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Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB — Aufwendungsersatz, Fremdgeschäftsführungswille und unechte GoA In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-22 · letzte Prüfung: 2026-09-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)** ist ein **gesetzliches Schuldverhältnis**: Es entsteht, wenn jemand ein **fremdes Geschäft** besorgt, **ohne** dazu beauftragt oder sonst berechtigt zu sein (**§ 677 BGB**). Entspricht die Übernahme dem **Interesse** und dem **wirklichen oder mutmaßlichen Willen** des Geschäftsherrn, liegt eine **berechtigte** GoA vor; der Geschäftsführer kann dann **wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen** verlangen (**§ 683 Satz 1 BGB i. V. m. § 670 BGB**). Fehlen Interesse oder Wille, bleibt ihm nur die **Herausgabe der Bereicherung** nach **§ 684 Satz 1 BGB**, und er haftet dem Geschäftsherrn bei erkennbar entgegenstehendem Willen nach **§ 678 BGB** sogar **verschuldensunabhängig** auf Schadensersatz. Die GoA ist damit kein Vertrag, sondern der gesetzliche Ausgleich für **unaufgeforderte Hilfe** — vom Abschleppen eines unbefugt geparkten Fahrzeugs bis zur Notversorgung eines Verletzten. Wer ein fremdes Geschäft dagegen **als eigenes** behandelt, fällt unter die **unechte GoA** des § 687 BGB und hat **keinen** Aufwendungsersatzanspruch.

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§§ 677–687 BGB, Buch 2, Abschnitt 8, Titel 13 „Geschäftsführung ohne Auftrag"
FassungStammfassung 1900; redaktionelle Anpassungen durch die Schuldrechtsmodernisierung, in Kraft seit 01.01.2002
Rechtsnaturgesetzliches Schuldverhältnis, kein Vertrag
GrundtatbestandBesorgung eines Geschäfts für einen anderen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung [§ 677 BGB]
PflichtenmaßstabFührung nach dem Interesse des Geschäftsherrn unter Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen [§ 677 BGB]
Haftung bei ÜbernahmeverschuldenSchadensersatz auch ohne sonstiges Verschulden [§ 678 BGB]
Haftungsmilderung bei Gefahrenabwehrnur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit [§ 680 BGB]
Unbeachtlicher Gegenwillebei Pflichten im öffentlichen Interesse und gesetzlicher Unterhaltspflicht [§ 679 BGB]
NebenpflichtenAnzeige, Abwarten der Entschließung, §§ 666–668 BGB entsprechend [§ 681 BGB]
Anspruch bei berechtigter GoAAufwendungsersatz wie ein Beauftragter [§ 683 Satz 1 BGB i. V. m. § 670 BGB]
Anspruch bei unberechtigter GoAHerausgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht [§ 684 Satz 1 BGB]
Wirkung der Genehmigungrückwirkend Anspruch nach § 683 BGB [§ 684 Satz 2 BGB]
Ausschluss bei Schenkungsabsichtkein Anspruch ohne Ersatzverlangensabsicht; Vermutung bei Unterhalt unter Verwandten gerader Linie [§ 685 BGB]
Irrtum über die Personder wirkliche Geschäftsherr wird berechtigt und verpflichtet [§ 686 BGB]
Geschäftsunfähiger GeschäftsführerHaftung nur nach Delikts- und Bereicherungsrecht [§ 682 BGB]
Unechte GoA (irrtümliche Eigengeschäftsführung)§§ 677–686 BGB nicht anwendbar [§ 687 Abs. 1 BGB]
Unechte GoA (angemaßte Eigengeschäftsführung)Geschäftsherr kann Ansprüche aus §§ 677, 678, 681, 682 BGB geltend machen [§ 687 Abs. 2 BGB]
Verjährungdrei Jahre, Regelfrist [§§ 195, 199 Abs. 1 BGB]

Anspruchsgrundlage

§ 677 BGB beschreibt den Grundtatbestand: „Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert."

Die Norm ist selbst keine Anspruchsgrundlage auf Zahlung, sondern begründet das Schuldverhältnis und den Pflichtenmaßstab des Geschäftsführers. Die praktisch entscheidende Anspruchsgrundlage des Geschäftsführers ist § 683 Satz 1 BGB: „Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen." Die Wendung „wie ein Beauftragter" ist eine Rechtsfolgenverweisung auf § 670 BGB, wonach ersatzfähig ist, was der Handelnde „den Umständen nach für erforderlich halten darf". Der vollständige Anspruch wird deshalb regelmäßig als §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zitiert.

Das Gesetz unterscheidet vier Konstellationen:

Auf der Gegenseite steht der Anspruch des Geschäftsherrn: Schadensersatz aus § 678 BGB bei erkennbar willenswidriger Übernahme (verschuldensunabhängig für das Übernahmeverschulden), Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 677 BGB bei Schlechtführung sowie Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe über § 681 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 666–668 BGB.

Anspruchsvoraussetzungen

A. Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB — Prüfung in sechs Schritten:

  1. Besorgung eines Geschäfts. Jede Tätigkeit tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art genügt — die Reparatur einer Sache ebenso wie der Abschluss eines Vertrags oder die Zahlung einer fremden Schuld. Ein wirtschaftlicher Wert ist nicht erforderlich.
  2. Fremdheit des Geschäfts. Das Geschäft muss in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen fallen. Zu unterscheiden sind drei Fälle: das objektiv fremde Geschäft (die Fremdheit ergibt sich bereits aus seinem äußeren Erscheinungsbild, etwa die Reparatur einer fremden Sache), das objektiv eigene Geschäft (hier ist die GoA grundsätzlich ausgeschlossen) und das auch-fremde Geschäft, das zugleich den eigenen und einen fremden Rechtskreis berührt.
  3. Fremdgeschäftsführungswille. Der Geschäftsführer muss subjektiv „für einen anderen" handeln, also mit dem Willen, ein fremdes Geschäft zu besorgen. Beim objektiv fremden Geschäft wird dieser Wille widerleglich vermutet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Vermutung auch beim auch-fremden Geschäft; der Wille, zugleich im eigenen Interesse zu handeln, schadet nicht. Die Vermutung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Handelnde eine eigene — auch nur vermeintliche — vertragliche oder öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllt; der Bundesgerichtshof lehnt die GoA ferner ab, wenn ein Vertrag zwischen dem Handelnden und einem Dritten die Vergütungsfrage abschließend regelt.
  4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Es darf kein Rechtsverhältnis bestehen, das zur Geschäftsbesorgung berechtigt oder verpflichtet — kein Auftrag (§ 662 BGB), kein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), kein Werk- oder Dienstvertrag, keine gesetzliche oder behördliche Pflicht. Ein wirksamer Vertrag verdrängt die GoA vollständig; das gilt auch, soweit ein nichtiger Vertrag nach Spezialregeln (etwa §§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln ist.
  5. Übernahme entspricht Interesse und Willen des Geschäftsherrn. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen und beziehen sich auf die Übernahme, nicht auf die Ausführung. Maßgeblich ist der wirkliche Wille, soweit er erkennbar ist, sonst der mutmaßliche Wille, der aus den erkennbaren Umständen und dem objektiven Interesse zu ermitteln ist. Zwei Korrekturen: § 679 BGB erklärt einen entgegenstehenden Willen für unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt würde; § 684 Satz 2 BGB lässt die nachträgliche Genehmigung genügen.
  6. Aufwendungen, die für erforderlich gehalten werden durften (§ 670 BGB). Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse des Geschäftsherrn: Geld, Material, Fremdkosten. Maßstab ist die Sicht eines verständigen Geschäftsführers im Zeitpunkt der Aufwendung („für erforderlich halten darf"), nicht der spätere Erfolg. Nicht ersatzfähig ist grundsätzlich die eigene Arbeitszeit; eine Ausnahme gilt, wenn die Tätigkeit zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört — dann ist die übliche Vergütung ersatzfähig. Unfreiwillige Schäden sind keine Aufwendungen, werden aber bei tätigkeitstypischen Risiken (Nothelferfälle) analog § 670 BGB ersetzt.

Negative Voraussetzung (§ 685 BGB): Der Anspruch entfällt, wenn der Geschäftsführer nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen (Abs. 1). Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, ist im Zweifel anzunehmen, dass diese Absicht fehlt (Abs. 2). § 682 BGB begrenzt zudem die Haftung eines geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführers auf Delikts- und Bereicherungsrecht.

B. Herausgabeanspruch aus § 684 Satz 1 BGB — drei Voraussetzungen:

  1. Echte GoA nach A 1 bis A 4 — insbesondere Fremdgeschäftsführungswille.
  2. Voraussetzungen des § 683 BGB liegen nicht vor — die Übernahme entspricht nicht Interesse oder Wille, und auch § 679 BGB greift nicht.
  3. Etwas erlangt. Herauszugeben ist, was der Geschäftsherr „durch die Geschäftsführung erlangt", nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung — also einschließlich des Entreicherungseinwands aus § 818 Abs. 3 BGB. Der Geschäftsführer erhält damit im Ergebnis weniger als beim Aufwendungsersatz: nicht seine Kosten, sondern nur den beim Geschäftsherrn verbliebenen Vermögensvorteil.

C. Schadensersatz des Geschäftsherrn aus § 678 BGB — drei Voraussetzungen:

  1. Echte GoA mit Fremdgeschäftsführungswille.
  2. Widerspruch der Übernahme zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.
  3. Erkennbarkeit — der Geschäftsführer „musste dies erkennen". Liegen diese Merkmale vor, haftet er für den aus der Geschäftsführung entstehenden Schaden „auch dann, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt". Das Übernahmeverschulden ersetzt also das Ausführungsverschulden. § 680 BGB mildert diese Haftung: Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dringenden Gefahr, hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22 (Abschleppen und Verwahrung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs): Das Fahrzeug wurde auf einem privaten Parkplatz unbefugt abgestellt, vom Grundstücksbesitzer abschleppen und anschließend verwahren lassen. Streitig war, ob neben den Abschleppkosten auch die Verwahrkosten über die berechtigte GoA ersatzfähig sind.

Nach dem amtlichen Leitsatz zählen „zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters." Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter. Ab dem Herausgabeverlangen dienen die Verwahrkosten nicht mehr dem Abschleppvorgang — dann kommt nach dem zweiten Leitsatz ein Anspruch aus § 304 BGB in Betracht, wenn der Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die ortsüblichen Kosten für Abschleppen und Verwahrung zu zahlen, der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe verweigert und der Halter dadurch in Annahmeverzug gerät. Einen Anspruch aus § 684 Satz 1, § 812 BGB auf Erstattung der weiteren Verwahrkosten verneinte der Senat, weil der Parkende durch das Abstellen nach dem Abschleppen nichts erlangt hat, wofür Wertersatz zu leisten wäre.

Der Fall zeigt die gesamte Prüfungsmechanik: Die Entfernung des Fahrzeugs ist ein auch-fremdes Geschäft — sie dient dem Besitzschutz des Grundstücksbesitzers und zugleich der Pflicht des Halters, die verbotene Eigenmacht zu beenden. Sie entspricht dem objektiven Interesse des Halters an der Vermeidung weiterer Störungsfolgen, und ein entgegenstehender Wille ist unbeachtlich, soweit er nicht erkennbar ist. Ersatzfähig ist nach § 670 BGB nur, was ein verständiger Geschäftsführer im Zeitpunkt der Aufwendung für erforderlich halten durfte — deshalb endet der Anspruch mit dem Herausgabeverlangen.

Zur Reichweite des Fremdgeschäftsführungswillens — BGH, Urteil vom 30.04.2026 – III ZR 164/25 (Immobilienmakler im Auftrag des Mieters): Der Eigentümer eines vermieteten Gewerbeobjekts verlangte von einem Makler Unterlassung und Ersatz seiner Abmahnkosten, nachdem dieser die Immobilie im April 2024 samt Innenraumfotos auf mehreren Portalen zu einer Monatsmiete von rund 10.000 € angeboten hatte. Beauftragt hatte den Makler nicht der Eigentümer, sondern der Mieter — zur Suche nach einem Unter- oder Nachmieter.

Nach dem ersten amtlichen Leitsatz ist ein Unterlassungsanspruch des Eigentümers aus GoA (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und ein daran anknüpfender Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB „jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat". Der Makler führt in dieser Konstellation kein Geschäft des Eigentümers, sondern erfüllt seinen eigenen Vertrag mit dem Mieter — der Fremdgeschäftsführungswille gegenüber dem Eigentümer fehlt. Der Senat wies den Eigentümer stattdessen auf den Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB wegen der Verwendung von Innenraumfotos (Leitsatz 2). Besteht dieser Anspruch und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, „die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen", kann er die für erforderlich gehaltenen Rechtsanwaltskosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Leitsatz 3). Die Entscheidung illustriert beide Seiten der Norm: Wo ein Vertrag mit einem Dritten das Handeln trägt, scheidet die GoA aus; die berechtigte Abmahnung eines Störers ist dagegen ein klassischer GoA-Fall, weil sie zugleich im Interesse des Abgemahnten liegt, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Weitere Standardfälle: Der Nachbar lässt bei Abwesenheit des Eigentümers einen Wasserrohrbruch reparieren — berechtigte GoA, Ersatz der Handwerkerkosten nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Der Ersthelfer erleidet bei der Rettung eines Verunglückten selbst einen Schaden — Ersatz der unfreiwilligen Vermögensopfer analog § 670 BGB, bei eigenem Fehlverhalten Haftungsmilderung nach § 680 BGB. Ein Angehöriger zahlt den gesetzlich geschuldeten Unterhalt eines säumigen Unterhaltspflichtigen — § 679 BGB macht dessen entgegenstehenden Willen unbeachtlich, der Ersatzanspruch folgt aus § 683 Satz 2 BGB. Wer dagegen ein fremdes Grundstück in dem Glauben bebaut, es gehöre ihm, unterfällt § 687 Abs. 1 BGB und ist auf §§ 946, 951, 812 BGB sowie das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verwiesen.

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-22
Letzte Prüfung:
2026-09-22
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0