Höferecht (HöfeO) – Hoferbfolge, Abfindung weichender Erben, Reform 2025
Kurzantwort
Die Höfeordnung (HöfeO) ist partielles Bundesrecht und gilt nur in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie enthält ein Anerbenrecht: Der Hof fällt im Erbfall kraft Gesetzes nur einem einzigen Erben zu — dem Hoferben (§ 4 HöfeO). Die übrigen Miterben („weichende Erben") erhalten kein Miteigentum am Hof, sondern einen Geldanspruch gegen den Hoferben (§ 12 Abs. 1 HöfeO). Dieser Anspruch bemisst sich nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem stark reduzierten Hofeswert. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Ein Hof liegt vor, wenn der Grundsteuerwert A ≥ 54.000 € beträgt; der Hofeswert sind 60 % des zuletzt festgestellten Grundsteuerwerts A (§§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO i. d. F. des Gesetzes vom 04.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 395). Bis dahin galten Wirtschaftswert-Schwellen von 10.000 €/5.000 € und das Eineinhalbfache des Einheitswerts. Die Übergangsfrist des § 19 Abs. 3 HöfeO für Betriebe, die durch die neuen Schwellen die Hofeigenschaft verlieren oder erstmals erlangen, endet am 31. Dezember 2026. Zuständig ist ausschließlich das Landwirtschaftsgericht (§ 18 HöfeO).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Höfeordnung (HöfeO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.07.1976 [BGBl. I S. 1933] |
| Rechtsnatur | Partielles Bundesrecht, Anerbenrecht; Sondererbfolge vor dem allgemeinen BGB-Erbrecht |
| Ursprung | Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung vom 24.04.1947 [BT-Drs. 20/12788, S. 9] |
| Kompetenzgrundlage | Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Erbrecht als Teil des bürgerlichen Rechts) |
| Räumlicher Geltungsbereich | Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein [§ 1 Abs. 1 HöfeO] |
| Betroffene Betriebe (Stat. Bundesamt 2021) | 81.753 (NI 35.348, NW 33.611, SH 12.194, HH ca. 600) [BT-Drs. 20/12788, S. 10] |
| Letzte Änderung | Gesetz vom 04.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 395, in Kraft 01.01.2025 |
| Anlass der Reform | Wegfall der Einheitsbewertung zum 31.12.2024 nach BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 u. a. |
| Hofeigenschaft seit 01.01.2025 | Grundsteuerwert A mindestens 54.000 € [§ 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO] |
| Hofeigenschaft durch Hoferklärung | Grundsteuerwert A 27.000 € bis unter 54.000 € + Hofvermerk im Grundbuch [§ 1 Abs. 1 Satz 2 HöfeO] |
| Rechtslage bis 31.12.2024 | Wirtschaftswert ≥ 10.000 € bzw. ≥ 5.000 € mit Hoferklärung |
| Maßgebliche Bewertung | Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft [§ 239 BewG] |
| Übergangsregelung | § 19 Abs. 3 HöfeO – Fortgeltung bzw. Nichtgeltung längstens bis 31.12.2026 |
| Grundprinzip | Der Hof fällt kraft Gesetzes nur einem der Erben zu [§ 4 HöfeO] |
| Gesetzliche Hoferbenordnung | 1. Kinder u. Abkömmlinge, 2. Ehegatte, 3. Eltern (wenn Hof aus deren Familie), 4. Geschwister u. Abkömmlinge [§ 5 HöfeO] |
| Rangfolge in der 1. Ordnung | (1) Bewirtschaftung auf Dauer übertragen, (2) Ausbildung/Beschäftigung lässt Übernahme erkennen, (3) Ältester bzw. Jüngster nach örtlichem Brauch [§ 6 Abs. 1 HöfeO] |
| Wirtschaftsfähigkeit | Zwingende Voraussetzung; Wirtschaftsunfähige scheiden aus [§ 6 Abs. 6 und 7 HöfeO] |
| Ausnahme Wirtschaftsfähigkeit | Fehlende Altersreife und Vererbung an den überlebenden Ehegatten [§ 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO] |
| Freie Hoferbenbestimmung | Durch Verfügung von Todes wegen oder Übergabevertrag [§ 7 Abs. 1 HöfeO] |
| Bindung nach Bewirtschaftungsübertragung | Spätere abweichende Bestimmung insoweit unwirksam [§ 7 Abs. 2 HöfeO] |
| Ehegattenhof | Hofanteil fällt dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu [§ 8 Abs. 1 HöfeO] |
| Isolierte Ausschlagung | Hof allein ausschlagbar, ohne die übrige Erbschaft [§ 11 HöfeO] |
| Abfindungsanspruch | Geldanspruch der weichenden Miterben gegen den Hoferben [§ 12 Abs. 1 HöfeO] |
| Hofeswert seit 01.01.2025 | 60 % des zuletzt festgestellten Grundsteuerwerts A [§ 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO] |
| Hofeswert bis 31.12.2024 | Das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswerts |
| Erwartete Wertsteigerung | Durchschnittlicher Hofeswert ca. 2,5-fach höher als nach altem Recht [BT-Drs. 20/12788, S. 12] |
| Zu-/Abschläge | Auf Verlangen nach billigem Ermessen bei besonderen Umständen [§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO] |
| Schuldenabzug seit 01.01.2025 | Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindestens ein Fünftel des Hofeswerts verbleibt [§ 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO] |
| Schuldenabzug bis 31.12.2024 | Mindestens ein Drittel des Hofeswerts verblieb |
| Anrechnung | Bereits erhaltene Abfindungen aus dem Hof sind anzurechnen [§ 12 Abs. 4 HöfeO] |
| Stundung | Landwirtschaftsgericht kann die Abfindung auf Antrag stunden [§ 12 Abs. 5 HöfeO] |
| Minderjährige Miterben | Abfindung gilt bis zur Volljährigkeit als gestundet [§ 12 Abs. 6 HöfeO] |
| Pflichtteil, Vermächtnis, Zugewinn | Hof ebenfalls nur mit dem Hofeswert anzusetzen [§ 12 Abs. 10, § 16 Abs. 2 Satz 2 HöfeO] |
| Nachabfindung bei Veräußerung | 20 Jahre ab Erbfall [§ 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO] |
| Bagatellgrenze Einzelverkäufe | Erlöse insgesamt über ein Zehntel des Hofeswerts [§ 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO] |
| Abschmelzung des Erlöses | Abzug 1/4 nach mehr als 10 Jahren, 1/2 nach mehr als 15 Jahren [§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO] |
| Ersatzerwerb | Aufwendungen absetzbar bei Erwerb binnen 2 Jahren vor/nach Entstehung [§ 13 Abs. 2 HöfeO] |
| Verjährung Nachabfindung | 3 Jahre ab Kenntnis, spätestens 30 Jahre ab Erbfall [§ 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO] |
| Überlebender Ehegatte | Verwaltung und Nutznießung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Hoferben [§ 14 Abs. 1 HöfeO] |
| Altenteil | Anspruch auf Lebenszeit bei Verzicht auf Abfindungs-/Verwendungsansprüche [§ 14 Abs. 2 HöfeO] |
| Haftung des Hoferben | Gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten [§ 15 Abs. 1 HöfeO] |
| Ausschluss der Höfeerbfolge | Durch Verfügung von Todes wegen nicht möglich, nur Beschränkung [§ 16 Abs. 1 HöfeO] |
| Vorweggenommene Erbfolge | Übergabevertrag; Erbfall gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge als eingetreten [§ 17 Abs. 2 HöfeO] |
| Zuständigkeit | Landwirtschaftsgericht (Abteilung des Amtsgerichts), ausschließlich [§ 18 Abs. 1 HöfeO, LwVG] |
| Hoffolgezeugnis | Erbschein des Landwirtschaftsgerichts, Hoferbe ausdrücklich ausgewiesen [§ 18 Abs. 2 HöfeO] |
| Mitteilungspflicht Finanzamt | Bei Über-/Unterschreiten von 27.000 € bzw. 54.000 € [§ 3a HöfeVfO] |
| Übrige Bundesländer | Keine HöfeO; Ertragswertregeln §§ 2049, 2312 BGB bzw. Landesanerbenrechte |
Geltungsbereich
Die Höfeordnung gilt ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Besitzungen im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Das ist kein Zufall: Die HöfeO geht auf die Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung vom 24. April 1947 zurück und galt nach Art. 125 Nr. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als Bundesrecht fort. Sie wurde 1976 neu bekannt gemacht.
Weitere Voraussetzungen der Hofeigenschaft:
- eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle,
- Alleineigentum einer natürlichen Person, gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) oder Zugehörigkeit zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
- Erreichen der Wertschwelle (seit 01.01.2025: Grundsteuerwert A ≥ 54.000 €).
Nicht erfasst sind daher Betriebe im Eigentum einer GbR, GmbH & Co. KG oder sonstigen Gesellschaft sowie Betriebe im gemeinschaftlichen Eigentum nicht verheirateter Personen. Für sie gilt ausschließlich das allgemeine BGB-Erbrecht.
Zum Hof gehören alle regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschafteten Grundstücke des Eigentümers sowie dem Hof dienende Mitgliedschafts- und Nutzungsrechte (§ 2 HöfeO) und das Hofeszubehör — Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, Dünger, Vorräte und Betriebsmittel (§ 3 HöfeO).
Was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) die Einheitsbewertung für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Im Zuge der Grundsteuerreform wurden die Vorschriften zur Einheitsbewertung zum 31. Dezember 2024 aufgehoben. Da die HöfeO an zwei Stellen auf Einheitswerte abstellte, wäre sie ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr anwendbar gewesen.
Das Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 395, ausgegeben am 09.12.2024) stellt beide Stellen auf den Grundsteuerwert A nach § 239 BewG um. Es ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
| Regelungspunkt | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 |
|---|---|---|
| Hofeigenschaft kraft Gesetzes | Wirtschaftswert ≥ 10.000 € | Grundsteuerwert A ≥ 54.000 € |
| Hofeigenschaft durch Erklärung | Wirtschaftswert 5.000 € bis < 10.000 € | Grundsteuerwert A 27.000 € bis < 54.000 € |
| Verlust der Hofeigenschaft (§ 1 Abs. 3 Satz 2) | Wirtschaftswert unter 5.000 € | Grundsteuerwert unter 27.000 € |
| Hofeswert (§ 12 Abs. 2 Satz 2) | 1,5 × Einheitswert | 0,6 × Grundsteuerwert A |
| Maximaler Schuldenabzug (§ 12 Abs. 3 Satz 2) | zwei Drittel | vier Fünftel |
| Mindestanteil der Erben | ein Drittel des Hofeswerts | ein Fünftel des Hofeswerts |
Zur Herleitung des Faktors 0,6: Der Gesetzgeber ging von einem Modifikator 0,4 aus, mit dem der standardisierte Reinertrag des Grundsteuerwerts auf einen für den Hoferben erwirtschaftbaren Wert heruntergerechnet wird. Weil die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer das Wohngebäude aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausnehmen (es wird separat als Grundvermögen bewertet), wurde ein Zuschlag von 50 % auf diesen Modifikator vorgenommen — Auswertungen von Einheitswertbescheiden aus Nordrhein-Westfalen und Stichproben aus Niedersachsen hatten einen Wohnungswertanteil von rund einem Drittel ergeben. 0,4 × 1,5 = 0,6 (BT-Drs. 20/12788, S. 7 f., 12).
Nach der Gesetzesbegründung erhöht sich der durchschnittliche Hofeswert dadurch auf etwa das 2,5-fache des bisherigen Werts. Der Schuldenabzug wurde im Gegenzug von zwei Dritteln auf vier Fünftel ausgeweitet, damit verschuldete, aber grundsätzlich wirtschaftliche Höfe erhalten bleiben.
Übergangsfrist: Handlungsbedarf bis 31. Dezember 2026
§ 19 Abs. 3 HöfeO enthält eine zweijährige Übergangsregelung, die am 31. Dezember 2026 ausläuft:
- Eine Besitzung, die nach neuem Recht kein Hof mehr ist, aber nach dem bis 31.12.2024 geltenden Recht Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin als Hof — bis zur Löschung des Hofvermerks, längstens bis zum 31.12.2026.
- Eine Besitzung, die nach neuem Recht erstmals Hof ist, nach altem Recht aber kein Hof war, gilt bis zum 31.12.2026 nicht als Hof — es sei denn, der Besitzer erklärt gegenüber dem Landwirtschaftsgericht, dass sie ein Hof sein soll.
Die Übergangsregelung betrifft nur die Hofeigenschaft (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Für Betriebe, die Hof im Sinne der HöfeO sind, richtet sich die Mindestabfindung bereits seit dem 1. Januar 2025 nach § 12 HöfeO in der neuen Fassung — auch während des Übergangszeitraums (BT-Drs. 20/12788, S. 13).
Praktische Folge: Wer in einem der vier Länder wirtschaftet, sollte den Grundsteuerwertbescheid A prüfen und abgleichen, ob sich die Hofeigenschaft geändert hat. Testamente, Erbverträge und Übergabeverträge, die auf der Hofeigenschaft aufbauen, können durch den Wechsel ins allgemeine Erbrecht ihre Wirkung verfehlen. Der Zeitraum bis Ende 2026 ist dafür vorgesehen, eine negative Hoferklärung abzugeben, eine positive Hoferklärung zu erklären oder die letztwilligen Verfügungen anzupassen.
Wer wird Hoferbe?
Grundsatz (§ 4 HöfeO). Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben zu. Im Verhältnis der Miterben untereinander tritt an seine Stelle der Hofeswert. Es entsteht insoweit keine Erbengemeinschaft am Hof.
Gesetzliche Hoferbenordnung (§ 5 HöfeO). Trifft der Erblasser keine andere Bestimmung, sind in folgender Ordnung berufen:
- die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
- der Ehegatte des Erblassers,
- die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
- die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Rangfolge innerhalb der ersten Ordnung (§ 6 Abs. 1 HöfeO). Hoferbe ist
- in erster Linie der Miterbe, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen hat — es sei denn, der Erblasser hat sich ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten;
- in zweiter Linie der Miterbe, bei dem der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll;
- in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wo Jüngstenrecht ortsüblich ist, der jüngste.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt des Höferechts: Die Hoferbenbestimmung kann formlos und faktisch erfolgen. Wer den Hof über Jahre bewirtschaftet, wird Hoferbe — auch ohne Testament.
Wirtschaftsfähigkeit (§ 6 Abs. 6, 7 HöfeO). Wirtschaftsfähig ist, wer nach körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Kenntnissen und Persönlichkeit in der Lage ist, den zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus — auch wenn er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen wäre. Das gilt nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund ist oder wenn an den überlebenden Ehegatten vererbt wird.
Bestimmung durch den Eigentümer (§ 7 HöfeO). Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheidet, kann nicht zum Hoferben bestimmt werden. Wichtige Bindung: Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen, ist eine danach getroffene abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam, soweit sie den Berechtigten von der Hoferbfolge ausschließen würde, solange dieser den Hof bewirtschaftet (§ 7 Abs. 2 HöfeO).
Ehegattenhof (§ 8 HöfeO). Der Anteil des Erblassers fällt dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu. Einen Dritten können die Ehegatten nur gemeinsam bestimmen; nach dem Tod eines Ehegatten kann der Überlebende allein bestimmen.
Mehrere Höfe (§ 9 HöfeO). Hinterlässt der Erblasser mehrere Höfe, können die berufenen Abkömmlinge in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Landwirtschaftsgericht in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift zu erklären.
Kein Hoferbe vorhanden (§ 10 HöfeO). Ist nach der HöfeO kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt, vererbt sich der Hof nach allgemeinem Recht — also in die Erbengemeinschaft nach §§ 1922, 2032 BGB.
Isolierte Ausschlagung (§ 11 HöfeO). Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes gegenüber dem Landwirtschaftsgericht ausschlagen, ohne die Erbschaft im Übrigen auszuschlagen. Das ist eine bedeutsame Abweichung vom BGB, wo die Erbschaft nur einheitlich ausgeschlagen werden kann (§ 1950 BGB). Im Übrigen gelten die BGB-Vorschriften über die Ausschlagung entsprechend — insbesondere die Sechs-Wochen-Frist des § 1944 BGB.
Abfindung der weichenden Erben (§ 12 HöfeO)
Die Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, haben an Stelle eines Anteils am Hof einen Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld (§ 12 Abs. 1 HöfeO) — vorbehaltlich abweichender Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen.
Berechnung in vier Schritten:
- Hofeswert ermitteln. Hofeswert = 0,6 × zuletzt festgestellter Grundsteuerwert A (§ 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO). Beim Ehegattenhof gilt, soweit keine Zusammenfassung als wirtschaftliche Einheit erfolgt ist, der addierte Grundsteuerwert beider Ehegatten (BT-Drs. 20/12788, S. 12).
- Zu-/Abschläge prüfen. Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, im Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, können auf Verlangen Zu- oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO). Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele ein besonders werthaltiges oder geringwertiges Wohngebäude sowie Besonderheiten der Betriebsform (z. B. hoher Anteil an Flächen unter Glas oder Folie). Liegt der Verkehrswert des Wohngebäudes unter dem 0,2-fachen Grundsteuerwert, kommt insbesondere ein Abschlag in Betracht.
- Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Abgezogen werden die Verbindlichkeiten, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Zu berücksichtigen sind nur Verbindlichkeiten mit unmittelbarem Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb. Untergrenze: Es verbleibt mindestens ein Fünftel des Hofeswerts (§ 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO) — der Schuldenabzug ist also auf vier Fünftel gedeckelt.
- Verteilen. Der verbleibende Betrag gebührt den Erben des Erblassers — einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört — zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlass nach allgemeinem Recht entspricht.
Rechenbeispiel. Erblasser hinterlässt drei Kinder, keinen Ehegatten; gesetzliche Erbquote je 1/3. Grundsteuerwert A des Hofes: 300.000 €. Kind A ist Hoferbe.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Hofeswert | 300.000 € × 0,6 | 180.000 € |
| Fall 1: keine Betriebsschulden | 180.000 € ÷ 3 | je 60.000 € für B und C |
| Fall 2: Betriebsschulden 100.000 € | 180.000 € − 100.000 € = 80.000 € (> 1/5 = 36.000 €), ÷ 3 | je 26.667 € für B und C |
| Fall 3: Betriebsschulden 200.000 € | Abzug gedeckelt, es verbleibt 1/5 = 36.000 €, ÷ 3 | je 12.000 € für B und C |
(Beispielrechnung nach § 12 Abs. 2 und 3 HöfeO, ohne Zu-/Abschläge; Werte gerundet.)
Anrechnung (§ 12 Abs. 4 HöfeO). Auf die Abfindung muss sich der Miterbe anrechnen lassen, was er — oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil — vom Erblasser bereits als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.
Stundung (§ 12 Abs. 5 HöfeO). Das Landwirtschaftsgericht kann die Zahlung auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem Miterben die Stundung bei gerechter Abwägung zugemutet werden kann. Über Verzinsung und Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; die Entscheidung kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben oder geändert werden.
Minderjährige Miterben (§ 12 Abs. 6 HöfeO). Die Abfindung gilt bis zur Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat aber die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren — bis zur Höhe der Abfindung und in Anrechnung darauf.
Pflichtteil, Vermächtnis, Zugewinn (§ 12 Abs. 10 HöfeO). Die Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB verlangt. Zusätzlich bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 2 HöfeO ausdrücklich, dass der Hof in jedem Fall mit dem Hofeswert nach § 12 Abs. 2 HöfeO anzusetzen ist. Der Pflichtteil am Hof richtet sich damit nicht nach dem Verkehrswert — ein zentraler Unterschied zum allgemeinen Pflichtteilsrecht der §§ 2303 ff. BGB.
Nachabfindung bei Verkauf (§ 13 HöfeO)
Der reduzierte Hofeswert ist an den höferechtlichen Zweck — die Erhaltung des Betriebs — gebunden. Entfällt dieser Zweck, greift die Nachabfindung:
- Veräußert der Hoferbe den Hof innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall, können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung bereits empfangener Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu ihrem Nachlassanteil verlangen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO).
- Das gilt auch bei Einzelveräußerung von Hofgrundstücken, wenn die Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswerts übersteigen — es sei denn, die Veräußerung war zur Erhaltung des Hofes erforderlich (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO).
- Eine Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HöfeO). Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös (Satz 4).
- Ebenfalls erfasst: Veräußerung oder Verwertung wesentlicher Teile des Hofeszubehörs außerhalb ordnungsmäßiger Bewirtschaftung sowie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Hofes, wenn dadurch erhebliche Gewinne erzielt werden (§ 13 Abs. 4 HöfeO). Zwangsversteigerung und Enteignung stehen der Veräußerung gleich (§ 13 Abs. 8 HöfeO).
Ersatzerwerb (§ 13 Abs. 2 HöfeO). Erwirbt der Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder Ersatzgrundstücke, kann er die dafür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen vom Veräußerungserlös absetzen. Das gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland liegt.
Abschmelzung (§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO). Vom Erlös sind abzusetzen:
- ein Viertel, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt,
- die Hälfte, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
Ferner abzusetzen sind die durch die Veräußerung entstehenden öffentlichen Abgaben und der Teil des Erlöses, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht.
Verjährung (§ 13 Abs. 9 HöfeO). Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach Kenntnis des Berechtigten vom Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder der Hofvermerk gelöscht wurde — sofern sie Hof ist oder war.
Auskunftspflicht (§ 13 Abs. 10 HöfeO). Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Verlangen über alle für die Berechnung erheblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
Stellung des überlebenden Ehegatten (§ 14 HöfeO)
Ist der Hoferbe ein Abkömmling des Erblassers, steht dem überlebenden Ehegatten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu (§ 14 Abs. 1 HöfeO). Dieses Recht kann der Eigentümer durch Ehevertrag oder Verfügung von Todes wegen und das Landwirtschaftsgericht auf Antrag aus wichtigem Grund verlängern, beschränken oder aufheben.
Steht dem überlebenden Ehegatten die Verwaltung und Nutznießung nicht zu oder endet sie, kann er — wenn er Miterbe oder pflichtteilsberechtigt ist und auf seine Ansprüche nach § 12 HöfeO sowie auf alle Ansprüche aus der Verwendung eigenen Vermögens für den Hof verzichtet — vom Hoferben auf Lebenszeit den üblichen Altenteil verlangen (§ 14 Abs. 2 HöfeO). Der Altenteilsanspruch erlischt bei Wiederheirat; der Ehegatte kann dann die Zahlung eines Kapitals in Höhe des Altenteilswerts verlangen, höchstens jedoch den Betrag, der ihm ohne Verzicht bei der Erbauseinandersetzung zugekommen wäre.
Hat der Eigentümer dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen die Befugnis erteilt, kann dieser unter den Abkömmlingen den Hoferben bestimmen. Die Befugnis erlischt bei Wiederheirat oder wenn der gesetzliche Hoferbe das 25. Lebensjahr vollendet (§ 14 Abs. 3 HöfeO).
Haftung, Verfügungen und Verfahren
Haftung (§ 15 HöfeO). Der Hoferbe haftet als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten — auch wenn er am übrigen Nachlass nicht als Miterbe beteiligt ist. Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (aber ohne sonstige Lasten wie Altenteil oder Nießbrauch) sind vorrangig aus dem außer dem Hof vorhandenen Vermögen zu berichtigen. Soweit das nicht reicht, hat der Hoferbe sie allein zu tragen und die Miterben freizustellen.
Verfügung von Todes wegen (§ 16 HöfeO). Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts nicht ausschließen — er kann sie nur beschränken. Soweit für ein inhaltsgleiches Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem Grundstücksverkehrsgesetz eine Genehmigung erforderlich wäre, bedarf die Verfügung von Todes wegen der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts.
Übergabevertrag (§ 17 HöfeO). Bei Übergabe im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge gilt § 16 entsprechend. Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten — die Abfindungsansprüche entstehen also bereits mit der Übergabe, nicht erst mit dem Tod.
Zuständigkeit (§ 18 HöfeO). Für alle Anträge und Streitigkeiten aus der Anwendung der Höfeordnung sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) genannten Gerichte — die Landwirtschaftsgerichte als Abteilungen der Amtsgerichte — ausschließlich zuständig. Sie entscheiden auch darüber, wer Hoferbe geworden ist, und stellen den Erbschein aus, in dem der Hoferbe als solcher aufzuführen ist. Auf Antrag wird lediglich die Hoferbfolge bescheinigt (Hoffolgezeugnis).
Mitteilungspflicht der Finanzämter (§ 3a HöfeVfO). Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser sich von mindestens 27.000 € auf weniger als 27.000 € verringert hat, sich von weniger als 54.000 € auf mindestens 54.000 € erhöht hat oder erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54.000 € beträgt.
Andere Bundesländer
Außerhalb von Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die HöfeO nicht. Dort greift für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das allgemeine Erbrecht mit zwei Sondervorschriften:
- § 2049 BGB — Übernimmt ein Miterbe aufgrund einer Teilungsanordnung ein Landgut, ist im Zweifel der Ertragswert zugrunde zu legen.
- § 2312 BGB — Für die Pflichtteilsberechnung ist bei einem Landgut, das ein Erbe zum Ertragswert übernehmen kann, ebenfalls der Ertragswert maßgebend.
Anders als nach der HöfeO gibt es bei § 2049 BGB keine 20-jährige Nachabfindung — die Gesetzesbegründung nennt genau das als Rechtfertigung dafür, dass der Hofeswert nach der HöfeO niedriger ausfallen darf als eine unmodifizierte Ertragswertberechnung (BT-Drs. 20/12788, S. 8). Daneben bestehen in einzelnen Ländern eigene Anerbenrechte bzw. Höfegesetze; Brandenburg hat etwa ein eigenes Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg.
Häufige Fehler
- „Die Höfeordnung gilt für alle Bauernhöfe in Deutschland." Falsch — sie gilt nur in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 1 HöfeO). In allen übrigen Ländern gelten §§ 2049, 2312 BGB bzw. Landesanerbenrechte.
- „Der Hofeswert ist das 1,5-fache des Einheitswerts." Überholt — das galt bis zum 31.12.2024. Seit dem 01.01.2025 sind es 60 % des Grundsteuerwerts A (§ 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO). Viele Ratgeber, Musterverträge und Testamente enthalten noch die alte Formel.
- „Weichende Erben bekommen mindestens ein Drittel des Hofeswerts." Überholt — die Untergrenze wurde zum 01.01.2025 auf ein Fünftel gesenkt, der maximale Schuldenabzug von zwei Dritteln auf vier Fünftel erhöht (§ 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO).
- „Der Pflichtteil richtet sich auch beim Hof nach dem Verkehrswert." Falsch — der Hof ist in jedem Fall mit dem Hofeswert anzusetzen (§ 16 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 10 HöfeO). Das gilt ebenso für Vermächtnisse und den Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB.
- „Ohne Testament wird das älteste Kind Hoferbe." Differenziert — das Ältesten- bzw. Jüngstenrecht greift erst in dritter Linie (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO). Vorrangig ist, wem die Bewirtschaftung auf Dauer übertragen wurde, danach, wen der Erblasser durch Ausbildung oder Beschäftigung erkennbar bestimmt hat.
- „Ich kann die Höfeerbfolge im Testament ausschließen." Falsch — der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts nicht ausschließen, nur beschränken (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Wer den Hof aus der HöfeO herauslösen will, braucht eine negative Hoferklärung mit Löschung des Hofvermerks (§ 1 Abs. 4 HöfeO).
- „Nach der Hofübergabe zu Lebzeiten sind die Geschwister raus." Falsch — bei Übergabe an einen hoferbenberechtigten Abkömmling gilt der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten (§ 17 Abs. 2 HöfeO). Die Abfindungsansprüche entstehen bereits mit der Übergabe.
- „Wenn ich den Hof verkaufe, geht das die Geschwister nichts an." Falsch — bei Veräußerung innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall besteht ein Nachabfindungsanspruch auf Herausgabe des Erlösanteils (§ 13 Abs. 1 HöfeO). Zwangsversteigerung und Enteignung stehen dem gleich.
- „Wer den Hof nicht will, muss die ganze Erbschaft ausschlagen." Falsch — der Hoferbe kann den Anfall des Hofes isoliert ausschlagen, ohne die Erbschaft im Übrigen auszuschlagen (§ 11 HöfeO). Das ist eine Abweichung von § 1950 BGB.
- „Die Übergangsfrist läuft noch lange." Falsch — die Übergangsregelung des § 19 Abs. 3 HöfeO endet am 31.12.2026.
Offene Punkte
- Der konsolidierte amtliche Volltext der HöfeO auf
gesetze-im-internet.dewar über den Fetch-Weg nicht abrufbar (Frame-/Encoding-Struktur der Seite, leere Antwort für/h_feo/__1.html,/h_feo/__12.htmlund die PDF-Gesamtfassung). Der Wortlaut der §§ 1–18 wurde deshalb gegen den Textspiegel des Bundestag-Projekts „bundesgit" abgeglichen, dessen Basisfassung als „zuletzt geändert durch Art. 98 G v. 17.12.2008" ausgewiesen ist. Die Änderung durch Art. 24 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) ist dort nicht eingearbeitet; punktuelle redaktionelle Abweichungen im Wortlaut einzelner Absätze sind daher nicht auszuschließen. Die zitierten Regelungsinhalte sind davon nach derzeitigem Stand nicht betroffen. - Die Änderungen zum 01.01.2025 (§ 1 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 HöfeO, § 3a HöfeVfO) wurden verbatim gegen den Regelungstext der BT-Drs. 20/12788 geprüft. Die Verkündung im BGBl. 2024 I Nr. 395 (ausgefertigt 04.12.2024, ausgegeben 09.12.2024) ist über die Fundstellenseite von
recht.bund.debelegt; der Regelungstext des Bundesgesetzblatts selbst ließ sich nicht rendern. Dass der Gesetzentwurf in den hier zitierten Punkten unverändert verabschiedet wurde, ist durch übereinstimmende Sekundärquellen zu allen vier Kernwerten (54.000 €, 27.000 €, Faktor 0,6, Fünftel-Grenze) belegt, aber nicht gegen den amtlichen Verkündungstext gegengelesen. - Die Neufassung des § 19 HöfeO (Absatz 3, Übergangsregelung) konnte nur über den Gesetzentwurf verifiziert werden; die §§ 19 ff. HöfeO sind im herangezogenen Textspiegel nicht enthalten.
- Rechtsprechung des BGH-Landwirtschaftssenats zur Neufassung liegt bislang nicht vor; die Reform ist erst seit dem 01.01.2025 in Kraft. Der Gesetzgeber hat eine Evaluierung nach spätestens fünf Jahren vorgesehen (BT-Drs. 20/12788, S. 11).
- Nicht behandelt und als eigene Themen vorgemerkt: Landesanerbenrechte außerhalb der HöfeO, § 2049 BGB / § 2312 BGB (Landgut, Ertragswert) im Detail, Grundstücksverkehrsgesetz-Genehmigung, sowie die erbschaftsteuerliche Verschonung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach §§ 13a, 13b ErbStG.
Quellen
- HöfeO – Höfeordnung, amtliche Gesamtfassung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/
- § 1 HöfeO – Begriff des Hofes: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__1.html
- § 4 HöfeO – Erbfolge in einen Hof: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__4.html
- § 5 HöfeO – Gesetzliche Hoferbenordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__5.html
- § 6 HöfeO – Einzelheiten zur Hoferbenordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__6.html
- § 7 HöfeO – Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__7.html
- § 11 HöfeO – Ausschlagung: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__11.html
- § 12 HöfeO – Abfindung der Miterben nach dem Erbfall: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__12.html
- § 13 HöfeO – Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__13.html
- § 14 HöfeO – Stellung des überlebenden Ehegatten: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__14.html
- § 16 HöfeO – Verfügung von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__16.html
- § 17 HöfeO – Übergabevertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__17.html
- § 18 HöfeO – Zuständigkeit der Gerichte: https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo/__18.html
- HöfeVfO – Verfahrensordnung für Höfesachen: https://www.gesetze-im-internet.de/h_fevfo/
- LwVG – Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen: https://www.gesetze-im-internet.de/lwvg/
- § 239 BewG – Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A): https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__239.html
- § 2049 BGB – Übernahme eines Landguts: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2049.html
- § 2312 BGB – Wert eines Landguts (Pflichtteil): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2312.html
- § 1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1371.html
- BT-Drs. 20/12788 – Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Höfeordnung (Regelungstext und Begründung): https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012788.pdf
- BGBl. 2024 I Nr. 395 – Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/395/VO.html
- BR-Drs. 388/24 – Bundesratsvorlage zum Gesetzentwurf: https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0388-24.pdf
- BMJ – Referentenentwurf zur Änderung der Höfeordnung: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_HoefeO.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- Textspiegel HöfeO (Bundestag/„bundesgit", Basisfassung 2008 – ergänzend herangezogen): https://bundestag.github.io/gesetze/h/hoefeo/
Änderungsverlauf
- 2026-08-18: Seite neu erstellt. Rechtsstand nach dem Gesetz vom 04.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 395), in Kraft seit 01.01.2025: Hofeigenschaft ab Grundsteuerwert A 54.000 € (27.000 € mit Hoferklärung), Hofeswert 60 % des Grundsteuerwerts A, Schuldenabzug bis vier Fünftel. Hinweis auf das Ende der Übergangsfrist des § 19 Abs. 3 HöfeO am 31.12.2026 aufgenommen. | change_type=new_page field="page" reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent"