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Gutschein statt Geld bei Flug, Pauschalreise und Bahn – muss ich ihn annehmen? (Art. 7 Abs. 3 VO 261/2004, § 651h Abs. 5 BGB, VO 2021/782) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nein, in der Regel muss man einen Gutschein **nicht** annehmen. Bei einem **annullierten Flug** sind Erstattung und Ausgleichszahlung in Geld zu leisten. Ein **Reisegutschein ist nur mit schriftlichem Einverständnis** des Fluggasts zulässig (Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 261/2004). Nach dem EuGH reicht dafür ein Online-Formular, wenn die Airline vorher **klar und umfassend** über die Wahl zwischen Geld und Gutschein informiert hat (C-76/23). Das bloße Anlegen eines Kundenkontos reicht nicht (C-642/23). Bei einer **Pauschalreise** muss der Veranstalter nach einem Rücktritt den Reisepreis **innerhalb von 14 Tagen** erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Ein Gutschein ist dort nur freiwillig möglich (EuGH C-407/21). Bei der **Bahn** darf das Unternehmen nach VO (EU) 2021/782 Erstattung und Entschädigung als Gutschein anbieten, wenn dessen Bedingungen flexibel sind. Auf Wunsch des Fahrgasts ist aber Geld zu zahlen. **Wichtig:** Wer einen Gutschein wirksam annimmt, kann danach in der Regel kein Geld mehr verlangen.

Kernfakten

PunktWert
Flug: Zahlungsform Erstattung und AusgleichBar, Überweisung, Scheck; Gutschein nur mit schriftlichem Einverständnis [Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a VO 261/2004]
Flug: Frist für die Erstattung7 Tage [Art. 8 Abs. 1 Buchst. a VO 261/2004]
Flug: Höhe der Ausgleichszahlung250 / 400 / 600 € je nach Entfernung [Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004]
Flug: „schriftliches Einverständnis“Online-Formular genügt, ohne Unterschrift, wenn vorher klar und umfassend informiert [EuGH 21.03.2024 – C-76/23]
Flug: Kundenkonto / TreuekontoAnlegen allein ist kein Einverständnis; nötig ist eine ausdrückliche, endgültige und eindeutige Annahme [EuGH 16.01.2025 – C-642/23]
Pauschalreise: Rückerstattung nach RücktrittUnverzüglich, spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt [§ 651h Abs. 5 BGB]
Pauschalreise: Gutschein-ZwangNicht zulässig; Erstattung in Geld, Gutschein nur freiwillig [EuGH 08.06.2023 – C-407/21]
Pauschalreise: COVID-GutscheinFreiwillige Sonderregel Art. 240 § 6 EGBGB, Gutscheine spätestens zum 31.12.2021 abgelaufen; heute nur noch historisch
Bahn: GutscheinZulässig, wenn die Bedingungen flexibel sind (vor allem Gültigkeit und Zielort); auf Wunsch Geld [VO (EU) 2021/782, Art. 18 und 19]
Bahn: Auszahlung der EntschädigungInnerhalb eines Monats nach dem Antrag [Art. 19 VO (EU) 2021/782]
Folge einer wirksamen AnnahmeAnspruch auf Geld erlischt grundsätzlich [EuGH C-76/23]

Flug: Gutschein nur mit Einverständnis

Wird ein Flug annulliert, kann der Fluggast nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004 die Erstattung des Ticketpreises wählen. Die Airline muss binnen sieben Tagen zahlen, und zwar nach den Modalitäten des Art. 7 Abs. 3: in bar, per Überweisung oder per Scheck. Reisegutscheine oder andere Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn der Fluggast schriftlich einverstanden ist. Dasselbe gilt für die Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro nach Art. 7 Abs. 1.

Was „schriftliches Einverständnis“ bedeutet, hat der EuGH in zwei Urteilen geklärt:

Praktisch heißt das: Ein Gutschein, der ungefragt per E-Mail kommt, ersetzt die Zahlung nicht. Wer aber im Formular der Airline den Gutschein auswählt, obwohl die Geld-Option klar erkennbar war, ist daran gebunden.

Pauschalreise: Erstattung in Geld binnen 14 Tagen

Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück und schuldet keine Entschädigung, etwa wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Zielort (§ 651h Abs. 3 BGB), oder tritt der Veranstalter zurück (§ 651h Abs. 4 BGB), muss der Veranstalter den Reisepreis erstatten. Das muss unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt geschehen (§ 651h Abs. 5 BGB). Das Gesetz sieht keinen Gutschein vor.

Der EuGH hat bestätigt, dass die Erstattung in Geld zu leisten ist. Ein Mitgliedstaat darf Reisende nicht gesetzlich auf einen Gutschein verweisen. Ein freiwillig angenommener Gutschein bleibt möglich (Urteil vom 08.06.2023 – C-407/21, UFC – Que Choisir).

Die deutsche COVID-Gutscheinregel (Art. 240 § 6 EGBGB) war freiwillig: Der Reisende konnte den Gutschein ablehnen. Nicht eingelöste Gutscheine waren spätestens nach dem 31.12.2021 in Geld zu erstatten. Für neue Fälle spielt die Regel keine Rolle mehr.

Bahn: Gutschein nur mit flexiblen Bedingungen

Die VO (EU) 2021/782 erlaubt es Eisenbahnunternehmen, Erstattungen (Art. 18) und Verspätungsentschädigungen (Art. 19) in Form von Gutscheinen und/oder anderen Leistungen zu erbringen. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen flexibel sind, insbesondere bei Gültigkeitszeitraum und Zielort. Der Fahrgast kann stattdessen Geld verlangen. Die Entschädigung beträgt 25 % des Fahrpreises ab 60 Minuten und 50 % ab 120 Minuten Verspätung. Sie ist innerhalb eines Monats nach dem Antrag zu zahlen. Mehr dazu unter [[bahn-fahrgastrechte-eu-2021-782]].

Hotel, Ferienwohnung und Einzelleistungen

Für reine Hotel- oder Ferienwohnungsbuchungen gibt es keine gesetzliche Gutscheinregel. Kann der Gastgeber die Unterkunft nicht bereitstellen, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB). Bereits Gezahltes ist zurückzugewähren (§ 326 Abs. 4 i. V. m. §§ 346 ff. BGB). Das bedeutet Rückzahlung in Geld, solange nichts anderes vereinbart ist. Storniert dagegen der Gast selbst, gelten die vertraglichen Stornobedingungen. Ein Widerrufsrecht besteht bei datumsgebundener Beherbergung nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Siehe [[hotel-ueberbucht-rechte-gast-275-326-bgb]] und [[widerrufsrecht-reise-freizeit-312g-bgb]].

Worauf man vor der Annahme achten sollte

  1. Geld oder Gutschein? Prüfen, ob die Airline oder der Veranstalter die Geld-Option klar anbietet. Wer Geld will, wählt im Formular ausdrücklich die Geld-Erstattung oder lehnt den Gutschein schriftlich ab.
  2. Keine Klicks „nebenbei“. Ein Gutscheinformular abzusenden kann nach EuGH C-76/23 bindend sein.
  3. Bedingungen lesen: Gültigkeit, Übertragbarkeit, Einlösung nur für bestimmte Strecken oder Termine, Aufpreis bei Neubuchung.
  4. Insolvenzrisiko bedenken: Ein Gutschein ist eine Forderung gegen das Unternehmen. Geht es in die Insolvenz, kann der Gutschein wertlos werden. Für Pauschalreisen prüfen, ob und wie die Insolvenzsicherung den Gutschein erfasst. Siehe [[airline-insolvenz-fluggastrechte-inso]] und [[reiseveranstalter-insolvenz-drsf-651r-bgb]].
  5. Nachweise sichern: Screenshots vom Erstattungsformular und der angebotenen Optionen helfen später, wenn strittig ist, ob ausreichend informiert wurde.

Häufige Irrtümer

Abgrenzung

Hinweis zum Faktencheck

Dieser Eintrag ist mit factcheck_status: review_needed markiert. § 651h BGB wurde am 19.10.2026 wörtlich bei gesetze-im-internet.de geprüft. EuGH C-76/23 und C-642/23 wurden über die vzbv-Urteilsdatenbank (Zusammenfassung mit Aktenzeichen, Datum und Link auf curia) geprüft, nicht im curia-Volltext. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 VO 261/2004 sowie EuGH C-407/21 stützen sich auf die bereits geprüften Nexvyra-Einträge vom 09.10. und 02.10.2026. Offen sind: (1) Wortlaut und genaue Absatznummern der Gutscheinregeln in Art. 18 und 19 VO (EU) 2021/782 und die Monatsfrist (EUR-Lex lieferte im Abruf keinen Volltext); (2) Art. 240 § 6 EGBGB (Ablauf 31.12.2021) wurde nur über die englische Übersetzung bzw. Suchauszüge bestätigt.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
2005-02-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0