 1) | | Ausfädelungsstreifen bei Stau | stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden (Abs. 3 Satz 2) |

Nur § 7a Abs. 3 StVO ist bußgeldbewehrt (§ 49 Abs. 1 Nr. 7a StVO: „das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen"). Ein Regelsatz existiert dafür in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV nicht; die Geldbuße wird dann im Rahmen des § 24 StVG bemessen. Die Absätze 1 und 2 sind reine Erlaubnisnormen ohne Sanktion.

Bußgelder und Punkte im Überblick

| BKatV lfd. Nr. | Tatbestand | Norm | Regelsatz | |---|---|---|---| | 29 | Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt (u. a. beim Fahrstreifenwechsel) | § 7 Abs. 5 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 7 StVO | 10 € | | 31 | Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet | § 7 Abs. 5 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 7 StVO | 30 € | | 31.1 | – mit Sachbeschädigung | § 7 Abs. 5 Satz 1, § 1 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 7 StVO | 35 € | | 31a | auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt | § 7 Abs. 3a Satz 1, 2, Abs. 3b, § 49 Abs. 1 Nr. 7 StVO | 30 € | | 31a.1 | – mit Gefährdung | zusätzlich § 1 Abs. 2 StVO | 40 € | | 31b | außerorts linken Fahrstreifen mit Lkw über 3,5 t oder Kfz mit Anhänger zu anderem Zweck als Linksabbiegen benutzt | § 7 Abs. 3c Satz 3, § 49 Abs. 1 Nr. 7 StVO | 15 € | | 31b.1 | – mit Behinderung | zusätzlich § 1 Abs. 2 StVO | 20 € | | 3.1 / 3.1.1 | Rechtsfahrgebot: rechte Fahrbahnseite nicht benutzt / mit Behinderung | § 2 Abs. 2 StVO | 15 € / 25 € | | 3.2 | rechten Fahrstreifen nicht benutzt (außer Autobahn/Kraftfahrstraße) und dadurch einen Anderen behindert | § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2 StVO | 20 € | | 4.1 | Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet | § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2 StVO | 80 €, 1 Punkt | | 4.2 | Rechtsfahrgebot verstoßen auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert | § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 2 StVO | 80 €, 1 Punkt | | 16 / 17 | innerorts / außerorts rechts überholt | § 5 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO | 30 € / 100 € |

Punkte: Anlage 13 zur FeV führt unter Abschnitt 3.2.1 („die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge") die BKat-Nummern 4.1, 4.2, 5a, 5a.1 und 6 mit einem Punkt auf. Die Fahrstreifen-Tatbestände 31, 31a und 31b sind in Anlage 13 nicht enthalten; sie bleiben punktefrei. Das ist mit § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG konsistent, weil Ordnungswidrigkeiten erst ab einer Geldbuße von 60 Euro in das Fahreignungsregister eingetragen werden. Regelsätze der BKatV sind Regelsätze für den Normalfall; die Behörde kann bei besonderen Umständen abweichen.

Was das praktisch bedeutet

Häufige Fragen

Darf ich bis zum Ende des endenden Fahrstreifens fahren? Ja. § 7 Abs. 4 StVO stellt auf das Einordnen „unmittelbar vor Beginn der Verengung" ab. Frühzeitiges Wechseln ist nicht vorgeschrieben.

Gibt es ein Bußgeld, wenn ich niemanden in den Reißverschluss einfädeln lasse? Nicht als eigenen Tatbestand. § 7 Abs. 4 StVO ist in § 49 Abs. 1 Nr. 7 StVO nicht aufgeführt; geahndet wird über § 1 Abs. 2 StVO mit 10 € bis 35 € je nach Folge (lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 BKatV).

Ist Rechtsüberholen auf der Autobahn im Stau erlaubt? § 7 Abs. 2a StVO erlaubt es, wenn auf dem jeweils linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlange steht oder langsam fährt – mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht. Ohne diese Voraussetzungen bleibt es beim Grundsatz des § 5 Abs. 1 StVO („Es ist links zu überholen") mit 100 € außerorts nach lfd. Nr. 17 BKatV.

Darf ein Lkw außerorts den linken von drei Fahrstreifen benutzen? Nur zum Linksabbiegen (§ 7 Abs. 3c Satz 3 StVO). Sonst 15 €, mit Behinderung 20 € (lfd. Nr. 31b, 31b.1 BKatV).

Bekomme ich Punkte für einen Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung? Nein. Der Regelsatz beträgt 30 € (lfd. Nr. 31 BKatV) und liegt unter der Eintragungsschwelle von 60 Euro (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StVG); Anlage 13 zur FeV nennt die Nummer nicht.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-30
Letzte Prüfung:
2026-09-30
In Kraft seit:
2026-09-30
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In Kraft
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CC BY 4.0