Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger (§§ 1970–1974 BGB, §§ 433 ff., 454 ff. FamFG) – Antrag, Frist, Ausschließungsbeschluss
Kurzantwort
Wer erbt, weiß häufig nicht, welche Schulden im Nachlass stecken. Für diesen Fall stellt das Gesetz dem Erben ein eigenes gerichtliches Verfahren zur Verfügung: Nach § 1970 BGB können die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 454 Abs. 2 FamFG). Antragsberechtigt ist jeder Erbe, der nicht bereits unbeschränkt haftet (§ 455 Abs. 1 FamFG) – ferner Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker, soweit ihnen die Verwaltung zusteht (§ 455 Abs. 2 FamFG); Erbe und Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach Annahme der Erbschaft stellen (§ 455 Abs. 3 FamFG). Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger beizufügen (§ 456 FamFG). Das Gericht erlässt dann ein Aufgebot (§ 434 FamFG), das durch Aushang an der Gerichtstafel bzw. in einem gerichtlichen Informationssystem sowie einmalig im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird (§ 435 FamFG). Die Aufgebotsfrist beträgt mindestens sechs Wochen (§ 437 FamFG) und soll höchstens sechs Monate betragen (§ 458 Abs. 2 FamFG). Wer sich nicht meldet, wird durch Ausschließungsbeschluss ausgeschlossen. Rechtsfolge: Der Erbe kann die Befriedigung des ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, soweit der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird; einen Überschuss muss er nach Bereicherungsrecht herausgeben (§ 1973 BGB). Nicht betroffen vom Aufgebot sind gesicherte Gläubiger wie Pfand- und Grundpfandgläubiger, Vormerkungsberechtigte und Aussonderungsberechtigte (§ 1971 BGB) sowie Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen (§ 1972 BGB). Unabhängig vom Aufgebot greift nach fünf Jahren die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Wichtig für die Praxis: Eine Anmeldung ist noch bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses rechtzeitig (§ 438 FamFG); danach ist nach der Entscheidung des BGH vom 05.10.2016 – IV ZB 37/15 eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage materiell | §§ 1970–1974 BGB (Aufgebot der Nachlassgläubiger) [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Verfahren | §§ 433–441 FamFG (allgemeine Aufgebotssachen), §§ 454–464 FamFG (Aufgebot der Nachlassgläubiger) |
| Grundnorm | Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden (§ 1970 BGB) |
| Zuständiges Gericht | Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen (§ 454 Abs. 2 FamFG) |
| Antragsberechtigt | jeder Erbe, wenn er nicht unbeschränkt haftet (§ 455 Abs. 1 FamFG); Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker bei eigener Verwaltungsbefugnis (§ 455 Abs. 2 FamFG) |
| Zeitpunkt des Antrags | Erbe und Testamentsvollstrecker erst nach Annahme der Erbschaft (§ 455 Abs. 3 FamFG) |
| Antragsunterlage | Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Wohnort (§ 456 FamFG) |
| Verfahrenseinleitung | nur auf Antrag; bei Zulässigkeit erlässt das Gericht das Aufgebot (§ 434 Abs. 1, 2 FamFG) |
| Bekanntmachung | Aushang an der Gerichtstafel (oder gerichtliches Informations- und Kommunikationssystem) und einmalig im Bundesanzeiger (§ 435 Abs. 1 FamFG) |
| Aufgebotsfrist (Mindestdauer) | mindestens sechs Wochen zwischen erster Veröffentlichung und Anmeldezeitpunkt (§ 437 FamFG) |
| Aufgebotsfrist (Höchstdauer) | soll höchstens sechs Monate betragen (§ 458 Abs. 2 FamFG) |
| Verspätete Anmeldung | Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt, aber vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses gilt als rechtzeitig (§ 438 FamFG) |
| Wiedereinsetzung | gegen Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich (BGH, Beschluss vom 05.10.2016 – IV ZB 37/15, NJW 2016, 3664) |
| Erlass des Beschlusses | Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG; BGH IV ZB 37/15) |
| Wirksamkeit | Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 439 Abs. 2 FamFG) |
| Zustellung | Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen (§ 441 FamFG) |
| Rechtsfolge für Ausgeschlossene | Erbe kann Befriedigung verweigern, soweit der Nachlass durch die nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird (§ 1973 Abs. 1 S. 1 BGB) |
| Überschuss | ist nach Bereicherungsrecht zur Zwangsvollstreckung herauszugeben; Abwendung durch Zahlung des Wertes (§ 1973 Abs. 2 BGB) |
| Nicht betroffene Gläubiger | Pfandgläubiger, im Insolvenzverfahren gleichstehende Gläubiger, Grundpfandgläubiger, Vormerkungsberechtigte, Aussonderungsberechtigte (§ 1971 BGB) |
| Ebenfalls nicht betroffen | Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen (§ 1972 BGB, unbeschadet § 2060 Nr. 1 BGB) |
| Verschweigungseinrede | Geltendmachung später als fünf Jahre nach dem Erbfall stellt den Gläubiger einem ausgeschlossenen gleich – außer bei Kenntnis des Erben oder Anmeldung (§ 1974 Abs. 1 BGB) |
| Aufschiebende Einrede | Antrag innerhalb eines Jahres nach Annahme gestellt und zugelassen: Berichtigung bis Verfahrensende verweigerbar (§ 2015 Abs. 1 BGB) |
| Erbengemeinschaft | Antrag und Ausschließungsbeschluss eines Erben kommen auch den anderen Erben zustatten (§ 460 Abs. 1 S. 1 FamFG) |
| Haftung nach Teilung | Miterbe haftet nur anteilig, wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist (§ 2060 Nr. 1 BGB) |
| Alternative für Miterben | öffentliche Aufforderung durch jeden Miterben, Forderungen binnen sechs Monaten anzumelden (§ 2061 BGB) |
| Sperre Nachlassinsolvenz | Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn Nachlassinsolvenz beantragt ist; Eröffnung beendet das Aufgebotsverfahren (§ 457 FamFG) |
| Antragsobliegenheit | Unterlassen des Aufgebots gilt als Fahrlässigkeit i. S. d. § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn Grund zur Annahme unbekannter Verbindlichkeiten besteht |
| Gerichtsgebühr | 0,5-Gebühr für Aufgebotssachen (§ 433 FamFG), Nr. 15212 KV GNotKG |
| Geschäftswert | mangels besonderer Wertvorschrift nach billigem Ermessen; ohne genügende Anhaltspunkte 5.000 € (§ 36 Abs. 1, 3 GNotKG) |
| Ausschluss bei unbeschränkter Haftung | §§ 1973–1975 BGB finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet (§ 2013 Abs. 1 S. 1 BGB) |
Wozu dient das Aufgebot der Nachlassgläubiger?
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über (§ 1922 BGB) – einschließlich der Schulden. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) und zwar zunächst unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen. Das Problem: Ob und in welcher Höhe Verbindlichkeiten bestehen, lässt sich oft nicht überblicken. Alte Bürgschaften, Steuernachforderungen, Darlehen aus Zeiten vor dem Erbfall – all das kann Jahre später auftauchen.
Genau hier setzt das Aufgebotsverfahren an. § 1970 BGB eröffnet dem Erben die Möglichkeit, die Nachlassgläubiger gerichtlich und öffentlich dazu aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Wer sich nicht meldet, wird durch Ausschließungsbeschluss ausgeschlossen und muss sich danach mit dem begnügen, was nach Befriedigung der übrigen Gläubiger noch übrig ist. Das Verfahren schafft dem Erben also Rechtsklarheit über den Umfang des Nachlasses und schützt ihn zugleich vor Nachzüglern.
Aufgebotssachen sind nach § 433 FamFG Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, „mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat"; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt. Das Aufgebot der Nachlassgläubiger ist einer dieser gesetzlich vorgesehenen Fälle.
Antrag: Wer, wann, wo? (§§ 454–456 FamFG)
Örtliche Zuständigkeit. Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen (§ 454 Abs. 2 S. 1 FamFG). Sind diese Angelegenheiten – wie historisch in Baden-Württemberg – einer anderen Behörde übertragen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat (§ 454 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Antragsberechtigung. Nach § 455 Abs. 1 FamFG ist jeder Erbe antragsberechtigt, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. Wer die Haftungsbeschränkung bereits verloren hat (etwa durch Versäumung der Inventarfrist, § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB, oder durch ein absichtlich unrichtiges Inventar, § 2005 BGB), kann das Aufgebot in dieser Funktion nicht mehr betreiben. Zusätzlich antragsberechtigt sind nach § 455 Abs. 2 FamFG Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker, soweit ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
Zeitpunkt. Erbe und Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen (§ 455 Abs. 3 FamFG). Solange die Ausschlagungsfrist läuft und noch nicht angenommen wurde, ist der Antrag also verfrüht.
Unterlagen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger unter Angabe ihres Wohnorts beizufügen (§ 456 FamFG). Die bekannten Gläubiger sollen so vom Gericht gezielt angesprochen werden können; das Aufgebot zielt vor allem auf die unbekannten Gläubiger.
Sperre bei Nachlassinsolvenz. Ist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, soll das Aufgebot nicht erlassen werden (§ 457 Abs. 1 FamFG). Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, endet das Aufgebotsverfahren (§ 457 Abs. 2 FamFG) – die Gläubigerbefriedigung richtet sich dann nach Insolvenzrecht.
Inhalt und Bekanntmachung des Aufgebots (§§ 434, 435, 458 FamFG)
Ist der Antrag zulässig, hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen (§ 434 Abs. 2 S. 1 FamFG). Aufzunehmen sind insbesondere (§ 434 Abs. 2 S. 2 FamFG):
- die Bezeichnung des Antragstellers,
- die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt),
- die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.
Für das Nachlassaufgebot konkretisiert § 458 Abs. 1 FamFG den anzudrohenden Rechtsnachteil: Den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, ist anzudrohen, dass sie vom Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 435 Abs. 1 S. 1 FamFG). Anstelle des Aushangs kann die Bekanntmachung in einem im Gericht öffentlich zugänglichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen (§ 435 Abs. 1 S. 2 FamFG). Das Gericht kann zusätzliche Veröffentlichungen anordnen (§ 435 Abs. 2 FamFG). Auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluss, wenn der Aushang zu früh entfernt wurde oder Zwischenfristen nicht eingehalten sind (§ 436 FamFG).
Fristen. Zwischen der ersten Veröffentlichung und dem Anmeldezeitpunkt muss ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen (§ 437 FamFG). Für das Nachlassaufgebot gilt zusätzlich: Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen (§ 458 Abs. 2 FamFG).
Anmeldung der Forderung (§§ 438, 459 FamFG)
In der Anmeldung sind Gegenstand und Grund der Forderung anzugeben; urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder Abschrift beizufügen (§ 459 Abs. 1 FamFG). Das Gericht hat die Einsicht in die Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 459 Abs. 2 FamFG).
Praktisch besonders wichtig ist § 438 FamFG: Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen. Der Anmeldezeitpunkt im Aufgebot ist also kein absolutes Fallbeil – bis zum Erlass des Beschlusses bleibt ein Zeitfenster.
Wird durch eine Anmeldung das vom Antragsteller behauptete Recht bestritten, ist das Verfahren entweder bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder das angemeldete Recht ist im Ausschließungsbeschluss vorzubehalten (§ 440 FamFG).
Ausschließungsbeschluss, Erlasszeitpunkt und Rechtsmittel (§§ 439, 441 FamFG; BGH IV ZB 37/15)
Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann das Gericht nähere Ermittlungen anordnen, insbesondere die eidesstattliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers (§ 439 Abs. 1 FamFG). Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 439 Abs. 2 FamFG); § 61 Abs. 1 FamFG (Beschwerdewert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) ist nicht anzuwenden (§ 439 Abs. 3 FamFG). Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen; für die Durchführung gelten die §§ 186–188 ZPO entsprechend (§ 441 FamFG).
Wann ist der Beschluss „erlassen"? Der BGH hat diese lange umstrittene Frage mit Beschluss vom 05.10.2016 – IV ZB 37/15 (NJW 2016, 3664) geklärt: Maßgeblich ist die Legaldefinition des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG – erlassen ist ein nicht verkündeter Beschluss, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist. Der letzte mögliche Anmeldezeitpunkt ist damit der Tag, der sich aus dem auf dem Beschluss zu vermerkenden Übergabedatum ergibt.
Keine Wiedereinsetzung. § 439 Abs. 4 S. 1 FamFG erklärt die Vorschriften über die Wiedereinsetzung mit der Maßgabe für anwendbar, dass die Ausschlussfrist abweichend von § 18 Abs. 3 FamFG fünf Jahre beträgt; für die Wiederaufnahme gilt eine Frist von zehn Jahren ab Rechtskraft (§ 439 Abs. 4 S. 2 FamFG). Der BGH hat in der genannten Entscheidung jedoch – entgegen der bis dahin überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – klargestellt, dass im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich ist. Ein Gläubiger, der den Erlass des Ausschließungsbeschlusses verpasst, kann das Versäumnis also nicht mehr heilen.
Beschwerde. Der ausgeschlossene Gläubiger ist beschwerdeberechtigt nach § 59 Abs. 1 FamFG, weil der Ausschließungsbeschluss ihn wegen der Erschwernisse aus § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB in seinen Rechten beeinträchtigt (so ausdrücklich OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.01.2022 – 3 W 68/21, unter Bezug auf BGH IV ZB 37/15). Das Aufgebot selbst ist nicht selbständig anfechtbar, unterliegt aber im Rahmen der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss der Überprüfung (§ 58 Abs. 2 FamFG; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2018 – 20 W 360/16).
Rechtsfolge: Was der ausgeschlossene Gläubiger noch bekommt (§ 1973 BGB)
Der Ausschluss vernichtet die Forderung nicht. Er gibt dem Erben lediglich eine Einrede. Nach § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Erbe die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der ausgeschlossene Gläubiger rückt also im Ergebnis an das Ende der Reihe.
Eine wichtige Ausnahme steht in § 1973 Abs. 1 S. 2 BGB: Der Erbe hat den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen – es sei denn, der Gläubiger macht seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend. Auch ein ausgeschlossener „echter" Nachlassgläubiger geht also grundsätzlich noch vor Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten.
Bleibt nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger ein Überschuss, hat der Erbe ihn zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (§ 1973 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Erbe kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden (§ 1973 Abs. 2 S. 2 BGB). Die rechtskräftige Verurteilung zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt gegenüber anderen Gläubigern wie die Befriedigung (§ 1973 Abs. 2 S. 3 BGB).
Wer vom Aufgebot nicht betroffen ist (§§ 1971, 1972 BGB)
Das Aufgebot wirkt nicht gegen jeden. § 1971 BGB nimmt die dinglich gesicherten Gläubiger aus – soweit es um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen geht:
- Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen,
- Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben (Hypothek, Grund- und Rentenschuld),
- Gläubiger, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind, sowie Gläubiger mit Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren – jeweils in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.
Wer eine Grundschuld auf der Nachlassimmobilie hat, verliert diese Sicherheit also nicht dadurch, dass er sich im Aufgebot nicht meldet.
§ 1972 BGB stellt außerdem klar: Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen – unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1 BGB. Wer nur ein Vermächtnis hat, muss sich im Aufgebot also nicht anmelden, um sein Recht zu behalten. Nach § 458 Abs. 1 Hs. 2 FamFG bleibt aber das Recht des ausgeschlossenen Gläubigers unberührt, vor diesen Verbindlichkeiten berücksichtigt zu werden.
Verschweigungseinrede: die Fünf-Jahres-Grenze (§ 1974 BGB)
Auch ohne Aufgebotsverfahren wirkt der Zeitablauf zugunsten des Erben. Nach § 1974 Abs. 1 S. 1 BGB steht ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall gegenüber dem Erben geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich – es sei denn, die Forderung ist dem Erben vor Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden. Wird der Erblasser für tot erklärt oder seine Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt, beginnt die Frist nicht vor Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses (§ 1974 Abs. 1 S. 2 BGB).
Auf Gläubiger, die nach § 1971 BGB vom Aufgebot nicht betroffen werden, findet die Verschweigungseinrede keine Anwendung (§ 1974 Abs. 3 BGB). Die Verschweigungseinrede ist von der Verjährung zu unterscheiden: Sie beseitigt die Forderung nicht, sondern verweist den Gläubiger auf die Rechtsfolgen des § 1973 BGB.
Aufgebot und Erbengemeinschaft (§§ 2045, 2060, 2061 BGB, §§ 460–463 FamFG)
Wirkung für alle Miterben. Sind mehrere Erben vorhanden, kommen der von einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss auch den anderen Erben zustatten (§ 460 Abs. 1 S. 1 FamFG); die Vorschriften über die unbeschränkte Haftung bleiben unberührt. Zusätzlich ist den Gläubigern anzudrohen, dass jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet (§ 460 Abs. 1 S. 2 FamFG). Ein Aufgebot mit dieser Androhung kann auch ein unbeschränkt haftender Miterbe beantragen (§ 460 Abs. 2 FamFG).
Anteilige Haftung nach Teilung. Materiell korrespondiert dazu § 2060 Nr. 1 BGB: Nach der Teilung haftet jeder Miterbe nur anteilig, wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 BGB bezeichneten Gläubiger (Pflichtteil, Vermächtnis, Auflage) sowie auf Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet. Nach § 2060 Nr. 2 BGB gilt Entsprechendes bei Geltendmachung später als fünf Jahre.
Aufschub der Auseinandersetzung. Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der Frist des § 2061 BGB aufgeschoben wird (§ 2045 S. 1 BGB) – allerdings nur, wenn der Antrag unverzüglich gestellt bzw. die Aufforderung unverzüglich erlassen wird (§ 2045 S. 2 BGB).
Die private Alternative: § 2061 BGB. Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder beim Nachlassgericht anzumelden (§ 2061 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist die Aufforderung erfolgt, haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur anteilig, soweit nicht rechtzeitig angemeldet wurde oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt war (§ 2061 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Aufforderung ist im Bundesanzeiger und in dem für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmten Blatt zu veröffentlichen; die Frist beginnt mit der letzten Einrückung, die Kosten trägt der Erbe, der die Aufforderung erlässt (§ 2061 Abs. 2 BGB). Dieses Verfahren wirkt allerdings nur auf die Haftungsverteilung unter den Miterben, nicht wie § 1973 BGB gegenüber dem Nachlass insgesamt.
Sonderfälle. Bei Nacherbfolge gilt § 460 Abs. 1 S. 1 FamFG für Vor- und Nacherben entsprechend (§ 461 FamFG). Bei Gütergemeinschaft kann jeder der beiden Ehegatten das Aufgebot ohne Zustimmung des anderen beantragen (§ 462 FamFG, für Lebenspartnerschaften entsprechend). Beim Erbschaftskauf können sowohl Käufer als auch Erbe das Aufgebot beantragen; der Beschluss kommt beiden zustatten (§ 463 FamFG).
Verhältnis zu Einreden, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz
Das Aufgebotsverfahren ist ein Baustein im System der Erbenhaftung und ersetzt die anderen Instrumente nicht:
- Aufschiebende Einrede (§ 2015 BGB): Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, darf er die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens verweigern (§ 2015 Abs. 1 BGB). Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag zurückgewiesen, ist das Verfahren erst mit Rechtskraft beendet (§ 2015 Abs. 3 BGB). § 2015 Abs. 2 BGB ist weggefallen.
- Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB): Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass. Das Aufgebot erreicht das nicht – es sortiert nur die Rangfolge der Gläubiger und schafft Übersicht.
- Antragsobliegenheit (§ 1980 Abs. 2 S. 2 BGB): Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen. Das Aufgebot ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Verfahrenskosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
- Unbeschränkte Haftung (§ 2013 Abs. 1 BGB): Haftet der Erbe unbeschränkt, finden die §§ 1973–1975, 1977–1980, 1989–1992 BGB keine Anwendung. Auf eine nach § 1973 oder § 1974 BGB bereits eingetretene Haftungsbeschränkung kann er sich aber weiterhin berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 S. 2 oder des § 2005 Abs. 1 BGB eintritt (§ 2013 Abs. 1 S. 2 BGB).
Kosten
Für Verfahren in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG) fällt nach Nr. 15212 KV GNotKG eine 0,5-Gebühr an. Eine besondere Wertvorschrift für das Nachlassaufgebot enthält das GNotKG nicht; der Geschäftswert ist daher nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, und bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Geschäftswert von 5.000 € auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG). Hinzu kommen die Auslagen für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Bei der privaten Aufforderung nach § 2061 BGB trägt die Kosten der Erbe, der die Aufforderung erlässt (§ 2061 Abs. 2 S. 3 BGB).
Häufige Fehler
- „Nach dem Aufgebot bin ich alle unbekannten Schulden los." Falsch – der Ausschluss vernichtet die Forderung nicht. Er gibt dem Erben nur die Einrede des § 1973 BGB; einen Überschuss muss er nach Bereicherungsrecht herausgeben (§ 1973 Abs. 2 BGB).
- „Das Aufgebot beschränkt meine Haftung auf den Nachlass." Nein – die Beschränkung auf den Nachlass erreichen nur Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) bzw. die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).
- „Grundschuldgläubiger und Vermächtnisnehmer müssen sich anmelden." Falsch – dinglich gesicherte Gläubiger (§ 1971 BGB) sowie Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen (§ 1972 BGB) werden vom Aufgebot nicht betroffen.
- „Nach dem im Aufgebot genannten Anmeldezeitpunkt ist Schluss." Nicht ganz – eine Anmeldung ist bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses noch rechtzeitig (§ 438 FamFG).
- „Wer den Anmeldezeitpunkt verpasst, bekommt Wiedereinsetzung." Nicht im Nachlassaufgebot – der BGH hat mit Beschluss vom 05.10.2016 – IV ZB 37/15 entschieden, dass eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich ist.
- „Ich kann den Antrag sofort nach dem Tod stellen." Nein – Erbe und Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach Annahme der Erbschaft stellen (§ 455 Abs. 3 FamFG).
- „Jeder Miterbe muss ein eigenes Verfahren führen." Falsch – Antrag und Ausschließungsbeschluss eines Erben kommen auch den anderen Erben zustatten (§ 460 Abs. 1 S. 1 FamFG).
- „Aufgebot und Nachlassinsolvenz laufen parallel." Nein – das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn Nachlassinsolvenz beantragt ist, und die Eröffnung beendet das Aufgebotsverfahren (§ 457 FamFG).
- „§ 2061 BGB ist dasselbe wie das gerichtliche Aufgebot." Nein – die öffentliche Aufforderung nach § 2061 BGB wirkt nur auf die anteilige Haftung der Miterben nach der Teilung, nicht wie § 1973 BGB gegenüber allen Nachlassgläubigern.
Quellen
- § 1970 BGB – Anmeldung der Forderungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1970.html
- § 1971 BGB – Nicht betroffene Gläubiger: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1971.html
- § 1972 BGB – Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse, Auflagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1972.html
- § 1973 BGB – Ausschluss von Nachlassgläubigern: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1973.html
- § 1974 BGB – Verschweigungseinrede: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1974.html
- § 1980 BGB – Antragspflicht des Erben (Nachlassinsolvenz): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1980.html
- § 2013 BGB – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2013.html
- § 2015 BGB – Einrede des Aufgebotsverfahrens: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2015.html
- § 2045 BGB – Aufschub der Auseinandersetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2045.html
- § 2060 BGB – Haftung nach der Teilung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2060.html
- § 2061 BGB – Aufgebot der Nachlassgläubiger durch Miterben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2061.html
- § 433 FamFG – Aufgebotssachen: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__433.html
- § 434 FamFG – Antrag; Inhalt des Aufgebots: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__434.html
- § 435 FamFG – Öffentliche Bekanntmachung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__435.html
- § 437 FamFG – Aufgebotsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__437.html
- § 438 FamFG – Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__438.html
- § 439 FamFG – Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__439.html
- § 440 FamFG – Wirkung einer Anmeldung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__440.html
- § 441 FamFG – Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__441.html
- § 454 FamFG – Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__454.html
- § 455 FamFG – Antragsberechtigter: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__455.html
- § 456 FamFG – Verzeichnis der Nachlassgläubiger: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__456.html
- § 457 FamFG – Nachlassinsolvenzverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__457.html
- § 458 FamFG – Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__458.html
- § 459 FamFG – Forderungsanmeldung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__459.html
- § 460 FamFG – Mehrheit von Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__460.html
- § 461 FamFG – Nacherbfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__461.html
- § 462 FamFG – Gütergemeinschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__462.html
- § 463 FamFG – Erbschaftskäufer: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__463.html
- § 38 FamFG – Entscheidung durch Beschluss (Erlass, Abs. 3 S. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__38.html
- § 59 FamFG – Beschwerdeberechtigte: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__59.html
- Nr. 15212 KV GNotKG – 0,5-Gebühr in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG): https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
- § 36 GNotKG – Auffangwert (billiges Ermessen, 5.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__36.html
- § 1970 BGB (dejure.org, Normtext-Spiegel mit Rechtsprechungsnachweisen): https://dejure.org/gesetze/BGB/1970.html
- § 1973 BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/1973.html
- § 1974 BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/1974.html
- § 454 FamFG (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/FamFG/454.html
- BGH, Beschluss vom 05.10.2016 – IV ZB 37/15 (keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung des Anmeldezeitpunkts; Erlass i. S. d. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG), NJW 2016, 3664: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.10.2016&Aktenzeichen=IV%20ZB%2037/15
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.01.2022 – 3 W 68/21 (Beschwerdeberechtigung des ausgeschlossenen Nachlassgläubigers): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Braunschweig&Datum=25.01.2022&Aktenzeichen=3%20W%2068/21
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2018 – 20 W 360/16 (Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Frankfurt&Datum=06.03.2018&Aktenzeichen=20%20W%20360/16
Änderungsverlauf
- 2026-08-13: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Normtexte der §§ 1970–1974, 1980, 2013, 2015, 2045, 2060, 2061 BGB sowie §§ 433–441 und 454–464 FamFG gegen gesetze-im-internet.de gegengeprüft, Gebührentatbestand Nr. 15212 KV GNotKG und § 36 GNotKG verifiziert, BGH IV ZB 37/15 über dejure.org-Permalink belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"