Nexvyra

Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter – Titel gegen die Gesellschaft (§ 722 BGB, § 736 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-20 · letzte Prüfung: 2026-10-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer in das Vermögen einer **rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)** vollstrecken will, braucht einen **Vollstreckungstitel, der gegen die Gesellschaft selbst gerichtet ist** (**§ 722 Abs. 1 BGB**). Ein Titel nur gegen einzelne Gesellschafter genügt dafür nicht. Umgekehrt erlaubt ein Titel gegen die Gesellschaft **keine Vollstreckung gegen die Gesellschafter persönlich** (**§ 722 Abs. 2 BGB**); dafür ist ein eigener Titel gegen den jeweiligen Gesellschafter nötig, der nach **§ 721 BGB** persönlich als Gesamtschuldner haftet. Seit dem **1. Januar 2024** gilt dieses Modell durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG).

Kernfakten

PunktWert
Vollstreckung ins GesellschaftsvermögenTitel gegen die Gesellschaft erforderlich (§ 722 Abs. 1 BGB)
Vollstreckung ins Privatvermögen der GesellschafterTitel gegen den Gesellschafter erforderlich; Titel gegen die Gesellschaft reicht nicht (§ 722 Abs. 2 BGB)
Persönliche HaftungGesellschafter haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 BGB)
GesellschaftsvermögenBeiträge, erworbene Rechte und begründete Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB)
Rechtsfähige GbRGesellschaft, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 705 Abs. 2 BGB); bei Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen wird das vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB)
ParteifähigkeitParteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO) – die rechtsfähige GbR kann also verklagt werden
Nachträgliche EintragungTitel für/gegen die nicht eingetragene GbR gilt auch für die später im Gesellschaftsregister eingetragene GbR, wenn Name und Sitz bzw. Anschrift sowie genannte Gesellschafter identisch sind (§ 736 ZPO)
AltitelTitel gegen alle Gesellschafter, der vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde, genügt weiterhin (§ 45 ZPOEG)
Nicht rechtsfähige Gesellschafthat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB) – es bleibt bei der Vollstreckung gegen die einzelnen Gesellschafter
Zugriff auf den AnteilPrivatgläubiger, der den Anteil pfändet, kann die Mitgliedschaft unter Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen (§ 726 BGB)

Warum der Titel gegen die Gesellschaft nötig ist

Die rechtsfähige GbR kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 705 Abs. 2 BGB). Das Vermögen, das sie hält, ist Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB) und gehört damit nicht den Gesellschaftern als Privatpersonen. Die Zwangsvollstreckung folgt dieser Zuordnung: Wer ins Gesellschaftsvermögen vollstrecken will, muss den Schuldner – die Gesellschaft – im Titel haben (§ 722 Abs. 1 BGB). Prozessual ist das möglich, weil die rechtsfähige GbR parteifähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger verklagt also die GbR unter ihrem Namen; sie wird durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter vertreten (§ 720 BGB).

Zusätzlich gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Die Personen, gegen die vollstreckt wird, müssen im Urteil oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sein, und Urteil sowie gegebenenfalls Klausel müssen zugestellt sein (§ 750 Abs. 1 ZPO).

Persönliche Haftung der Gesellschafter: zweiter Titel nötig

Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner; entgegenstehende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 BGB). Haftung und Vollstreckung sind aber zwei verschiedene Dinge: Aus einem Titel gegen die Gesellschaft findet keine Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter statt (§ 722 Abs. 2 BGB). Will der Gläubiger auch auf das Privatvermögen eines Gesellschafters zugreifen, braucht er zusätzlich einen Titel gegen diesen Gesellschafter – in der Praxis meist durch gemeinsame Klage gegen Gesellschaft und Gesellschafter.

Nachträgliche Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 736 ZPO)

Die Gesellschafter können die GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden (§ 707 BGB). Trägt sich eine GbR erst nach Erlass des Titels ein, muss der Gläubiger nicht neu klagen: Nach § 736 ZPO findet die Zwangsvollstreckung für oder gegen die eingetragene GbR auch aus einem Titel für oder gegen die zuvor nicht eingetragene GbR statt, wenn (1) Name und Sitz oder Anschrift im Titel mit denen der eingetragenen Gesellschaft identisch sind und (2) die im Titel gegebenenfalls aufgeführten Gesellschafter mit den Gesellschaftern der eingetragenen Gesellschaft identisch sind.

Altfälle: Titel gegen alle Gesellschafter

Vor dem MoPeG wurde die Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen typischerweise aus einem Titel gegen alle Gesellschafter betrieben. Für diese Fälle enthält § 45 ZPOEG eine Übergangsregel: Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen GbR genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Titel, wenn er vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde. Für neue Titel gilt das nicht mehr.

Zugriff auf den Gesellschaftsanteil

Hat ein Gläubiger nur einen Titel gegen einen Gesellschafter, kann er nicht ins Gesellschaftsvermögen vollstrecken, wohl aber dessen Anteil an der Gesellschaft pfänden. Hatte er innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht und hat er aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Titels die Anteilspfändung erwirkt, kann er die Mitgliedschaft nach § 726 BGB mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen. Der Gesellschafter scheidet dann aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung vorsieht. Allgemein richtet sich die Pfändung sonstiger Vermögensrechte nach § 857 ZPO.

Geltungsbereich

Die Regeln gelten für die rechtsfähige GbR im Sinne des § 705 Abs. 2 BGB, ob im Gesellschaftsregister eingetragen oder nicht. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft hat dagegen kein eigenes Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB); Gläubiger halten sich dort an die einzelnen Gesellschafter.

Ausnahmen

Für Altitel gegen alle Gesellschafter aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 gilt die Übergangsregel des § 45 ZPOEG. Für die später eingetragene GbR gilt die Erleichterung des § 736 ZPO nur bei Identität von Name, Sitz oder Anschrift und Gesellschaftern.

Häufige Fehler

Beispiel

Die Müller & Kern GbR (fiktives Beispiel) schuldet einem Lieferanten 20.000 €. Der Lieferant erwirkt ein Urteil gegen die GbR und lässt einen Gerichtsvollzieher in die Büroausstattung der Gesellschaft vollstrecken. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, kann er nicht aus demselben Urteil gegen die Gesellschafterin Kern persönlich vorgehen. Hätte er sie von Anfang an mitverklagt, läge ein zweiter Titel gegen sie vor. Trägt sich die GbR nach dem Urteil unverändert im Gesellschaftsregister ein, kann er den Titel nach § 736 ZPO weiter nutzen.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-20
Letzte Prüfung:
2026-10-20
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0