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Solarpflicht Hamburg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und Dachsanierung (HmbKliSchG § 16, PVUmsVO)

Solarpflicht Hamburg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und Dachsanierung (HmbKliSchG § 16, PVUmsVO)

Kurzantwort

In Hamburg gilt eine Photovoltaikpflicht nach § 16 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG). Eigentümerinnen und Eigentümer von Neubauten müssen bereits seit dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage errichten und betreiben. Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht auch für bestehende Gebäude bei wesentlichen Umbauten des Daches. Für Anlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, schreibt § 16 Abs. 3 HmbKliSchG eine Mindestbelegung von 30 v. H. der Bruttodachfläche beim Neubau bzw. 30 v. H. der Nettodachfläche im Bestand vor. Erfasst sind nach der Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung (PVUmsVO vom 16. April 2024) alle Gebäude nach der Hamburgischen Bauordnung mit einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m². Zusätzlich greift für Gebäude mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 auf flachen Dächern (bis 10 Grad Neigung) eine Gründachpflicht (mindestens 70 v. H. Begrünung), sodass ein kombiniertes Solargründach entsteht (§ 16 Abs. 4). Für offene Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen besteht eine eigene PV-Pflicht nach § 16a HmbKliSchG (Mindestbelegung 40 v. H.). Für 2026 wurden die Mindestwerte nicht geändert; die PVUmsVO wurde 2025 lediglich an die ab 1.1.2026 geltende neue Hamburgische Bauordnung angepasst.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Dächer§ 16 HmbKliSchG (Verpflichtung zur Errichtung und Nutzung von Solargründächern) [§ 16 HmbKliSchG]
Rechtsgrundlage Stellplätze§ 16a HmbKliSchG (PV-Pflicht auf Stellplatzanlagen) [§ 16a HmbKliSchG]
UmsetzungsverordnungPhotovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung (PVUmsVO) vom 16.4.2024 (HmbGVBl. Nr. 13 v. 26.4.2024, S. 99)
Pflicht Neubau seit1.1.2023 (Errichtung/Betrieb einer PV-Anlage) [§ 16 Abs. 2 Satz 1]
Pflicht Bestand seit1.1.2024 (bei wesentlichen Umbauten des Daches) [§ 16 Abs. 2 Satz 2]
VerpflichtetEigentümerin/Eigentümer des Gebäudes (Erfüllung durch Dritte zulässig) [§ 16 Abs. 2]
Erfasste GebäudeGebäude nach HBauO mit Bruttodachfläche ≥ 50 m² [§ 1 Abs. 1 PVUmsVO]
„Bestehende Gebäude"vor dem 1.1.2024 fertiggestellte Gebäude [§ 2 Abs. 1 PVUmsVO]
Mindestbelegung Neubau30 v. H. der Bruttodachfläche (Errichtung nach 1.1.2024) [§ 16 Abs. 3 Satz 1]
Mindestbelegung Dachumbau30 v. H. der Nettodachfläche (Errichtung nach 1.1.2024) [§ 16 Abs. 3 Satz 2]
Leistungsdeckelungauf EEG-vergütungsfähige Leistung ohne Ausschreibungspflicht [§ 16 Abs. 3 Satz 3]
Gründach-/SolargründachpflichtBaubeginn nach 1.1.2027, Dächer ≤ 10° Neigung: mind. 70 v. H. der Dachfläche extensiv begrünen (zusätzlich zu 30 % PV) [§ 16 Abs. 4]
Erfüllungsoption Solarthermieanrechenbar, soweit auf der Dachfläche errichtet/betrieben [§ 16 Abs. 6 Nr. 1]
Erfüllungsoption andere Flächenandere EE-Anlagen auf Gebäudehülle/versiegeltem Grundstück mit mind. gleicher Leistung [§ 16 Abs. 6 Nr. 2]
Erfüllungsoption ZusammenfassungPV mehrerer Hauptgebäude auf einem Grundstück bündeln [§ 16 Abs. 6 Nr. 3]
Pflicht StellplätzeNeubau/Ausbau offener Stellplatzanlagen > 35 Stellplätze nach 1.1.2024 [§ 16a Abs. 1]
Mindestbelegung StellplätzeModulfläche ≥ 40 v. H. der geeigneten Stellplatzflächen [§ 16a Abs. 1]
Wegfall der Pflichtwenn Erfüllung öffentlich-rechtl. Vorschriften widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist [§ 16 Abs. 5 Satz 1 / § 16a Abs. 4 Satz 1]
Befreiung unbillige Härteauf Antrag; Entscheidung binnen 6 Wochen, sonst Genehmigungsfiktion [§ 16 Abs. 5 Sätze 2–4]
NachweisNachweisformular zur Photovoltaikpflicht (BUKEA) [§ 16 Abs. 7 Nr. 5 i. V. m. PVUmsVO]

Geltungsbereich

Die Photovoltaikpflicht auf Dächern richtet sich nach § 16 HmbKliSchG an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 müssen Eigentümer zu errichtender Gebäude dauerhaft sicherstellen, dass auf ihren Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet und betrieben werden; nach Satz 2 gilt dies auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines bestehenden Gebäudes. Zur Erfüllung dürfen sie sich eines Dritten bedienen (Satz 3), etwa über ein Verpachtungs- bzw. Contracting-Modell. Nach der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) besteht die Pflicht für Neubauten seit dem 1. Januar 2023 und für bestehende Gebäude seit dem 1. Januar 2024 (bei wesentlichen Dachumbauten).

Den Anwendungsbereich konkretisiert § 1 Abs. 1 PVUmsVO: Erfasst sind alle Gebäude im Sinne der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) mit einer Bruttodachfläche von jeweils mindestens 50 m² im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. § 2 Abs. 1 PVUmsVO definiert „bestehende Gebäude" als solche, die vor dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurden.

Der Pflichtumfang ergibt sich aus § 16 Abs. 3 HmbKliSchG: Für Photovoltaikanlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, sind beim Neubau mindestens 30 v. H. der Bruttodachfläche und bei Dachumbauten im Bestand mindestens 30 v. H. der Nettodachfläche zu bedecken. Die Bruttodachfläche ist die gesamte überdeckende Dachfläche; bei der Nettodachfläche werden nicht nutzbare Anteile (z. B. Nordausrichtung, notwendige Dachaufbauten, Verschattung) abgezogen. Die Pflicht ist auf die EEG-vergütungsfähige installierte Leistung begrenzt, für die keine Teilnahme an Ausschreibungen erforderlich ist (§ 16 Abs. 3 Satz 3).

Für Gebäude mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 tritt nach § 16 Abs. 4 eine Gründachpflicht hinzu: zu errichtende Dächer mit bis zu 10 Grad Dachneigung (Flachdächer) sind zu mindestens 70 v. H. der Bruttodachfläche dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen; bei wesentlichen Dachumbauten nach dem 1.1.2027 ist die Nettodachfläche maßgeblich. Da die PV-Pflicht nach Absatz 3 unberührt bleibt, entsteht das vom Gesetz bezeichnete Solargründach (Kombination aus Begrünung und Photovoltaik).

Parallel verpflichtet § 16a HmbKliSchG bei Neubau oder Ausbau offener Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen (nach dem 1.1.2024) zur Installation einer PV-Anlage mit einer Modulfläche von mindestens 40 v. H. der für die Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen. Ersatzweise kann die Anlage auf dem Dach oder der Gebäudehülle eines gleichzeitig errichteten Gebäudes in unmittelbarer Umgebung angerechnet werden (§ 16a Abs. 3).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin lässt 2026 das flach geneigte Dach ihres 2010 fertiggestellten Hamburger Mehrfamilienhauses grundständig sanieren und erneuert dabei die Dachhaut wesentlich – ein wesentlicher Umbau des Daches im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 HmbKliSchG. Weil das Gebäude vor dem 1.1.2024 fertiggestellt wurde (also ein „bestehendes Gebäude" nach § 2 Abs. 1 PVUmsVO ist) und die Bruttodachfläche über 50 m² liegt, greift die Photovoltaikpflicht. Da die Anlage nach dem 1.1.2024 errichtet wird, muss sie mindestens 30 v. H. der Nettodachfläche bedecken (§ 16 Abs. 3 Satz 2); nach Norden gerichtete oder verschattete Flächen werden herausgerechnet. Alternativ könnte die Eigentümerin die Pflicht durch eine Solarthermieanlage (§ 16 Abs. 6 Nr. 1) erfüllen. Würde die Anlage dem Denkmalschutz widersprechen oder wäre sie wirtschaftlich nicht vertretbar, verringerte sich die Mindestgröße bzw. entfiele die Pflicht nach § 16 Abs. 5 Satz 1. Da der Umbau 2026 – also vor dem 1.1.2027 – erfolgt, besteht noch keine zusätzliche Gründachpflicht nach § 16 Abs. 4.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand