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Illegales Autorennen 2026 – verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Strafe, Fahrerlaubnisentzug und Einziehung (§ 315d StGB)

Illegales Autorennen & verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Kurzantwort

Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ist seit dem 13. Oktober 2017 eine Straftat nach § 315d StGB – kein bloßer Bußgeldverstoß mehr. Strafbar macht sich, wer ein nicht erlaubtes Rennen ausrichtet oder durchführt, wer als Fahrer daran teilnimmt und – das ist der praktisch wichtigste Fall – wer sich als Einzelraser mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet; kommt es zur konkreten Gefährdung von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, drohen bis zu fünf Jahre, bei Verursachung des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Zusätzlich entzieht das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit einer Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren, und das Fahrzeug kann eingezogen werden (§ 315f StGB) – auch, wenn es dem Fahrer gar nicht gehört.

Kernfakten

MerkmalRegelung
RechtsnaturStraftat (Vergehen), § 315d StGB – seit 13.10.2017
Grundtatbestand (Abs. 1)Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Konkrete Gefährdung (Abs. 2)Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Fahrlässige Gefährdung (Abs. 4)Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Tod / schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 5)Freiheitsstrafe 1–10 Jahre (minder schwer: 6 Monate–5 Jahre)
Versuchstrafbar nur beim Ausrichten/Durchführen (Abs. 1 Nr. 1), Abs. 3
FahrerlaubnisRegelentziehung nach § 69 StGB (§ 315d ist Regelbeispiel, § 69 Abs. 2 Nr. 1a)
Sperrfrist Neuerteilung6 Monate bis 5 Jahre, in Ausnahmefällen dauerhaft (§ 69a StGB)
Einziehung des Fahrzeugsmöglich nach § 315f StGB (auch bei fremdem Kfz, § 74a StGB)

Die drei Tatvarianten des § 315d Abs. 1 StGB

§ 315d Abs. 1 StGB erfasst drei Konstellationen. Nach Nummer 1 macht sich strafbar, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt – also der Organisator im Hintergrund. Nach Nummer 2 ist strafbar, wer als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen teilnimmt. Ein „Rennen" setzt hier mindestens zwei Beteiligte voraus, die einen Sieger oder eine höhere Geschwindigkeit ermitteln wollen.

Nummer 3 ist die praktisch bedeutsamste und zugleich umstrittenste Variante: das sogenannte Einzelrennen oder „Rennen gegen sich selbst". Erfasst wird, wer sich als Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Damit werden typische Fälle wie waghalsige Beschleunigungsfahrten oder Fluchtfahrten vor der Polizei erfasst, auch wenn kein zweiter Fahrer beteiligt ist. Alle drei Merkmale – nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit sowie die Absicht der höchstmöglichen Geschwindigkeit – müssen zusammen vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022 (2 BvL 1/20) entschieden, dass diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar und hinreichend bestimmt ist.

Strafrahmen im Überblick

AbsatzVoraussetzungStrafrahmen
Abs. 1Ausrichten, Teilnehmen oder Einzelrennen (ohne Gefährdung)Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Abs. 2Teilnehmer/Einzelraser gefährdet Leib/Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem WertFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Abs. 4Gefahr aus Abs. 2 nur fahrlässig verursachtFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Abs. 5dadurch Tod, schwere Gesundheitsschädigung oder Schädigung vieler MenschenFreiheitsstrafe 1–10 Jahre; minder schwerer Fall 6 Monate–5 Jahre

Ein Versuch ist nach § 315d Abs. 3 StGB nur in den Fällen des Ausrichtens oder Durchführens (Abs. 1 Nr. 1) strafbar.

Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Wer wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt wird, gilt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Strafgericht entzieht ihm daher regelmäßig die Fahrerlaubnis; sie erlischt mit Rechtskraft des Urteils, der Führerschein wird eingezogen. Anders als das Fahrverbot (§ 44 StGB, Nebenstrafe von einem bis sechs Monaten) ist die Entziehung eine Maßregel ohne feste Höchstdauer: Wer sie überstanden hat, muss die Fahrerlaubnis neu beantragen. Zum Unterschied beider Instrumente siehe die Seite Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis.

Sperrfrist für die Neuerteilung (§ 69a StGB)

Mit der Entziehung setzt das Gericht zugleich eine Sperrfrist fest, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Sie beträgt nach § 69a Abs. 1 StGB sechs Monate bis fünf Jahre und kann in schweren Fällen sogar dauerhaft angeordnet werden. War in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre verhängt worden, beträgt das Mindestmaß ein Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB). War der Führerschein vorläufig entzogen, verkürzt sich die Sperre um diese Zeit, jedoch nicht unter drei Monate. Für die Wiedererteilung nach Ablauf der Sperre ist häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich – Näheres unter MPU – Anordnung und Voraussetzungen und Führerschein-Wiedererteilung nach Entzug.

Einziehung des Fahrzeugs (§ 315f StGB)

Eine Besonderheit des Rennparagrafen ist die Einziehung des Tatfahrzeugs: Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 2, 4 oder 5 bezieht, eingezogen werden. Über den Verweis auf § 74a StGB ist die Einziehung auch dann möglich, wenn das Fahrzeug nicht dem Täter, sondern einem Dritten gehört – etwa einem Leasinggeber oder Familienmitglied –, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das Rennen kann den Fahrer damit nicht nur den Führerschein, sondern auch das Auto kosten.

Abgrenzung zu Ordnungswidrigkeit und § 315c StGB

Ein bloßer Geschwindigkeitsverstoß bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO/BKatV und wird mit Bußgeld, Punkten und ggf. Regelfahrverbot geahndet (siehe Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug). Zur Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird das Verhalten erst, wenn die zusätzliche Renn-Absicht („höchstmögliche Geschwindigkeit") sowie grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit hinzutreten. Von der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB unterscheidet sich § 315d dadurch, dass beim Rennen die Renn- bzw. Geschwindigkeitskomponente im Vordergrund steht; beide Tatbestände können sich aber überschneiden. Kommt Alkohol oder eine andere Droge hinzu, greifen zusätzlich § 316 StGB bzw. § 24a StVG (siehe Promillegrenzen & Alkohol am Steuer und Drogen am Steuer – THC-Grenzwert).

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand