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Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887–890 ZPO)

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Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Ersatzvornahme Zwangsgeld Ordnungsgeld § 887 ZPO § 888 ZPO § 890 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Titel, die nicht auf Geld oder auf die Herausgabe einer Sache lauten, sondern auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen, werden nicht durch den Gerichtsvollzieher gepfändet, sondern durch Beschluss des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges durchgesetzt. Bei einer vertretbaren Handlung wird der Gläubiger nach § 887 ZPO ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme); er kann zugleich einen Kostenvorschuss verlangen. Bei einer unvertretbaren Handlung wird der Schuldner nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld bis 25.000 Euro und ersatzweise oder unmittelbar durch Zwangshaft angehalten; eine Androhung ist hier nicht erforderlich. Verstößt der Schuldner gegen eine Pflicht zum Unterlassen oder Dulden, verhängt das Gericht nach § 890 ZPO für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise oder unmittelbar Ordnungshaft; hier muss der Verurteilung zwingend eine Androhung vorausgehen. Alle Entscheidungen ergehen durch Beschluss, und der Schuldner ist vorher zu hören (§ 891 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 887, 888, 890, 891, 892 ZPO (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen)
ZuständigProzessgericht des ersten Rechtszuges (nicht der Gerichtsvollzieher, nicht das Vollstreckungsgericht)
Vertretbare Handlung (§ 887)Ersatzvornahme: Gläubiger wird ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vornehmen zu lassen
Kostenvorschuss (§ 887 Abs. 2)Gläubiger kann Verurteilung zur Vorauszahlung der Kosten beantragen – Nachforderung bleibt möglich
Unvertretbare Handlung (§ 888)Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder unmittelbar Zwangshaft
Höchstbetrag Zwangsgeld25.000 Euro je Zwangsgeld (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Androhung bei § 888Nicht erforderlich (§ 888 Abs. 2 ZPO)
Ausnahme § 888 Abs. 3Keine Anwendung bei Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag
Unterlassen/Dulden (§ 890)Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder unmittelbar Ordnungshaft – für jede einzelne Zuwiderhandlung
Höchstbeträge § 890einzelnes Ordnungsgeld 250.000 Euro; einzelne Ordnungshaft bis 6 Monate; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre
Androhung bei § 890Zwingend vor der Verurteilung (§ 890 Abs. 2 ZPO); nachträglich auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges
Sicherheitsleistung (§ 890 Abs. 3)Schuldner kann auf Antrag zur Sicherheitsleistung für künftige Zuwiderhandlungen auf bestimmte Zeit verurteilt werden
Verfahren (§ 891)Entscheidung durch Beschluss; Anhörung des Schuldners vor der Entscheidung; Kosten nach §§ 91–93, 95–100, 106, 107 ZPO
Widerstand (§ 892)Gläubiger kann zur Beseitigung des Widerstands einen Gerichtsvollzieher zuziehen (§ 758 Abs. 3, § 759 ZPO)
AbgrenzungNicht anwendbar auf die Vollstreckung zur Herausgabe oder Leistung von Sachen – dafür gelten §§ 883–886 ZPO (§ 887 Abs. 3 ZPO)
Empfänger von Zwangs-/OrdnungsgeldDie Staatskasse – nicht der Gläubiger

Vertretbare Handlungen: Ersatzvornahme (§ 887 ZPO)

Eine Handlung ist vertretbar, wenn sie ebenso gut durch einen Dritten vorgenommen werden kann – die Person des Schuldners ist also austauschbar. Typische Beispiele: Beseitigung eines Bauwerks, Rückbau eines Anbaus, Reparatur, Rodung eines Baumbestandes, Räumung eines Grundstücks von Gegenständen.

Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung nicht, ist der Gläubiger nach § 887 Abs. 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Der Gläubiger beauftragt dann ein Unternehmen seiner Wahl; die Kosten trägt im Ergebnis der Schuldner.

Damit der Gläubiger nicht in Vorleistung treten muss, kann er nach § 887 Abs. 2 ZPO zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der Vorschuss wird geschätzt; das Recht auf Nachforderung bleibt ausdrücklich unberührt, wenn die Vornahme teurer ausfällt. Der Vorschusstitel wird anschließend wie ein Geldtitel vollstreckt.

§ 887 Abs. 3 ZPO grenzt den Anwendungsbereich ab: Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die Vorschriften des § 887 nicht anzuwenden. Dafür gelten die §§ 883 bis 886 ZPO (Wegnahme beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher, Herausgabe von Grundstücken, Räumung).

Unvertretbare Handlungen: Zwangsgeld und Zwangshaft (§ 888 ZPO)

Kann die Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden und hängt sie ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, greift § 888 ZPO. Beispiele: Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Abgabe einer Erklärung gegenüber einem Dritten, Gewährung von Einsicht, Herstellung eines höchstpersönlich geschuldeten Werks.

Auf Antrag des Gläubigers erkennt das Prozessgericht des ersten Rechtszuges darauf, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – durch Zwangshaft oder unmittelbar durch Zwangshaft anzuhalten ist. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für die Zwangshaft gelten die Haftvorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend; die Haft darf danach sechs Monate nicht übersteigen (§ 802j Abs. 1 ZPO).

Zwangsgeld und Zwangshaft sind Beugemittel, keine Strafe: Sie sollen den Schuldner zur Erfüllung anhalten. Erfüllt der Schuldner, entfällt der Zweck – ein noch nicht vollstrecktes Zwangsmittel wird dann nicht mehr durchgesetzt. Wird die Handlung objektiv unmöglich, scheidet ein Zwangsmittel ebenfalls aus.

Zwei Besonderheiten sind wichtig:

Das festgesetzte Zwangsgeld fließt der Staatskasse zu, nicht dem Gläubiger. Wer Schadensersatz will, muss ihn gesondert geltend machen.

Unterlassen und Dulden: Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§ 890 ZPO)

Handelt der Schuldner einer Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, ist er wegen jeder einzelnen Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft – oder unmittelbar zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu verurteilen (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Obergrenzen: Das einzelne Ordnungsgeld darf 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen (§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Mindestbetrag ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 EGStGB (fünf Euro), praktisch werden aber deutlich höhere Beträge festgesetzt.

Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 ZPO haben – anders als die Beugemittel des § 888 ZPO – auch einen repressiven, strafähnlichen Charakter: Sie ahnden einen bereits begangenen Verstoß. Deshalb setzt die Festsetzung ein Verschulden des Schuldners voraus, und deshalb verlangt das Gesetz eine vorherige Warnung.

§ 890 Abs. 2 ZPO: Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen. Ist die Androhung nicht bereits in dem Urteil enthalten, das die Verpflichtung ausspricht, wird sie auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen. Ohne wirksame und zugestellte Androhung ist eine Festsetzung unzulässig.

§ 890 Abs. 3 ZPO: Auf Antrag des Gläubigers kann der Schuldner zusätzlich verurteilt werden, auf bestimmte Zeit Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden zu leisten.

Praktisch relevant ist § 890 ZPO vor allem im Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Presserecht sowie bei nachbarrechtlichen und mietrechtlichen Unterlassungstiteln – auch bei Titeln aus einer einstweiligen Verfügung.

Verfahren: Beschluss, Anhörung, Kosten (§§ 891, 892 ZPO)

Nach § 891 ZPO ergehen die nach §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören – das gilt auch für die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106 und 107 ZPO entsprechend. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 793 ZPO).

Setzt sich der Schuldner der Vornahme einer Handlung entgegen, die er nach §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, kann der Gläubiger nach § 892 ZPO zur Beseitigung des Widerstands einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Dieser verfährt nach § 758 Abs. 3 und § 759 ZPO – er kann also erforderlichenfalls Gewalt anwenden und polizeiliche Unterstützung hinzuziehen sowie Zeugen zuziehen.

Voraussetzung für jede Maßnahme nach §§ 887 ff. ZPO sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen: ein vollstreckbarer Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels an den Schuldner (§§ 724, 750 ZPO). Der Titel muss außerdem einen hinreichend bestimmten Inhalt haben – gerade bei Unterlassungstiteln ist der Wortlaut des Verbots entscheidend.

Abgrenzung: Welche Norm gilt wofür?

Titel lautet auf …NormVollstreckungsmittel
Zahlung von Geld§§ 803 ff. ZPOPfändung durch Gerichtsvollzieher / Vollstreckungsgericht
Herausgabe beweglicher Sachen§ 883 ZPOWegnahme durch den Gerichtsvollzieher
Herausgabe/Räumung von Grundstücken und Wohnraum§§ 885, 885a ZPORäumung durch den Gerichtsvollzieher
Vertretbare Handlung§ 887 ZPOErmächtigung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners
Unvertretbare Handlung§ 888 ZPOZwangsgeld bis 25.000 €, Zwangshaft
Unterlassen oder Dulden§ 890 ZPOOrdnungsgeld bis 250.000 €, Ordnungshaft
Abgabe einer Willenserklärung§ 894 ZPOErklärung gilt mit Rechtskraft als abgegeben (kein Zwangsmittel nötig)

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-10
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0