Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug 2026 – Standardisiertes Messverfahren, 3 km/h / 3 %, Fehlerquellen
Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug 2026 – Standardisiertes Messverfahren, 3 km/h / 3 %, Fehlerquellen
Kurzantwort
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG). Damit ein Messwert vor Gericht verwertet werden kann, muss die Messung mit einem amtlich zugelassenen und geeichten Gerät in einem standardisierten Messverfahren erfolgen. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, das unter gleichen Voraussetzungen gleiche, reproduzierbare Ergebnisse liefert (BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92; BGH, 30.10.1997 – 4 StR 24/97). Weil auch geeichte Geräte keine absolute Genauigkeit erreichen, wird vom gemessenen Wert ein Toleranzabzug vorgenommen: bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, ab 100 km/h 3 % des Messwerts. Erst der so bereinigte Wert ist die „vorwerfbare" Geschwindigkeit, aus der sich Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nach dem amtlichen Bußgeldkatalog (Anhang zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV, Tabelle 1) ergeben. Ist das Verfahren nicht standardisiert oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, muss das Gericht die Messung im Einzelnen überprüfen.
Kernfakten
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Grundnorm | § 3 StVO (Geschwindigkeit), § 24 StVG (Ordnungswidrigkeit) |
| Standardisiertes Messverfahren | von Normen vereinheitlicht, reproduzierbar (BGH 4 StR 627/92) |
| Toleranzabzug bis 100 km/h | 3 km/h werden vom Messwert abgezogen |
| Toleranzabzug ab 100 km/h | 3 % des Messwerts werden abgezogen |
| Höhere Toleranz | Nachfahrverfahren / ungeeichter Tacho: 5 km/h bzw. 5 % und mehr |
| Zulassung & Eichung | Bauartzulassung durch die PTB, gültige Eichung (Mess- und Eichrecht) |
| Rechtsfolgen | Bußgeld, Punkte, Fahrverbot nach BKatV (Anhang zu Nr. 11 der Anlage, Tab. 1) |
| Punkte in Flensburg | ab 21 km/h Überschreitung |
| Regelfahrverbot | innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h (§ 4 BKatV) |
| Wiederholungsfall | zweimal ≥ 26 km/h binnen eines Jahres → Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 BKatV) |
| Gerichtliche Prüfung | nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler vertieft |
Rechtsgrundlage: § 3 StVO und § 24 StVG
Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell geführt werden, dass es ständig beherrscht wird; die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Zulässige Höchstgeschwindigkeiten ergeben sich aus § 3 Abs. 3 StVO (etwa 50 km/h innerorts, 100 km/h außerorts für Pkw) sowie aus der Beschilderung. Die Überschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 StVO, § 24 StVG), die mit Geldbuße, Punkten und – ab bestimmten Grenzen – mit einem Fahrverbot geahndet wird.
Die eigentliche Höhe der Sanktion steht nicht im Gesetz, sondern im Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, BKatV). Die konkreten Beträge sind auf der Seite Bußgeldkatalog StVO 2026 dargestellt; dieser Text behandelt die vorgelagerte Frage, wie die Geschwindigkeit rechtssicher gemessen und welche Toleranz berücksichtigt wird.
Das standardisierte Messverfahren (BGH)
Zentral für die Verwertbarkeit einer Messung ist der Begriff des standardisierten Messverfahrens. Der Bundesgerichtshof hat ihn in zwei grundlegenden Entscheidungen geprägt.
In der Entscheidung BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92 (BGHSt 39, 291) definierte der BGH ein standardisiertes Messverfahren als ein durch Rechtsvorschriften und Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche, reproduzierbare Ergebnisse zu erwarten sind. Mit der Beschlussfassung BGH, 30.10.1997 – 4 StR 24/97 (BGHSt 43, 277) bestätigte und präzisierte der BGH diese Linie.
Die praktische Folge: Bei einem anerkannten standardisierten Messverfahren darf sich das Tatgericht auf das Messergebnis und den vorgesehenen Toleranzabzug verlassen, ohne die Messung in allen Einzelheiten nachvollziehen zu müssen. Im Urteil müssen aber das angewandte Messverfahren und der berücksichtigte Toleranzwert angegeben werden. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen werden, muss sich das Gericht vertieft mit der Zuverlässigkeit der Messung befassen.
Der Toleranzabzug: 3 km/h bzw. 3 %
Auch ein geeichtes, zugelassenes Messgerät arbeitet nicht absolut fehlerfrei. Deshalb wird zugunsten des Betroffenen vom angezeigten Messwert ein Toleranzabzug vorgenommen. Bei den anerkannten standardisierten Verfahren gilt als Regel:
- bis 100 km/h: Abzug von 3 km/h,
- ab 100 km/h: Abzug von 3 % des Messwerts (aufgerundet auf ganze km/h).
Beispiel: Zeigt das Gerät innerorts 67 km/h an, sind nach Abzug von 3 km/h 64 km/h vorwerfbar. Werden auf der Autobahn 160 km/h gemessen, ergibt der 3-%-Abzug (4,8 km/h) eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 155 km/h. Erst dieser bereinigte Wert wird der Ahndung nach dem Bußgeldkatalog zugrunde gelegt.
Höhere Toleranzen gelten, wenn die Messung technisch weniger zuverlässig ist. Beim Nachfahren mit ungeeichtem Tacho oder bei ungünstigen Messbedingungen setzen die Gerichte deutlich größere Sicherheitsabschläge an – häufig 5 km/h bzw. 5 %, bei bloßem Ablesen des eigenen Tachos ohne justiertes Messsystem noch mehr. Der konkrete Toleranzwert hängt vom eingesetzten Gerät und den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ab.
Messverfahren im Überblick
In Deutschland sind zahlreiche Messverfahren als standardisiert anerkannt, sofern das Gerät eine PTB-Bauartzulassung besitzt, gültig geeicht ist und gemäß Bedienungsanleitung eingesetzt wird:
- Radarmessung (Doppler-Effekt), etwa stationäre Anlagen und mobile Geräte.
- Laser-/Lidar-Messung (Handlasergeräte) zur punktuellen Einzelmessung.
- Lichtschranken- und Helligkeitssensor-Verfahren (z. B. Einseitensensor-Systeme).
- Induktionsschleifen und Piezosensoren im Fahrbahnbelag.
- Abschnittskontrolle („Section Control"): Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Strecke; sie setzt eine besondere landesrechtliche Rechtsgrundlage voraus.
- Nachfahrverfahren (z. B. ProViDa) durch Polizeifahrzeuge mit besonderen, höheren Toleranzanforderungen.
Allen Verfahren gemeinsam ist: Ohne gültige Eichung und ohne zulassungskonforme Bedienung ist der Messwert nicht ohne Weiteres verwertbar.
Eichung, Rohmessdaten und typische Fehlerquellen
Messgeräte, die für amtliche Zwecke eingesetzt werden, unterliegen dem Mess- und Eichrecht und müssen gültig geeicht sein (regelmäßige Nacheichfrist, in der Regel ein Jahr). Fehlt eine gültige Eichung oder wurde das Gerät nicht nach der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient, ist der Messwert angreifbar.
Typische Ansatzpunkte einer Verteidigung sind:
- Abgelaufene Eichung oder fehlender Eichschein,
- Aufstellungs- und Bedienungsfehler (Aufstellwinkel, Abstand, geschultes Personal),
- Zuordnungsfehler (Messung dem falschen Fahrzeug zugeordnet, z. B. bei mehreren Fahrzeugen im Messfeld),
- Fehlende Rohmessdaten: Für eine sachverständige Nachprüfung wird die Herausgabe der gespeicherten Rohmessdaten und der Lebensakte/Wartungsunterlagen verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Betroffene Zugang zu nicht bei der Akte befindlichen, aber vorhandenen Informationen erhalten muss, um sich wirksam verteidigen zu können; ob standardisierte Geräte Rohmessdaten speichern müssen, ist obergerichtlich umstritten.
Wichtig: Der bloße Verweis auf mögliche Fehler genügt vor Gericht in der Regel nicht. Beim standardisierten Verfahren müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, damit das Gericht die Messung vertieft prüft (BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92).
Rechtsfolgen: von der Toleranz zum Bußgeldkatalog
Aus der um die Toleranz bereinigten Geschwindigkeit ergeben sich die Sanktionen nach dem amtlichen Bußgeldkatalog (Anhang zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV, Tabelle 1). Die Struktur:
- Punkte im Fahreignungsregister fallen ab einer Überschreitung von 21 km/h an (ein Punkt), bei höheren Überschreitungen zwei Punkte.
- Ein Regelfahrverbot von einem Monat droht innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h Überschreitung (§ 4 Abs. 1 BKatV).
- Als Wiederholungsfall gilt, wer zweimal innerhalb eines Jahres mit jeweils mindestens 26 km/h zu schnell auffällig wird; auch dann ist ein Fahrverbot vorgesehen (§ 4 Abs. 2 BKatV).
Die genauen Geldbußen je Geschwindigkeitsstufe stehen in der Tabelle des Bußgeldkatalogs und sind auf der Seite Bußgeldkatalog StVO 2026 aufgeführt; die Punktesystematik erläutert Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg. Wer gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen will – etwa mit dem Argument eines Messfehlers – findet das Verfahren unter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid; zum Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung siehe Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis.
Siehe auch
- Bußgeldkatalog StVO 2026
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Promillegrenzen & Alkohol am Steuer
Quellen
- § 3 StVO (Geschwindigkeit – Grundregel und zulässige Höchstgeschwindigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeiten – Geldbuße): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- BKatV, Anhang zu Nummer 11 der Anlage, Tabelle 1 (Geschwindigkeitsüberschreitungen): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang.html
- § 4 BKatV (Regelfahrverbot – innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h, Wiederholungsfall ≥ 26 km/h): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__4.html
- BGH, 19.08.1993 – 4 StR 627/92 (BGHSt 39, 291; Begriff des standardisierten Messverfahrens, Toleranz): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=19.08.1993&Aktenzeichen=4+StR+627/92
- BGH, 30.10.1997 – 4 StR 24/97 (BGHSt 43, 277; Bestätigung und Präzisierung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=30.10.1997&Aktenzeichen=4+StR+24/97
Stand
- Stand: 2026-07-18
- Gültig ab: 1993-08-19 (BGH-Grundsatzentscheidung standardisiertes Messverfahren; § 3 StVO fortlaufend)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO/StVG/BKatV – gesetze-im-internet.de; BGH – dejure.org-Permalink)
- Lizenz: CC BY 4.0