Gerichtskosten & Streitwert im Zivilprozess (GKG)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Bemessungsgrundlage | Streitwert = Wert des Streitgegenstands (§ 3 Abs. 1 GKG) |
| Einfache Gebühr (1,0) bis 500 € | 40 € (§ 34 Abs. 1 GKG) |
| Mindestgebühr | 15 € (§ 34 Abs. 2 GKG) |
| Gebührentabelle | Anlage 2 zu § 34 GKG (1,0-Gebühr für Streitwerte bis 500.000 €) |
| Erstinstanzliches Klageverfahren | 3,0-Verfahrensgebühr (Nr. 1210 KV GKG, Anlage 1) |
| Ermäßigung | auf 1,0 bei Beendigung ohne streitiges Urteil – Klagerücknahme, Anerkenntnis-/Verzichtsurteil, Versäumnisurteil, gerichtlicher Vergleich (Nr. 1211 KV GKG) |
| Fälligkeit | Verfahrensgebühr wird mit Einreichung der Klage fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG) |
| Vorschuss | Klage wird grundsätzlich erst nach Zahlung des Gebührenvorschusses zugestellt (§ 12 Abs. 1 GKG) |
| Streitwert-Ermittlung | für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gelten §§ 3–9 ZPO (§ 48 Abs. 1 GKG); freies gerichtliches Ermessen (§ 3 ZPO) |
| Nebenforderungen | Zinsen und Kosten bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt (§ 43 GKG, § 4 ZPO) |
| Wertfestsetzung | durch das Gericht – vorläufig bei Einreichung, endgültig nach Erledigung (§ 63 GKG) |
| Kostentragung | unterliegende Partei trägt die Kosten (§ 91 ZPO), Quotelung bei Teilobsiegen (§ 92 ZPO) |
| Höhere Instanzen | Berufung 4,0 (Nr. 1220 KV GKG), Revision 5,0 (Nr. 1230 KV GKG) |
| Rechtsstand | Gebührentabelle neu gefasst zum 1. Juni 2025 (KostBRÄG 2025, BGBl. I Nr. 109) |
Wovon die Gerichtskosten abhängen: der Streitwert (§ 3 GKG)
Die zentrale Stellschraube für die Gerichtskosten ist der Streitwert. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Wertgebühren), soweit nichts anderes bestimmt ist. Nur ein Teil der Kosten – etwa Auslagen und einzelne Festgebühren – wird nicht nach dem Wert, sondern nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG).
Wie hoch der Streitwert ist, bestimmt sich bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach den §§ 3 bis 9 ZPO (§ 48 Abs. 1 GKG). Bei einer bezifferten Geldforderung entspricht der Streitwert der eingeklagten Summe. Ist der Anspruch nicht auf Geld gerichtet, setzt das Gericht den Wert nach freiem Ermessen fest (§ 3 ZPO). Wichtige Sonderregeln:
- Mehrere Ansprüche in einer Klage werden zusammengerechnet (§ 5 ZPO).
- Zinsen, Früchte, Nutzungen und Kosten als Nebenforderungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 ZPO, § 43 GKG). Wer 10.000 € Hauptforderung plus Zinsen einklagt, hat einen Streitwert von 10.000 € – nicht mehr.
- Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Renten) gilt regelmäßig der 3,5-fache Jahreswert (§ 9 ZPO); für Miet- und Pachtverhältnisse gelten die Sonderregeln des § 41 GKG.
Das Gericht setzt den Streitwert fest – zunächst vorläufig bei Einreichung der Klage (für die Vorschussberechnung), endgültig nach Erledigung des Verfahrens (§ 63 GKG). Gegen die Wertfestsetzung ist unter den Voraussetzungen des § 68 GKG die Beschwerde möglich.
Von der Wertgebühr zur Verfahrensgebühr (§ 34 GKG, Anlage 1 und 2)
Aus dem Streitwert wird über § 34 GKG die einfache Gebühr (1,0) abgeleitet. Bei einem Streitwert bis 500 € beträgt sie 40 €; darüber steigt sie stufenweise an (Mindestbetrag jeder Gebühr: 15 €, § 34 Abs. 2 GKG). Die vollständige 1,0-Gebühr für Streitwerte bis 500.000 € ist als Anlage 2 zum Gesetz abgedruckt.
Die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren sind ein Vielfaches dieser 1,0-Gebühr. Welcher Gebührensatz gilt, ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG). Für das allgemeine erstinstanzliche Verfahren vor den Zivilgerichten fällt eine 3,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 1210 KV GKG). Beispielrechnung (Stand seit 1. Juni 2025):
| Streitwert | 1,0-Gebühr (Anlage 2) | Gerichtskosten erste Instanz (3,0) |
|---|---|---|
| 2.000 € | 103,00 € | 309,00 € |
| 5.000 € | 170,50 € | 511,50 € |
| 10.000 € | 283,00 € | 849,00 € |
| 25.000 € | 435,50 € | 1.306,50 € |
| 50.000 € | 638,00 € | 1.914,00 € |
In höheren Instanzen sind die Sätze höher: Die Berufung kostet eine 4,0-Verfahrensgebühr (Nr. 1220 KV GKG), die Revision eine 5,0-Gebühr (Nr. 1230 KV GKG).
Ermäßigung: Wenn der Prozess früh endet (Nr. 1211 KV GKG)
Die 3,0-Verfahrensgebühr fällt in voller Höhe an, wenn das Verfahren mit einem streitigen Urteil endet. Wird der Rechtsstreit dagegen vorzeitig ohne streitiges Urteil beendet, ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG). Das gilt insbesondere bei
- Klagerücknahme,
- Anerkenntnis-, Verzichts- oder Versäumnisurteil,
- gerichtlichem Vergleich und
- übereinstimmender Erledigungserklärung.
Ein früher Vergleich reduziert damit die Gerichtskosten erheblich – aus einer 3,0- wird eine 1,0-Gebühr. Bei 5.000 € Streitwert fallen dann statt 511,50 € nur 170,50 € Gerichtsgebühr an. Zusätzlich kann eine gerichtliche Einigung die weiteren Kosten dämpfen.
Fälligkeit und Vorschuss (§ 6, § 12 GKG)
Die Verfahrensgebühr wird bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Klage grundsätzlich erst zugestellt, nachdem der Kläger den Gebührenvorschuss gezahlt hat (§ 12 Abs. 1 GKG). Wer klagt, muss die vollen 3,0-Gerichtsgebühren also vorschießen, bevor das Verfahren in Gang kommt – auch wenn er am Ende obsiegt und die Kosten letztlich der Gegner trägt. Zahlt der Kläger den Vorschuss nicht, unterbleibt die Zustellung; das kann für die Wahrung von Fristen und die Hemmung der Verjährung bedeutsam sein.
Das Kostenrisiko: Wer zahlt am Ende? (§ 91 ZPO)
Die Gerichtskosten sind nur ein Teil des Kostenrisikos. Am Ende des Prozesses entscheidet das Gericht über die Kostentragung: Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dazu gehören neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten – vor allem die Anwaltsgebühren beider Seiten nach dem RVG (deren Höhe sich ebenfalls nach dem Streitwert als Gegenstandswert richtet). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten quotal verteilt (§ 92 ZPO).
Das reale Kostenrisiko liegt daher deutlich über der reinen Gerichtsgebühr: Bei 5.000 € Streitwert summieren sich Gerichtskosten und beidseitige Anwaltskosten auf einen deutlich vierstelligen Betrag, den im schlimmsten Fall die unterliegende Partei vollständig trägt. Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO – eigenes Thema).
Häufige Fehler
- „Die Gerichtskosten sind ein fester Betrag." Nein. Sie hängen vom Streitwert ab und steigen mit ihm (§ 3 GKG, § 34 GKG). Ein höherer Streitwert bedeutet höhere Gerichts- und Anwaltskosten.
- „Zinsen erhöhen den Streitwert." Nicht als Nebenforderung. Zinsen und Kosten bleiben bei der Wertberechnung außer Betracht (§ 4 ZPO, § 43 GKG) – maßgeblich ist die Hauptforderung.
- „Ich muss erst zahlen, wenn ich verliere." Falsch. Der Kläger muss die 3,0-Verfahrensgebühr als Vorschuss einzahlen, bevor die Klage überhaupt zugestellt wird (§ 12 Abs. 1 GKG).
- „Ein Vergleich ändert an den Gerichtskosten nichts." Doch. Endet das Verfahren ohne streitiges Urteil (z. B. durch Vergleich oder Klagerücknahme), ermäßigt sich die Verfahrensgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG).
- „Gerichtskosten sind mein einziges Kostenrisiko." Nein. Die unterliegende Partei trägt zusätzlich die Anwaltskosten beider Seiten nach dem RVG (§ 91 ZPO) – das ist meist der größere Posten.
Quellen
- § 3 GKG – Höhe der Kosten (Wertgebühren nach dem Streitwert; Auslagen/Festgebühren nach Anlage 1): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__3.html
- § 6 GKG – Fälligkeit der Gebühren (Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__6.html
- § 12 GKG – Zustellung der Klage nur nach Zahlung des Gebührenvorschusses: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__12.html
- § 34 GKG – Wertgebühren (bis 500 € = 40 €; Mindestbetrag 15 €; Fassung seit 01.06.2025): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.html
- GKG Anlage 2 (zu § 34) – Gebührentabelle (1,0-Gebühr für Streitwerte bis 500.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_2.html
- GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) – Nr. 1210 (Verfahrensgebühr 3,0), Nr. 1211 (Ermäßigung 1,0), Nr. 1220/1230 (Berufung/Revision): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html
- § 43 GKG – Nebenforderungen (Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__43.html
- § 48 GKG – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Verweis auf §§ 3–9 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__48.html
- § 63 GKG – Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__63.html
- § 3 ZPO – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__3.html
- § 4 ZPO – Wertberechnung; Nichtberücksichtigung von Nebenforderungen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__4.html
- § 5 ZPO – Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__5.html
- § 91 ZPO – Kostentragung der unterliegenden Partei: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html
- § 92 ZPO – Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__92.html
- § 34 GKG (dejure.org, Wortlaut + Änderungshistorie, Fassung ab 01.06.2025): https://dejure.org/gesetze/GKG/34.html
- GKG Anlage 2 (dejure.org, aktuelle Gebührentabelle): https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_2.html