Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter – Titel gegen die Gesellschaft (§ 722 BGB, § 736 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen | Titel gegen die Gesellschaft erforderlich (§ 722 Abs. 1 BGB) |
| Vollstreckung ins Privatvermögen der Gesellschafter | Titel gegen den Gesellschafter erforderlich; Titel gegen die Gesellschaft reicht nicht (§ 722 Abs. 2 BGB) |
| Persönliche Haftung | Gesellschafter haften den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 BGB) |
| Gesellschaftsvermögen | Beiträge, erworbene Rechte und begründete Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB) |
| Rechtsfähige GbR | Gesellschaft, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 705 Abs. 2 BGB); bei Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen wird das vermutet (§ 705 Abs. 3 BGB) |
| Parteifähigkeit | Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO) – die rechtsfähige GbR kann also verklagt werden |
| Nachträgliche Eintragung | Titel für/gegen die nicht eingetragene GbR gilt auch für die später im Gesellschaftsregister eingetragene GbR, wenn Name und Sitz bzw. Anschrift sowie genannte Gesellschafter identisch sind (§ 736 ZPO) |
| Altitel | Titel gegen alle Gesellschafter, der vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde, genügt weiterhin (§ 45 ZPOEG) |
| Nicht rechtsfähige Gesellschaft | hat kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB) – es bleibt bei der Vollstreckung gegen die einzelnen Gesellschafter |
| Zugriff auf den Anteil | Privatgläubiger, der den Anteil pfändet, kann die Mitgliedschaft unter Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen (§ 726 BGB) |
Warum der Titel gegen die Gesellschaft nötig ist
Die rechtsfähige GbR kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 705 Abs. 2 BGB). Das Vermögen, das sie hält, ist Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB) und gehört damit nicht den Gesellschaftern als Privatpersonen. Die Zwangsvollstreckung folgt dieser Zuordnung: Wer ins Gesellschaftsvermögen vollstrecken will, muss den Schuldner – die Gesellschaft – im Titel haben (§ 722 Abs. 1 BGB). Prozessual ist das möglich, weil die rechtsfähige GbR parteifähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger verklagt also die GbR unter ihrem Namen; sie wird durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter vertreten (§ 720 BGB).
Zusätzlich gelten die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Die Personen, gegen die vollstreckt wird, müssen im Urteil oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sein, und Urteil sowie gegebenenfalls Klausel müssen zugestellt sein (§ 750 Abs. 1 ZPO).
Persönliche Haftung der Gesellschafter: zweiter Titel nötig
Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner; entgegenstehende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 BGB). Haftung und Vollstreckung sind aber zwei verschiedene Dinge: Aus einem Titel gegen die Gesellschaft findet keine Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter statt (§ 722 Abs. 2 BGB). Will der Gläubiger auch auf das Privatvermögen eines Gesellschafters zugreifen, braucht er zusätzlich einen Titel gegen diesen Gesellschafter – in der Praxis meist durch gemeinsame Klage gegen Gesellschaft und Gesellschafter.
Nachträgliche Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 736 ZPO)
Die Gesellschafter können die GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden (§ 707 BGB). Trägt sich eine GbR erst nach Erlass des Titels ein, muss der Gläubiger nicht neu klagen: Nach § 736 ZPO findet die Zwangsvollstreckung für oder gegen die eingetragene GbR auch aus einem Titel für oder gegen die zuvor nicht eingetragene GbR statt, wenn (1) Name und Sitz oder Anschrift im Titel mit denen der eingetragenen Gesellschaft identisch sind und (2) die im Titel gegebenenfalls aufgeführten Gesellschafter mit den Gesellschaftern der eingetragenen Gesellschaft identisch sind.
Altfälle: Titel gegen alle Gesellschafter
Vor dem MoPeG wurde die Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen typischerweise aus einem Titel gegen alle Gesellschafter betrieben. Für diese Fälle enthält § 45 ZPOEG eine Übergangsregel: Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen GbR genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Titel, wenn er vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde. Für neue Titel gilt das nicht mehr.
Zugriff auf den Gesellschaftsanteil
Hat ein Gläubiger nur einen Titel gegen einen Gesellschafter, kann er nicht ins Gesellschaftsvermögen vollstrecken, wohl aber dessen Anteil an der Gesellschaft pfänden. Hatte er innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht und hat er aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Titels die Anteilspfändung erwirkt, kann er die Mitgliedschaft nach § 726 BGB mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen. Der Gesellschafter scheidet dann aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung vorsieht. Allgemein richtet sich die Pfändung sonstiger Vermögensrechte nach § 857 ZPO.
Geltungsbereich
Die Regeln gelten für die rechtsfähige GbR im Sinne des § 705 Abs. 2 BGB, ob im Gesellschaftsregister eingetragen oder nicht. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft hat dagegen kein eigenes Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB); Gläubiger halten sich dort an die einzelnen Gesellschafter.
Ausnahmen
Für Altitel gegen alle Gesellschafter aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 gilt die Übergangsregel des § 45 ZPOEG. Für die später eingetragene GbR gilt die Erleichterung des § 736 ZPO nur bei Identität von Name, Sitz oder Anschrift und Gesellschaftern.
Häufige Fehler
- „Ich habe ein Urteil gegen einen Gesellschafter, damit pfände ich das Firmenkonto der GbR." Nein. Für das Gesellschaftsvermögen ist ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich (§ 722 Abs. 1 BGB).
- „Mit dem Titel gegen die GbR kann ich auch das Privatkonto der Gesellschafter pfänden." Nein. Aus dem Titel gegen die Gesellschaft findet keine Vollstreckung gegen die Gesellschafter statt (§ 722 Abs. 2 BGB); es braucht einen eigenen Titel gegen den Gesellschafter.
- „Weil die GbR sich nachträglich eintragen ließ, ist mein Titel wertlos." Nicht zwingend. Bei Identität von Name, Sitz oder Anschrift und Gesellschaftern bleibt der Titel nach § 736 ZPO verwendbar.
- „Die persönliche Haftung entfällt, weil die GbR eigenes Vermögen hat." Falsch. Die Gesellschafter haften weiterhin persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB).
Beispiel
Die Müller & Kern GbR (fiktives Beispiel) schuldet einem Lieferanten 20.000 €. Der Lieferant erwirkt ein Urteil gegen die GbR und lässt einen Gerichtsvollzieher in die Büroausstattung der Gesellschaft vollstrecken. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, kann er nicht aus demselben Urteil gegen die Gesellschafterin Kern persönlich vorgehen. Hätte er sie von Anfang an mitverklagt, läge ein zweiter Titel gegen sie vor. Trägt sich die GbR nach dem Urteil unverändert im Gesellschaftsregister ein, kann er den Titel nach § 736 ZPO weiter nutzen.
Siehe auch
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – Titel, Klausel, Zustellung (§§ 704, 750 ZPO)
- Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit (§§ 50 ff. ZPO)
- Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO)
- Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO)
- Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
- Zwangsvollstreckung gegen den Erben (§§ 778–785 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-20: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§§ 705, 707, 713, 720, 721, 722, 723, 726, 740 BGB; §§ 50, 736, 750, 857 ZPO; § 45 ZPOEG) am 2026-10-20 direkt auf den amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de gelesen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-20
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 722 BGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__722.html
- § 736 ZPO – Zwangsvollstreckung für oder gegen eine GbR bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__736.html
- § 45 ZPOEG – Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__45.html
- § 705 BGB – Rechtsnatur der Gesellschaft (rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaft): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html
- § 707 BGB – Anmeldung zum Gesellschaftsregister: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__707.html
- § 713 BGB – Gesellschaftsvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__713.html
- § 720 BGB – Vertretung der Gesellschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__720.html
- § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__721.html
- § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__723.html
- § 726 BGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__726.html
- § 740 BGB – Fehlende Vermögensfähigkeit der nicht rechtsfähigen Gesellschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__740.html
- § 50 ZPO – Parteifähigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__50.html
- § 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html
- § 857 ZPO – Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__857.html