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Herausgabevollstreckung beweglicher Sachen (§§ 883, 884, 886 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Herausgabevollstreckung Gerichtsvollzieher § 883 ZPO § 884 ZPO § 886 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Lautet ein Titel nicht auf Geld, sondern auf die Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache, wird er nicht durch Pfändung, sondern durch Wegnahme durchgesetzt: Nach § 883 Abs. 1 ZPO sind die Sachen von dem Gerichtsvollzieher dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Der Gläubiger braucht dafür nur den vollstreckbaren Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung – ein Beschluss des Gerichts ist nicht erforderlich. Wird die Sache nicht vorgefunden, muss der Schuldner auf Antrag des Gläubigers an Eides statt versichern, dass er die Sache nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sie sich befindet (§ 883 Abs. 2 ZPO); dazu lädt ihn der nach § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher, und die Vorschriften über die Vermögensauskunft gelten entsprechend – der Schuldner kann also bei Nichterscheinen durch Haft zur Abgabe angehalten werden. Für eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gilt § 883 Abs. 1 ZPO entsprechend (§ 884 ZPO). Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, findet keine Wegnahme statt: Dem Gläubiger wird auf Antrag der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten überwiesen – nach den Vorschriften über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 886 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 883, 884, 886 ZPO (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen)
Zuständig für die WegnahmeGerichtsvollzieher – kein Gerichtsbeschluss erforderlich (§ 883 Abs. 1 ZPO)
VollstreckungshandlungWegnahme beim Schuldner und Übergabe an den Gläubiger (§ 883 Abs. 1 ZPO)
Gegenstand § 883 Abs. 1eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen
Sache nicht vorgefundenSchuldner muss auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die Sache nicht besitzt und nicht weiß, wo sie sich befindet (§ 883 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Ladung zur Versicherungdurch den nach § 802e ZPO zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 883 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Entsprechend anwendbar§§ 478–480, 483, § 802f Abs. 6, §§ 802g–802i, § 802j Abs. 1 und 2 ZPO (§ 883 Abs. 2 Satz 3 ZPO)
Haft zur Erzwingungüber § 802g ZPO entsprechend möglich; Dauer höchstens sechs Monate (§ 802j Abs. 1 ZPO)
Änderung der VersicherungDas Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen (§ 883 Abs. 3 ZPO)
Falsche Versicherungstrafbar nach § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides statt)
Vertretbare Sachen / Wertpapiere§ 883 Abs. 1 ZPO gilt entsprechend (§ 884 ZPO) – vertretbare Sachen i. S. d. § 91 BGB
Sache im Gewahrsam eines Drittenkeine Wegnahme; auf Antrag Überweisung des Herausgabeanspruchs des Schuldners nach den Regeln über Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 886 ZPO)
Zuständig bei § 886 ZPOVollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO) – Beschluss erforderlich
Allgemeine Voraussetzungenvollstreckbarer Titel, Vollstreckungsklausel, Zustellung an den Schuldner (§§ 724, 750 ZPO)
Widerstand des SchuldnersGerichtsvollzieher kann Wohnung/Behältnisse durchsuchen und Gewalt anwenden, polizeiliche Unterstützung hinzuziehen (§§ 758, 759 ZPO)
Vollstreckungsschutz§ 765a ZPO ist ausdrücklich auch auf die Herausgabevollstreckung zugeschnitten (§ 765a Abs. 2 ZPO für §§ 883 ff. ZPO)
AbgrenzungGrundstücke/Wohnraum → §§ 885, 885a ZPO; Handlungen/Unterlassungen → §§ 887–890 ZPO; Geldforderungen → §§ 803 ff. ZPO
Aktuelle Fassung § 883 ZPOFassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237), in Kraft seit 19.07.2024

Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 883 Abs. 1 ZPO)

Der Wortlaut ist knapp und eindeutig: „Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben."

Daraus folgen die praktisch wichtigsten Punkte:

Typische Anwendungsfälle sind die Herausgabe eines Fahrzeugs nach Rücktritt oder Sicherungsübereignung, die Rückgabe geleasten oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Inventars, die Herausgabe von Unterlagen, Schlüsseln, Ausweispapieren oder eines Tieres sowie die Rückgabe von Gegenständen nach Trennung.

Der Bundesgerichtshof hat zur Reichweite solcher Titel unter anderem entschieden, dass sich ein titulierter Herausgabeanspruch auf Projektunterlagen auch auf noch nicht auf einem Datenträger verkörperte Daten erstrecken kann (BGH, Beschluss vom 21.09.2017 – I ZB 8/17), und dass die Vollstreckung besonderen Regeln folgt, wenn der herauszugebende Gegenstand nach dem Titel an einen bestimmten Ort zu liefern ist (BGH, Beschluss vom 07.01.2016 – I ZB 110/14).

Wenn die Sache nicht auffindbar ist: eidesstattliche Versicherung (§ 883 Abs. 2, 3 ZPO)

Findet der Gerichtsvollzieher die Sache beim Schuldner nicht vor, endet die Vollstreckung nicht automatisch. Nach § 883 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.

Verfahren und Folgen:

Praktischer Hinweis: Ist die Sache untergegangen oder endgültig unauffindbar, läuft die Herausgabevollstreckung ins Leere. Der Gläubiger muss dann auf Schadensersatz umstellen; § 893 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung das Recht des Gläubigers nicht ausschließen, Klage auf Leistung des Interesses zu erheben. Aus Sicht des Gläubigers empfiehlt es sich deshalb, bereits im Erkenntnisverfahren einen Hilfsantrag auf Wertersatz zu prüfen.

Vertretbare Sachen und Wertpapiere (§ 884 ZPO)

§ 884 ZPO lautet: „Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend."

Vertretbare Sachen sind nach § 91 BGB bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen – etwa Heizöl, Baustoffe, Getreide, Serienware. Erfasst sind auch Wertpapiere. Die Vollstreckung erfolgt wie bei § 883 Abs. 1 ZPO durch Wegnahme und Übergabe, aber nur, soweit sich Sachen der geschuldeten Gattung beim Schuldner befinden.

Wichtig ist die Abgrenzung: § 884 ZPO betrifft die Leistung aus dem Vorhandenen. Muss der Schuldner die Sachen erst beschaffen oder herstellen, handelt es sich um eine vertretbare Handlung; dann greift die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO – der Gläubiger wird ermächtigt, sich die Sachen auf Kosten des Schuldners zu besorgen. Diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob der Gerichtsvollzieher oder das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist.

Sache im Gewahrsam eines Dritten (§ 886 ZPO)

Der Gerichtsvollzieher darf nur beim Schuldner wegnehmen. Hat ein Dritter die Sache in Gewahrsam – etwa eine Werkstatt, ein Lagerhalter, ein Untermieter, ein Familienangehöriger mit eigenem Alleingewahrsam –, greift § 886 ZPO:

„Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen."

Konsequenzen:

Abgrenzung: Welche Norm gilt wofür?

Titel lautet auf …NormVollstreckungsorganVollstreckungsmittel
Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache§ 883 ZPOGerichtsvollzieherWegnahme und Übergabe
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere§ 884 ZPOGerichtsvollzieherWegnahme und Übergabe (§ 883 Abs. 1 entsprechend)
Herausgabe/Räumung von Grundstücken, Wohnraum, Schiffen§§ 885, 885a ZPOGerichtsvollzieherBesitzentsetzung, Einweisung des Gläubigers
Herausgabe, wenn ein Dritter Gewahrsam hat§ 886 ZPOVollstreckungsgerichtÜberweisung des Herausgabeanspruchs
Beschaffung von Sachen, sonstige vertretbare Handlung§ 887 ZPOProzessgericht 1. InstanzErsatzvornahme auf Kosten des Schuldners
Unvertretbare Handlung (z. B. Auskunft)§ 888 ZPOProzessgericht 1. InstanzZwangsgeld, Zwangshaft
Unterlassen oder Dulden§ 890 ZPOProzessgericht 1. InstanzOrdnungsgeld, Ordnungshaft
Zahlung von Geld§§ 803 ff. ZPOGerichtsvollzieher / VollstreckungsgerichtPfändung und Verwertung

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-17
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0