Solarpflicht Hamburg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und Dachsanierung (HmbKliSchG § 16, PVUmsVO)
Solarpflicht Hamburg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau und Dachsanierung (HmbKliSchG § 16, PVUmsVO)
Kurzantwort
In Hamburg gilt eine Photovoltaikpflicht nach § 16 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG). Eigentümerinnen und Eigentümer von Neubauten müssen bereits seit dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage errichten und betreiben. Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht auch für bestehende Gebäude bei wesentlichen Umbauten des Daches. Für Anlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, schreibt § 16 Abs. 3 HmbKliSchG eine Mindestbelegung von 30 v. H. der Bruttodachfläche beim Neubau bzw. 30 v. H. der Nettodachfläche im Bestand vor. Erfasst sind nach der Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung (PVUmsVO vom 16. April 2024) alle Gebäude nach der Hamburgischen Bauordnung mit einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m². Zusätzlich greift für Gebäude mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 auf flachen Dächern (bis 10 Grad Neigung) eine Gründachpflicht (mindestens 70 v. H. Begrünung), sodass ein kombiniertes Solargründach entsteht (§ 16 Abs. 4). Für offene Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen besteht eine eigene PV-Pflicht nach § 16a HmbKliSchG (Mindestbelegung 40 v. H.). Für 2026 wurden die Mindestwerte nicht geändert; die PVUmsVO wurde 2025 lediglich an die ab 1.1.2026 geltende neue Hamburgische Bauordnung angepasst.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Dächer | § 16 HmbKliSchG (Verpflichtung zur Errichtung und Nutzung von Solargründächern) [§ 16 HmbKliSchG] |
| Rechtsgrundlage Stellplätze | § 16a HmbKliSchG (PV-Pflicht auf Stellplatzanlagen) [§ 16a HmbKliSchG] |
| Umsetzungsverordnung | Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung (PVUmsVO) vom 16.4.2024 (HmbGVBl. Nr. 13 v. 26.4.2024, S. 99) |
| Pflicht Neubau seit | 1.1.2023 (Errichtung/Betrieb einer PV-Anlage) [§ 16 Abs. 2 Satz 1] |
| Pflicht Bestand seit | 1.1.2024 (bei wesentlichen Umbauten des Daches) [§ 16 Abs. 2 Satz 2] |
| Verpflichtet | Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes (Erfüllung durch Dritte zulässig) [§ 16 Abs. 2] |
| Erfasste Gebäude | Gebäude nach HBauO mit Bruttodachfläche ≥ 50 m² [§ 1 Abs. 1 PVUmsVO] |
| „Bestehende Gebäude" | vor dem 1.1.2024 fertiggestellte Gebäude [§ 2 Abs. 1 PVUmsVO] |
| Mindestbelegung Neubau | 30 v. H. der Bruttodachfläche (Errichtung nach 1.1.2024) [§ 16 Abs. 3 Satz 1] |
| Mindestbelegung Dachumbau | 30 v. H. der Nettodachfläche (Errichtung nach 1.1.2024) [§ 16 Abs. 3 Satz 2] |
| Leistungsdeckelung | auf EEG-vergütungsfähige Leistung ohne Ausschreibungspflicht [§ 16 Abs. 3 Satz 3] |
| Gründach-/Solargründachpflicht | Baubeginn nach 1.1.2027, Dächer ≤ 10° Neigung: mind. 70 v. H. der Dachfläche extensiv begrünen (zusätzlich zu 30 % PV) [§ 16 Abs. 4] |
| Erfüllungsoption Solarthermie | anrechenbar, soweit auf der Dachfläche errichtet/betrieben [§ 16 Abs. 6 Nr. 1] |
| Erfüllungsoption andere Flächen | andere EE-Anlagen auf Gebäudehülle/versiegeltem Grundstück mit mind. gleicher Leistung [§ 16 Abs. 6 Nr. 2] |
| Erfüllungsoption Zusammenfassung | PV mehrerer Hauptgebäude auf einem Grundstück bündeln [§ 16 Abs. 6 Nr. 3] |
| Pflicht Stellplätze | Neubau/Ausbau offener Stellplatzanlagen > 35 Stellplätze nach 1.1.2024 [§ 16a Abs. 1] |
| Mindestbelegung Stellplätze | Modulfläche ≥ 40 v. H. der geeigneten Stellplatzflächen [§ 16a Abs. 1] |
| Wegfall der Pflicht | wenn Erfüllung öffentlich-rechtl. Vorschriften widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist [§ 16 Abs. 5 Satz 1 / § 16a Abs. 4 Satz 1] |
| Befreiung unbillige Härte | auf Antrag; Entscheidung binnen 6 Wochen, sonst Genehmigungsfiktion [§ 16 Abs. 5 Sätze 2–4] |
| Nachweis | Nachweisformular zur Photovoltaikpflicht (BUKEA) [§ 16 Abs. 7 Nr. 5 i. V. m. PVUmsVO] |
Geltungsbereich
Die Photovoltaikpflicht auf Dächern richtet sich nach § 16 HmbKliSchG an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 müssen Eigentümer zu errichtender Gebäude dauerhaft sicherstellen, dass auf ihren Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet und betrieben werden; nach Satz 2 gilt dies auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines bestehenden Gebäudes. Zur Erfüllung dürfen sie sich eines Dritten bedienen (Satz 3), etwa über ein Verpachtungs- bzw. Contracting-Modell. Nach der Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) besteht die Pflicht für Neubauten seit dem 1. Januar 2023 und für bestehende Gebäude seit dem 1. Januar 2024 (bei wesentlichen Dachumbauten).
Den Anwendungsbereich konkretisiert § 1 Abs. 1 PVUmsVO: Erfasst sind alle Gebäude im Sinne der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) mit einer Bruttodachfläche von jeweils mindestens 50 m² im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. § 2 Abs. 1 PVUmsVO definiert „bestehende Gebäude" als solche, die vor dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurden.
Der Pflichtumfang ergibt sich aus § 16 Abs. 3 HmbKliSchG: Für Photovoltaikanlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2024 erfolgt, sind beim Neubau mindestens 30 v. H. der Bruttodachfläche und bei Dachumbauten im Bestand mindestens 30 v. H. der Nettodachfläche zu bedecken. Die Bruttodachfläche ist die gesamte überdeckende Dachfläche; bei der Nettodachfläche werden nicht nutzbare Anteile (z. B. Nordausrichtung, notwendige Dachaufbauten, Verschattung) abgezogen. Die Pflicht ist auf die EEG-vergütungsfähige installierte Leistung begrenzt, für die keine Teilnahme an Ausschreibungen erforderlich ist (§ 16 Abs. 3 Satz 3).
Für Gebäude mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 tritt nach § 16 Abs. 4 eine Gründachpflicht hinzu: zu errichtende Dächer mit bis zu 10 Grad Dachneigung (Flachdächer) sind zu mindestens 70 v. H. der Bruttodachfläche dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen; bei wesentlichen Dachumbauten nach dem 1.1.2027 ist die Nettodachfläche maßgeblich. Da die PV-Pflicht nach Absatz 3 unberührt bleibt, entsteht das vom Gesetz bezeichnete Solargründach (Kombination aus Begrünung und Photovoltaik).
Parallel verpflichtet § 16a HmbKliSchG bei Neubau oder Ausbau offener Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen (nach dem 1.1.2024) zur Installation einer PV-Anlage mit einer Modulfläche von mindestens 40 v. H. der für die Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen. Ersatzweise kann die Anlage auf dem Dach oder der Gebäudehülle eines gleichzeitig errichteten Gebäudes in unmittelbarer Umgebung angerechnet werden (§ 16a Abs. 3).
Ausnahmen
- Kraft Verordnung ausgenommen (§ 1 Abs. 1 PVUmsVO): u. a. Neubauten und bestehende Gebäude mit voraussichtlicher (Rest-)Nutzungsdauer unter 20 Jahren, unterirdische Bauten, Unterglasanlagen und Kulturräume für die Pflanzenaufzucht, Container/Traglufthallen/Zelte, wiederholt auf- und abzubauende Gebäude, eingeschossige nicht zum Wohnen genutzte Nebengebäude auf Wohngrundstücken sowie bestimmte sicherheitsrelevante bzw. Störfall-Anlagen.
- Wegfall der Pflicht (§ 16 Abs. 5 Satz 1 / § 16a Abs. 4 Satz 1): Die Pflicht entfällt, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (z. B. Denkmalschutz oder städtebauliche Erhaltungsverordnung), im Einzelfall technisch unmöglich ist (z. B. mangelnde Tragfähigkeit, vollständige Verschattung) oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dabei kann sich die Mindestgröße verringern, statt vollständig zu entfallen.
- Erfüllungsoptionen (§ 16 Abs. 6): Die Pflicht gilt als erfüllt, soweit auf der Dachfläche eine Solarthermieanlage betrieben wird (Nr. 1), auf geeigneten Teilen der Gebäudehülle oder dem versiegelten Grundstück andere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mindestens gleicher Leistung installiert werden (Nr. 2) oder die PV mehrerer Hauptgebäude auf einem Grundstück gebündelt wird (Nr. 3).
- Stellplatz-Sonderausnahme (§ 16a Abs. 2): Die Pflicht gilt nicht für Stellplatzflächen, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind.
- Befreiung wegen unbilliger Härte (§ 16 Abs. 5 Sätze 2–4, § 16a Abs. 4): Auf Antrag kann im Einzelfall befreit werden, wenn die Erfüllung aufgrund besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde (z. B. fehlende finanzielle Mittel, besondere betriebliche Situation). Über den Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; andernfalls gilt er als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Nach Hinweis der BUKEA ist der Antrag mindestens drei Monate vor Beginn des Bauvorhabens bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Die Hamburger PV-Pflicht gilt erst ab 2024/2025. Für Neubauten besteht die Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2023; seit dem 1. Januar 2024 kommt der Bestand bei wesentlichen Dachumbauten hinzu. Die 30-%-Mindestbelegung nach § 16 Abs. 3 gilt für Anlagen, deren Errichtung nach dem 1.1.2024 erfolgt.
- Fehlannahme: 30 % gelten immer von der gesamten Dachfläche. Beim Neubau ist die Brutto-, bei der Dachsanierung die Nettodachfläche maßgeblich (verschattete, nach Norden gerichtete oder verbaute Flächen werden herausgerechnet).
- Fehlannahme: Kleine Gebäude sind immer pflichtig. Der Anwendungsbereich der PVUmsVO greift erst ab einer Bruttodachfläche von 50 m²; zahlreiche Nebengebäude und Sonderbauten sind zudem ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs. 1 PVUmsVO).
- Fehlannahme: Gründach- und PV-Pflicht sind dasselbe. Die PV-Pflicht (§ 16 Abs. 2/3) gilt schon seit 2023/2024; die Gründach-/Solargründachpflicht (§ 16 Abs. 4) betrifft erst Gebäude mit Baubeginn nach dem 1.1.2027 und nur flache Dächer bis 10 Grad Neigung.
- Fehlannahme: Ohne PV auf dem Dach ist die Pflicht verletzt. Sie gilt auch als erfüllt durch Solarthermie, andere EE-Anlagen auf Gebäudehülle/Grundstück oder Bündelung mehrerer Gebäude (§ 16 Abs. 6).
- Fehlannahme: Stellplätze sind nicht betroffen. Für offene Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen gilt § 16a mit einer Mindestbelegung von 40 v. H. – ausgenommen sind lediglich Stellplätze unmittelbar entlang öffentlicher Straßen.
Beispiel
Eine Eigentümerin lässt 2026 das flach geneigte Dach ihres 2010 fertiggestellten Hamburger Mehrfamilienhauses grundständig sanieren und erneuert dabei die Dachhaut wesentlich – ein wesentlicher Umbau des Daches im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 HmbKliSchG. Weil das Gebäude vor dem 1.1.2024 fertiggestellt wurde (also ein „bestehendes Gebäude" nach § 2 Abs. 1 PVUmsVO ist) und die Bruttodachfläche über 50 m² liegt, greift die Photovoltaikpflicht. Da die Anlage nach dem 1.1.2024 errichtet wird, muss sie mindestens 30 v. H. der Nettodachfläche bedecken (§ 16 Abs. 3 Satz 2); nach Norden gerichtete oder verschattete Flächen werden herausgerechnet. Alternativ könnte die Eigentümerin die Pflicht durch eine Solarthermieanlage (§ 16 Abs. 6 Nr. 1) erfüllen. Würde die Anlage dem Denkmalschutz widersprechen oder wäre sie wirtschaftlich nicht vertretbar, verringerte sich die Mindestgröße bzw. entfiele die Pflicht nach § 16 Abs. 5 Satz 1. Da der Umbau 2026 – also vor dem 1.1.2027 – erfolgt, besteht noch keine zusätzliche Gründachpflicht nach § 16 Abs. 4.
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- § 16 HmbKliSchG (Verpflichtung zur Errichtung und Nutzung von Solargründächern), amtlicher Volltext, Landesrecht Hamburg:: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KlimaSchGHA2020V7P16
- § 16a HmbKliSchG (Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen), amtlicher Volltext, Landesrecht Hamburg:: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KlimaSchGHA2020V3P16a
- Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung (PVUmsVO) vom 16.4.2024, HmbGVBl. Nr. 13 v. 26.4.2024, S. 99 (Anwendungsbereich § 1, Begriffe § 2):: https://umwelt-online.de/recht/energie/laender/hh/pvumsvo24.htm
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), Bezug für die Solarthermie-Erfüllungsoption:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) – „PV-Pflicht auf Dächern in Hamburg" (Fristen, 30-%-Belegung, Solargründach ab 2027, Ausnahmen, unbillige Härte):: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/pv-pflicht-in-hamburg/pv-pflicht-auf-daechern-in-hamburg-955824
- BUKEA – FAQ zur PV-Pflicht in Hamburg (Begriffe, wesentliche Dachumbauten, Nachweis):: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/faq-pv-pflicht-in-hamburg-956122
- BUKEA – Nachweisformular zur Photovoltaikpflicht auf Dächern (§ 16 HmbKliSchG):: https://www.hamburg.de/resource/blob/963958/0a22f897cfc79aa79f755cc025f8c01d/d-nachweisformular-zur-photovoltaikpflicht-auf-daechern-data.pdf
Änderungsverlauf
- 2026-07-09: Erstveröffentlichung der Faktenseite (automatisierter Bau-/Sanierungsrecht-Lauf). Alle Werte direkt aus dem amtlichen Volltext von § 16 und § 16a HmbKliSchG (Landesrecht Hamburg) sowie § 1/§ 2 PVUmsVO (HmbGVBl. 2024, S. 99) abgeglichen; Mindestbelegung (30 % Brutto-/Nettodachfläche, 40 % Stellplätze), Anwendungsbereich (≥ 50 m² Bruttodachfläche), Erfüllungsoptionen (§ 16 Abs. 6), Wegfall-/Härtefallregeln (§ 16 Abs. 5) belegt; Fristen (Neubau 1.1.2023, Bestand 1.1.2024, Solargründach ab 1.1.2027) mit BUKEA abgeglichen. Für 2026 keine Änderung der Mindestwerte; PVUmsVO 2025 an die ab 1.1.2026 geltende neue HBauO angepasst. factcheck_status=ok. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-09
- Gültig ab: 2023-01-01 (Neubau); 2024-01-01 (Bestand bei wesentlichem Dachumbau); 2027-01-01 (Solargründach)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquelle Landesrecht Hamburg – HmbKliSchG / PVUmsVO)
- factcheck_status: ok (alle Werte amtlich belegt)
- Lizenz: CC-BY-4.0