Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB — Aufwendungsersatz, Fremdgeschäftsführungswille und unechte GoA In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | §§ 677–687 BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 13 „Geschäftsführung ohne Auftrag" |
| Fassung | Stammfassung 1900; redaktionelle Anpassungen durch die Schuldrechtsmodernisierung, in Kraft seit 01.01.2002 |
| Rechtsnatur | gesetzliches Schuldverhältnis, kein Vertrag |
| Grundtatbestand | Besorgung eines Geschäfts für einen anderen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung [§ 677 BGB] |
| Pflichtenmaßstab | Führung nach dem Interesse des Geschäftsherrn unter Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen [§ 677 BGB] |
| Haftung bei Übernahmeverschulden | Schadensersatz auch ohne sonstiges Verschulden [§ 678 BGB] |
| Haftungsmilderung bei Gefahrenabwehr | nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit [§ 680 BGB] |
| Unbeachtlicher Gegenwille | bei Pflichten im öffentlichen Interesse und gesetzlicher Unterhaltspflicht [§ 679 BGB] |
| Nebenpflichten | Anzeige, Abwarten der Entschließung, §§ 666–668 BGB entsprechend [§ 681 BGB] |
| Anspruch bei berechtigter GoA | Aufwendungsersatz wie ein Beauftragter [§ 683 Satz 1 BGB i. V. m. § 670 BGB] |
| Anspruch bei unberechtigter GoA | Herausgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht [§ 684 Satz 1 BGB] |
| Wirkung der Genehmigung | rückwirkend Anspruch nach § 683 BGB [§ 684 Satz 2 BGB] |
| Ausschluss bei Schenkungsabsicht | kein Anspruch ohne Ersatzverlangensabsicht; Vermutung bei Unterhalt unter Verwandten gerader Linie [§ 685 BGB] |
| Irrtum über die Person | der wirkliche Geschäftsherr wird berechtigt und verpflichtet [§ 686 BGB] |
| Geschäftsunfähiger Geschäftsführer | Haftung nur nach Delikts- und Bereicherungsrecht [§ 682 BGB] |
| Unechte GoA (irrtümliche Eigengeschäftsführung) | §§ 677–686 BGB nicht anwendbar [§ 687 Abs. 1 BGB] |
| Unechte GoA (angemaßte Eigengeschäftsführung) | Geschäftsherr kann Ansprüche aus §§ 677, 678, 681, 682 BGB geltend machen [§ 687 Abs. 2 BGB] |
| Verjährung | drei Jahre, Regelfrist [§§ 195, 199 Abs. 1 BGB] |
Anspruchsgrundlage
§ 677 BGB beschreibt den Grundtatbestand: „Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert."
Die Norm ist selbst keine Anspruchsgrundlage auf Zahlung, sondern begründet das Schuldverhältnis und den Pflichtenmaßstab des Geschäftsführers. Die praktisch entscheidende Anspruchsgrundlage des Geschäftsführers ist § 683 Satz 1 BGB: „Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen." Die Wendung „wie ein Beauftragter" ist eine Rechtsfolgenverweisung auf § 670 BGB, wonach ersatzfähig ist, was der Handelnde „den Umständen nach für erforderlich halten darf". Der vollständige Anspruch wird deshalb regelmäßig als §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zitiert.
Das Gesetz unterscheidet vier Konstellationen:
- Berechtigte GoA — Übernahme entspricht Interesse und Wille: Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Dieselbe Rechtsfolge tritt in den Fällen des § 679 BGB ein, auch wenn die Übernahme dem Willen des Geschäftsherrn widerspricht (§ 683 Satz 2 BGB).
- Unberechtigte GoA — Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, Interesse oder Wille fehlen: kein Aufwendungsersatz, sondern nur Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 684 Satz 1 BGB). Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, steht dem Geschäftsführer rückwirkend der Anspruch aus § 683 BGB zu (§ 684 Satz 2 BGB).
- Irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1 BGB) — der Handelnde hält das fremde Geschäft für sein eigenes: die §§ 677–686 BGB sind nicht anwendbar; der Ausgleich läuft ausschließlich über Delikts-, Bereicherungs- und Eigentümer-Besitzer-Recht.
- Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) — der Handelnde weiß, dass er nicht berechtigt ist, behandelt das Geschäft aber als eigenes: der Geschäftsherr kann die Ansprüche aus §§ 677, 678, 681, 682 BGB geltend machen, insbesondere die Herausgabe des Gewinns über § 681 Satz 2 i. V. m. § 667 BGB. Macht er sie geltend, schuldet er dem Geschäftsführer im Gegenzug nur § 684 Satz 1 BGB.
Auf der Gegenseite steht der Anspruch des Geschäftsherrn: Schadensersatz aus § 678 BGB bei erkennbar willenswidriger Übernahme (verschuldensunabhängig für das Übernahmeverschulden), Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 677 BGB bei Schlechtführung sowie Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe über § 681 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 666–668 BGB.
Anspruchsvoraussetzungen
A. Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB — Prüfung in sechs Schritten:
- Besorgung eines Geschäfts. Jede Tätigkeit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art genügt — die Reparatur einer Sache ebenso wie der Abschluss eines Vertrags oder die Zahlung einer fremden Schuld. Ein wirtschaftlicher Wert ist nicht erforderlich.
- Fremdheit des Geschäfts. Das Geschäft muss in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen fallen. Zu unterscheiden sind drei Fälle: das objektiv fremde Geschäft (die Fremdheit ergibt sich bereits aus seinem äußeren Erscheinungsbild, etwa die Reparatur einer fremden Sache), das objektiv eigene Geschäft (hier ist die GoA grundsätzlich ausgeschlossen) und das auch-fremde Geschäft, das zugleich den eigenen und einen fremden Rechtskreis berührt.
- Fremdgeschäftsführungswille. Der Geschäftsführer muss subjektiv „für einen anderen" handeln, also mit dem Willen, ein fremdes Geschäft zu besorgen. Beim objektiv fremden Geschäft wird dieser Wille widerleglich vermutet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Vermutung auch beim auch-fremden Geschäft; der Wille, zugleich im eigenen Interesse zu handeln, schadet nicht. Die Vermutung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Handelnde eine eigene — auch nur vermeintliche — vertragliche oder öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllt; der Bundesgerichtshof lehnt die GoA ferner ab, wenn ein Vertrag zwischen dem Handelnden und einem Dritten die Vergütungsfrage abschließend regelt.
- Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Es darf kein Rechtsverhältnis bestehen, das zur Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet — kein Auftrag (§ 662 BGB), kein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), kein Werk- oder Dienstvertrag, keine gesetzliche oder behördliche Pflicht. Ein wirksamer Vertrag verdrängt die GoA vollständig; das gilt auch, soweit ein nichtiger Vertrag nach Spezialregeln (etwa §§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln ist.
- Übernahme entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen und beziehen sich auf die Übernahme, nicht auf die Ausführung. Maßgeblich ist der wirkliche Wille, soweit er erkennbar ist, sonst der mutmaßliche Wille, der aus den erkennbaren Umständen und dem objektiven Interesse zu ermitteln ist. Zwei Korrekturen: § 679 BGB erklärt einen entgegenstehenden Willen für unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt würde; § 684 Satz 2 BGB lässt die nachträgliche Genehmigung genügen.
- Aufwendungen, die für erforderlich gehalten werden durften (§ 670 BGB). Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse des Geschäftsherrn: Geld, Material, Fremdkosten. Maßstab ist die Sicht eines verständigen Geschäftsführers im Zeitpunkt der Aufwendung („für erforderlich halten darf"), nicht der spätere Erfolg. Nicht ersatzfähig ist grundsätzlich die eigene Arbeitszeit; eine Ausnahme gilt, wenn die Tätigkeit zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört — dann ist die übliche Vergütung ersatzfähig. Unfreiwillige Schäden sind keine Aufwendungen, werden aber bei tätigkeitstypischen Risiken (Nothelferfälle) analog § 670 BGB ersetzt.
Negative Voraussetzung (§ 685 BGB): Der Anspruch entfällt, wenn der Geschäftsführer nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen (Abs. 1). Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, ist im Zweifel anzunehmen, dass diese Absicht fehlt (Abs. 2). § 682 BGB begrenzt zudem die Haftung eines geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführers auf Delikts- und Bereicherungsrecht.
B. Herausgabeanspruch aus § 684 Satz 1 BGB — drei Voraussetzungen:
- Echte GoA nach A 1 bis A 4 — insbesondere Fremdgeschäftsführungswille.
- Voraussetzungen des § 683 BGB liegen nicht vor — die Übernahme entspricht nicht Interesse oder Wille, und auch § 679 BGB greift nicht.
- Etwas erlangt. Herauszugeben ist, was der Geschäftsherr „durch die Geschäftsführung erlangt", nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung — also einschließlich des Entreicherungseinwands aus § 818 Abs. 3 BGB. Der Geschäftsführer erhält damit im Ergebnis weniger als beim Aufwendungsersatz: nicht seine Kosten, sondern nur den beim Geschäftsherrn verbliebenen Vermögensvorteil.
C. Schadensersatz des Geschäftsherrn aus § 678 BGB — drei Voraussetzungen:
- Echte GoA mit Fremdgeschäftsführungswille.
- Widerspruch der Übernahme zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.
- Erkennbarkeit — der Geschäftsführer „musste dies erkennen". Liegen diese Merkmale vor, haftet er für den aus der Geschäftsführung entstehenden Schaden „auch dann, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt". Das Übernahmeverschulden ersetzt also das Ausführungsverschulden. § 680 BGB mildert diese Haftung: Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dringenden Gefahr, hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Rechtsfolgen
- Aufwendungsersatz in voller Höhe. Bei berechtigter GoA schuldet der Geschäftsherr Ersatz aller Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 683 Satz 1 BGB i. V. m. § 670 BGB) — einschließlich eingegangener Verbindlichkeiten, von denen er nach § 257 BGB Freistellung verlangen kann. Ein Gewinnaufschlag ist nicht ersatzfähig; gewerbliche Geschäftsführer können die übliche Vergütung ihrer Branche ansetzen.
- Verzinsung. Aufgewendetes Geld ist nach § 256 BGB ab dem Zeitpunkt der Aufwendung zu verzinsen.
- Nur Bereicherungsherausgabe bei unberechtigter GoA. Der Geschäftsführer trägt das Risiko der aufgedrängten Hilfe: Er erhält nach § 684 Satz 1 BGB nur den beim Geschäftsherrn tatsächlich verbliebenen Vorteil, und dieser kann sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Das Institut schützt damit die Autonomie des Geschäftsherrn vor aufgedrängter Bereicherung.
- Kein Anspruch bei Schenkungsabsicht. Wer ohne Ersatzverlangensabsicht handelt, geht leer aus (§ 685 Abs. 1 BGB); bei Unterhaltsleistungen zwischen Eltern, Voreltern und Abkömmlingen greift die gesetzliche Vermutung des § 685 Abs. 2 BGB gegen den Ersatzanspruch.
- Pflichtenprogramm des Geschäftsführers. Er muss die Übernahme anzeigen, sobald es tunlich ist, und — wenn mit dem Aufschub keine Gefahr verbunden ist — die Entschließung des Geschäftsherrn abwarten (§ 681 Satz 1 BGB). Über § 681 Satz 2 BGB gelten die §§ 666–668 BGB entsprechend: Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB), Herausgabe alles Erlangten (§ 667 BGB) und Verzinsung verwendeten Geldes (§ 668 BGB).
- Verschuldensunabhängige Haftung für das Übernahmeverschulden. § 678 BGB begründet eine Garantiehaftung für den Entschluss, sich in fremde Angelegenheiten einzumischen; bei Gefahrenabwehr reduziert § 680 BGB den Maßstab auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit — die zentrale Privilegierung für Nothelfer und Ersthelfer.
- Vorrang des öffentlichen Interesses und der Unterhaltspflicht. Über § 679 BGB setzt sich die Geschäftsführung auch gegen den erklärten Willen des Geschäftsherrn durch, wenn sonst eine Pflicht im öffentlichen Interesse oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt würde — mit voller Aufwendungsersatzfolge über § 683 Satz 2 BGB.
- Irrtum über die Person des Geschäftsherrn ist unschädlich. Nach § 686 BGB wird der wirkliche Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet, auch wenn der Geschäftsführer eine andere Person für den Geschäftsherrn hielt.
- Rechtsgrund für Vermögensverschiebungen. Die berechtigte GoA ist ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB; eine Kondiktion scheidet daneben aus. Bei der unberechtigten GoA verweist § 684 Satz 1 BGB seinerseits ins Bereicherungsrecht.
- Keine GoA bei vorrangigen Regelungen. Vertragliche Vereinbarungen, das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987–1003 BGB) und spezialgesetzliche Kostenerstattungsregeln verdrängen die §§ 677 ff. BGB; § 687 Abs. 1 BGB schließt die irrtümliche Eigengeschäftsführung ausdrücklich aus.
- Verjährung. Ansprüche aus GoA unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangte oder grob fahrlässig nicht erlangte.
Praxisbeispiel
BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22 (Abschleppen und Verwahrung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs): Das Fahrzeug wurde auf einem privaten Parkplatz unbefugt abgestellt, vom Grundstücksbesitzer abschleppen und anschließend verwahren lassen. Streitig war, ob neben den Abschleppkosten auch die Verwahrkosten über die berechtigte GoA ersatzfähig sind.
Nach dem amtlichen Leitsatz zählen „zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters." Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter. Ab dem Herausgabeverlangen dienen die Verwahrkosten nicht mehr dem Abschleppvorgang — dann kommt nach dem zweiten Leitsatz ein Anspruch aus § 304 BGB in Betracht, wenn der Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die ortsüblichen Kosten für Abschleppen und Verwahrung zu zahlen, der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe verweigert und der Halter dadurch in Annahmeverzug gerät. Einen Anspruch aus § 684 Satz 1, § 812 BGB auf Erstattung der weiteren Verwahrkosten verneinte der Senat, weil der Parkende durch das Abstellen nach dem Abschleppen nichts erlangt hat, wofür Wertersatz zu leisten wäre.
Der Fall zeigt die gesamte Prüfungsmechanik: Die Entfernung des Fahrzeugs ist ein auch-fremdes Geschäft — sie dient dem Besitzschutz des Grundstücksbesitzers und zugleich der Pflicht des Halters, die verbotene Eigenmacht zu beenden. Sie entspricht dem objektiven Interesse des Halters an der Vermeidung weiterer Störungsfolgen, und ein entgegenstehender Wille ist unbeachtlich, soweit er nicht erkennbar ist. Ersatzfähig ist nach § 670 BGB nur, was ein verständiger Geschäftsführer im Zeitpunkt der Aufwendung für erforderlich halten durfte — deshalb endet der Anspruch mit dem Herausgabeverlangen.
Zur Reichweite des Fremdgeschäftsführungswillens — BGH, Urteil vom 30.04.2026 – III ZR 164/25 (Immobilienmakler im Auftrag des Mieters): Der Eigentümer eines vermieteten Gewerbeobjekts verlangte von einem Makler Unterlassung und Ersatz seiner Abmahnkosten, nachdem dieser die Immobilie im April 2024 samt Innenraumfotos auf mehreren Portalen zu einer Monatsmiete von rund 10.000 € angeboten hatte. Beauftragt hatte den Makler nicht der Eigentümer, sondern der Mieter — zur Suche nach einem Unter- oder Nachmieter.
Nach dem ersten amtlichen Leitsatz ist ein Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus GoA (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und ein daran anknüpfender Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB „jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat". Der Makler führt in dieser Konstellation kein Geschäft des Eigentümers, sondern erfüllt seinen eigenen Vertrag mit dem Mieter — der Fremdgeschäftsführungswille gegenüber dem Eigentümer fehlt. Der Senat wies den Eigentümer stattdessen auf den Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB wegen der Verwendung von Innenraumfotos (Leitsatz 2). Besteht dieser Anspruch und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, „die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen", kann er die für erforderlich gehaltenen Rechtsanwaltskosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Leitsatz 3). Die Entscheidung illustriert beide Seiten der Norm: Wo ein Vertrag mit einem Dritten das Handeln trägt, scheidet die GoA aus; die berechtigte Abmahnung eines Störers ist dagegen ein klassischer GoA-Fall, weil sie zugleich im Interesse des Abgemahnten liegt, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Weitere Standardfälle: Der Nachbar lässt bei Abwesenheit des Eigentümers einen Wasserrohrbruch reparieren — berechtigte GoA, Ersatz der Handwerkerkosten nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Der Ersthelfer erleidet bei der Rettung eines Verunglückten selbst einen Schaden — Ersatz der unfreiwilligen Vermögensopfer analog § 670 BGB, bei eigenem Fehlverhalten Haftungsmilderung nach § 680 BGB. Ein Angehöriger zahlt den gesetzlich geschuldeten Unterhalt eines säumigen Unterhaltspflichtigen — § 679 BGB macht dessen entgegenstehenden Willen unbeachtlich, der Ersatzanspruch folgt aus § 683 Satz 2 BGB. Wer dagegen ein fremdes Grundstück in dem Glauben bebaut, es gehöre ihm, unterfällt § 687 Abs. 1 BGB und ist auf §§ 946, 951, 812 BGB sowie das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verwiesen.
Verwandte Normen
- § 256 BGB — Verzinsung von Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Aufwendung.
- § 257 BGB — Befreiungsanspruch, wenn der Geschäftsführer für die Geschäftsbesorgung eine Verbindlichkeit eingegangen ist.
- § 280 Abs. 1 BGB — Schadensersatz bei Schlechtführung des Geschäfts, in Verbindung mit dem Pflichtenmaßstab des § 677 BGB.
- § 304 BGB — Ersatz von Mehraufwendungen für Aufbewahrung und Erhaltung während des Gläubigerverzugs; Auffanggrundlage für Verwahrkosten nach einem Herausgabeverlangen.
- § 662 BGB — Auftrag; die entgeltlose vertragliche Geschäftsbesorgung, deren Vorliegen die GoA ausschließt.
- § 666 BGB — Auskunfts- und Rechenschaftspflicht; über § 681 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar.
- § 667 BGB — Herausgabe alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangten; Grundlage der Gewinnhaftung bei angemaßter Eigengeschäftsführung.
- § 670 BGB — Aufwendungsersatz des Beauftragten; Verweisungsziel des § 683 Satz 1 BGB und Maßstab der Erforderlichkeit.
- § 675 BGB — entgeltliche Geschäftsbesorgung; vorrangiges Vertragsverhältnis, das die GoA verdrängt.
- § 677 BGB — Grundtatbestand und Pflichtenmaßstab des Geschäftsführers.
- § 678 BGB — verschuldensunabhängiger Schadensersatz bei erkennbar willenswidriger Übernahme.
- § 679 BGB — Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens bei öffentlichem Interesse und gesetzlicher Unterhaltspflicht.
- § 680 BGB — Haftungsmilderung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Gefahrenabwehr.
- § 681 BGB — Anzeige- und Wartepflicht sowie Verweisung auf §§ 666–668 BGB.
- § 682 BGB — Haftungsbegrenzung des geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführers.
- § 683 BGB — Aufwendungsersatz bei berechtigter Geschäftsführung.
- § 684 BGB — Herausgabe der Bereicherung bei unberechtigter Geschäftsführung; Genehmigungswirkung.
- § 685 BGB — Ausschluss bei fehlender Ersatzverlangensabsicht; Vermutung bei Unterhalt in gerader Linie.
- § 686 BGB — Irrtum über die Person des Geschäftsherrn.
- § 687 BGB — unechte Geschäftsführung: irrtümliche und angemaßte Eigengeschäftsführung.
- § 812 BGB — ungerechtfertigte Bereicherung; Verweisungsziel des § 684 Satz 1 BGB und Auffangordnung, wenn die GoA ausscheidet.
- § 818 Abs. 3 BGB — Wegfall der Bereicherung; begrenzt den Anspruch aus § 684 Satz 1 BGB.
- § 1004 Abs. 1 BGB — Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers; konkurrierende Grundlage, wenn die GoA am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen scheitert.
- §§ 195, 199 Abs. 1 BGB — regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren und deren kenntnisabhängiger Beginn.
Änderungsverlauf
- 2026-09-22: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 304, 662, 666, 667, 670, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 684, 685, 686, 687, 812, 1004 BGB am 22.09.2026 auf gesetze-im-internet.de im In-App-Browser volltextverifiziert. Amtliche Leitsätze zu BGH V ZR 192/22 (Urt. v. 17.11.2023) und BGH III ZR 164/25 (Urt. v. 30.04.2026) im Wortlaut über die Entscheidungssammlung „Rechtsprechung kompakt" der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover abgerufen; bundesgerichtshof.de lieferte am 22.09.2026 per web_fetch erneut leere Antworten und war im In-App-Browser mangels Freigabe im nicht-interaktiven Lauf nicht erreichbar, eine Volltextprüfung der Urteile über die BGH-Entscheidungsdatenbank steht daher aus. Wikidata-Q-ID Q1518161 (Geschäftsführung ohne Auftrag, de-Beschreibung „gesetzliches Schuldverhältnis", dewiki-Sitelink „Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)") über die Wikidata-API `wbgetentities` verifiziert und in AGENT_GUIDE.md nachgetragen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-BGB-Bot"
Stand
- Stand: 2026-09-22
- Gültig ab: 2002-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Primärquelle: § 677 BGB — Pflichten des Geschäftsführers, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__677.html
- Primärquelle: § 678 BGB — Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__678.html
- Primärquelle: § 679 BGB — Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__679.html
- Primärquelle: § 680 BGB — Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__680.html
- Primärquelle: § 681 BGB — Nebenpflichten des Geschäftsführers, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__681.html
- Primärquelle: § 682 BGB — Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__682.html
- Primärquelle: § 683 BGB — Ersatz von Aufwendungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__683.html
- Primärquelle: § 684 BGB — Herausgabe der Bereicherung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__684.html
- Primärquelle: § 685 BGB — Schenkungsabsicht, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__685.html
- Primärquelle: § 686 BGB — Irrtum über die Person des Geschäftsherrn, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__686.html
- Primärquelle: § 687 BGB — Unechte Geschäftsführung, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__687.html
- Primärquelle: § 662 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Auftrag, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__662.html
- Primärquelle: § 666 BGB — Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__666.html
- Primärquelle: § 667 BGB — Herausgabepflicht, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__667.html
- Primärquelle: § 670 BGB — Ersatz von Aufwendungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html
- Primärquelle: § 304 BGB — Ersatz von Mehraufwendungen, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__304.html
- Primärquelle: § 812 BGB — Herausgabeanspruch, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html
- Primärquelle: § 1004 BGB — Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html
- Permalink-Fallback: § 677 BGB, dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/677.html
- Permalink-Fallback: § 683 BGB, dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/683.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22 (Verwahrkosten nach privatem Abschleppen sind bis zum Herausgabeverlangen des Halters nach berechtigter GoA erstattungsfähig; danach § 304 BGB), amtliche Leitsätze über die Entscheidungssammlung „Rechtsprechung kompakt" der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover: https://www.jura.uni-hannover.de/studium/im-studium/e-learning-angebote/rechtsprechung-kompakt/detailansicht/news/bgh-urteil-vom-17112023-v-zr-192-22
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22, Pressemitteilung Nr. 190/2023 des Bundesgerichtshofs: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023190.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 30.04.2026 – III ZR 164/25 (kein GoA-Unterlassungsanspruch des Eigentümers gegen den vom Mieter beauftragten Makler; Abmahnkosten nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB bei Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB), amtliche Leitsätze über „Rechtsprechung kompakt" der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover: https://www.jura.uni-hannover.de/studium/im-studium/e-learning-angebote/rechtsprechung-kompakt/detailansicht/news/bgh-urteil-vom-30042026-iii-zr-164-25
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 30.04.2026 – III ZR 164/25, Entscheidungsvolltext im Rechtsinformationssystem des Bundes: https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE303522026