GEG § 48 & Anlage 7 – U-Werte bei Sanierung von Außenbauteilen (Stand 2026)
GEG § 48 & Anlage 7 – U-Werte bei Sanierung von Außenbauteilen (Stand 2026)
Kurzantwort
Wer an einem bestehenden, beheizten oder gekühlten Gebäude Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig einbaut – etwa die Fassade dämmt, das Dach neu deckt oder Fenster austauscht – muss dabei die energetischen Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) aus Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhalten (§ 48 GEG). Für Wohngebäude gelten unter anderem: Außenwand U ≤ 0,24 W/(m²·K), Steildach/oberste Geschossdecke U ≤ 0,24, Fenster U(w) ≤ 1,3, Außentüren U ≤ 1,8. Eine Bagatellgrenze befreit Maßnahmen, die nicht mehr als 10 % der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen.
Kernfakten
| Bauteil (Wohngebäude, Solltemp. ≥ 19 °C) | Höchstwert U_max | Maßnahme |
|---|---|---|
| Außenwand | 0,24 W/(m²·K) | Ersatz, Einbau, Außendämmung, neuer Außenputz |
| Steildach / oberste Geschossdecke (opak) | 0,24 W/(m²·K) | Ersatz, Neuaufbau Dachdeckung, Dämmung |
| Flachdach mit Abdichtung | 0,20 W/(m²·K) | Ersatz der Abdichtung |
| Fenster / Fenstertüren (gesamtes Bauteil) | 1,3 W/(m²·K) (U_w) | Ersatz oder Einbau |
| Dachflächenfenster (gesamtes Bauteil) | 1,4 W/(m²·K) (U_w) | Ersatz oder Einbau |
| Nur Verglasung ersetzt | 1,1 W/(m²·K) (U_g) | Austausch der Scheibe |
| Außentüren | 1,8 W/(m²·K) | Einbau neuer Türen |
| Wand/Decke gegen Erdreich oder unbeheizten Raum | 0,30 W/(m²·K) | Ersatz, Einbau, Außendämmung |
| Kellerdecke (Fußbodenaufbau beheizte Seite) | 0,50 W/(m²·K) | Aufbau/Erneuerung Fußboden |
| Bagatellgrenze | ≤ 10 % der Bauteilgruppen-Fläche | keine Anforderung |
Geltungsbereich
- § 48 GEG greift bei Änderungen an bestehenden Gebäuden: Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen an beheizten oder gekühlten Räumen. Der Auslöser ist die Baumaßnahme – eine allgemeine Sanierungspflicht ohne Anlass folgt daraus nicht.
- Maßgeblich ist nur die betroffene Fläche des Außenbauteils, nicht das ganze Gebäude.
- Für Nichtwohngebäude-Zonen mit 12 bis < 19 °C Solltemperatur gelten mildere Höchstwerte (z. B. Außenwand 0,35 statt 0,24).
- Bagatellgrenze (§ 48 Satz 2): Änderungen, die nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (z. B. alle Fenster, alle Außenwände) betreffen, sind ausgenommen.
- Altbau-Ausnahme: Bei bestimmten Maßnahmen (Nr. 1b, 5b, 5c, 6b, 6c, 6e der Anlage 7) entfällt die Anforderung, wenn das Bauteil nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert wurde.
- Technische Begrenzung: Ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmdicke mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K) eingebaut wird (λ = 0,045 bei Einblasdämmung oder nachwachsenden Rohstoffen).
- Befreiung (§ 102 GEG): Auf Antrag bei unbilliger Härte; Innovationsklausel und wirtschaftliche Unzumutbarkeit können Ausnahmen begründen.
Häufige Fehler
- „Ich muss meine ganze Fassade nach GEG-Standard dämmen.“ Falsch – § 48 wird nur ausgelöst, wenn ohnehin an der Fassade gearbeitet wird und mehr als 10 % der Bauteilgruppe betroffen sind.
- Verwechslung mit § 47 (Nachrüstpflicht). § 47 verpflichtet anlassunabhängig (oberste Geschossdecke, Rohrdämmung, alter Kessel); § 48 gilt nur bei einer Änderungsmaßnahme.
- Reine Reparaturen (z. B. Ausbessern einzelner Ziegel) lösen keine Anforderung aus – nur Ersatz/Neuaufbau ganzer Bauteilschichten.
- Verglasungstausch: Wird nur die Scheibe getauscht, gilt der günstigere U_g-Wert (1,1), nicht der Fensterwert 1,3.
- 10-%-Grenze pro Bauteilgruppe, nicht pro Gebäude: Werden z. B. mehr als 10 % aller Fenster ersetzt, gilt die Anforderung für die betroffenen Fenster.
- Bußgeld unterschätzt: Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 108 GEG, Rahmen bis 50.000 €).
Quellen
- § 48 GEG – Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung (amtlicher Volltext):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__48.html
- Anlage 7 GEG (zu § 48) – Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_7.html
- § 102 GEG – Befreiungen (unbillige Härte):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__102.html
- § 108 GEG – Bußgeldvorschriften:: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- BBSR GEG-Infoportal – Bedingte Anforderungen (Außenwände, Fenster, Dach):: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Gebaeudebestand/BedAnforderungen/Anforderungen-node.html
Änderungsverlauf
- 2026-07-12: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Alle U-Werte, Bauteilgruppen und die 10-%-Bagatellgrenze verbatim gegen den amtlichen Gesetzestext (GEG Anlage 7, Fundstelle BGBl. I 2020, 1783–1786; § 48 GEG) geprüft. Altbau-Ausnahme (Stichtag 31.12.1983), λ-Bemessungswerte und Bußgeldrahmen (§ 108) verifiziert. Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects, factcheck_status). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
Stand
- Stand: 2026-07-12
- Gültig ab: 1.11.2020 (GEG-Inkrafttreten; Anlage 7 unverändert fortgeltend in Fassung 2024/2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext)
- Lizenz: CC BY 4.0