Gerichtliches Geständnis im Zivilprozess (§§ 288–290 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 288 ZPO (Gerichtliches Geständnis), § 289 ZPO (Zusätze beim Geständnis), § 290 ZPO (Widerruf des Geständnisses) |
| Gegenstand | von der Gegenpartei behauptete Tatsachen (nicht Rechtsfragen) |
| Form / Ort | im Laufe des Rechtsstreits bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters |
| Rechtsfolge | die zugestandenen Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises (§ 288 Abs. 1) |
| Annahme durch den Gegner | nicht erforderlich (§ 288 Abs. 2) |
| Zusätze | ein hinzugefügtes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht (§ 289 Abs. 1) |
| Widerruf | nur wirksam, wenn die Partei beweist: Geständnis unwahr und irrtumsbedingt (§ 290 ZPO) |
| Handeln durch Vertreter | Geständnisse des Prozessbevollmächtigten wirken für die Partei, sofern sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Verwandte Wirkung | nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) |
Was ist ein gerichtliches Geständnis? (§ 288 Abs. 1 ZPO)
Im Zivilprozess tragen die Parteien die Tatsachen vor; was streitig bleibt, muss im Zweifel bewiesen werden (siehe [Beweislast im Zivilprozess](beweislast-zivilprozess-286-zpo.html)). Gesteht eine Partei eine vom Gegner behauptete Tatsache zu, entfällt die Beweisbedürftigkeit. Nach § 288 Abs. 1 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
Geständnisgegenstand sind Tatsachen – etwa „Der Vertrag wurde am 1. März geschlossen" oder „Die Ware wurde geliefert". Die rechtliche Würdigung (z. B. ob daraus ein Zahlungsanspruch folgt) bleibt Sache des Gerichts. Ein Geständnis führt daher nicht automatisch zu einem Urteil nach dem Antrag des Gegners.
Keine Annahme erforderlich (§ 288 Abs. 2 ZPO)
Das Geständnis entfaltet seine Wirkung einseitig: Der Gegner muss es nicht annehmen oder sich darauf berufen (§ 288 Abs. 2 ZPO). Sobald die Tatsache im Prozess zugestanden ist, ist sie – im Umfang des Geständnisses – nicht mehr beweisbedürftig.
Zusätze und Einschränkungen (§ 289 ZPO)
Gesteht eine Partei eine Tatsache zu und fügt etwas hinzu, bleibt das Geständnis wirksam, wenn die Ergänzung ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält (§ 289 Abs. 1 ZPO). Beispiel: Der Beklagte räumt den Kaufvertragsschluss ein, behauptet aber zusätzlich, er habe die Forderung bereits bezahlt. Der Vertragsschluss ist dann zugestanden; die Zahlung ist ein eigenes Verteidigungsmittel, für das die Beweislast beim Beklagten liegt.
Ob eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung trotz anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als Geständnis anzusehen ist, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles (§ 289 Abs. 2 ZPO). Eine schematische Antwort gibt das Gesetz hier nicht.
Widerruf des Geständnisses (§ 290 ZPO)
Ein Widerruf ist nicht frei möglich. Er beeinflusst die Wirksamkeit nach § 290 Satz 1 ZPO nur, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Gelingt dieser Beweis, verliert das Geständnis seine Wirksamkeit (§ 290 Satz 2 ZPO). Beide Voraussetzungen müssen vorliegen: Ein bewusst unwahres Geständnis oder ein zwar irrtümliches, aber inhaltlich wahres Geständnis kann nach dem Gesetzeswortlaut nicht mit dieser Wirkung widerrufen werden.
Geständnis durch den Anwalt (§ 85 Abs. 1 ZPO)
Prozesshandlungen des Bevollmächtigten sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wären sie von ihr selbst vorgenommen. § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO nennt dabei ausdrücklich Geständnisse und andere tatsächliche Erklärungen: Sie binden die Partei, soweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. Wer im Termin dabei ist und eine Erklärung seines Anwalts korrigieren will, muss dies also sofort tun.
Abgrenzung
- Fingiertes Geständnis (§ 138 Abs. 3 ZPO): Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Das ist kein ausdrückliches Geständnis, hat aber eine ähnliche Wirkung. Siehe [richterliche Hinweispflicht](richterliche-hinweispflicht-139-zpo.html) zum Umgang des Gerichts mit unklarem Vorbringen.
- Säumnis (§ 331 Abs. 1 ZPO): Erscheint der Beklagte im Termin nicht und beantragt der Kläger ein Versäumnisurteil, ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen – mit Ausnahmen für Vorbringen zur Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 und § 38 ZPO. Siehe [Versäumnisurteil](versaeumnisurteil-330-zpo.html).
- Anerkenntnis (§ 307 ZPO): Das Anerkenntnis bezieht sich auf den Anspruch („Ich schulde das"), nicht auf einzelne Tatsachen; die Partei ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Siehe [Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil](anerkenntnis-anerkenntnisurteil-307-zpo.html).
- Offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO): Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen ebenfalls keines Beweises – unabhängig von einem Geständnis.
- Materielles Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB): eigenes Rechtsgeschäft außerhalb des Prozesses; siehe [Schuldanerkenntnis](schuldanerkenntnis-781-bgb.html).
- Außergerichtliche Äußerungen: Räumt eine Partei eine Tatsache außerhalb der in § 288 Abs. 1 ZPO genannten Verhandlungs- bzw. Protokollsituation ein, greift § 288 ZPO nicht; eine solche Äußerung kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berücksichtigt werden.
Häufige Fehler
- „Ein Geständnis kann ich einfach widerrufen, wenn ich es mir anders überlege." Nein. Nach § 290 ZPO ist ein Widerruf nur beachtlich, wenn bewiesen wird, dass das Geständnis unwahr und irrtumsbedingt war.
- „Mit dem Geständnis habe ich den Prozess verloren." Nicht zwingend. Zugestanden sind nur Tatsachen; ob daraus der geltend gemachte Anspruch folgt, entscheidet das Gericht rechtlich.
- „Der Gegner muss mein Geständnis erst annehmen." Nein. Die Annahme ist nicht erforderlich (§ 288 Abs. 2 ZPO).
- „Schweigen schadet nicht." Doch: Nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen gelten nach § 138 Abs. 3 ZPO grundsätzlich als zugestanden.
- „Was mein Anwalt sagt, kann ich später korrigieren." Nur sofort im Termin, wenn die Partei miterschienen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Siehe auch
- Beweislast im Zivilprozess (§ 286 ZPO)
- Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO)
- Versäumnisurteil (§ 330 ZPO)
- Richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO)
- Prozessvollmacht (§§ 80–89 ZPO)
- Parteivernehmung (§ 445 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-18 | Erstveröffentlichung. Wortlaut der §§ 85, 138, 288, 289, 290, 291, 307, 331 ZPO am 2026-10-18 über den Abruf der amtlichen Einzelnormseiten auf gesetze-im-internet.de (HTTP 200) belegt; keine Rechtsprechung zitiert, Beispiele fiktiv.
Stand
- Stand: 2026-10-18
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 288 ZPO – Gerichtliches Geständnis: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__288.html
- § 289 ZPO – Zusätze beim Geständnis: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__289.html
- § 290 ZPO – Widerruf des Geständnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__290.html
- § 138 ZPO – Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (Abs. 3: nicht bestrittene Tatsachen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html
- § 85 ZPO – Wirkung der Prozessvollmacht: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__85.html
- § 291 ZPO – Offenkundige Tatsachen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__291.html
- § 331 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Beklagten: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__331.html
- § 307 ZPO – Anerkenntnis: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__307.html