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Gerichtliches Geständnis im Zivilprozess (§§ 288–290 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-18 · letzte Prüfung: 2026-10-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **gerichtliches Geständnis** liegt vor, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits bei einer **mündlichen Verhandlung** oder **zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters** eine vom Gegner behauptete **Tatsache zugesteht**. Solche Tatsachen **bedürfen insoweit keines Beweises** (§ 288 Abs. 1 ZPO). Zur Wirksamkeit ist die **Annahme** des Geständnisses durch den Gegner **nicht erforderlich** (§ 288 Abs. 2 ZPO). Ein **Widerruf** ändert an der Wirksamkeit nur dann etwas, wenn die widerrufende Partei **beweist**, dass das Geständnis **der Wahrheit nicht entspricht** und **durch einen Irrtum veranlasst** war (§ 290 ZPO). Das Geständnis betrifft **Tatsachen**, nicht die rechtliche Bewertung – davon zu unterscheiden ist das **Anerkenntnis** des Anspruchs selbst (§ 307 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 288 ZPO (Gerichtliches Geständnis), § 289 ZPO (Zusätze beim Geständnis), § 290 ZPO (Widerruf des Geständnisses)
Gegenstandvon der Gegenpartei behauptete Tatsachen (nicht Rechtsfragen)
Form / Ortim Laufe des Rechtsstreits bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters
Rechtsfolgedie zugestandenen Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises (§ 288 Abs. 1)
Annahme durch den Gegnernicht erforderlich (§ 288 Abs. 2)
Zusätzeein hinzugefügtes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht (§ 289 Abs. 1)
Widerrufnur wirksam, wenn die Partei beweist: Geständnis unwahr und irrtumsbedingt (§ 290 ZPO)
Handeln durch VertreterGeständnisse des Prozessbevollmächtigten wirken für die Partei, sofern sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Verwandte Wirkungnicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO)

Was ist ein gerichtliches Geständnis? (§ 288 Abs. 1 ZPO)

Im Zivilprozess tragen die Parteien die Tatsachen vor; was streitig bleibt, muss im Zweifel bewiesen werden (siehe [Beweislast im Zivilprozess](beweislast-zivilprozess-286-zpo.html)). Gesteht eine Partei eine vom Gegner behauptete Tatsache zu, entfällt die Beweisbedürftigkeit. Nach § 288 Abs. 1 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

Geständnisgegenstand sind Tatsachen – etwa „Der Vertrag wurde am 1. März geschlossen" oder „Die Ware wurde geliefert". Die rechtliche Würdigung (z. B. ob daraus ein Zahlungsanspruch folgt) bleibt Sache des Gerichts. Ein Geständnis führt daher nicht automatisch zu einem Urteil nach dem Antrag des Gegners.

Keine Annahme erforderlich (§ 288 Abs. 2 ZPO)

Das Geständnis entfaltet seine Wirkung einseitig: Der Gegner muss es nicht annehmen oder sich darauf berufen (§ 288 Abs. 2 ZPO). Sobald die Tatsache im Prozess zugestanden ist, ist sie – im Umfang des Geständnisses – nicht mehr beweisbedürftig.

Zusätze und Einschränkungen (§ 289 ZPO)

Gesteht eine Partei eine Tatsache zu und fügt etwas hinzu, bleibt das Geständnis wirksam, wenn die Ergänzung ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält (§ 289 Abs. 1 ZPO). Beispiel: Der Beklagte räumt den Kaufvertragsschluss ein, behauptet aber zusätzlich, er habe die Forderung bereits bezahlt. Der Vertragsschluss ist dann zugestanden; die Zahlung ist ein eigenes Verteidigungsmittel, für das die Beweislast beim Beklagten liegt.

Ob eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung trotz anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als Geständnis anzusehen ist, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles (§ 289 Abs. 2 ZPO). Eine schematische Antwort gibt das Gesetz hier nicht.

Widerruf des Geständnisses (§ 290 ZPO)

Ein Widerruf ist nicht frei möglich. Er beeinflusst die Wirksamkeit nach § 290 Satz 1 ZPO nur, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Gelingt dieser Beweis, verliert das Geständnis seine Wirksamkeit (§ 290 Satz 2 ZPO). Beide Voraussetzungen müssen vorliegen: Ein bewusst unwahres Geständnis oder ein zwar irrtümliches, aber inhaltlich wahres Geständnis kann nach dem Gesetzeswortlaut nicht mit dieser Wirkung widerrufen werden.

Geständnis durch den Anwalt (§ 85 Abs. 1 ZPO)

Prozesshandlungen des Bevollmächtigten sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wären sie von ihr selbst vorgenommen. § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO nennt dabei ausdrücklich Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen: Sie binden die Partei, soweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. Wer im Termin dabei ist und eine Erklärung seines Anwalts korrigieren will, muss dies also sofort tun.

Abgrenzung

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-18
Letzte Prüfung:
2026-10-18
In Kraft seit:
2026-10-18
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0