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Gerichtskosten & Streitwert im Zivilprozess (GKG)

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Prozess- & Vollstreckungsrecht Gerichtskosten Streitwert GKG § 34 GKG Verfahrensgebühr Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Die Gerichtskosten einer Zivilklage richten sich nach dem Streitwert – dem Wert des Streitgegenstands (§ 3 Abs. 1 GKG). Aus dem Streitwert ergibt sich über die Gebührentabelle in § 34 GKG (mit Anlage 2) zunächst eine einfache Gebühr (1,0): bei einem Streitwert bis 500 € sind das 40 €, bei 5.000 € 170,50 €, bei 10.000 € 283 € (Fassung seit 1. Juni 2025). Für ein erstinstanzliches Klageverfahren fällt eine 3,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 1210 KV GKG) – bei 5.000 € Streitwert also 511,50 €. Diese Gebühr ist als Vorschuss einzuzahlen; die Klage wird grundsätzlich erst nach Zahlung zugestellt (§ 12 Abs. 1 GKG). Endet der Prozess ohne streitiges Urteil (z. B. Klagerücknahme, Vergleich, Anerkenntnis), ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG). Das Kostenrisiko trägt am Ende grundsätzlich die unterliegende Partei (§ 91 ZPO); hinzu kommen die Anwaltskosten nach dem RVG.

Kernfakten

PunktWert
BemessungsgrundlageStreitwert = Wert des Streitgegenstands (§ 3 Abs. 1 GKG)
Einfache Gebühr (1,0) bis 500 €40 € (§ 34 Abs. 1 GKG)
Mindestgebühr15 € (§ 34 Abs. 2 GKG)
GebührentabelleAnlage 2 zu § 34 GKG (1,0-Gebühr für Streitwerte bis 500.000 €)
Erstinstanzliches Klageverfahren3,0-Verfahrensgebühr (Nr. 1210 KV GKG, Anlage 1)
Ermäßigungauf 1,0 bei Beendigung ohne streitiges Urteil – Klagerücknahme, Anerkenntnis-/Verzichtsurteil, Versäumnisurteil, gerichtlicher Vergleich (Nr. 1211 KV GKG)
FälligkeitVerfahrensgebühr wird mit Einreichung der Klage fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG)
VorschussKlage wird grundsätzlich erst nach Zahlung des Gebührenvorschusses zugestellt (§ 12 Abs. 1 GKG)
Streitwert-Ermittlungfür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gelten §§ 3–9 ZPO (§ 48 Abs. 1 GKG); freies gerichtliches Ermessen (§ 3 ZPO)
NebenforderungenZinsen und Kosten bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt (§ 43 GKG, § 4 ZPO)
Wertfestsetzungdurch das Gericht – vorläufig bei Einreichung, endgültig nach Erledigung (§ 63 GKG)
Kostentragungunterliegende Partei trägt die Kosten (§ 91 ZPO), Quotelung bei Teilobsiegen (§ 92 ZPO)
Höhere InstanzenBerufung 4,0 (Nr. 1220 KV GKG), Revision 5,0 (Nr. 1230 KV GKG)
RechtsstandGebührentabelle neu gefasst zum 1. Juni 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. I Nr. 109)

Wovon die Gerichtskosten abhängen: der Streitwert (§ 3 GKG)

Die zentrale Stellschraube für die Gerichtskosten ist der Streitwert. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Wertgebühren), soweit nichts anderes bestimmt ist. Nur ein Teil der Kosten – etwa Auslagen und einzelne Festgebühren – wird nicht nach dem Wert, sondern nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG).

Wie hoch der Streitwert ist, bestimmt sich bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach den §§ 3 bis 9 ZPO (§ 48 Abs. 1 GKG). Bei einer bezifferten Geldforderung entspricht der Streitwert der eingeklagten Summe. Ist der Anspruch nicht auf Geld gerichtet, setzt das Gericht den Wert nach freiem Ermessen fest (§ 3 ZPO). Wichtige Sonderregeln:

Das Gericht setzt den Streitwert fest – zunächst vorläufig bei Einreichung der Klage (für die Vorschussberechnung), endgültig nach Erledigung des Verfahrens (§ 63 GKG). Gegen die Wertfestsetzung ist unter den Voraussetzungen des § 68 GKG die Beschwerde möglich.

Von der Wertgebühr zur Verfahrensgebühr (§ 34 GKG, Anlage 1 und 2)

Aus dem Streitwert wird über § 34 GKG die einfache Gebühr (1,0) abgeleitet. Bei einem Streitwert bis 500 € beträgt sie 40 €; darüber steigt sie stufenweise an (Mindestbetrag jeder Gebühr: 15 €, § 34 Abs. 2 GKG). Die vollständige 1,0-Gebühr für Streitwerte bis 500.000 € ist als Anlage 2 zum Gesetz abgedruckt.

Die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren sind ein Vielfaches dieser 1,0-Gebühr. Welcher Gebührensatz gilt, ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG). Für das allgemeine erstinstanzliche Verfahren vor den Zivilgerichten fällt eine 3,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 1210 KV GKG). Beispielrechnung (Stand seit 1. Juni 2025):

Streitwert1,0-Gebühr (Anlage 2)Gerichtskosten erste Instanz (3,0)
2.000 €103,00 €309,00 €
5.000 €170,50 €511,50 €
10.000 €283,00 €849,00 €
25.000 €435,50 €1.306,50 €
50.000 €638,00 €1.914,00 €

In höheren Instanzen sind die Sätze höher: Die Berufung kostet eine 4,0-Verfahrensgebühr (Nr. 1220 KV GKG), die Revision eine 5,0-Gebühr (Nr. 1230 KV GKG).

Ermäßigung: Wenn der Prozess früh endet (Nr. 1211 KV GKG)

Die 3,0-Verfahrensgebühr fällt in voller Höhe an, wenn das Verfahren mit einem streitigen Urteil endet. Wird der Rechtsstreit dagegen vorzeitig ohne streitiges Urteil beendet, ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG). Das gilt insbesondere bei

Ein früher Vergleich reduziert damit die Gerichtskosten erheblich – aus einer 3,0- wird eine 1,0-Gebühr. Bei 5.000 € Streitwert fallen dann statt 511,50 € nur 170,50 € Gerichtsgebühr an. Zusätzlich kann eine gerichtliche Einigung die weiteren Kosten dämpfen.

Fälligkeit und Vorschuss (§ 6, § 12 GKG)

Die Verfahrensgebühr wird bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Klage grundsätzlich erst zugestellt, nachdem der Kläger den Gebührenvorschuss gezahlt hat (§ 12 Abs. 1 GKG). Wer klagt, muss die vollen 3,0-Gerichtsgebühren also vorschießen, bevor das Verfahren in Gang kommt – auch wenn er am Ende obsiegt und die Kosten letztlich der Gegner trägt. Zahlt der Kläger den Vorschuss nicht, unterbleibt die Zustellung; das kann für die Wahrung von Fristen und die Hemmung der Verjährung bedeutsam sein.

Das Kostenrisiko: Wer zahlt am Ende? (§ 91 ZPO)

Die Gerichtskosten sind nur ein Teil des Kostenrisikos. Am Ende des Prozesses entscheidet das Gericht über die Kostentragung: Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dazu gehören neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten – vor allem die Anwaltsgebühren beider Seiten nach dem RVG (deren Höhe sich ebenfalls nach dem Streitwert als Gegenstandswert richtet). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten quotal verteilt (§ 92 ZPO).

Das reale Kostenrisiko liegt daher deutlich über der reinen Gerichtsgebühr: Bei 5.000 € Streitwert summieren sich Gerichtskosten und beidseitige Anwaltskosten auf einen deutlich vierstelligen Betrag, den im schlimmsten Fall die unterliegende Partei vollständig trägt. Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO – eigenes Thema).

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-18
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0