Gerichtsstand bei Klagen nach dem Montrealer Übereinkommen (Art. 33 MÜ) – die vier Gerichtsstände, Online-Buchung, Inlandsflüge, Verhältnis zur Brüssel-Ia-VO In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 33 Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999 (MÜ) [eur-lex.europa.eu, ABl. 2001 L 194 S. 39] |
| EU-Genehmigung | Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 05.04.2001 |
| In Kraft (EU/Deutschland) | 28.06.2004 |
| Anwendungsbereich | Schadensersatzklagen nach dem MÜ: Tod/Körperverletzung (Art. 17 Abs. 1), Gepäckschäden (Art. 17 Abs. 2), Verspätung (Art. 19), Güterschäden (Art. 18) |
| Nicht erfasst | Pauschale Ausgleichsansprüche nach VO (EG) 261/2004 – dafür gilt die Brüssel-Ia-VO [EuGH C-213/18 Rn. 34] |
| Gerichtsstand 1 | Wohnsitz des Luftfrachtführers [Art. 33 Abs. 1 MÜ] |
| Gerichtsstand 2 | Hauptniederlassung des Luftfrachtführers [Art. 33 Abs. 1 MÜ] |
| Gerichtsstand 3 | Geschäftsstelle, durch die der Vertrag geschlossen wurde [Art. 33 Abs. 1 MÜ] |
| Gerichtsstand 4 | Bestimmungsort [Art. 33 Abs. 1 MÜ] |
| Gerichtsstand 5 (nur Tod/Körperverletzung) | Ständiger Wohnsitz des Reisenden, wenn Luftfrachtführer dorthin/von dort gewerbsmäßig befördert und dort eigene oder über geschäftliche Vereinbarung genutzte Geschäftsräume unterhält [Art. 33 Abs. 2 MÜ] |
| Regelungsebene | Art. 33 Abs. 1 MÜ bestimmt sowohl den zuständigen Vertragsstaat als auch das örtlich zuständige Gericht innerhalb dieses Staates [EuGH C-213/18 Rn. 51, 55] |
| Geltung für Inlandsflüge | Ja, über VO (EG) 2027/97 (geändert durch VO (EG) 889/2002) auch für rein innerstaatliche Flüge von EU-Luftfahrtunternehmen [EuGH C-876/24 Rn. 1 der Kernaussagen] |
| Online-Buchung | Begründet für sich allein keine Geschäftsstelle am Wohnsitz des Fluggasts i. S. v. Art. 33 Abs. 1 MÜ [EuGH, 17.09.2026 – C-876/24 Vueling Airlines] |
| Verhältnis zur Brüssel-Ia-VO | Art. 67, Art. 71 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 lassen die Zuständigkeitsregeln des MÜ als Regelung für ein „besonderes Rechtsgebiet" unberührt [EuGH C-213/18 Rn. 36] |
| Gemischte Klage (VO 261/2004 + MÜ) | Gericht prüft Zuständigkeit für VO-261/2004-Anspruch nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO, für MÜ-Anspruch nach Art. 33 MÜ – getrennt, ggf. am selben Gericht [EuGH C-213/18 Rn. 44] |
| Schiedsverfahren (nur Güterschäden) | Nur an einem der in Art. 33 MÜ genannten Gerichtsstände zulässig [Art. 34 Abs. 2 MÜ] |
| Verfahrensrecht | Richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts [Art. 33 Abs. 4 MÜ] |
| Ausschlussfrist für die Klage | 2 Jahre ab Ankunft bzw. vorgesehener Ankunft [Art. 35 MÜ] |
Geltungsbereich
Art. 33 MÜ gilt für Schadensersatzklagen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens fallen: Tötung oder Körperverletzung eines Reisenden (Art. 17 Abs. 1 MÜ), Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck (Art. 17 Abs. 2 MÜ), Verspätungsschäden bei Reisenden, Gepäck oder Gütern (Art. 19 MÜ) sowie Güterschäden (Art. 18 MÜ). International gilt das Übereinkommen für Beförderungen zwischen zwei Vertragsstaaten oder mit vorgesehener Zwischenlandung in einem anderen Staat (Art. 1 Abs. 2 MÜ). Innerhalb der EU erweitert die VO (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der VO (EG) 889/2002 den Anwendungsbereich der Haftungs- und damit auch der Zuständigkeitsregeln des MÜ auf alle Flüge von EU-Luftfahrtunternehmen – ausdrücklich auch auf reine Inlandsflüge. Der EuGH hat das in der Rechtssache Vueling Airlines (C-876/24) für einen Inlandsflug innerhalb Spaniens bestätigt: Auch wenn Abflug- und Zielort im selben Mitgliedstaat liegen, bleibt Art. 33 MÜ für die Zuständigkeit maßgeblich, wenn Fluggast und Luftfahrtunternehmen in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.
Art. 33 Abs. 1 MÜ ist nach der Rechtsprechung des EuGH zweistufig zu lesen: Die Vorschrift bestimmt zunächst das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats und legt dann fest, welches der dortigen Gerichte anhand der genannten Anknüpfungspunkte örtlich zuständig ist (EuGH C-213/18, Guaitoli, Rn. 50 f.). Eine zusätzliche Prüfung der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Prozessrechts ist damit nicht mehr nötig – Art. 33 MÜ regelt beides in einem Schritt.
Ausnahmen
Der fünfte Gerichtsstand aus Art. 33 Abs. 2 MÜ – der ständige Wohnsitz des Reisenden – steht nur bei Klagen wegen Tod oder Körperverletzung zur Verfügung, nicht bei Gepäck- oder Verspätungsschäden. Er setzt zusätzlich voraus, dass der Luftfrachtführer Reisende gewerbsmäßig in dieses Land oder aus diesem Land befördert (mit eigenen Luftfahrzeugen oder aufgrund einer geschäftlichen Vereinbarung mit einem anderen Luftfrachtführer) und dort Geschäftsräume unterhält, die er selbst oder ein Partner-Luftfrachtführer mietet oder besitzt (Art. 33 Abs. 2, 3 Buchst. a MÜ). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei den vier Gerichtsständen aus Absatz 1.
Der Online-Kauf eines Flugtickets über eine unabhängige Buchungsplattform begründet nach der Vueling-Entscheidung keine eigene Geschäftsstelle des Luftfrachtführers am Wohnsitz des Fluggasts – auch dann nicht, wenn die Gepäckaufgabe erst später, etwa am Flughafen, hinzugebucht wird. Der EuGH stützt das auf den Zweck der Norm: Wer Beförderungsleistungen online anbietet, soll nicht dem Risiko ausgesetzt sein, überall dort verklagt zu werden, wo das Angebot abrufbar ist, ohne physische Präsenz oder Bezug zur konkreten Beförderung. Zudem behandelt der Gerichtshof die Gepäckbeförderung als Nebenleistung zum Personenbeförderungsvertrag: Für die Zuständigkeit kommt es auf den Vertrag über die Luftbeförderung des Reisenden an, nicht auf den Ort, an dem die Gepäckaufgabe separat gebucht wurde.
Klagen, die sich ausschließlich auf die VO (EG) 261/2004 stützen (pauschale Ausgleichszahlung, Betreuungsleistungen), fallen von vornherein nicht unter Art. 33 MÜ; ihre Zuständigkeit richtet sich nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO (siehe unten).
Häufige Fehler
Verwechslung mit dem Gerichtsstand nach VO 261/2004. Für den pauschalen Ausgleichsanspruch nach VO 261/2004 gilt nicht Art. 33 MÜ, sondern Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO mit der Wahl zwischen Abflug- und Ankunftsort (EuGH, 09.07.2009 – C-204/08, Rehder). Wer bei einer kombinierten Klage – pauschaler Ausgleich und weitergehender Schadensersatz – nur eine der beiden Regelungen prüft, übersieht, dass das Gericht beide getrennt anwenden muss (EuGH C-213/18, Guaitoli, Rn. 44).
Annahme, Art. 33 MÜ bestimme nur den Staat, nicht das Gericht. Diese in Italien von der Corte di cassazione vertretene Auffassung hat der EuGH in der Rechtssache Guaitoli ausdrücklich verworfen: Art. 33 Abs. 1 MÜ regelt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit unmittelbar (Rn. 55).
Gerichtsstand am eigenen Wohnort allein wegen Online-Buchung annehmen. Seit der Vueling-Entscheidung steht fest, dass der Online-Kauf eines Tickets über eine Buchungsplattform für sich genommen keine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers am Wohnsitz des Fluggasts begründet. Klagen bleiben auf die vier (bzw. bei Personenschäden fünf) in Art. 33 MÜ genannten Orte beschränkt.
MÜ-Zuständigkeit bei reinen Inlandsflügen für unanwendbar halten. Wegen VO (EG) 2027/97 gilt das MÜ – und damit auch Art. 33 MÜ – bei EU-Luftfahrtunternehmen auch für Flüge, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats stattfinden.
Beispiel
Eine Reisende mit Wohnsitz in Fuenlabrada (Spanien) bucht online über eine unabhängige Buchungsplattform einen Inlandsflug von Madrid nach Barcelona bei einer spanischen Fluggesellschaft mit Sitz in Barcelona. Am Flughafen Madrid bucht sie zusätzlich die Aufgabe eines Gepäckstücks. Das Gepäck geht verloren; sie verklagt die Fluggesellschaft auf Schadensersatz am Gericht ihres Wohnorts Fuenlabrada. Nach der Vueling-Entscheidung des EuGH (C-876/24) hat dieses Gericht keine Zuständigkeit aus Art. 33 Abs. 1 MÜ: Der Online-Kauf begründet keine Geschäftsstelle der Airline in Fuenlabrada, und die übrigen Anknüpfungspunkte (Wohnsitz/Hauptniederlassung der Airline in Barcelona, Bestimmungsort Barcelona) liegen dort nicht. Zulässig wäre die Klage stattdessen am Sitz der Fluggesellschaft in Barcelona oder – da Abflug- und Zielort desselben Inlandsflugs zugleich Bestimmungsort im Sinn der Norm sein können – am jeweils einschlägigen Flughafenort.
Änderungsverlauf
- 2026-09-24: Erstveröffentlichung. Anlass: EuGH-Urteil C-876/24 Vueling Airlines vom 17.09.2026 zur Online-Buchung und zu Inlandsflügen (News-Agent-Empfehlung vom 20.09.2026). Bisher behandelte keine der 83 reiserecht-Bestandsseiten den Gerichtsstand nach Art. 33 MÜ eigenständig; die bestehende Seite `fluggastrechte-durchsetzen-schlichtung-verjaehrung-gerichtsstand` deckt nur den Gerichtsstand nach der Brüssel-Ia-VO für VO-261/2004-Ansprüche ab (Rehder/flightright), nicht die MÜ-eigene Zuständigkeitsregel. Der Volltext von Art. 33 MÜ wurde wortlautgenau gegen eur-lex.europa.eu (CELEX 22001A0718(01)) gelesen; das Urteil C-213/18 (Guaitoli) und die Pressemitteilung zu C-876/24 (Vueling) wurden im Volltext bzw. in der amtlichen Kurzfassung geprüft. Deutsche Sprachfassung der Vueling-Pressemitteilung war bei Abruf ohne Inhalt (wie in der Nexvyra-News vom 20.09.2026 vermerkt); ausgewertet wurde die englische Fassung der Pressemitteilung Nr. 128/26. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-24
- Gültig ab: 2004-06-28
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen), Art. 33–35 – Amtsblatt Nr. L 194 vom 18.07.2001, S. 39–49: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:22001A0718(01)
- Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 05.04.2001 über den Abschluss des Übereinkommens: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32001D0539
- Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates, geändert durch VO (EG) Nr. 889/2002 (Geltung auch für Inlandsflüge): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31997R2027
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia), Art. 4, 7 Nr. 1, 67, 71: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R1215
- EuGH, Urteil vom 07.11.2019 – C-213/18, Guaitoli u. a. ./. easyJet Airline (Verhältnis Art. 33 MÜ / Brüssel-Ia-VO, örtliche Zuständigkeit): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62018CJ0213
- EuGH, Urteil vom 17.09.2026 – C-876/24, Vueling Airlines (Online-Buchung begründet keine Geschäftsstelle am Wohnsitz; Geltung für Inlandsflüge), Pressemitteilung Nr. 128/26: https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-09/cp260128en.pdf
- EuGH, Urteil vom 09.07.2009 – C-204/08, Rehder ./. Air Baltic (Gerichtsstand nach VO 261/2004, zur Abgrenzung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A62008CJ0204
- MontÜG – Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz (deutsches Ausführungsgesetz, verweist auf Art. 33 Abs. 2 MÜ in § 1 Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/mont_g/BJNR055010004.html