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Freies Kündigungsrecht des Bestellers (§ 648 BGB) – Kündigung jederzeit, Vergütung und 5-Prozent-Vermutung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-19 · letzte Prüfung: 2026-09-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 648 Satz 1 BGB** erlaubt dem Besteller, den Werk- oder Bauvertrag **bis zur Vollendung des Werkes jederzeit** zu kündigen – ohne Grund, ohne Frist und ohne dass der Unternehmer etwas falsch gemacht haben müsste. Der Preis dieser Freiheit steht in **Satz 2**: Der Unternehmer behält den Anspruch auf die **vereinbarte Vergütung** und muss sich nur anrechnen lassen, was er **an Aufwendungen erspart** oder **durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt**. **Satz 3** stellt für den **nicht erbrachten** Teil der Werkleistung eine **widerlegliche Vermutung** auf: Dem Unternehmer stehen **5 vom Hundert** der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zu. Die Norm gilt **nicht** für den Bauträgervertrag (§ 650u Abs. 2 BGB), und beim Bauvertrag bedarf die Kündigung nach § 650h BGB der **schriftlichen Form**.

Kernfakten

PunktWert
BerechtigterNur der Besteller; ein spiegelbildliches freies Kündigungsrecht des Unternehmers kennt § 648 BGB nicht [§ 648 Satz 1 BGB]
Zeitliche GrenzeBis zur Vollendung des Werkes, danach nicht mehr [§ 648 Satz 1 BGB]
KündigungsgrundKeiner erforderlich – „jederzeit" [§ 648 Satz 1 BGB]
KündigungsfristKeine [§ 648 Satz 1 BGB]
Form beim BauvertragSchriftform (§ 126 BGB) [§ 650h BGB]; beim einfachen Werkvertrag ist die Kündigung formfrei
VergütungsanspruchDie vereinbarte Vergütung – nicht nur der erbrachte Teil [§ 648 Satz 2 Halbsatz 1 BGB]
Anrechnung 1Infolge der Vertragsaufhebung ersparte Aufwendungen [§ 648 Satz 2 Halbsatz 2 BGB]
Anrechnung 2Was der Unternehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt [§ 648 Satz 2 Halbsatz 2 BGB]
Anrechnung 3Was er böswillig zu erwerben unterlässt [§ 648 Satz 2 Halbsatz 2 BGB]
Gesetzliche Vermutung5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung [§ 648 Satz 3 BGB]
Bezugsgröße der 5 ProzentNur der nicht erbrachte Teil – der erbrachte Teil wird davon unberührt in voller Höhe abgerechnet [§ 648 Satz 3 BGB]
Charakter der VermutungWiderleglich – das Gesetz formuliert „Es wird vermutet" [§ 648 Satz 3 BGB]
Ausgeschlossen beimBauträgervertrag – § 650u Abs. 2 BGB nimmt §§ 648 und 648a ausdrücklich aus
Anwendbar beimVerbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) – die §§ 650i ff. BGB enthalten keinen Ausschluss des § 648 BGB
Abgrenzung wichtiger GrundBei Kündigung nach § 648a BGB nur Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil [§ 648a Abs. 5 BGB]
Abgrenzung KostenanschlagKündigt der Besteller wegen wesentlicher Überschreitung eines Kostenanschlags, steht dem Unternehmer nur der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu [§ 649 Abs. 1 BGB]
Parallelnorm zugunsten des Unternehmers§ 650f Abs. 5 BGB – gleiche Rechtsfolge (vereinbarte Vergütung abzüglich Ersparnis, 5 Prozent-Vermutung) nach fruchtloser Fristsetzung zur Bauhandwerkersicherung
AGB-SchrankeUnwirksam ist eine Klausel des Verwenders, die für den Kündigungsfall eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Aufwendungsersatz vorsieht [§ 308 Nr. 7 BGB]
RechtsstandFassung des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.04.2017; seit 01.01.2018 trägt die Norm die Nummer 648 (zuvor § 649 BGB a. F.)

Geltungsbereich

§ 648 BGB steht im allgemeinen Werkvertragsrecht (Untertitel 1 des Titels 9 des BGB) und gilt deshalb für jeden Werkvertrag – vom Einzelgewerk des Handwerksbetriebs über die Anlagenmontage bis zur Architekten- und Ingenieurleistung. Der Bauvertrag nach § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon) ist ein Werkvertrag; die §§ 650a ff. BGB gelten nach § 650a Abs. 1 Satz 2 BGB nur ergänzend. § 648 BGB bleibt damit auch dort die Grundnorm.

Das Recht steht allein dem Besteller zu. Der Unternehmer kann den Vertrag nicht frei kündigen; er ist auf die besonderen Kündigungstatbestände angewiesen – § 648a BGB (wichtiger Grund), § 643 BGB (unterlassene Mitwirkung) und § 650f Abs. 5 BGB (fehlende Bauhandwerkersicherung).

Zeitliche Grenze ist die Vollendung des Werkes. Ist das Werk fertiggestellt, läuft § 648 BGB leer – der Besteller schuldet dann die volle Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB, fällig mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB) und beim Bauvertrag zusätzlich mit der prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB).

Beim Bauvertrag verlangt § 650h BGB für die Kündigung die schriftliche Form. Die Vorschrift erfasst jede Kündigung des Bauvertrags, also auch die freie Kündigung nach § 648 BGB. Beim gewöhnlichen Werkvertrag außerhalb des § 650a BGB gibt es diese Formvorgabe nicht.

Die Abrechnung nach einer freien Kündigung folgt keiner eigenen Fälligkeitsregel. Es bleibt bei § 641 Abs. 1 BGB und – beim Bauvertrag – bei § 650g Abs. 4 BGB; der Unternehmer muss die gekündigte Leistung also prüffähig abrechnen und dabei den erbrachten vom nicht erbrachten Teil trennen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Fall 1 – Trennung der beiden Vergütungsteile. Ein Bauherr beauftragt einen Rohbauunternehmer zum Pauschalpreis von 500.000 Euro und kündigt den Vertrag schriftlich (§ 650h BGB), als Leistungen im Wert von 300.000 Euro erbracht sind. Für den erbrachten Teil rechnet der Unternehmer die darauf entfallenden 300.000 Euro ab. Für den nicht erbrachten Teil von 200.000 Euro greift § 648 Satz 3 BGB: Vermutet werden 5 vom Hundert, also 10.000 Euro. Ohne Widerlegung der Vermutung beträgt die Kündigungsvergütung damit 310.000 Euro.

Fall 2 – Widerlegung der Vermutung. Im selben Fall legt der Unternehmer eine Kalkulation vor, aus der sich für den nicht erbrachten Teil ein deutlich höherer nicht ersparter Anteil ergibt, weil er Material bereits verbindlich bestellt hat und Personal nicht anderweitig einsetzen kann. Weil § 648 Satz 3 BGB nur eine Vermutung aufstellt, ist der Unternehmer an die 10.000 Euro nicht gebunden – er muss die ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb dann allerdings konkret darlegen. Umgekehrt kann der Besteller darlegen, dass der Unternehmer mehr erspart oder anderweitig erworben hat.

Fall 3 – Anderweitiger Erwerb und Böswilligkeit. Der Unternehmer aus Fall 1 setzt die frei gewordene Kolonne unmittelbar auf einer anderen Baustelle ein und erzielt dort einen Deckungsbeitrag. Dieser Erwerb ist nach § 648 Satz 2 BGB anzurechnen. Lehnt er einen gleichwertigen Anschlussauftrag ohne sachlichen Grund ab, kann auch das angerechnet werden – das Gesetz erfasst ausdrücklich, was der Unternehmer „zu erwerben böswillig unterlässt".

Fall 4 – Kostenanschlag statt freier Kündigung. Einem Sanierungsvertrag liegt ein Kostenanschlag über 80.000 Euro zugrunde, für dessen Richtigkeit der Unternehmer keine Gewähr übernommen hat. Es zeigt sich, dass die Arbeiten nur mit wesentlicher Überschreitung ausführbar sind; der Besteller kündigt aus diesem Grund. Dann greift nicht § 648 Satz 2 BGB, sondern § 649 Abs. 1 BGB: Der Unternehmer erhält lediglich den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB). Eine 5-Prozent-Position für den nicht erbrachten Teil gibt es hier nicht.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-19
Letzte Prüfung:
2026-09-19
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0