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Falschparken & Abschleppen 2026 – Kosten, Halterhaftung und Rechtsgrundlage (§ 12 StVO, § 25a StVG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-25 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Falschparken & Abschleppen 2026 – Kosten, Halterhaftung und Rechtsgrundlage (§ 12 StVO, § 25a StVG)

Kurzantwort

Falschparken ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit § 49 StVO und § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG); die Regelsätze für das Verwarnungs- bzw. Bußgeld stehen in der amtlichen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Neben dem Bußgeld kann ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden. Auf öffentlichen Straßen ordnet die Behörde das Abschleppen als unmittelbare Ausführung oder Ersatzvornahme nach dem jeweiligen Landes-Polizei- und Ordnungsrecht an; die Kosten trägt der Verantwortliche (Verhaltens- oder Zustandsstörer). Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, kann nach § 25a StVG dem Fahrzeughalter eine Kostenentscheidung für Parkverstöße auferlegt werden. Auf einem privaten Grundstück ist das unbefugte Parken verbotene Eigenmacht nach § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); der Besitzer darf das Fahrzeug im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) entfernen lassen und die ortsüblichen Abschleppkosten als Schadensersatz verlangen (BGH). Reine Parkraum-Überwachungskosten sind dagegen nicht erstattungsfähig. Für das Verwahren des Fahrzeugs (Standgeld) fällt zusätzlich ein Entgelt an.

Kernfakten

MerkmalRegelung
Rechtsnatur FalschparkenOrdnungswidrigkeit (§ 12 StVO i. V. m. § 49 StVO, § 24 StVG)
Bußgeld-Regelsätzeamtliche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage zu § 1 Abs. 1
Verwarnungsgeldbei Regelsatz bis 55 Euro (§ 56 OWiG)
Abschleppen öffentliche Straßeunmittelbare Ausführung / Ersatzvornahme nach Landes-Polizei-/Ordnungsrecht
Kostenträger öffentlichVerhaltens- oder Zustandsstörer (Fahrer/Halter)
Halterhaftung Kosten§ 25a StVG, wenn Fahrer nicht feststellbar
Abschleppen PrivatgrundSelbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB) gegen verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)
Erstattung Privatgrundortsübliche Abschleppkosten als Schadensersatz (§§ 823 Abs. 2, 858, 249 BGB)
Nicht erstattungsfähigKosten der reinen Parkraumüberwachung (BGH V ZR 30/11)
Verwahrentgelt / StandgeldEntgelt für die Verwahrung des Fahrzeugs
VerhältnismäßigkeitEinzelfallabwägung; im absoluten Halteverbot i. d. R. auch ohne konkrete Behinderung

Falschparken als Ordnungswidrigkeit (§ 12 StVO)

Wo und wie gehalten und geparkt werden darf, regelt § 12 StVO. Die Vorschrift verbietet das Halten unter anderem an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Zum Parken muss grundsätzlich der rechte Seitenstreifen bzw. der rechte Fahrbahnrand benutzt werden. Verstöße gegen diese Park- und Halteregeln sind über § 49 StVO und § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit bewehrt.

Die Höhe der Geldbuße ergibt sich aus der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Für Verstöße mit einem Regelsatz von bis zu 55 Euro wird in der Regel ein Verwarnungsgeld erhoben (§ 56 OWiG); höhere Beträge, teils mit Punkt im Fahreignungsregister, kommen etwa beim Parken auf Geh- und Radwegen mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung in Betracht. Die BKatV wurde zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2026 geändert; dabei wurden unter anderem die Sätze für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen angehoben. Die konkreten Euro-Beträge der aktuellen Regelsätze sind auf der Übersichtsseite Bußgeldkatalog 2026 (StVO) dargestellt.

Abschleppen auf öffentlichen Straßen

Ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug darf die Behörde abschleppen lassen. Rechtsgrundlage ist – anders als beim Bußgeld – nicht die StVO, sondern das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht der Länder. Das Abschleppen erfolgt regelmäßig als unmittelbare Ausführung (Handeln der Behörde selbst, weil der verantwortliche Fahrer nicht erreichbar ist) oder als Ersatzvornahme im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Die Kosten der Maßnahme hat der Störer zu tragen – das ist der Verhaltensstörer (der Fahrer, der falsch geparkt hat) oder der Zustandsstörer (der Halter als Verantwortlicher für den Zustand seines Fahrzeugs).

Das Abschleppen muss verhältnismäßig sein. Die Rechtsprechung verlangt eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Interesse an der Beseitigung der Störung und den Nachteilen für den Betroffenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Abschleppen aus einem durch Verkehrszeichen angeordneten absoluten Halteverbot grundsätzlich auch dann verhältnismäßig, wenn im konkreten Fall keine nachweisbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt; entscheidend ist die generelle Funktion des Verbots. Eine feste Wartezeit vor dem Abschleppen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13). Umgekehrt bleibt bei nachträglich – etwa durch ein mobiles Halteverbotsschild – geschaffenen Verboten eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.

Halterhaftung für Parkkosten (§ 25a StVG)

Kann der Führer eines Fahrzeugs, das im Halt- oder Parkverbot stand, vor Eintritt der Verjährung nicht ermittelt werden oder wäre seine Ermittlung mit unangemessenem Aufwand verbunden, so können nach § 25a StVG dem Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Diese Kostenhaftung ist keine Strafe für den Halter, sondern eine verfahrensrechtliche Kostenregelung, die verhindert, dass die Allgemeinheit auf den Kosten sitzen bleibt, wenn sich der eigentliche Verantwortliche hinter der Anonymität des Kennzeichens verbirgt.

Von der Kostenentscheidung ist abzusehen, wenn es aus besonderen Gründen unbillig wäre, den Halter mit den Kosten zu belasten. Die Entscheidung ergeht zusammen mit der abschließenden Entscheidung im Verfahren; der Halter ist vorher anzuhören. Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (§ 25a Abs. 3 StVG).

Abschleppen von privatem Grund

Auf privaten Parkplätzen und Grundstücken gilt nicht das Ordnungsrecht, sondern das Zivilrecht. Stellt jemand sein Fahrzeug unbefugt auf fremdem Privatgrund ab, begeht er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. Der unmittelbare Besitzer des Grundstücks darf sich dagegen im Wege der Selbsthilfe nach § 859 BGB wehren und das Fahrzeug sofort entfernen – also abschleppen – lassen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08). Eine Wartepflicht besteht dabei nicht.

Die ortsüblichen Kosten eines gewerblichen Abschleppunternehmens für die Entfernung des Fahrzeugs kann der Grundstücksbesitzer als Schadensersatz verlangen (§§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB). Erstattungsfähig sind die Kosten, die für die ordnungsgemäße und ortsübliche Entfernung erforderlich sind, einschließlich der Vorbereitung – etwa die Kosten für das Prüfen des Fahrzeugs zur Halterermittlung und die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Überhöhte Pauschalen muss der Falschparker dagegen nicht zahlen. Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern nur ihrer Feststellung – insbesondere die Kosten der regelmäßigen Parkraumüberwachung durch Kontrollgänge (BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11).

Verwahrentgelt, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht

Nach dem Abschleppen wird das Fahrzeug verwahrt. Für diese Verwahrung fällt ein Verwahrentgelt (Standgeld) an, das mit der Dauer der Verwahrung steigt. Auf öffentlichen Straßen richtet sich das Standgeld nach den Gebührenregelungen des jeweiligen Trägers; auf Privatgrund gehört die angemessene Verwahrung zum erstattungsfähigen Schaden.

Der Fahrzeughalter erhält sein Fahrzeug erst nach Begleichung der berechtigten Kosten zurück: Sowohl das Abschleppunternehmen als auch der Grundstücksbesitzer können ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis die ortsüblichen Abschlepp- und Verwahrkosten bezahlt sind. Hält der Betroffene die Kosten für überhöht, muss er den unstreitigen Teil zahlen, um das Fahrzeug herauszuverlangen, und kann den Rest gerichtlich klären lassen. Wer sich zu Unrecht abgeschleppt fühlt, kann gegen den Kostenbescheid (öffentliche Straße) den Widerspruch einlegen bzw. die Rückzahlung auf dem Zivilrechtsweg (Privatgrund) verlangen.

Siehe auch

Quellen

Stand