Handy am Steuer 2026 – Bußgeld, Punkte, Fahrverbot (§ 23 Abs. 1a StVO)
Handy am Steuer 2026 – Bußgeld, Punkte, Fahrverbot
Kurzantwort
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät – insbesondere ein Mobiltelefon – nach § 23 Abs. 1a StVO grundsätzlich nur benutzen, wenn er es dafür weder aufnimmt noch in der Hand hält und höchstens eine kurze, den Umständen angepasste Blickzuwendung nötig ist. Ein Verstoß kostet als Kraftfahrer 100 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg (Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs). Kommt es zu einer Gefährdung, sind es 150 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (Nr. 246.2); bei einer Sachbeschädigung 200 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (Nr. 246.3). Für Radfahrer beträgt das Verwarnungsgeld 55 Euro (ohne Punkt).
Kernfakten
| Verstoß (Kraftfahrer) | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | BKat-Nr. |
|---|---|---|---|---|
| Elektronisches Gerät vorschriftswidrig benutzt | 100 € | 1 | – | 246.1 |
| … mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat | 246.2 |
| … mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat | 246.3 |
| Radfahrer (Grundverstoß) | 55 € | – | – | – |
Was verbietet § 23 Abs. 1a StVO?
Die Vorschrift verbietet nicht das Gerät an sich, sondern die Benutzung in der Hand. Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur benutzen, wenn er es nicht aufnimmt oder in der Hand hält und für Bedienung und Nutzung nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehr erforderlich ist.
Erfasst sind ausdrücklich nicht nur Mobil- und Autotelefone, sondern auch Geräte der Unterhaltungselektronik und zur Ortsbestimmung: Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner (Tablets), Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion und Audiorekorder. Ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät – etwa eine Videobrille – darf beim Fahren gar nicht benutzt werden. Eine Sichtfeldprojektion (Head-up-Display) darf dagegen für fahrzeug-, verkehrszeichen-, fahrt- oder fahrtbegleitende Informationen genutzt werden.
Entscheidend ist das In-der-Hand-Halten: Schon das Aufnehmen oder Umlagern des Geräts, um etwa die Uhrzeit abzulesen oder eine Nachricht zu lesen, ist eine „Benutzung" im Sinne der Vorschrift – unabhängig davon, ob tatsächlich telefoniert wird.
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV):
Der Grundverstoß eines Kraftfahrers (Nr. 246.1 BKat) wird mit 100 Euro geahndet. Weil dieses Bußgeld über 60 Euro liegt, wird zugleich 1 Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Kommt durch die Nutzung eine Gefährdung hinzu (Nr. 246.2), steigt der Regelsatz auf 150 Euro, dazu 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Bei einer Sachbeschädigung (Nr. 246.3) sind es 200 Euro, ebenfalls 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Diese beiden Fälle wurden als grobe Pflichtverletzung in den Katalog des § 4 Abs. 1 BKatV aufgenommen, weshalb das Fahrverbot regelmäßig angeordnet wird.
Für Radfahrer gilt § 23 Abs. 1a StVO ebenfalls, allerdings mit deutlich niedrigerem Satz: Der Grundverstoß ist ein Verwarnungsgeld von 55 Euro und bringt keinen Punkt; bei Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht sich der Betrag.
Rotlicht und stehendes Fahrzeug
Auch an einer roten Ampel bleibt das Handyverbot bestehen, solange der Motor läuft. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist – ein reines Ausgehen der Start-Stopp-Automatik genügt nach § 23 Abs. 1a Satz 3 StVO ausdrücklich nicht –, ist die Nutzung erlaubt.
Siehe auch
- Bußgeldkatalog StVO 2026
- Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg
- Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
- Promillegrenzen & Alkohol am Steuer
Quellen
- § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden, Abs. 1a – elektronische Geräte): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html
- Anlage (zu § 1 Abs. 1) BKatV – Bußgeldkatalog (Nr. 246.1–246.3): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
- § 4 BKatV (Regelfahrverbot bei grober Pflichtverletzung): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__4.html
- Kraftfahrt-Bundesamt – Punktekatalog, Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (Nr. 246): https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Punktekatalog/sonst_pflicht_fz_fuehrenden_246.html
Stand
- Stand: 2026-07-14
- Gültig ab: 2017-10-19 (Neufassung § 23 Abs. 1a StVO)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, BKatV – gesetze-im-internet.de; Kraftfahrt-Bundesamt)
- Lizenz: CC BY 4.0