Vollstreckung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887–890 ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlagen | §§ 887, 888, 890, 891, 892 ZPO (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen) |
| Zuständig | Prozessgericht des ersten Rechtszuges (nicht der Gerichtsvollzieher, nicht das Vollstreckungsgericht) |
| Vertretbare Handlung (§ 887) | Ersatzvornahme: Gläubiger wird ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vornehmen zu lassen |
| Kostenvorschuss (§ 887 Abs. 2) | Gläubiger kann Verurteilung zur Vorauszahlung der Kosten beantragen – Nachforderung bleibt möglich |
| Unvertretbare Handlung (§ 888) | Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder unmittelbar Zwangshaft |
| Höchstbetrag Zwangsgeld | 25.000 Euro je Zwangsgeld (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Androhung bei § 888 | Nicht erforderlich (§ 888 Abs. 2 ZPO) |
| Ausnahme § 888 Abs. 3 | Keine Anwendung bei Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag |
| Unterlassen/Dulden (§ 890) | Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder unmittelbar Ordnungshaft – für jede einzelne Zuwiderhandlung |
| Höchstbeträge § 890 | einzelnes Ordnungsgeld 250.000 Euro; einzelne Ordnungshaft bis 6 Monate; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre |
| Androhung bei § 890 | Zwingend vor der Verurteilung (§ 890 Abs. 2 ZPO); nachträglich auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges |
| Sicherheitsleistung (§ 890 Abs. 3) | Schuldner kann auf Antrag zur Sicherheitsleistung für künftige Zuwiderhandlungen auf bestimmte Zeit verurteilt werden |
| Verfahren (§ 891) | Entscheidung durch Beschluss; Anhörung des Schuldners vor der Entscheidung; Kosten nach §§ 91–93, 95–100, 106, 107 ZPO |
| Widerstand (§ 892) | Gläubiger kann zur Beseitigung des Widerstands einen Gerichtsvollzieher zuziehen (§ 758 Abs. 3, § 759 ZPO) |
| Abgrenzung | Nicht anwendbar auf die Vollstreckung zur Herausgabe oder Leistung von Sachen – dafür gelten §§ 883–886 ZPO (§ 887 Abs. 3 ZPO) |
| Empfänger von Zwangs-/Ordnungsgeld | Die Staatskasse – nicht der Gläubiger |
Vertretbare Handlungen: Ersatzvornahme (§ 887 ZPO)
Eine Handlung ist vertretbar, wenn sie ebenso gut durch einen Dritten vorgenommen werden kann – die Person des Schuldners ist also austauschbar. Typische Beispiele: Beseitigung eines Bauwerks, Rückbau eines Anbaus, Reparatur, Rodung eines Baumbestandes, Räumung eines Grundstücks von Gegenständen.
Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung nicht, ist der Gläubiger nach § 887 Abs. 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Der Gläubiger beauftragt dann ein Unternehmen seiner Wahl; die Kosten trägt im Ergebnis der Schuldner.
Damit der Gläubiger nicht in Vorleistung treten muss, kann er nach § 887 Abs. 2 ZPO zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der Vorschuss wird geschätzt; das Recht auf Nachforderung bleibt ausdrücklich unberührt, wenn die Vornahme teurer ausfällt. Der Vorschusstitel wird anschließend wie ein Geldtitel vollstreckt.
§ 887 Abs. 3 ZPO grenzt den Anwendungsbereich ab: Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die Vorschriften des § 887 nicht anzuwenden. Dafür gelten die §§ 883 bis 886 ZPO (Wegnahme beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher, Herausgabe von Grundstücken, Räumung).
Unvertretbare Handlungen: Zwangsgeld und Zwangshaft (§ 888 ZPO)
Kann die Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden und hängt sie ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, greift § 888 ZPO. Beispiele: Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Abgabe einer Erklärung gegenüber einem Dritten, Gewährung von Einsicht, Herstellung eines höchstpersönlich geschuldeten Werks.
Auf Antrag des Gläubigers erkennt das Prozessgericht des ersten Rechtszuges darauf, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – durch Zwangshaft oder unmittelbar durch Zwangshaft anzuhalten ist. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für die Zwangshaft gelten die Haftvorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend; die Haft darf danach sechs Monate nicht übersteigen (§ 802j Abs. 1 ZPO).
Zwangsgeld und Zwangshaft sind Beugemittel, keine Strafe: Sie sollen den Schuldner zur Erfüllung anhalten. Erfüllt der Schuldner, entfällt der Zweck – ein noch nicht vollstrecktes Zwangsmittel wird dann nicht mehr durchgesetzt. Wird die Handlung objektiv unmöglich, scheidet ein Zwangsmittel ebenfalls aus.
Zwei Besonderheiten sind wichtig:
- § 888 Abs. 2 ZPO: Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt. Anders als bei § 890 ZPO kann das Gericht also unmittelbar festsetzen.
- § 888 Abs. 3 ZPO: Die Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung. Arbeitsleistung wird also nicht erzwungen.
Das festgesetzte Zwangsgeld fließt der Staatskasse zu, nicht dem Gläubiger. Wer Schadensersatz will, muss ihn gesondert geltend machen.
Unterlassen und Dulden: Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§ 890 ZPO)
Handelt der Schuldner einer Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, ist er wegen jeder einzelnen Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft – oder unmittelbar zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu verurteilen (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Obergrenzen: Das einzelne Ordnungsgeld darf 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen (§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Mindestbetrag ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 EGStGB (fünf Euro), praktisch werden aber deutlich höhere Beträge festgesetzt.
Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 ZPO haben – anders als die Beugemittel des § 888 ZPO – auch einen repressiven, strafähnlichen Charakter: Sie ahnden einen bereits begangenen Verstoß. Deshalb setzt die Festsetzung ein Verschulden des Schuldners voraus, und deshalb verlangt das Gesetz eine vorherige Warnung.
§ 890 Abs. 2 ZPO: Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen. Ist die Androhung nicht bereits in dem Urteil enthalten, das die Verpflichtung ausspricht, wird sie auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen. Ohne wirksame und zugestellte Androhung ist eine Festsetzung unzulässig.
§ 890 Abs. 3 ZPO: Auf Antrag des Gläubigers kann der Schuldner zusätzlich verurteilt werden, auf bestimmte Zeit Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden zu leisten.
Praktisch relevant ist § 890 ZPO vor allem im Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Presserecht sowie bei nachbarrechtlichen und mietrechtlichen Unterlassungstiteln – auch bei Titeln aus einer einstweiligen Verfügung.
Verfahren: Beschluss, Anhörung, Kosten (§§ 891, 892 ZPO)
Nach § 891 ZPO ergehen die nach §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören – das gilt auch für die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106 und 107 ZPO entsprechend. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 793 ZPO).
Setzt sich der Schuldner der Vornahme einer Handlung entgegen, die er nach §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, kann der Gläubiger nach § 892 ZPO zur Beseitigung des Widerstands einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Dieser verfährt nach § 758 Abs. 3 und § 759 ZPO – er kann also erforderlichenfalls Gewalt anwenden und polizeiliche Unterstützung hinzuziehen sowie Zeugen zuziehen.
Voraussetzung für jede Maßnahme nach §§ 887 ff. ZPO sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen: ein vollstreckbarer Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels an den Schuldner (§§ 724, 750 ZPO). Der Titel muss außerdem einen hinreichend bestimmten Inhalt haben – gerade bei Unterlassungstiteln ist der Wortlaut des Verbots entscheidend.
Abgrenzung: Welche Norm gilt wofür?
| Titel lautet auf … | Norm | Vollstreckungsmittel |
|---|---|---|
| Zahlung von Geld | §§ 803 ff. ZPO | Pfändung durch Gerichtsvollzieher / Vollstreckungsgericht |
| Herausgabe beweglicher Sachen | § 883 ZPO | Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher |
| Herausgabe/Räumung von Grundstücken und Wohnraum | §§ 885, 885a ZPO | Räumung durch den Gerichtsvollzieher |
| Vertretbare Handlung | § 887 ZPO | Ermächtigung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners |
| Unvertretbare Handlung | § 888 ZPO | Zwangsgeld bis 25.000 €, Zwangshaft |
| Unterlassen oder Dulden | § 890 ZPO | Ordnungsgeld bis 250.000 €, Ordnungshaft |
| Abgabe einer Willenserklärung | § 894 ZPO | Erklärung gilt mit Rechtskraft als abgegeben (kein Zwangsmittel nötig) |
Häufige Fehler
- „Für Handlungen und Unterlassungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig." Nein. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 887, 888, 890 ZPO). Der Gerichtsvollzieher kommt nur nach § 892 ZPO zur Beseitigung von Widerstand ins Spiel.
- „Zwangsgeld und Ordnungsgeld sind dasselbe." Nein. Das Zwangsgeld (§ 888 ZPO) ist ein Beugemittel und auf 25.000 Euro begrenzt; das Ordnungsgeld (§ 890 ZPO) ahndet einen bereits begangenen Verstoß, setzt Verschulden voraus und reicht bis 250.000 Euro.
- „Vor der Festsetzung muss immer angedroht werden." Nur bei § 890 ZPO. Bei § 888 ZPO findet eine Androhung ausdrücklich nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO).
- „Das Ordnungsgeld bekomme ich als Gläubiger." Nein. Zwangs- und Ordnungsgeld fließen der Staatskasse zu. Schadensersatz muss separat eingeklagt werden.
- „Bei einer vertretbaren Handlung muss ich die Ersatzvornahme selbst vorfinanzieren." Nein. Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger die Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung beantragen; eine Nachforderung bleibt möglich.
- „Mit einem Zwangsmittel kann ich auch Arbeitsleistung erzwingen." Nein. § 888 ZPO gilt nicht bei Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag (§ 888 Abs. 3 ZPO).
- „Jeder Dauerverstoß ist nur ein Verstoß." Nach § 890 Abs. 1 ZPO wird der Schuldner wegen jeder einzelnen Zuwiderhandlung verurteilt – mehrere Verstöße können mehrfach geahndet werden, bis zur Gesamtgrenze von zwei Jahren Ordnungshaft.
Quellen
- § 887 ZPO – Vertretbare Handlungen; Ermächtigung zur Vornahme auf Kosten des Schuldners, Vorauszahlung (Abs. 2), Abgrenzung zu §§ 883–886 (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__887.html
- § 888 ZPO – Nicht vertretbare Handlungen; Zwangsgeld bis 25.000 Euro, Zwangshaft, keine Androhung (Abs. 2), Ausnahme Dienstvertrag (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__888.html
- § 890 ZPO – Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen; Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zwingende Androhung (Abs. 2), Sicherheitsleistung (Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__890.html
- § 891 ZPO – Verfahren; Entscheidung durch Beschluss, Anhörung des Schuldners, Kostenentscheidung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__891.html
- § 892 ZPO – Widerstand des Schuldners; Zuziehung eines Gerichtsvollziehers (§ 758 Abs. 3, § 759 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__892.html
- § 802j ZPO – Dauer der Haft (höchstens sechs Monate), gilt über § 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO für die Zwangshaft: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802j.html
- Art. 6 EGStGB – Mindest- und Höchstmaß von Ordnungsgeld und Ordnungshaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt: https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_6.html
- ZPO – Zivilprozessordnung, Gesamttext (Siebentes Buch, Dritter Abschnitt: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html
- § 890 ZPO (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung): https://dejure.org/gesetze/ZPO/890.html
- § 888 ZPO (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung): https://dejure.org/gesetze/ZPO/888.html