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Parteivernehmung und Parteianhörung im Zivilprozess (§§ 445 ff. ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Parteivernehmung ist das letzte und schwächste Beweismittel der Zivilprozessordnung. Sie ist in den §§ 445–455 ZPO geregelt (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 – „Beweis durch Parteivernehmung“) und steht ganz bewusst am Ende der Beweismittel: Wer selbst Partei ist, hat ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – deshalb lässt die ZPO die eigene Aussage nur unter engen Voraussetzungen als förmlichen Beweis zu.

Der Beweisantritt nach § 445 Abs. 1 ZPO ist deshalb subsidiär: Beantragen kann die Vernehmung _des Gegners_ nur eine Partei, „die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat“. Der Antrag ist außerdem nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht bereits für erwiesen erachtet (§ 445 Abs. 2 ZPO).

Die eigene Vernehmung kann eine Partei dagegen nicht erzwingen. Nach § 447 ZPO darf das Gericht die beweispflichtige Partei nur vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist – das Einverständnis des Gegners wird in der Praxis fast nie erteilt. Bleibt § 448 ZPO: Dort kann das Gericht auch ohne Antrag und ohne Rücksicht auf die Beweislast vernehmen, aber nur, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt das einen „Anbeweis“ voraus – eine gewisse, nicht notwendig hohe Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung.

Von der förmlichen Parteivernehmung streng zu unterscheiden ist die Parteianhörung nach § 141 ZPO. Sie ist kein Beweismittel, sondern dient der Aufklärung des Sachverhalts – das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung geboten erscheint. Ihr praktisches Gewicht ist trotzdem groß: Nach der Rechtsprechung darf das Gericht seine Überzeugung nach § 286 ZPO auch allein auf die Angaben einer Partei stützen, und die Anhörung nach § 141 ZPO kann den für § 448 ZPO erforderlichen Anbeweis liefern.

Weigert sich der Gegner, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, entscheidet das Gericht nach § 446 ZPO „unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung“, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansieht. Es gibt also keinen Zwang zur Aussage – aber die Weigerung kann sich beweisrechtlich auswirken. Dasselbe gilt über § 453 Abs. 2 ZPO für die vernommene Partei und über § 454 Abs. 1 ZPO für das Ausbleiben im Vernehmungstermin.

Anders als beim Zeugen gibt es bei der Parteivernehmung kein Ordnungsgeld und keine Vorführung. Ordnungsgeld droht nur bei der Anhörung nach § 141 Abs. 3 ZPO, wenn die Partei dem angeordneten persönlichen Erscheinen unentschuldigt fernbleibt – und auch dort nicht, wenn sie einen ausreichend informierten und zum Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreter entsendet. Eine Beeidigung der Partei ist nach § 452 ZPO möglich, in der Praxis aber die absolute Ausnahme.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 445–455 ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung); ergänzend § 141 ZPO (Parteianhörung) und § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung)
Rangsubsidiäres Beweismittel – die Parteivernehmung tritt hinter Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden- und Augenscheinsbeweis zurück
Vernehmung des Gegners (§ 445 Abs. 1 ZPO)auf Antrag der beweisbelasteten Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat
Grenze des Antrags (§ 445 Abs. 2 ZPO)Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet
Vernehmung der eigenen Partei (§ 447 ZPO)nur, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist – ein einseitiges Antragsrecht auf die eigene Vernehmung gibt es nicht
Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO)auch ohne Antrag und ohne Rücksicht auf die Beweislast, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts von Wahrheit oder Unwahrheit der Tatsache zu begründen
Anbeweisst. Rspr. des BGH: § 448 ZPO setzt eine gewisse, nicht notwendig hohe Anfangswahrscheinlichkeit für die streitige Behauptung voraus; sie kann sich aus einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem Verhandlungsinhalt – insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO – ergeben
ErmessenDie Anordnung nach § 448 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; einen Anspruch der Partei auf ihre eigene Vernehmung gibt es nicht
Streitgenossen (§ 449 ZPO)Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne vernommen werden
Anordnung (§ 450 Abs. 1 ZPO)durch Beweisbeschluss; die Partei ist – wenn sie bei der Verkündung nicht persönlich anwesend war – von Amts wegen zu laden, die Ladung ist ihr selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten hat; einer Zustellung bedarf die Ladung nicht
Aussetzung (§ 450 Abs. 2 ZPO)Werden nach Erlass des Beschlusses neue Beweismittel vorgebracht, kann die Ausführung ausgesetzt werden; hält das Gericht die Beweisfrage danach für geklärt, ist von der Parteivernehmung abzusehen
Durchführung (§ 451 ZPO)entsprechende Anwendung der §§ 375, 376, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 396, 397, 398 ZPO aus dem Zeugenbeweisrecht – also u. a. Wahrheitsermahnung, Einzelvernehmung, Fragerecht der Parteien und wiederholte Vernehmung
Kein ZwangsmittelGegen eine Partei gibt es weder Ordnungsgeld noch Ordnungshaft noch zwangsweise Vorführung wegen unterbliebener Aussage – anders als beim Zeugen (§ 380 ZPO)
Weigerung des Gegners (§ 446 ZPO)Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansieht
Ausbleiben (§ 454 Abs. 1 ZPO)Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände – auch der angegebenen Gründe –, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist
Ausbleiben vor dem Prozessgericht (§ 454 Abs. 2 ZPO)Hält das Gericht keinen neuen Vernehmungstermin für geboten, ist zur Hauptsache zu verhandeln
Beeidigung (§ 452 Abs. 1 ZPO)möglich, wenn das Ergebnis der unbeeidigten Aussage nicht ausreicht; waren beide Parteien vernommen, kann die Beeidigung über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden
Eidesnorm (§ 452 Abs. 2 ZPO)dass die Partei „nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe“
Verzicht / Ausschluss (§ 452 Abs. 3, 4 ZPO)Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten; unzulässig ist die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist
Beweiswürdigung (§ 453 Abs. 1 ZPO)Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 ZPO frei zu würdigen – es gibt keine gesetzliche Beweisregel und keinen Vorrang der Zeugenaussage
Verweigerung nach Anordnung (§ 453 Abs. 2 ZPO)Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, gilt § 446 ZPO entsprechend
Prozessunfähige (§ 455 Abs. 1 ZPO)Vernommen wird der gesetzliche Vertreter; bei mehreren gesetzlichen Vertretern gilt § 449 ZPO entsprechend
Minderjährige ab 16 (§ 455 Abs. 2 ZPO)können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren, vernommen und nach § 452 ZPO beeidigt werden, wenn das Gericht dies für angemessen hält; Gleiches gilt für prozessfähige Personen, die durch Betreuer oder Pfleger vertreten werden
Parteianhörung (§ 141 Abs. 1 ZPO)Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint; die Teilnahme kann auch als Videoverhandlung nach § 128a ZPO gestattet oder angeordnet werden
Rechtsnatur der Anhörungkein Beweismittel, sondern Erkenntnisquelle für die Sachaufklärung – ihr Ergebnis fließt aber über § 286 ZPO in die Beweiswürdigung ein
Ordnungsgeld bei der Anhörung (§ 141 Abs. 3 ZPO)Bleibt die Partei aus, kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen ausgebliebenen Zeugen festgesetzt werden – nicht jedoch, wenn sie einen zur Aufklärung fähigen und zum Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreter entsendet; auf die Folgen ist in der Ladung hinzuweisen
Höhe des Ordnungsgeldes5 € bis 1.000 € (Art. 6 Abs. 1 EGStGB), da die ZPO für § 141 Abs. 3 ZPO / § 380 ZPO kein eigenes Maß bestimmt
Video (§ 284 Abs. 2, 3 ZPO)Die Beweisaufnahme – und damit auch die Parteivernehmung – kann auf Antrag oder von Amts wegen per Bild- und Tonübertragung gestattet oder angeordnet werden; zusätzlich kann angeordnet werden, dass sich die zu vernehmende Person an einer bestimmten Gerichtsstelle aufhält
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-01

Warum die eigene Aussage das schwächste Beweismittel ist

Die ZPO kennt fünf Strengbeweismittel: Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden – und die Parteivernehmung. Die Reihenfolge im Gesetz ist kein Zufall: Die Parteivernehmung steht im zehnten und letzten Titel des Beweisrechts (§§ 445–455 ZPO).

Der Grund ist einfach: Wer Partei ist, verliert oder gewinnt mit seiner Aussage den eigenen Prozess. Die ZPO von 1877 hat daraus die Konsequenz gezogen, die eigene Aussage nur subsidiär zuzulassen – der Gesetzgeber traute dem Parteiinteresse nicht.

Daraus folgt die für Laien überraschendste Regel des deutschen Zivilprozesses: Man kann nicht verlangen, selbst als „Zeuge in eigener Sache“ vernommen zu werden. Wer für ein Gespräch unter vier Augen keinen Zeugen hat, steht beweisrechtlich zunächst mit leeren Händen da.

Die Rechtsprechung hat diese Härte über zwei Wege abgemildert: über die Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO und – praktisch viel wichtiger – über die persönliche Anhörung nach § 141 ZPO in Verbindung mit der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO.

Drei Wege zur Parteivernehmung (§§ 445, 447, 448 ZPO)

Erstens: Vernehmung des Gegners auf Antrag (§ 445 ZPO). Wer die Beweislast trägt, kann beantragen, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Voraussetzung nach Absatz 1 ist, dass er den ihm obliegenden Beweis „mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat“ – die Parteivernehmung ist also ausdrücklich der Notbehelf. Nach Absatz 2 ist der Antrag nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht bereits für erwiesen hält. Ist der Hauptbeweis des Gegners geglückt, hilft die Vernehmung also nicht mehr.

Zweitens: Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag (§ 447 ZPO). Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen – aber nur, „wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist“. Das Einverständnis des Gegners macht diese Vorschrift in der Praxis zur toten Norm: Wer einen Prozess gewinnen will, stimmt der Vernehmung des Gegners über dessen eigene Behauptung nicht zu.

Drittens: Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO). Diese Vorschrift ist der eigentliche Rettungsanker. Das Gericht kann ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer oder beider Parteien anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen.

Die Anordnung nach § 448 ZPO steht jedoch im Ermessen des Gerichts, und die Rechtsprechung des BGH verlangt eine zusätzliche, ungeschriebene Voraussetzung: den „Anbeweis“.

Der „Anbeweis“ – die ungeschriebene Hürde des § 448 ZPO

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Parteivernehmung von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse – nicht notwendig hohe – Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht. Fehlt diese Anfangswahrscheinlichkeit, ist die Anordnung unzulässig; das gilt auch in Fällen echter Beweisnot.

Der Anbeweis kann sich insbesondere ergeben aus:

&bull; einer bereits erhobenen, aber unergiebig gebliebenen Zeugenaussage,<br>&bull; Urkunden und Indizien, die die Behauptung stützen,<br>&bull; dem Ergebnis einer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO,<br>&bull; dem Vortrag der Partei in der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 4 ZPO).

Damit schließt sich der Kreis: Wer eine Vernehmung nach § 448 ZPO erreichen will, muss zuerst die persönliche Anhörung erreichen – und in dieser Anhörung überzeugend sein.

Parteianhörung nach § 141 ZPO – kein Beweismittel, aber oft entscheidend

Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Seit dem 19. Juli 2024 stellt § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich klar, dass das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO gestattet oder angeordnet werden kann. Ist der Partei das persönliche Erscheinen aus wichtigem Grund nicht zuzumuten, sieht das Gericht davon ab (Satz 3).

Die Anhörung ist kein Beweismittel. Sie dient der Aufklärung – das Gericht will hören, wie die Partei den Vorgang schildert. Weil aber § 286 Abs. 1 ZPO dem Gericht die freie Würdigung „des gesamten Inhalts der Verhandlungen“ aufgibt, fließt das Ergebnis der Anhörung unmittelbar in die Überzeugungsbildung ein.

Der BGH hat daraus eine für die Praxis zentrale Folgerung gezogen: Bei einem Vier-Augen-Gespräch, für das nur eine Seite einen Zeugen hat, verlangen der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren, dass die beweislose Partei Gelegenheit erhält, ihre Version des Gesprächs selbst vorzutragen – sei es durch Parteivernehmung nach § 448 ZPO, sei es durch Anhörung nach § 141 ZPO. Das Gericht darf den Angaben der angehörten Partei dabei dasselbe Gewicht beimessen wie einer Zeugenaussage (BGH, Urteil vom 27.09.2003 – III ZR 384/02; vgl. auch EGMR, Urteil vom 27.10.1993 – 14448/88, Dombo Beheer/Niederlande).

Umgekehrt gilt: Bestehen bereits Beweise oder Indizien zugunsten der Gegenseite, muss das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit weder anhören noch vernehmen.

Ablauf: Beweisbeschluss, Ladung, Vernehmung (§§ 450, 451 ZPO)

Die Parteivernehmung wird nach § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beweisbeschluss angeordnet. War die Partei bei der Verkündung nicht persönlich anwesend, ist sie unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden (Satz 2). Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat – einer Zustellung bedarf die Ladung nicht (Satz 3).

Werden nach Erlass des Beschlusses neue Beweismittel zu derselben Tatsache vorgebracht, kann die Ausführung nach § 450 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgesetzt werden. Hält das Gericht die Beweisfrage nach Erhebung der neuen Beweise für geklärt, ist von der Parteivernehmung abzusehen (Satz 2) – die Subsidiarität wirkt also bis zum letzten Moment.

Für die Durchführung verweist § 451 ZPO auf das Zeugenbeweisrecht: Es gelten die §§ 375, 376, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 396, 397 und 398 ZPO entsprechend. Praktisch bedeutet das: Ermahnung zur Wahrheit vor der Vernehmung (§ 395 Abs. 1 ZPO), Angaben zur Person (§ 395 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zusammenhängende Darstellung und anschließende Fragen (§ 396 ZPO), Fragerecht der Parteien und ihrer Anwälte (§ 397 ZPO) sowie die Möglichkeit einer wiederholten Vernehmung (§ 398 ZPO).

Die Beweisaufnahme kann nach § 284 Abs. 2 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen per Bild- und Tonübertragung stattfinden; zusätzlich kann das Gericht nach § 284 Abs. 3 ZPO anordnen, dass sich die zu vernehmende Partei während der Vernehmung an einer bestimmten Gerichtsstelle aufhält.

Wenn die Partei schweigt oder nicht erscheint (§§ 446, 453, 454 ZPO)

Es gibt keine Aussagepflicht der Partei und – anders als beim Zeugen – kein Zwangsmittel: kein Ordnungsgeld, keine Ordnungshaft, keine Vorführung. Die ZPO arbeitet stattdessen mit den Mitteln der Beweiswürdigung.

§ 446 ZPO lautet: „Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.“ Die Weigerung führt also nicht automatisch dazu, dass die Behauptung als bewiesen gilt – sie ist ein Würdigungsfaktor.

Über § 453 Abs. 2 ZPO gilt dasselbe, wenn die zur Vernehmung geladene Partei die Aussage oder den Eid verweigert.

Bleibt die Partei im Termin zur Vernehmung oder Beeidigung aus, entscheidet das Gericht nach § 454 Abs. 1 ZPO „unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen“, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist. War der Termin vor dem Prozessgericht bestimmt, ist nach § 454 Abs. 2 ZPO zur Hauptsache zu verhandeln, sofern das Gericht keinen neuen Vernehmungstermin für geboten hält.

Aufgepasst: Für die Anhörung nach § 141 ZPO gilt das Gegenteil. Bleibt die Partei dem angeordneten persönlichen Erscheinen fern, kann gegen sie nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld wie gegen einen ausgebliebenen Zeugen festgesetzt werden – nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB zwischen 5 und 1.000 Euro. Das gilt nach Satz 2 nicht, wenn die Partei einen zur Aufklärung des Tatbestands fähigen und zum Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreter entsendet; auf die Folgen ist in der Ladung hinzuweisen (Satz 3).

Die Beeidigung der Partei (§ 452 ZPO)

Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage nicht aus, um das Gericht zu überzeugen, kann es nach § 452 Abs. 1 Satz 1 ZPO anordnen, dass die Partei ihre Aussage beeidigt. Waren beide Parteien vernommen, kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden (Satz 2) – das Gericht muss sich also entscheiden.

Die Eidesnorm geht nach § 452 Abs. 2 ZPO dahin, „dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe“. Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten (Abs. 3). Unzulässig ist sie bei einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist (Abs. 4).

In der Praxis ist die Parteibeeidigung selten geworden. Sie hat allerdings strafrechtliche Bedeutung: Ein bewusst falscher Parteieid ist ein Meineid (§ 154 StGB), die uneidliche Falschaussage der Partei dagegen nicht nach § 153 StGB strafbar – diese Vorschrift erfasst nur Zeugen und Sachverständige.

Wer vernommen wird: juristische Personen, Vertreter, Minderjährige (§ 455 ZPO)

Vernommen wird die Partei – nicht ihr Anwalt. Bei juristischen Personen und parteifähigen Gesellschaften ist das gesetzliche Vertretungsorgan zu vernehmen; ein Mitarbeiter oder ausgeschiedener Geschäftsführer ist dagegen Zeuge.

Ist eine Partei nicht prozessfähig, wird nach § 455 Abs. 1 Satz 1 ZPO ihr gesetzlicher Vertreter vernommen; bei mehreren gesetzlichen Vertretern gilt § 449 ZPO entsprechend (Satz 2).

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nach § 455 Abs. 2 Satz 1 ZPO über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, selbst vernommen und auch nach § 452 ZPO beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen für angemessen erachtet. Dasselbe gilt für eine prozessfähige Person, die im Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird (Satz 2).

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, bestimmt das Gericht nach § 449 ZPO nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne vernommen werden.

Häufige Fehler

„Ich lasse mich einfach als Zeuge vernehmen.“ Wer Partei ist, kann in seinem eigenen Prozess nicht Zeuge sein. Möglich sind nur die Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) und die Anhörung (§ 141 ZPO) – beides mit den beschriebenen Einschränkungen.

„Ich beantrage meine eigene Vernehmung.“ Ein solcher Antrag ist nach § 447 ZPO nur erfolgreich, wenn der Gegner zustimmt. Ohne Zustimmung bleibt allein die Anregung, das Gericht möge von Amts wegen nach § 448 ZPO vernehmen – ein Anspruch darauf besteht nicht.

„Beweisnot genügt für § 448 ZPO.“ Nein. Der BGH verlangt auch bei Beweisnot den Anbeweis, also eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit. Wer nichts vorzuweisen hat, erreicht die Vernehmung nicht – deshalb ist die Anhörung nach § 141 ZPO der praktisch wichtigere Weg.

„Zum Anhörungstermin muss ich nicht selbst kommen, mein Anwalt ist ja da.“ Ist das persönliche Erscheinen nach § 141 ZPO angeordnet, droht bei unentschuldigtem Fernbleiben ein Ordnungsgeld (§ 141 Abs. 3 ZPO, Art. 6 Abs. 1 EGStGB: 5 bis 1.000 Euro). Es entfällt nur, wenn ein zur Aufklärung fähiger und zum Vergleich ermächtigter Vertreter erscheint.

„Wenn der Gegner schweigt, habe ich gewonnen.“ § 446 ZPO enthält keine Geständnisfiktion. Das Gericht kann die Behauptung als erwiesen ansehen, muss es aber nicht – es entscheidet nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung der Weigerungsgründe.

„Die Aussage der Partei zählt weniger als die eines Zeugen.“ Eine solche Beweisregel gibt es nicht. § 453 Abs. 1 ZPO ordnet die freie Würdigung nach § 286 ZPO an; das Gericht darf seine Überzeugung auch allein auf die Angaben einer Partei stützen.

Siehe auch

Quellen

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