Nexvyra

Gerichtsstand bei Klagen nach dem Montrealer Übereinkommen (Art. 33 MÜ) – die vier Gerichtsstände, Online-Buchung, Inlandsflüge, Verhältnis zur Brüssel-Ia-VO In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-24 · letzte Prüfung: 2026-09-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Für Schadensersatzklagen, die unter das **Montrealer Übereinkommen (MÜ)** fallen – etwa wegen **Gepäckverlusts, Gepäckschadens oder Verspätung** (Art. 17–19 MÜ) –, regelt **Art. 33 MÜ** abschließend, wo geklagt werden kann. Der Kläger hat die Wahl zwischen **vier Gerichtsständen**: Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung, die Geschäftsstelle, durch die der Vertrag geschlossen wurde, oder der Bestimmungsort. Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden tritt ein **fünfter Gerichtsstand** hinzu: der ständige Wohnsitz des Reisenden, aber nur unter engen Zusatzvoraussetzungen (Art. 33 Abs. 2, 3 MÜ). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Art. 33 Abs. 1 MÜ nicht nur bestimmt, in **welchem Vertragsstaat** geklagt werden kann, sondern auch, **welches Gericht innerhalb dieses Staates** örtlich zuständig ist (EuGH, 07.11.2019 – C-213/18, Guaitoli). Die Regelung gilt über die **VO (EG) Nr. 2027/97** auch für reine **Inlandsflüge** von EU-Luftfahrtunternehmen. Ein **online über eine unabhängige Buchungsplattform** geschlossener Vertrag begründet dabei **keine** Geschäftsstelle des Luftfrachtführers am Wohnsitz des Fluggasts (EuGH, 17.09.2026 – C-876/24, Vueling Airlines) – der bequeme Klageort „bei mir zu Hause" lässt sich aus dem Online-Kauf allein nicht herleiten. Werden zugleich pauschale Ansprüche nach der **VO (EG) Nr. 261/2004** geltend gemacht, prüft dasselbe Gericht seine Zuständigkeit für diesen Teil **getrennt** nach der **Brüssel-Ia-VO** (VO (EU) Nr. 1215/2012) – beide Zuständigkeitsregime stehen nebeneinander.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 33 Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999 (MÜ) [eur-lex.europa.eu, ABl. 2001 L 194 S. 39]
EU-GenehmigungBeschluss 2001/539/EG des Rates vom 05.04.2001
In Kraft (EU/Deutschland)28.06.2004
AnwendungsbereichSchadensersatzklagen nach dem MÜ: Tod/Körperverletzung (Art. 17 Abs. 1), Gepäckschäden (Art. 17 Abs. 2), Verspätung (Art. 19), Güterschäden (Art. 18)
Nicht erfasstPauschale Ausgleichsansprüche nach VO (EG) 261/2004 – dafür gilt die Brüssel-Ia-VO [EuGH C-213/18 Rn. 34]
Gerichtsstand 1Wohnsitz des Luftfrachtführers [Art. 33 Abs. 1 MÜ]
Gerichtsstand 2Hauptniederlassung des Luftfrachtführers [Art. 33 Abs. 1 MÜ]
Gerichtsstand 3Geschäftsstelle, durch die der Vertrag geschlossen wurde [Art. 33 Abs. 1 MÜ]
Gerichtsstand 4Bestimmungsort [Art. 33 Abs. 1 MÜ]
Gerichtsstand 5 (nur Tod/Körperverletzung)Ständiger Wohnsitz des Reisenden, wenn Luftfrachtführer dorthin/von dort gewerbsmäßig befördert und dort eigene oder über geschäftliche Vereinbarung genutzte Geschäftsräume unterhält [Art. 33 Abs. 2 MÜ]
RegelungsebeneArt. 33 Abs. 1 MÜ bestimmt sowohl den zuständigen Vertragsstaat als auch das örtlich zuständige Gericht innerhalb dieses Staates [EuGH C-213/18 Rn. 51, 55]
Geltung für InlandsflügeJa, über VO (EG) 2027/97 (geändert durch VO (EG) 889/2002) auch für rein innerstaatliche Flüge von EU-Luftfahrtunternehmen [EuGH C-876/24 Rn. 1 der Kernaussagen]
Online-BuchungBegründet für sich allein keine Geschäftsstelle am Wohnsitz des Fluggasts i. S. v. Art. 33 Abs. 1 MÜ [EuGH, 17.09.2026 – C-876/24 Vueling Airlines]
Verhältnis zur Brüssel-Ia-VOArt. 67, Art. 71 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 lassen die Zuständigkeitsregeln des MÜ als Regelung für ein „besonderes Rechtsgebiet" unberührt [EuGH C-213/18 Rn. 36]
Gemischte Klage (VO 261/2004 + MÜ)Gericht prüft Zuständigkeit für VO-261/2004-Anspruch nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO, für MÜ-Anspruch nach Art. 33 MÜ – getrennt, ggf. am selben Gericht [EuGH C-213/18 Rn. 44]
Schiedsverfahren (nur Güterschäden)Nur an einem der in Art. 33 MÜ genannten Gerichtsstände zulässig [Art. 34 Abs. 2 MÜ]
VerfahrensrechtRichtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts [Art. 33 Abs. 4 MÜ]
Ausschlussfrist für die Klage2 Jahre ab Ankunft bzw. vorgesehener Ankunft [Art. 35 MÜ]

Geltungsbereich

Art. 33 MÜ gilt für Schadensersatzklagen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens fallen: Tötung oder Körperverletzung eines Reisenden (Art. 17 Abs. 1 MÜ), Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck (Art. 17 Abs. 2 MÜ), Verspätungsschäden bei Reisenden, Gepäck oder Gütern (Art. 19 MÜ) sowie Güterschäden (Art. 18 MÜ). International gilt das Übereinkommen für Beförderungen zwischen zwei Vertragsstaaten oder mit vorgesehener Zwischenlandung in einem anderen Staat (Art. 1 Abs. 2 MÜ). Innerhalb der EU erweitert die VO (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der VO (EG) 889/2002 den Anwendungsbereich der Haftungs- und damit auch der Zuständigkeitsregeln des MÜ auf alle Flüge von EU-Luftfahrtunternehmen – ausdrücklich auch auf reine Inlandsflüge. Der EuGH hat das in der Rechtssache Vueling Airlines (C-876/24) für einen Inlandsflug innerhalb Spaniens bestätigt: Auch wenn Abflug- und Zielort im selben Mitgliedstaat liegen, bleibt Art. 33 MÜ für die Zuständigkeit maßgeblich, wenn Fluggast und Luftfahrtunternehmen in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.

Art. 33 Abs. 1 MÜ ist nach der Rechtsprechung des EuGH zweistufig zu lesen: Die Vorschrift bestimmt zunächst das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats und legt dann fest, welches der dortigen Gerichte anhand der genannten Anknüpfungspunkte örtlich zuständig ist (EuGH C-213/18, Guaitoli, Rn. 50 f.). Eine zusätzliche Prüfung der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Prozessrechts ist damit nicht mehr nötig – Art. 33 MÜ regelt beides in einem Schritt.

Ausnahmen

Der fünfte Gerichtsstand aus Art. 33 Abs. 2 MÜ – der ständige Wohnsitz des Reisenden – steht nur bei Klagen wegen Tod oder Körperverletzung zur Verfügung, nicht bei Gepäck- oder Verspätungsschäden. Er setzt zusätzlich voraus, dass der Luftfrachtführer Reisende gewerbsmäßig in dieses Land oder aus diesem Land befördert (mit eigenen Luftfahrzeugen oder aufgrund einer geschäftlichen Vereinbarung mit einem anderen Luftfrachtführer) und dort Geschäftsräume unterhält, die er selbst oder ein Partner-Luftfrachtführer mietet oder besitzt (Art. 33 Abs. 2, 3 Buchst. a MÜ). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei den vier Gerichtsständen aus Absatz 1.

Der Online-Kauf eines Flugtickets über eine unabhängige Buchungsplattform begründet nach der Vueling-Entscheidung keine eigene Geschäftsstelle des Luftfrachtführers am Wohnsitz des Fluggasts – auch dann nicht, wenn die Gepäckaufgabe erst später, etwa am Flughafen, hinzugebucht wird. Der EuGH stützt das auf den Zweck der Norm: Wer Beförderungsleistungen online anbietet, soll nicht dem Risiko ausgesetzt sein, überall dort verklagt zu werden, wo das Angebot abrufbar ist, ohne physische Präsenz oder Bezug zur konkreten Beförderung. Zudem behandelt der Gerichtshof die Gepäckbeförderung als Nebenleistung zum Personenbeförderungsvertrag: Für die Zuständigkeit kommt es auf den Vertrag über die Luftbeförderung des Reisenden an, nicht auf den Ort, an dem die Gepäckaufgabe separat gebucht wurde.

Klagen, die sich ausschließlich auf die VO (EG) 261/2004 stützen (pauschale Ausgleichszahlung, Betreuungsleistungen), fallen von vornherein nicht unter Art. 33 MÜ; ihre Zuständigkeit richtet sich nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO (siehe unten).

Häufige Fehler

Verwechslung mit dem Gerichtsstand nach VO 261/2004. Für den pauschalen Ausgleichsanspruch nach VO 261/2004 gilt nicht Art. 33 MÜ, sondern Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO mit der Wahl zwischen Abflug- und Ankunftsort (EuGH, 09.07.2009 – C-204/08, Rehder). Wer bei einer kombinierten Klage – pauschaler Ausgleich und weitergehender Schadensersatz – nur eine der beiden Regelungen prüft, übersieht, dass das Gericht beide getrennt anwenden muss (EuGH C-213/18, Guaitoli, Rn. 44).

Annahme, Art. 33 MÜ bestimme nur den Staat, nicht das Gericht. Diese in Italien von der Corte di cassazione vertretene Auffassung hat der EuGH in der Rechtssache Guaitoli ausdrücklich verworfen: Art. 33 Abs. 1 MÜ regelt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit unmittelbar (Rn. 55).

Gerichtsstand am eigenen Wohnort allein wegen Online-Buchung annehmen. Seit der Vueling-Entscheidung steht fest, dass der Online-Kauf eines Tickets über eine Buchungsplattform für sich genommen keine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers am Wohnsitz des Fluggasts begründet. Klagen bleiben auf die vier (bzw. bei Personenschäden fünf) in Art. 33 MÜ genannten Orte beschränkt.

MÜ-Zuständigkeit bei reinen Inlandsflügen für unanwendbar halten. Wegen VO (EG) 2027/97 gilt das MÜ – und damit auch Art. 33 MÜ – bei EU-Luftfahrtunternehmen auch für Flüge, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats stattfinden.

Beispiel

Eine Reisende mit Wohnsitz in Fuenlabrada (Spanien) bucht online über eine unabhängige Buchungsplattform einen Inlandsflug von Madrid nach Barcelona bei einer spanischen Fluggesellschaft mit Sitz in Barcelona. Am Flughafen Madrid bucht sie zusätzlich die Aufgabe eines Gepäckstücks. Das Gepäck geht verloren; sie verklagt die Fluggesellschaft auf Schadensersatz am Gericht ihres Wohnorts Fuenlabrada. Nach der Vueling-Entscheidung des EuGH (C-876/24) hat dieses Gericht keine Zuständigkeit aus Art. 33 Abs. 1 MÜ: Der Online-Kauf begründet keine Geschäftsstelle der Airline in Fuenlabrada, und die übrigen Anknüpfungspunkte (Wohnsitz/Hauptniederlassung der Airline in Barcelona, Bestimmungsort Barcelona) liegen dort nicht. Zulässig wäre die Klage stattdessen am Sitz der Fluggesellschaft in Barcelona oder – da Abflug- und Zielort desselben Inlandsflugs zugleich Bestimmungsort im Sinn der Norm sein können – am jeweils einschlägigen Flughafenort.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-24
Letzte Prüfung:
2026-09-24
In Kraft seit:
2004-06-28
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0