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Heizungs-Check nach DIN EN 15378 – freiwillig oder Pflicht?

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-10 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
GEG Heizungs-Check DIN EN 15378 Heizungsprüfung § 60b GEG Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Der Heizungs-Check nach DIN EN 15378 ist als solcher ein freiwilliges, standardisiertes Bewertungsverfahren, mit dem eine Fachkraft den energetischen Zustand von Wärmeerzeugung, -verteilung und -übergabe einer Heizung beurteilt – es gibt keine eigene Rechtsnorm, die genau „diesen DIN-Check" vorschreibt. Eine gesetzliche Prüfpflicht besteht aber über § 60b GEG: Wassergeführte Heizungen (keine Wärmepumpen) in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten müssen einmalig einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden. Für vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Anlagen läuft die Frist am 30. September 2027 ab. Wird die Pflichtprüfung oder eine danach nötige Optimierung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, droht ein Bußgeld bis zu 5.000 €. Der DIN-Heizungs-Check kann als ein methodisches Werkzeug genutzt werden, um diese Pflichtprüfung praktisch umzusetzen.

Kernfakten

PunktWert
Heizungs-Check (DIN EN 15378)standardisiertes, freiwilliges Verfahren zur energetischen Bewertung einer Heizungsanlage; keine eigene gesetzliche Pflicht (DIN EN 15378 / VdZ-Heizungs-Check)
Gesetzliche PrüfpflichtHeizungsprüfung und Heizungsoptimierung nach § 60b GEG (§ 60b Abs. 1 GEG)
Betroffene AnlagenHeizung mit Wasser als Wärmeträger, keine Wärmepumpe, in Gebäude mit ≥ 6 Wohnungen/selbständigen Nutzungseinheiten (§ 60b Abs. 1 GEG)
Frist Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009)bis zum Ablauf des 30. September 2027 (§ 60b Abs. 1 Satz 2 GEG)
Frist neuere Anlagen (Einbau ab 1.10.2009)innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung (§ 60b Abs. 1 Satz 1 GEG)
PrüfinhalteOptimierung der einstellbaren Parameter, effiziente Heizungspumpe, Dämmung von Rohrleitungen/Armaturen, Absenkung der Vorlauftemperatur (§ 60b Abs. 1 Satz 3 GEG)
Durchführungfachkundige Person nach § 60a Abs. 3 GEG – u. a. Schornsteinfeger, Installateure/Heizungsbauer, Ofen-/Luftheizungsbauer, Energieberater der EEE-Liste (§ 60b Abs. 3 i. V. m. § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4, 6 GEG)
Frist für OptimierungOptimierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung (§ 60b Abs. 5 Satz 2 GEG)
Dokumentationschriftlich festzuhalten, dem Verantwortlichen zu übersenden, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen (§ 60b Abs. 5 GEG)
Bußgeldbis zu 5.000 € bei unterlassener/verspäteter Prüfung oder Optimierung (§ 108 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GEG)
RechtsstandPflicht seit 1. Oktober 2024 im GEG verankert; löst die ausgelaufene EnSimiMaV-Prüfpflicht (Ende 30.9.2024) ab

Geltungsbereich

Begrifflich sind zwei Dinge zu trennen. Der Heizungs-Check nach DIN EN 15378 ist eine technische Methode (in Deutschland verbreitet als „VdZ-Heizungs-Check"), bei der eine Fachkraft die gesamte Heizungsanlage punktebasiert energetisch bewertet. Ihn vorzunehmen ist grundsätzlich freiwillig – als Norm begründet er keine eigene Rechtspflicht.

Die rechtlich verbindliche Prüfung ist die Heizungsprüfung nach § 60b GEG. Sie gilt bundesweit für Heizungen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden. Maßgeblich ist also die Gebäudegröße, nicht der Brennstoff: Erfasst sind Gas-, Öl- und andere wassergeführte Heizungen gleichermaßen. Geprüft wird, ob die einstellbaren Betriebsparameter energieeffizient sind, ob eine effiziente Heizungspumpe arbeitet, ob Rohrleitungen und Armaturen gedämmt werden sollten und welche Maßnahmen die Vorlauftemperatur senken können. Die Prüfung soll im Zusammenhang mit ohnehin anstehenden Terminen – etwa Feuerstättenschau, Kehrtätigkeit oder Heizungswartung – erfolgen und kann auch im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen läuft eine 2006 eingebaute Gas-Zentralheizung. Weil das Gebäude mehr als sechs Wohnungen hat und wassergeführt beheizt wird, ist der Eigentümer verpflichtet, die Anlage bis spätestens 30. September 2027 einer Heizungsprüfung nach § 60b GEG zu unterziehen. Eine fachkundige Person – etwa der Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau – prüft die einstellbaren Parameter, die Heizungspumpe, die Rohrdämmung und Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur. Ergibt sich Optimierungsbedarf, muss er innerhalb eines Jahres umgesetzt werden. Praktisch kann die Fachkraft die Prüfung anhand des Punkteschemas eines Heizungs-Checks nach DIN EN 15378 strukturieren; entscheidend für die Rechtskonformität ist aber, dass die Anforderungen des § 60b GEG erfüllt und schriftlich dokumentiert werden.

Quellen

Stand:
2026-06-10
Gültig ab:
1.10.2024 (GEG-Fassung, §§ 60a–60c)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (Gesetzestext)
Lizenz:
CC BY 4.0