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Solarpflicht Niedersachsen 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 32a NBauO)

Solarpflicht Niedersachsen 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 32a NBauO)

Kurzantwort

In Niedersachsen gilt seit dem 1. Januar 2025 eine landesweite Photovoltaik-Pflicht nach § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Sie greift bei der Errichtung jedes Gebäudes – Wohn- wie Nichtwohngebäude – mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² und ebenso bei bestehenden Gebäuden, wenn das Dach durch Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht verändert wird und die neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m² beträgt. In diesen Fällen müssen mindestens 50 % der (betroffenen) Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung ausgestattet werden – die sogenannte 50/50-Regel. Zusätzlich besteht eine PV-Pflicht für offene Parkplätze und Parkdecks mit mehr als 25 Einstellplätzen. Verantwortlich ist die Bauherrin bzw. der Bauherr. Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums ist für die Anwendung der Zeitpunkt der Errichtung maßgeblich – nicht das Datum des Bauantrags.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 32a NBauO (Niedersächsische Bauordnung)
Aktuelle Fassung in Kraft seit1.1.2025 (Neufassung des § 32a)
Erfasste Gebäude Neubaualle Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude), § 32a Abs. 1
Auslöser NeubauErrichtung eines Gebäudes mit Dachfläche ≥ 50 m²
Mindestbelegungmindestens 50 % der Dachfläche mit PV (50/50-Regel)
Auslöser BestandAufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht (§ 32a Abs. 2)
Schwelle Bestandneu errichtete/erneuerte Dachfläche ≥ 50 m²
Belegung Bestandmindestens 50 % dieser (neuen/erneuerten) Dachfläche
Pflicht Parkplätze/Parkdecksoffen, mit mehr als 25 Einstellplätzen (§ 32a Abs. 3 Satz 1)
Pflicht bei Parkplatz-Änderungwesentliche Änderung/Erneuerung von ≥ 50 % der vorhandenen Fläche (Abs. 3 Satz 2)
Ausnahme ParkplätzeParkplätze unmittelbar entlang öffentlicher Straßen, dem öffentlichen Verkehr gewidmet (Abs. 3 Satz 3)
Maßgeblicher StichtagZeitpunkt der Errichtung (Ministeriums-FAQ, Stand 18.2.2026, Punkt 10.1)
VerantwortlichBauherrin/Bauherr (Erfüllung auch durch Verpachtung an Dritte möglich)
WirtschaftlichkeitsschwelleAmortisationszeit bis 20 Jahre gilt als vertretbar (KEAN/Ministerium)
Anrechnung Solarthermievorhandene/geplante Solarthermie auf demselben Dach reduziert die Pflichtfläche
TeilbelegungBei < 50 % geeigneter Fläche entfällt die Pflicht nicht vollständig – die geeignete Teilfläche ist zu belegen
Befreiungsverfahrengesetzlich nicht vorgesehen; Ausnahme wirkt kraft Gesetzes, Dokumentation empfohlen
Vollzuguntere Bauaufsichtsbehörde (anlassbezogene Prüfung)

Geltungsbereich

Die Pflicht ist in § 32a NBauO geregelt und gilt in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2025 in Kraft befindlichen Fassung. § 32a Abs. 1 verpflichtet bei der Errichtung eines Gebäudes mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² dazu, mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten. Anders als in der Vorgängerfassung (die bis Ende 2024 nur Nichtwohngebäude erfasste) gilt die Pflicht damit einheitlich für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Für den Bestand greift § 32a Abs. 2: Wird ein bestehendes Gebäude durch eine Aufstockung, einen Anbau oder eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht geändert, so ist die neu errichtete oder erneuerte Dachfläche – sofern sie mindestens 50 m² beträgt – zu mindestens 50 Prozent mit einer PV-Anlage zu belegen. Ausgelöst wird die Pflicht also nur durch die grundlegende Dachsanierung (bis zur wasserführenden Schicht), nicht durch bloße Reparaturen einzelner Schadstellen.

§ 32a Abs. 3 erfasst offene Parkplätze und offene Parkdecks mit mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge: Über der Einstellplatzfläche ist eine PV-Anlage zu installieren. Dieselbe Pflicht besteht, wenn mindestens 50 Prozent der vorhandenen Fläche eines offenen Parkplatzes in ihren Abmessungen oder Fahrbahnkonstruktionen wesentlich geändert oder erneuert werden. Die Pflicht gilt auch bei Nutzung durch mehrere Nutzungseinheiten in unterschiedlichen Gebäuden.

Für die zeitliche Anwendung ist nach Auffassung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (FAQ-Katalog, Stand 18.2.2026, Punkt 10.1) der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich – nicht das Datum des Bauantrags oder der Baugenehmigung. Das bedeutet: Auch bei Anträgen oder Genehmigungen aus dem Jahr 2024 ist die Pflicht umzusetzen, wenn die Errichtung ab 2025 erfolgt.

Verantwortlich für die Einhaltung ist die Bauherrin bzw. der Bauherr. Die Pflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass das Dach an einen Dritten verpachtet wird, der die Anlage errichtet und betreibt.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Familie errichtet 2026 ein Einfamilienhaus mit 150 m² Dachfläche. Da die Dachfläche über 50 m² liegt, greift § 32a Abs. 1 NBauO: Mindestens 50 % der Dachfläche (also rund 75 m²) müssen mit einer PV-Anlage zur Stromerzeugung belegt werden. Verantwortlich ist die Bauherrschaft. Ergäbe eine Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Amortisationszeit über 20 Jahren, ließe sich die Pflicht auf eine kleinere, wirtschaftlich zumutbare Anlage reduzieren; die Berechnung sollte dokumentiert werden. Wäre auf dem Dach bereits eine Solarthermie-Anlage vorhanden, würde deren Fläche auf die Pflichtfläche angerechnet.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Landesagentur (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand