Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO)
Kurzantwort
Nicht jeder Vermögenswert ist eine bewegliche Sache, ein Grundstück oder eine Geldforderung. Ein GmbH-Anteil, ein Miterbenanteil, ein Nießbrauch, eine Grundschuld, eine Lizenz oder die Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag passen in keine dieser drei Schubladen. Für sie ist § 857 ZPO die Auffangnorm der Zwangsvollstreckung. Absatz 1 bestimmt: _„Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.“_ Damit gilt das gesamte Recht der Forderungspfändung (§§ 828 ff. ZPO) sinngemäß: Zuständig ist das Vollstreckungsgericht – nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat –, und gepfändet wird durch Pfändungsbeschluss.
Der praktisch wichtigste Unterschied zur normalen Forderungspfändung: Bei vielen Rechten gibt es keinen Drittschuldner, an den ein Zahlungsverbot zugestellt werden könnte. Für diesen Fall regelt § 857 Abs. 2 ZPO, dass die Pfändung in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem dem Schuldner das Gebot zugestellt ist, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten. Existiert dagegen ein Drittschuldner – etwa die GmbH beim Geschäftsanteil, die übrigen Miterben beim Erbteil oder die Registrierungsstelle beim Domainvertrag –, bleibt es bei der Regel des § 829 Abs. 3 ZPO: maßgeblich ist die Zustellung an den Drittschuldner.
Auch unveräußerliche Rechte sind nicht automatisch vollstreckungsfrei. Nach § 857 Abs. 3 ZPO unterliegt ein unveräußerliches Recht der Pfändung, soweit die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Schulbeispiel ist der Nießbrauch: Er ist nach § 1059 BGB nicht übertragbar, seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden – und genau in diesem Umfang ist er pfändbar. Ergänzend erlaubt § 857 Abs. 4 ZPO dem Gericht besondere Anordnungen, insbesondere die Anordnung einer Verwaltung bei Nutzungsrechten.
Verwertet wird nicht schematisch durch Überweisung. Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, kann das Gericht nach § 857 Abs. 5 ZPO auch diese Veräußerung anordnen. Über § 857 Abs. 1 ZPO stehen zusätzlich die Wege der Forderungsvollstreckung offen – Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) und, wenn die Einziehung wegen der Beschaffenheit des Gegenstands erschwert ist, eine andere Verwertungsart nach § 844 ZPO, etwa die Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert. Für Reallast, Grundschuld und Rentenschuld verweist § 857 Abs. 6 ZPO auf die Vorschriften über die Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung (§ 830 ZPO). § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO – eine Regelung der Vorpfändung – ist nach § 857 Abs. 7 ZPO ausdrücklich nicht anzuwenden.
Die Grenzen ergeben sich aus den Vorschriften, auf die § 857 Abs. 1 ZPO verweist. § 851 Abs. 1 ZPO knüpft die Pfändbarkeit an die Übertragbarkeit. § 852 ZPO macht den Pflichtteilsanspruch, den Rückforderungsanspruch des Schenkers nach § 528 BGB und den Anspruch auf Zugewinnausgleich nur pfändbar, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sind. § 859 ZPO unterwirft den Anteil eines Miterben am Nachlass der Pfändung, den Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen dagegen ausdrücklich nicht. Und § 860 ZPO schützt bei Gütergemeinschaft den Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut – bis die Gemeinschaft beendet ist.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 857 ZPO (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte), Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 der ZPO (§§ 828–863 ZPO) |
| Grundregel (Abs. 1) | Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend – also das Recht der Forderungspfändung, §§ 828 ff. ZPO |
| Zuständiges Gericht | Vollstreckungsgericht; nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen ihn Klage erhoben werden kann |
| Pfändung mit Drittschuldner | wie bei der Geldforderung: Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO über § 857 Abs. 1 ZPO) |
| Pfändung ohne Drittschuldner (Abs. 2) | Die Pfändung gilt in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem dem Schuldner das Gebot zugestellt ist, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten |
| Unveräußerliche Rechte (Abs. 3) | der Pfändung unterworfen, soweit die Ausübung einem anderen überlassen werden kann – in Ermangelung besonderer Vorschriften |
| Besondere Anordnungen (Abs. 4) | Das Gericht kann bei unveräußerlichen, aber überlassbaren Rechten besondere Anordnungen treffen; bei Nutzungsrechten insbesondere eine Verwaltung anordnen – die Pfändung wird dann durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht schon vorher durch Zustellung des Beschlusses bewirkt ist |
| Veräußerung (Abs. 5) | Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, kann auch diese Veräußerung vom Gericht angeordnet werden |
| Grundpfandähnliche Rechte (Abs. 6) | Auf die Zwangsvollstreckung in Reallast, Grundschuld und Rentenschuld sind die Vorschriften über die Vollstreckung in eine hypothekarisch gesicherte Forderung entsprechend anzuwenden (§ 830 ZPO; vgl. § 1192 Abs. 1 BGB) |
| Vorpfändung (Abs. 7) | § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht anzuwenden |
| Verwertung allgemein | über § 857 Abs. 1 ZPO: Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) mit den Wirkungen des § 836 ZPO; bei erschwerter Einziehung andere Verwertungsart nach § 844 ZPO (z. B. Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert); daneben die gerichtlich angeordnete Veräußerung nach § 857 Abs. 5 ZPO |
| Schranke Übertragbarkeit | § 851 Abs. 1 ZPO: Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist; § 851 Abs. 2 ZPO lässt bei einer nach § 399 BGB nicht übertragbaren Forderung die Pfändung zu, soweit der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist |
| Pflichtteil, § 528 BGB, Zugewinn | § 852 ZPO: nur pfändbar, wenn durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden – gilt für den Pflichtteilsanspruch (Abs. 1) sowie für den Herausgabeanspruch des Schenkers nach § 528 BGB und den Zugewinnausgleichsanspruch von Ehegatten und Lebenspartnern (Abs. 2) |
| Miterbenanteil (§ 859 ZPO) | Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen; der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist es nicht (Vorschrift neugefasst durch das MoPeG vom 10.08.2021, in Kraft seit 01.01.2024) |
| Gesamtgutanteil (§ 860 ZPO) | Bei Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen nicht pfändbar; dasselbe gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft. Nach Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil am Gesamtgut pfändbar |
| Erbschaftsnutzungen | § 863 ZPO – Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen |
| Schiffspart | eigener Sonderfall: § 858 ZPO verweist auf § 857 ZPO mit Abweichungen (Registergericht als Vollstreckungsgericht, Eintragung ins Schiffsregister, Verwertung durch Veräußerung, Verteilung nach §§ 873–882 ZPO) |
| Urheberrecht | Sonderregeln in den §§ 113 ff. UrhG für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber |
| Steuerliche Parallelvorschrift | § 321 AO – Vollstreckung in andere Vermögensrechte im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Finanzbehörden |
| Internet-Domain | Nach BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05 ist Gegenstand der Pfändung nicht die Domain als solche (kein absolutes Recht), sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-01 |
Was ein „anderes Vermögensrecht“ ist
Die ZPO kennt für die Vollstreckung wegen Geldforderungen drei Grundtypen: die Sachpfändung in bewegliche Sachen (§§ 803 ff. ZPO), die Forderungspfändung (§§ 828 ff. ZPO) und die Immobiliarvollstreckung nach dem ZVG. Was in keine dieser Kategorien fällt, wäre ohne § 857 ZPO vollstreckungsfrei – und genau das soll die Norm verhindern.
§ 857 Abs. 1 ZPO definiert deshalb negativ: erfasst sind alle Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind. Praktisch geht es um vermögenswerte Rechtspositionen wie Gesellschaftsanteile (etwa den GmbH-Geschäftsanteil oder den Anteil an einer rechtsfähigen Personengesellschaft), den Anteil eines Miterben am Nachlass, Nutzungs- und Dienstbarkeitsrechte wie den Nießbrauch, Anwartschaftsrechte, gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sowie die vertraglichen Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag.
Der Bundesgerichtshof hat § 857 ZPO auch auf Beteiligungen nach ausländischem Gesellschaftsrecht angewendet – etwa auf den Anteil an einer Limited Liability Partnership britischen Rechts (BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZB 24/17). Wie einzelne neuere Vermögenspositionen einzuordnen sind, ist dagegen nicht für alle Fallgruppen abschließend geklärt; für Kryptowerte etwa fehlt bislang eine höchstrichterliche Leitentscheidung zur Vollstreckungsart. Diese Seite trifft dazu bewusst keine Aussage.
Wie die Pfändung abläuft – mit und ohne Drittschuldner
Weil § 857 Abs. 1 ZPO auf die Forderungspfändung verweist, gelten zunächst deren allgemeine Regeln: Der Gläubiger braucht die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen – Titel, Klausel, Zustellung (§§ 704, 750 ZPO) –, er stellt beim Vollstreckungsgericht einen Antrag, und das Gericht erlässt einen Pfändungsbeschluss. Zuständig ist nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; hilfsweise das Amtsgericht, bei dem nach § 23 ZPO gegen ihn Klage erhoben werden kann. Der Schuldner wird vor der Pfändung nicht gehört (§ 834 ZPO).
Gibt es einen Drittschuldner – also jemanden, gegen den sich das gepfändete Recht richtet oder der es zu beachten hat –, wird ihm der Beschluss zugestellt, und die Pfändung ist nach § 829 Abs. 3 ZPO mit dieser Zustellung bewirkt. Das ist zugleich der Zeitpunkt, der über den Rang gegenüber anderen Gläubigern entscheidet (§ 804 Abs. 3 ZPO).
Fehlt ein Drittschuldner, greift § 857 Abs. 2 ZPO: Die Pfändung ist in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in dem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist. Der Beschluss enthält dann kein Zahlungsverbot (Arrestatorium) an einen Dritten, sondern allein dieses Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner. Ein Verstoß gegen das Verbot ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber relativ unwirksam (vgl. § 136 BGB).
Unveräußerliche Rechte und Sonderanordnungen des Gerichts
§ 857 Abs. 3 ZPO löst ein Grundproblem: Viele Rechte sind höchstpersönlich ausgestaltet und deshalb nicht übertragbar. Nach § 851 Abs. 1 ZPO wäre damit auch die Pfändbarkeit ausgeschlossen. Absatz 3 macht davon eine Ausnahme – ein unveräußerliches Recht ist insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
Der klassische Anwendungsfall ist der Nießbrauch. Nach § 1059 BGB ist er nicht übertragbar, die Ausübung kann aber einem anderen überlassen werden. Gepfändet und verwertet wird dann nicht das Stammrecht, sondern die Ausübungsbefugnis – der Schuldner bleibt Rechtsinhaber, die Nutzungen fließen aber dem Gläubiger zu.
Damit dieses Modell praktisch funktioniert, gibt § 857 Abs. 4 ZPO dem Gericht ein Gestaltungsinstrument: Es _„kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen“_. Ausdrücklich genannt ist die Verwaltung bei Nutzungsrechten. Wird eine Verwaltung angeordnet, wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt – sofern sie nicht ohnehin schon vorher durch Zustellung des Beschlusses bewirkt war.
Verwertung: Einziehung, andere Verwertungsart oder Veräußerung
Anders als bei der Geldforderung ist die Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) bei einem sonstigen Vermögensrecht oft sinnlos: Ein GmbH-Anteil oder ein Erbteil lässt sich nicht „einziehen“. Die ZPO stellt deshalb mehrere Verwertungswege nebeneinander.
Erstens die Anordnung der Veräußerung nach § 857 Abs. 5 ZPO: Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, kann das Vollstreckungsgericht sie anordnen und dabei die Modalitäten bestimmen. Der BGH hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Vollstreckungsgläubiger zur freihändigen Veräußerung berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 07.02.2019 – V ZB 89/18).
Zweitens die andere Verwertungsart nach § 844 ZPO, die über § 857 Abs. 1 ZPO entsprechend gilt. Sie greift, wenn die Einziehung wegen der Beschaffenheit des Gegenstands erschwert ist – in der Domain-Entscheidung des BGH etwa als Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert (BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05).
Drittens die Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO bei Nutzungsrechten. Und viertens der Sonderweg des § 857 Abs. 6 ZPO für Reallast, Grundschuld und Rentenschuld: Hier gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine hypothekarisch gesicherte Forderung (§ 830 ZPO) entsprechend – bei der Grundschuld ergibt sich das zusätzlich aus § 1192 Abs. 1 BGB.
Anteile am Nachlass und am Gesamtgut
Für Gesamthandsanteile enthält die ZPO eine eigene Vorschrift. § 859 ZPO lautet seit der Neufassung durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021, in Kraft seit 01.01.2024: _„Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.“_
Die Trennung ist wichtig: Der Gläubiger eines Miterben kann dessen Erbteil als Ganzes pfänden – nicht aber den rechnerischen Bruchteil an dem Grundstück, dem Konto oder dem Auto, die zum Nachlass gehören. Wer in den ungeteilten Nachlass selbst vollstrecken will, braucht einen Titel gegen alle Erben (§ 747 ZPO). Der gepfändete Erbteil kann anschließend nach § 857 Abs. 5 ZPO verwertet werden; wirtschaftlich entspricht das dem Verkauf eines Erbteils nach § 2033 BGB.
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft schützt § 860 ZPO den Familienverband: Der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen ist nicht pfändbar; dasselbe gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft für die Anteile des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge. Erst nach Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil am Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten pfändbar (§ 860 Abs. 2 ZPO). Für die Vollstreckung in das Gesamtgut gelten die eigenen Regeln der §§ 740, 744a ZPO.
Was nur eingeschränkt oder gar nicht pfändbar ist
Weil § 857 Abs. 1 ZPO auf die vorstehenden Vorschriften verweist, gelten auch deren Pfändungsschranken. Die Grundregel steht in § 851 Abs. 1 ZPO: Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. § 851 Abs. 2 ZPO macht davon eine Ausnahme für Forderungen, die nach § 399 BGB nicht übertragbar sind: Sie können gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, soweit der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
§ 852 ZPO schützt drei besonders persönlichkeitsnahe Ansprüche. Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (Abs. 1). Dasselbe gilt nach Abs. 2 für den Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung (§ 528 BGB) und für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf Ausgleich des Zugewinns. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Reichweite dieses Schutzes wiederholt befasst, unter anderem in der Entscheidung vom 26.02.2009 – VII ZB 30/08 zur Pfändbarkeit und Verwertbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs.
Hinzu treten die Pfändungsschutzvorschriften für Einkommen und Altersvorsorge (§§ 850 ff., 851a bis 851d ZPO), die Beschränkungen bei Erbschaftsnutzungen nach § 863 ZPO und die Sonderregeln der §§ 113 ff. UrhG für die Vollstreckung gegen einen Urheber. Für die Schiffspart gilt der eigenständige § 858 ZPO, der zwar auf § 857 ZPO verweist, aber Registergericht, Registereintragung und ein eigenes Verteilungsverfahren nach §§ 873–882 ZPO vorsieht.
Was Schuldner und Drittbetroffene tun können
Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung – etwa gegen einen zu unbestimmt gefassten Pfändungsbeschluss oder die Missachtung einer Pfändungsschranke – ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf; gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts steht die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) offen.
Wendet der Schuldner ein, die titulierte Forderung selbst bestehe nicht mehr – etwa wegen Erfüllung, Aufrechnung oder Erlass –, ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu erheben. Behauptet ein Dritter, das gepfändete Recht stehe in Wahrheit ihm zu, ist die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO der Weg. In besonderen Härtefällen kommt Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in Betracht.
Weil sonstige Vermögensrechte oft schwer zu ermitteln sind, spielt die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO hier eine große Rolle: Erst über sie erfährt ein Gläubiger typischerweise von Gesellschaftsbeteiligungen, Erbteilen oder Lizenzeinnahmen des Schuldners.
Siehe auch
- Pfändungspfandrecht und Rangfolge mehrerer Pfändungen (§ 804 ZPO)
- Kontopfändung – Ablauf und Schutz (§§ 829, 833a ZPO)
- Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)
- Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808 ff. ZPO)
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – Titel, Klausel, Zustellung (§§ 704, 750 ZPO)
- Vermögensauskunft / eidesstattliche Versicherung (§ 802c ZPO)
- Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
- Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)
- Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge (§§ 851c, 851d ZPO)
- Zwangsversteigerung einer Immobilie (ZVG)
- Erbteilsverkauf (§ 2033 BGB)
- Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB)
Quellen
- § 857 ZPO – Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (Abs. 1 entsprechende Geltung der Forderungsvollstreckung; Abs. 2 Pfändung ohne Drittschuldner; Abs. 3 unveräußerliche Rechte; Abs. 4 besondere Anordnungen und Verwaltung; Abs. 5 Anordnung der Veräußerung; Abs. 6 Reallast, Grundschuld, Rentenschuld; Abs. 7 Nichtanwendung des § 845 Abs. 1 Satz 2): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__857.html
- § 857 ZPO – Normtext und Querverweise, dejure.org-Permalink (Wortlaut aller sieben Absätze verbatim gegengeprüft): https://dejure.org/gesetze/ZPO/857.html
- § 858 ZPO – Zwangsvollstreckung in Schiffspart (Verweis auf § 857 ZPO mit Abweichungen: Registergericht, Eintragung ins Schiffsregister, Veräußerung, Verteilung nach §§ 873–882): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__858.html
- § 858 ZPO – Normtext, dejure.org-Permalink (Wortlaut verbatim gegengeprüft): https://dejure.org/gesetze/ZPO/858.html
- § 859 ZPO – Pfändung von Gesamthandsanteilen (Miterbenanteil pfändbar, Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht; neugefasst durch das MoPeG vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436, in Kraft seit 01.01.2024): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__859.html
- § 859 ZPO – Normtext und Änderungsübersicht, dejure.org-Permalink (Wortlaut und Inkrafttreten der MoPeG-Fassung gegengeprüft): https://dejure.org/gesetze/ZPO/859.html
- § 860 ZPO – Pfändung von Gesamtgutanteilen (Abs. 1 Unpfändbarkeit bei Gütergemeinschaft und fortgesetzter Gütergemeinschaft; Abs. 2 Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__860.html
- § 860 ZPO – Normtext, dejure.org-Permalink (Wortlaut verbatim gegengeprüft): https://dejure.org/gesetze/ZPO/860.html
- § 851 ZPO – Nicht übertragbare Forderungen (Abs. 1 Pfändbarkeit nur im Umfang der Übertragbarkeit; Abs. 2 Ausnahme für nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851.html
- § 851 ZPO – Normtext, dejure.org-Permalink: https://dejure.org/gesetze/ZPO/851.html
- § 852 ZPO – Beschränkt pfändbare Forderungen (Abs. 1 Pflichtteilsanspruch; Abs. 2 Anspruch nach § 528 BGB und Zugewinnausgleich – jeweils nur nach vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__852.html
- § 852 ZPO – Normtext, dejure.org-Permalink (Wortlaut verbatim gegengeprüft): https://dejure.org/gesetze/ZPO/852.html
- § 863 ZPO – Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__863.html
- § 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (Abs. 2: Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners im Inland, sonst Gerichtsstand nach § 23 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html
- § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung (Abs. 3: Pfändung bewirkt mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html
- § 830 ZPO – Pfändung einer Hypothekenforderung (über § 857 Abs. 6 ZPO entsprechend für Reallast, Grundschuld und Rentenschuld): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__830.html
- § 834 ZPO – Keine Anhörung des Schuldners vor der Pfändung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__834.html
- § 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html
- § 836 ZPO – Wirkung der Überweisung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__836.html
- § 844 ZPO – Andere Verwertungsart: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__844.html
- § 845 ZPO – Vorpfändung (Abs. 1 Satz 2 ist nach § 857 Abs. 7 ZPO nicht anzuwenden): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__845.html
- § 804 ZPO – Pfändungspfandrecht (Abs. 3: Prioritätsprinzip): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__804.html
- § 747 ZPO – Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass (Titel gegen alle Erben): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__747.html
- § 744a ZPO – Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__744a.html
- § 740 ZPO – Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__740.html
- § 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html
- § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html
- § 766 ZPO – Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html
- § 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html
- § 771 ZPO – Drittwiderspruchsklage: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__771.html
- § 802c ZPO – Vermögensauskunft des Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html
- § 1059 BGB – Unübertragbarkeit des Nießbrauchs; Überlassung der Ausübung (Bezugspunkt des § 857 Abs. 3 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1059.html
- § 1192 BGB – Auf die Grundschuld anwendbare Vorschriften (Bezugspunkt des § 857 Abs. 6 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1192.html
- § 399 BGB – Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung (Bezugspunkt des § 851 Abs. 2 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__399.html
- § 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (Bezugspunkt des § 852 Abs. 2 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html
- § 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben über den Erbteil: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html
- § 136 BGB – Behördliches Veräußerungsverbot (relative Unwirksamkeit von Verfügungen entgegen dem Pfändungsbeschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__136.html
- § 321 AO – Vollstreckung in andere Vermögensrechte (Parallelvorschrift der Abgabenordnung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__321.html
- §§ 113 ff. UrhG – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__113.html
- BGH, Beschluss vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05: Gegenstand der Pfändung ist nicht die Internet-Domain als solche, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag; Verwertung über §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO; dejure.org-Permalink: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.07.2005&Aktenzeichen=VII%20ZB%205/05
- BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZB 24/17: Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership britischen Rechts; dejure.org-Permalink: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=03.04.2019&Aktenzeichen=VII%20ZB%2024/17
- BGH, Beschluss vom 07.02.2019 – V ZB 89/18: Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht – Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers zur freihändigen Veräußerung aufgrund der Pfändung; dejure.org-Permalink: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=07.02.2019&Aktenzeichen=V%20ZB%2089/18
- BGH, Beschluss vom 26.02.2009 – VII ZB 30/08: Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit und Voraussetzungen der Verwertbarkeit; dejure.org-Permalink: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.02.2009&Aktenzeichen=VII%20ZB%2030/08
- Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436 – Neufassung des § 859 ZPO mit Wirkung zum 01.01.2024; dejure.org-Fundstellennachweis: https://dejure.org/BGBl/2021/BGBl._I_S._3436
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut der §§ 857, 858, 859, 860 und 852 ZPO wurde über dejure.org-Permalinks verbatim gegengeprüft, der Wortlaut der §§ 851 und 828 ZPO zusätzlich per WebSearch mit allowed_domains=[gesetze-im-internet.de, dejure.org] abgesichert; als Primärquelle (Quellenautorität A) sind durchgehend die amtlichen gesetze-im-internet.de-URLs angegeben. web_fetch auf gesetze-im-internet.de lieferte in dieser Umgebung erneut leere Antwortkörper, und die Seite ließ sich auch über den eingebauten Browser nicht öffnen – deshalb der Umweg über dejure.org-Permalinks und WebSearch. § 859 ZPO wird in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) wiedergegeben; die alte Fassung zum Anteil an einer Gesellschaft nach § 705 BGB a. F. ist nicht mehr maßgeblich. § 852 und § 860 ZPO stehen in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010), in Kraft seit 26.11.2015. Rechtsprechung über dejure.org-Permalinks nachgewiesen: BGH VII ZB 5/05 (Internet-Domain), BGH VII ZB 24/17 (Anteil an einer britischen Limited Liability Partnership), BGH V ZB 89/18 (freihändige Veräußerung eines gepfändeten Vermögensrechts) und BGH VII ZB 30/08 (Pflichtteilsanspruch). Zur vollstreckungsrechtlichen Einordnung von Kryptowerten trifft die Seite bewusst keine Aussage, weil dazu keine A-Quelle vorliegt. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-01 via WebSearch auf wikidata.org verifiziert: Q186302 (distraint, dt. Pfändung – „seizure of property to obtain payments"), Q231695 (enforcement law in Germany / Zwangsvollstreckung) sowie Q206893 (Civil procedure code of Germany / ZPO, guide-verifiziert seit 2026-07-17). Ein eigenes Wikidata-Item für „anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO ließ sich nicht belegen. Bestehende Seiten wurden nicht verändert; kontopfaendung-ablauf-zpo, pfaendungspfandrecht-rangfolge-804-zpo, vorpfaendung-845-zpo, drittwiderspruchsklage-771-zpo, erbteilsverkauf-2033-bgb und erbengemeinschaft-2032-bgb sind ausschließlich querverlinkt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-01
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0