Heizungs-Check nach DIN EN 15378 – freiwillig oder Pflicht?
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Heizungs-Check (DIN EN 15378) | standardisiertes, freiwilliges Verfahren zur energetischen Bewertung einer Heizungsanlage; keine eigene gesetzliche Pflicht (DIN EN 15378 / VdZ-Heizungs-Check) |
| Gesetzliche Prüfpflicht | Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung nach § 60b GEG (§ 60b Abs. 1 GEG) |
| Betroffene Anlagen | Heizung mit Wasser als Wärmeträger, keine Wärmepumpe, in Gebäude mit ≥ 6 Wohnungen/selbständigen Nutzungseinheiten (§ 60b Abs. 1 GEG) |
| Frist Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009) | bis zum Ablauf des 30. September 2027 (§ 60b Abs. 1 Satz 2 GEG) |
| Frist neuere Anlagen (Einbau ab 1.10.2009) | innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung (§ 60b Abs. 1 Satz 1 GEG) |
| Prüfinhalte | Optimierung der einstellbaren Parameter, effiziente Heizungspumpe, Dämmung von Rohrleitungen/Armaturen, Absenkung der Vorlauftemperatur (§ 60b Abs. 1 Satz 3 GEG) |
| Durchführung | fachkundige Person nach § 60a Abs. 3 GEG – u. a. Schornsteinfeger, Installateure/Heizungsbauer, Ofen-/Luftheizungsbauer, Energieberater der EEE-Liste (§ 60b Abs. 3 i. V. m. § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4, 6 GEG) |
| Frist für Optimierung | Optimierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung (§ 60b Abs. 5 Satz 2 GEG) |
| Dokumentation | schriftlich festzuhalten, dem Verantwortlichen zu übersenden, dem Mieter auf Verlangen vorzulegen (§ 60b Abs. 5 GEG) |
| Bußgeld | bis zu 5.000 € bei unterlassener/verspäteter Prüfung oder Optimierung (§ 108 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GEG) |
| Rechtsstand | Pflicht seit 1. Oktober 2024 im GEG verankert; löst die ausgelaufene EnSimiMaV-Prüfpflicht (Ende 30.9.2024) ab |
Geltungsbereich
Begrifflich sind zwei Dinge zu trennen. Der Heizungs-Check nach DIN EN 15378 ist eine technische Methode (in Deutschland verbreitet als „VdZ-Heizungs-Check"), bei der eine Fachkraft die gesamte Heizungsanlage punktebasiert energetisch bewertet. Ihn vorzunehmen ist grundsätzlich freiwillig – als Norm begründet er keine eigene Rechtspflicht.
Die rechtlich verbindliche Prüfung ist die Heizungsprüfung nach § 60b GEG. Sie gilt bundesweit für Heizungen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden. Maßgeblich ist also die Gebäudegröße, nicht der Brennstoff: Erfasst sind Gas-, Öl- und andere wassergeführte Heizungen gleichermaßen. Geprüft wird, ob die einstellbaren Betriebsparameter energieeffizient sind, ob eine effiziente Heizungspumpe arbeitet, ob Rohrleitungen und Armaturen gedämmt werden sollten und welche Maßnahmen die Vorlauftemperatur senken können. Die Prüfung soll im Zusammenhang mit ohnehin anstehenden Terminen – etwa Feuerstättenschau, Kehrtätigkeit oder Heizungswartung – erfolgen und kann auch im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
Ausnahmen
- Weniger als sechs Einheiten: Die Pflicht nach § 60b greift erst ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser sind nicht erfasst (§ 60b Abs. 1 GEG).
- Wärmepumpen: Wärmepumpen fallen nicht unter § 60b; für sie gilt die Betriebsprüfung nach § 60a GEG (§ 60b Abs. 1 u. Abs. 7 GEG).
- Standardisierte Gebäudeautomation: Bei Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 71a GEG entfällt die Heizungsprüfung (§ 60b Abs. 7 Satz 1 GEG).
- Energieleistungsverträge / Versorgerbetrieb: Anlagen unter einem Energieleistungsvertrag (Contracting) oder im Betrieb eines Versorgungsunternehmens/Netzbetreibers sind ausgenommen, sofern die Gesamtwirkung gleichwertig ist und entsprechende Nachweise vorliegen (§ 60b Abs. 7 Satz 2 GEG).
- Keine Wiederholungspflicht: Wurden nach der Prüfung weder an der Anlage noch am Wärmebedarf des Gebäudes Änderungen vorgenommen, ist keine erneute Prüfung erforderlich (§ 60b Abs. 6 GEG).
Häufige Fehler
- DIN-Check mit Gesetzespflicht gleichsetzen: Der Heizungs-Check nach DIN EN 15378 ist freiwillig. Die rechtliche Pflicht ergibt sich aus § 60b GEG – der DIN-Check ist nur ein mögliches methodisches Werkzeug, sie zu erfüllen.
- Annahme, jede Gasheizung müsse geprüft werden: Die frühere, auf Gasheizungen bezogene Prüfpflicht stammte aus der EnSimiMaV, die am 30. September 2024 ausgelaufen ist. Seit 1. Oktober 2024 gilt § 60b GEG – brennstoffunabhängig, aber erst ab sechs Einheiten.
- § 60b und § 60c verwechseln: § 60b regelt die einmalige Prüfung und Optimierung älterer Bestandsanlagen, § 60c den hydraulischen Abgleich beim Einbau bzw. der Inbetriebnahme einer Heizung.
- Optimierungsfrist übersehen: Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, müssen die Maßnahmen innerhalb eines Jahres umgesetzt und schriftlich festgehalten werden – sonst greift derselbe Bußgeldrahmen wie bei unterlassener Prüfung (§ 60b Abs. 5, § 108 GEG).
Beispiel
In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen läuft eine 2006 eingebaute Gas-Zentralheizung. Weil das Gebäude mehr als sechs Wohnungen hat und wassergeführt beheizt wird, ist der Eigentümer verpflichtet, die Anlage bis spätestens 30. September 2027 einer Heizungsprüfung nach § 60b GEG zu unterziehen. Eine fachkundige Person – etwa der Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau – prüft die einstellbaren Parameter, die Heizungspumpe, die Rohrdämmung und Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur. Ergibt sich Optimierungsbedarf, muss er innerhalb eines Jahres umgesetzt werden. Praktisch kann die Fachkraft die Prüfung anhand des Punkteschemas eines Heizungs-Checks nach DIN EN 15378 strukturieren; entscheidend für die Rechtskonformität ist aber, dass die Anforderungen des § 60b GEG erfüllt und schriftlich dokumentiert werden.
Quellen
- § 60b GEG – Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- § 60a GEG – fachkundige Personen, Betriebsprüfung (Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60a.html
- § 108 GEG – Bußgeldvorschriften (Volltext): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- GEG-Infoportal des BBSR – Heizungsprüfung/-optimierung, Fristen: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_buehne/Heizungsopt.html