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Höferecht (HöfeO) – Hoferbfolge, Abfindung weichender Erben, Reform 2025

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Höfeordnung (HöfeO) ist partielles Bundesrecht und gilt nur in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie enthält ein Anerbenrecht: Der Hof fällt im Erbfall kraft Gesetzes nur einem einzigen Erben zu — dem Hoferben (§ 4 HöfeO). Die übrigen Miterben („weichende Erben") erhalten kein Miteigentum am Hof, sondern einen Geldanspruch gegen den Hoferben (§ 12 Abs. 1 HöfeO). Dieser Anspruch bemisst sich nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem stark reduzierten Hofeswert. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Ein Hof liegt vor, wenn der Grundsteuerwert A ≥ 54.000 € beträgt; der Hofeswert sind 60 % des zuletzt festgestellten Grundsteuerwerts A (§§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO i. d. F. des Gesetzes vom 04.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 395). Bis dahin galten Wirtschaftswert-Schwellen von 10.000 €/5.000 € und das Eineinhalbfache des Einheitswerts. Die Übergangsfrist des § 19 Abs. 3 HöfeO für Betriebe, die durch die neuen Schwellen die Hofeigenschaft verlieren oder erstmals erlangen, endet am 31. Dezember 2026. Zuständig ist ausschließlich das Landwirtschaftsgericht (§ 18 HöfeO).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageHöfeordnung (HöfeO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.07.1976 [BGBl. I S. 1933]
RechtsnaturPartielles Bundesrecht, Anerbenrecht; Sondererbfolge vor dem allgemeinen BGB-Erbrecht
UrsprungVerordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung vom 24.04.1947 [BT-Drs. 20/12788, S. 9]
KompetenzgrundlageArt. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Erbrecht als Teil des bürgerlichen Rechts)
Räumlicher GeltungsbereichHamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein [§ 1 Abs. 1 HöfeO]
Betroffene Betriebe (Stat. Bundesamt 2021)81.753 (NI 35.348, NW 33.611, SH 12.194, HH ca. 600) [BT-Drs. 20/12788, S. 10]
Letzte ÄnderungGesetz vom 04.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 395, in Kraft 01.01.2025
Anlass der ReformWegfall der Einheitsbewertung zum 31.12.2024 nach BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 u. a.
Hofeigenschaft seit 01.01.2025Grundsteuerwert A mindestens 54.000 € [§ 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO]
Hofeigenschaft durch HoferklärungGrundsteuerwert A 27.000 € bis unter 54.000 € + Hofvermerk im Grundbuch [§ 1 Abs. 1 Satz 2 HöfeO]
Rechtslage bis 31.12.2024Wirtschaftswert ≥ 10.000 € bzw. ≥ 5.000 € mit Hoferklärung
Maßgebliche BewertungGrundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft [§ 239 BewG]
Übergangsregelung§ 19 Abs. 3 HöfeO – Fortgeltung bzw. Nichtgeltung längstens bis 31.12.2026
GrundprinzipDer Hof fällt kraft Gesetzes nur einem der Erben zu [§ 4 HöfeO]
Gesetzliche Hoferbenordnung1. Kinder u. Abkömmlinge, 2. Ehegatte, 3. Eltern (wenn Hof aus deren Familie), 4. Geschwister u. Abkömmlinge [§ 5 HöfeO]
Rangfolge in der 1. Ordnung(1) Bewirtschaftung auf Dauer übertragen, (2) Ausbildung/Beschäftigung lässt Übernahme erkennen, (3) Ältester bzw. Jüngster nach örtlichem Brauch [§ 6 Abs. 1 HöfeO]
WirtschaftsfähigkeitZwingende Voraussetzung; Wirtschaftsunfähige scheiden aus [§ 6 Abs. 6 und 7 HöfeO]
Ausnahme WirtschaftsfähigkeitFehlende Altersreife und Vererbung an den überlebenden Ehegatten [§ 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO]
Freie HoferbenbestimmungDurch Verfügung von Todes wegen oder Übergabevertrag [§ 7 Abs. 1 HöfeO]
Bindung nach BewirtschaftungsübertragungSpätere abweichende Bestimmung insoweit unwirksam [§ 7 Abs. 2 HöfeO]
EhegattenhofHofanteil fällt dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu [§ 8 Abs. 1 HöfeO]
Isolierte AusschlagungHof allein ausschlagbar, ohne die übrige Erbschaft [§ 11 HöfeO]
AbfindungsanspruchGeldanspruch der weichenden Miterben gegen den Hoferben [§ 12 Abs. 1 HöfeO]
Hofeswert seit 01.01.202560 % des zuletzt festgestellten Grundsteuerwerts A [§ 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO]
Hofeswert bis 31.12.2024Das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswerts
Erwartete WertsteigerungDurchschnittlicher Hofeswert ca. 2,5-fach höher als nach altem Recht [BT-Drs. 20/12788, S. 12]
Zu-/AbschlägeAuf Verlangen nach billigem Ermessen bei besonderen Umständen [§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO]
Schuldenabzug seit 01.01.2025Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindestens ein Fünftel des Hofeswerts verbleibt [§ 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO]
Schuldenabzug bis 31.12.2024Mindestens ein Drittel des Hofeswerts verblieb
AnrechnungBereits erhaltene Abfindungen aus dem Hof sind anzurechnen [§ 12 Abs. 4 HöfeO]
StundungLandwirtschaftsgericht kann die Abfindung auf Antrag stunden [§ 12 Abs. 5 HöfeO]
Minderjährige MiterbenAbfindung gilt bis zur Volljährigkeit als gestundet [§ 12 Abs. 6 HöfeO]
Pflichtteil, Vermächtnis, ZugewinnHof ebenfalls nur mit dem Hofeswert anzusetzen [§ 12 Abs. 10, § 16 Abs. 2 Satz 2 HöfeO]
Nachabfindung bei Veräußerung20 Jahre ab Erbfall [§ 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO]
Bagatellgrenze EinzelverkäufeErlöse insgesamt über ein Zehntel des Hofeswerts [§ 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO]
Abschmelzung des ErlösesAbzug 1/4 nach mehr als 10 Jahren, 1/2 nach mehr als 15 Jahren [§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO]
ErsatzerwerbAufwendungen absetzbar bei Erwerb binnen 2 Jahren vor/nach Entstehung [§ 13 Abs. 2 HöfeO]
Verjährung Nachabfindung3 Jahre ab Kenntnis, spätestens 30 Jahre ab Erbfall [§ 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO]
Überlebender EhegatteVerwaltung und Nutznießung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Hoferben [§ 14 Abs. 1 HöfeO]
AltenteilAnspruch auf Lebenszeit bei Verzicht auf Abfindungs-/Verwendungsansprüche [§ 14 Abs. 2 HöfeO]
Haftung des HoferbenGesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten [§ 15 Abs. 1 HöfeO]
Ausschluss der HöfeerbfolgeDurch Verfügung von Todes wegen nicht möglich, nur Beschränkung [§ 16 Abs. 1 HöfeO]
Vorweggenommene ErbfolgeÜbergabevertrag; Erbfall gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge als eingetreten [§ 17 Abs. 2 HöfeO]
ZuständigkeitLandwirtschaftsgericht (Abteilung des Amtsgerichts), ausschließlich [§ 18 Abs. 1 HöfeO, LwVG]
HoffolgezeugnisErbschein des Landwirtschaftsgerichts, Hoferbe ausdrücklich ausgewiesen [§ 18 Abs. 2 HöfeO]
Mitteilungspflicht FinanzamtBei Über-/Unterschreiten von 27.000 € bzw. 54.000 € [§ 3a HöfeVfO]
Übrige BundesländerKeine HöfeO; Ertragswertregeln §§ 2049, 2312 BGB bzw. Landesanerbenrechte

Geltungsbereich

Die Höfeordnung gilt ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Besitzungen im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Das ist kein Zufall: Die HöfeO geht auf die Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung vom 24. April 1947 zurück und galt nach Art. 125 Nr. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG als Bundesrecht fort. Sie wurde 1976 neu bekannt gemacht.

Weitere Voraussetzungen der Hofeigenschaft:

Nicht erfasst sind daher Betriebe im Eigentum einer GbR, GmbH & Co. KG oder sonstigen Gesellschaft sowie Betriebe im gemeinschaftlichen Eigentum nicht verheirateter Personen. Für sie gilt ausschließlich das allgemeine BGB-Erbrecht.

Zum Hof gehören alle regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschafteten Grundstücke des Eigentümers sowie dem Hof dienende Mitgliedschafts- und Nutzungsrechte (§ 2 HöfeO) und das Hofeszubehör — Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, Dünger, Vorräte und Betriebsmittel (§ 3 HöfeO).

Was sich zum 1. Januar 2025 geändert hat

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) die Einheitsbewertung für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Im Zuge der Grundsteuerreform wurden die Vorschriften zur Einheitsbewertung zum 31. Dezember 2024 aufgehoben. Da die HöfeO an zwei Stellen auf Einheitswerte abstellte, wäre sie ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr anwendbar gewesen.

Das Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 395, ausgegeben am 09.12.2024) stellt beide Stellen auf den Grundsteuerwert A nach § 239 BewG um. Es ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Regelungspunktbis 31.12.2024ab 01.01.2025
Hofeigenschaft kraft GesetzesWirtschaftswert ≥ 10.000 €Grundsteuerwert A ≥ 54.000 €
Hofeigenschaft durch ErklärungWirtschaftswert 5.000 € bis < 10.000 €Grundsteuerwert A 27.000 € bis < 54.000 €
Verlust der Hofeigenschaft (§ 1 Abs. 3 Satz 2)Wirtschaftswert unter 5.000 €Grundsteuerwert unter 27.000 €
Hofeswert (§ 12 Abs. 2 Satz 2)1,5 × Einheitswert0,6 × Grundsteuerwert A
Maximaler Schuldenabzug (§ 12 Abs. 3 Satz 2)zwei Drittelvier Fünftel
Mindestanteil der Erbenein Drittel des Hofeswertsein Fünftel des Hofeswerts

Zur Herleitung des Faktors 0,6: Der Gesetzgeber ging von einem Modifikator 0,4 aus, mit dem der standardisierte Reinertrag des Grundsteuerwerts auf einen für den Hoferben erwirtschaftbaren Wert heruntergerechnet wird. Weil die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer das Wohngebäude aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausnehmen (es wird separat als Grundvermögen bewertet), wurde ein Zuschlag von 50 % auf diesen Modifikator vorgenommen — Auswertungen von Einheitswertbescheiden aus Nordrhein-Westfalen und Stichproben aus Niedersachsen hatten einen Wohnungswertanteil von rund einem Drittel ergeben. 0,4 × 1,5 = 0,6 (BT-Drs. 20/12788, S. 7 f., 12).

Nach der Gesetzesbegründung erhöht sich der durchschnittliche Hofeswert dadurch auf etwa das 2,5-fache des bisherigen Werts. Der Schuldenabzug wurde im Gegenzug von zwei Dritteln auf vier Fünftel ausgeweitet, damit verschuldete, aber grundsätzlich wirtschaftliche Höfe erhalten bleiben.

Übergangsfrist: Handlungsbedarf bis 31. Dezember 2026

§ 19 Abs. 3 HöfeO enthält eine zweijährige Übergangsregelung, die am 31. Dezember 2026 ausläuft:

Die Übergangsregelung betrifft nur die Hofeigenschaft (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Für Betriebe, die Hof im Sinne der HöfeO sind, richtet sich die Mindestabfindung bereits seit dem 1. Januar 2025 nach § 12 HöfeO in der neuen Fassung — auch während des Übergangszeitraums (BT-Drs. 20/12788, S. 13).

Praktische Folge: Wer in einem der vier Länder wirtschaftet, sollte den Grundsteuerwertbescheid A prüfen und abgleichen, ob sich die Hofeigenschaft geändert hat. Testamente, Erbverträge und Übergabeverträge, die auf der Hofeigenschaft aufbauen, können durch den Wechsel ins allgemeine Erbrecht ihre Wirkung verfehlen. Der Zeitraum bis Ende 2026 ist dafür vorgesehen, eine negative Hoferklärung abzugeben, eine positive Hoferklärung zu erklären oder die letztwilligen Verfügungen anzupassen.

Wer wird Hoferbe?

Grundsatz (§ 4 HöfeO). Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben zu. Im Verhältnis der Miterben untereinander tritt an seine Stelle der Hofeswert. Es entsteht insoweit keine Erbengemeinschaft am Hof.

Gesetzliche Hoferbenordnung (§ 5 HöfeO). Trifft der Erblasser keine andere Bestimmung, sind in folgender Ordnung berufen:

  1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
  2. der Ehegatte des Erblassers,
  3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
  4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Rangfolge innerhalb der ersten Ordnung (§ 6 Abs. 1 HöfeO). Hoferbe ist

  1. in erster Linie der Miterbe, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen hat — es sei denn, der Erblasser hat sich ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten;
  2. in zweiter Linie der Miterbe, bei dem der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll;
  3. in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wo Jüngstenrecht ortsüblich ist, der jüngste.

Das ist der praktisch wichtigste Punkt des Höferechts: Die Hoferbenbestimmung kann formlos und faktisch erfolgen. Wer den Hof über Jahre bewirtschaftet, wird Hoferbe — auch ohne Testament.

Wirtschaftsfähigkeit (§ 6 Abs. 6, 7 HöfeO). Wirtschaftsfähig ist, wer nach körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Kenntnissen und Persönlichkeit in der Lage ist, den zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus — auch wenn er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen wäre. Das gilt nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund ist oder wenn an den überlebenden Ehegatten vererbt wird.

Bestimmung durch den Eigentümer (§ 7 HöfeO). Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheidet, kann nicht zum Hoferben bestimmt werden. Wichtige Bindung: Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen, ist eine danach getroffene abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam, soweit sie den Berechtigten von der Hoferbfolge ausschließen würde, solange dieser den Hof bewirtschaftet (§ 7 Abs. 2 HöfeO).

Ehegattenhof (§ 8 HöfeO). Der Anteil des Erblassers fällt dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu. Einen Dritten können die Ehegatten nur gemeinsam bestimmen; nach dem Tod eines Ehegatten kann der Überlebende allein bestimmen.

Mehrere Höfe (§ 9 HöfeO). Hinterlässt der Erblasser mehrere Höfe, können die berufenen Abkömmlinge in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Landwirtschaftsgericht in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift zu erklären.

Kein Hoferbe vorhanden (§ 10 HöfeO). Ist nach der HöfeO kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt, vererbt sich der Hof nach allgemeinem Recht — also in die Erbengemeinschaft nach §§ 1922, 2032 BGB.

Isolierte Ausschlagung (§ 11 HöfeO). Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes gegenüber dem Landwirtschaftsgericht ausschlagen, ohne die Erbschaft im Übrigen auszuschlagen. Das ist eine bedeutsame Abweichung vom BGB, wo die Erbschaft nur einheitlich ausgeschlagen werden kann (§ 1950 BGB). Im Übrigen gelten die BGB-Vorschriften über die Ausschlagung entsprechend — insbesondere die Sechs-Wochen-Frist des § 1944 BGB.

Abfindung der weichenden Erben (§ 12 HöfeO)

Die Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, haben an Stelle eines Anteils am Hof einen Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld (§ 12 Abs. 1 HöfeO) — vorbehaltlich abweichender Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen.

Berechnung in vier Schritten:

  1. Hofeswert ermitteln. Hofeswert = 0,6 × zuletzt festgestellter Grundsteuerwert A (§ 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO). Beim Ehegattenhof gilt, soweit keine Zusammenfassung als wirtschaftliche Einheit erfolgt ist, der addierte Grundsteuerwert beider Ehegatten (BT-Drs. 20/12788, S. 12).
  2. Zu-/Abschläge prüfen. Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, im Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, können auf Verlangen Zu- oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO). Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele ein besonders werthaltiges oder geringwertiges Wohngebäude sowie Besonderheiten der Betriebsform (z. B. hoher Anteil an Flächen unter Glas oder Folie). Liegt der Verkehrswert des Wohngebäudes unter dem 0,2-fachen Grundsteuerwert, kommt insbesondere ein Abschlag in Betracht.
  3. Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Abgezogen werden die Verbindlichkeiten, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Zu berücksichtigen sind nur Verbindlichkeiten mit unmittelbarem Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb. Untergrenze: Es verbleibt mindestens ein Fünftel des Hofeswerts (§ 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO) — der Schuldenabzug ist also auf vier Fünftel gedeckelt.
  4. Verteilen. Der verbleibende Betrag gebührt den Erben des Erblassers — einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört — zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlass nach allgemeinem Recht entspricht.

Rechenbeispiel. Erblasser hinterlässt drei Kinder, keinen Ehegatten; gesetzliche Erbquote je 1/3. Grundsteuerwert A des Hofes: 300.000 €. Kind A ist Hoferbe.

SchrittRechnungErgebnis
Hofeswert300.000 € × 0,6180.000 €
Fall 1: keine Betriebsschulden180.000 € ÷ 3je 60.000 € für B und C
Fall 2: Betriebsschulden 100.000 €180.000 € − 100.000 € = 80.000 € (> 1/5 = 36.000 €), ÷ 3je 26.667 € für B und C
Fall 3: Betriebsschulden 200.000 €Abzug gedeckelt, es verbleibt 1/5 = 36.000 €, ÷ 3je 12.000 € für B und C

(Beispielrechnung nach § 12 Abs. 2 und 3 HöfeO, ohne Zu-/Abschläge; Werte gerundet.)

Anrechnung (§ 12 Abs. 4 HöfeO). Auf die Abfindung muss sich der Miterbe anrechnen lassen, was er — oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil — vom Erblasser bereits als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.

Stundung (§ 12 Abs. 5 HöfeO). Das Landwirtschaftsgericht kann die Zahlung auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem Miterben die Stundung bei gerechter Abwägung zugemutet werden kann. Über Verzinsung und Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; die Entscheidung kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben oder geändert werden.

Minderjährige Miterben (§ 12 Abs. 6 HöfeO). Die Abfindung gilt bis zur Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat aber die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren — bis zur Höhe der Abfindung und in Anrechnung darauf.

Pflichtteil, Vermächtnis, Zugewinn (§ 12 Abs. 10 HöfeO). Die Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB verlangt. Zusätzlich bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 2 HöfeO ausdrücklich, dass der Hof in jedem Fall mit dem Hofeswert nach § 12 Abs. 2 HöfeO anzusetzen ist. Der Pflichtteil am Hof richtet sich damit nicht nach dem Verkehrswert — ein zentraler Unterschied zum allgemeinen Pflichtteilsrecht der §§ 2303 ff. BGB.

Nachabfindung bei Verkauf (§ 13 HöfeO)

Der reduzierte Hofeswert ist an den höferechtlichen Zweck — die Erhaltung des Betriebs — gebunden. Entfällt dieser Zweck, greift die Nachabfindung:

Ersatzerwerb (§ 13 Abs. 2 HöfeO). Erwirbt der Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder Ersatzgrundstücke, kann er die dafür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen vom Veräußerungserlös absetzen. Das gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland liegt.

Abschmelzung (§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO). Vom Erlös sind abzusetzen:

Ferner abzusetzen sind die durch die Veräußerung entstehenden öffentlichen Abgaben und der Teil des Erlöses, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht.

Verjährung (§ 13 Abs. 9 HöfeO). Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach Kenntnis des Berechtigten vom Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder der Hofvermerk gelöscht wurde — sofern sie Hof ist oder war.

Auskunftspflicht (§ 13 Abs. 10 HöfeO). Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Verlangen über alle für die Berechnung erheblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

Stellung des überlebenden Ehegatten (§ 14 HöfeO)

Ist der Hoferbe ein Abkömmling des Erblassers, steht dem überlebenden Ehegatten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu (§ 14 Abs. 1 HöfeO). Dieses Recht kann der Eigentümer durch Ehevertrag oder Verfügung von Todes wegen und das Landwirtschaftsgericht auf Antrag aus wichtigem Grund verlängern, beschränken oder aufheben.

Steht dem überlebenden Ehegatten die Verwaltung und Nutznießung nicht zu oder endet sie, kann er — wenn er Miterbe oder pflichtteilsberechtigt ist und auf seine Ansprüche nach § 12 HöfeO sowie auf alle Ansprüche aus der Verwendung eigenen Vermögens für den Hof verzichtet — vom Hoferben auf Lebenszeit den üblichen Altenteil verlangen (§ 14 Abs. 2 HöfeO). Der Altenteilsanspruch erlischt bei Wiederheirat; der Ehegatte kann dann die Zahlung eines Kapitals in Höhe des Altenteilswerts verlangen, höchstens jedoch den Betrag, der ihm ohne Verzicht bei der Erbauseinandersetzung zugekommen wäre.

Hat der Eigentümer dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen die Befugnis erteilt, kann dieser unter den Abkömmlingen den Hoferben bestimmen. Die Befugnis erlischt bei Wiederheirat oder wenn der gesetzliche Hoferbe das 25. Lebensjahr vollendet (§ 14 Abs. 3 HöfeO).

Haftung, Verfügungen und Verfahren

Haftung (§ 15 HöfeO). Der Hoferbe haftet als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten — auch wenn er am übrigen Nachlass nicht als Miterbe beteiligt ist. Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (aber ohne sonstige Lasten wie Altenteil oder Nießbrauch) sind vorrangig aus dem außer dem Hof vorhandenen Vermögen zu berichtigen. Soweit das nicht reicht, hat der Hoferbe sie allein zu tragen und die Miterben freizustellen.

Verfügung von Todes wegen (§ 16 HöfeO). Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts nicht ausschließen — er kann sie nur beschränken. Soweit für ein inhaltsgleiches Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem Grundstücksverkehrsgesetz eine Genehmigung erforderlich wäre, bedarf die Verfügung von Todes wegen der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts.

Übergabevertrag (§ 17 HöfeO). Bei Übergabe im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge gilt § 16 entsprechend. Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten — die Abfindungsansprüche entstehen also bereits mit der Übergabe, nicht erst mit dem Tod.

Zuständigkeit (§ 18 HöfeO). Für alle Anträge und Streitigkeiten aus der Anwendung der Höfeordnung sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) genannten Gerichte — die Landwirtschaftsgerichte als Abteilungen der Amtsgerichte — ausschließlich zuständig. Sie entscheiden auch darüber, wer Hoferbe geworden ist, und stellen den Erbschein aus, in dem der Hoferbe als solcher aufzuführen ist. Auf Antrag wird lediglich die Hoferbfolge bescheinigt (Hoffolgezeugnis).

Mitteilungspflicht der Finanzämter (§ 3a HöfeVfO). Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser sich von mindestens 27.000 € auf weniger als 27.000 € verringert hat, sich von weniger als 54.000 € auf mindestens 54.000 € erhöht hat oder erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54.000 € beträgt.

Andere Bundesländer

Außerhalb von Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die HöfeO nicht. Dort greift für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das allgemeine Erbrecht mit zwei Sondervorschriften:

Anders als nach der HöfeO gibt es bei § 2049 BGB keine 20-jährige Nachabfindung — die Gesetzesbegründung nennt genau das als Rechtfertigung dafür, dass der Hofeswert nach der HöfeO niedriger ausfallen darf als eine unmodifizierte Ertragswertberechnung (BT-Drs. 20/12788, S. 8). Daneben bestehen in einzelnen Ländern eigene Anerbenrechte bzw. Höfegesetze; Brandenburg hat etwa ein eigenes Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg.

Häufige Fehler

Offene Punkte

Quellen

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