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Lebensversicherung im Erbfall (§ 159 VVG, § 331 BGB) – Bezugsrecht, Nachlass, Pflichtteilsergänzung, Erbschaftsteuer

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Ob eine Lebensversicherung in den Nachlass fällt, entscheidet allein die Bezugsberechtigung. Ist ein Dritter namentlich als bezugsberechtigt benannt, erwirbt er den Anspruch auf die Todesfallleistung unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag – nach § 331 Abs. 1 BGB „mit dem Tode des Versprechensempfängers". Die Leistung geht damit am Nachlass vorbei: Sie steht weder den Erben zu, noch haftet sie für Nachlassverbindlichkeiten, und sie erhöht den Pflichtteil nicht.

§ 159 VVG unterscheidet zwei Fälle: Ein widerruflich Bezugsberechtigter erwirbt das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 159 Abs. 2 VVG) – zu Lebzeiten hat er nur eine Erwerbsaussicht. Ein unwiderruflich Bezugsberechtigter erwirbt es dagegen bereits mit der Bezeichnung (§ 159 Abs. 3 VVG). Ist kein Dritter oder sind pauschal „die Erben" benannt, fällt die Leistung in den Nachlass bzw. steht nach § 160 Abs. 2 VVG denjenigen zu, die zur Zeit des Todes als Erben berufen sind – wobei eine Ausschlagung der Erbschaft auf diese Berechtigung keinen Einfluss hat (§ 160 Abs. 2 Satz 2 VVG).

Zwei Folgefragen sind streng zu trennen. Pflichtteilsrechtlich ist die Zuwendung eine Schenkung, die eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB auslösen kann. Maßgeblich ist dabei nach der Leitentscheidung BGH, 28.04.2010 – IV ZR 73/08 (BGHZ 185, 252) weder die Versicherungssumme noch die Summe der gezahlten Prämien, sondern der Rückkaufswert bzw. ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert. Steuerlich ist die Todesfallleistung beim Bezugsberechtigten ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG – auch dann, wenn sie zivilrechtlich nicht zum Nachlass gehört. Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Bezugsrecht§ 159 VVG [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Direkterwerb§ 331 Abs. 1 BGB – Erwerb „mit dem Tode des Versprechensempfängers"
Widerrufliches BezugsrechtErwerb des Rechts erst mit Eintritt des Versicherungsfalles [§ 159 Abs. 2 VVG]
Unwiderrufliches BezugsrechtErwerb bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter [§ 159 Abs. 3 VVG]
Fällt die Leistung in den Nachlass?Nein, wenn ein Dritter bezugsberechtigt ist – Direkterwerb am Nachlass vorbei
Kein Bezugsberechtigter benanntLeistung fällt in den Nachlass und haftet für Nachlassverbindlichkeiten
Bezugsrecht „an die Erben"Berechtigt sind die zur Zeit des Todes als Erben Berufenen nach Erbteilsverhältnis [§ 160 Abs. 2 Satz 1 VVG]
Wirkung der ErbausschlagungKein Einfluss auf die Bezugsberechtigung [§ 160 Abs. 2 Satz 2 VVG]
Mehrere Bezugsberechtigte ohne QuotenZu gleichen Teilen; nicht erworbene Anteile wachsen den übrigen zu [§ 160 Abs. 1 VVG]
Fiskus als ErbeKein Bezugsrecht im Sinn des § 160 Abs. 2 Satz 1 VVG [§ 160 Abs. 4 VVG]
Bezugsrecht nicht erworbenRecht steht dem Versicherungsnehmer zu [§ 160 Abs. 3 VVG]
Pflichtteilsergänzung§ 2325 BGB – Zuwendung des Bezugsrechts ist Schenkung
Bemessungsgrundlage § 2325 BGBRückkaufswert, ggf. objektiv belegter höherer Veräußerungswert [BGH IV ZR 73/08]
Nicht maßgeblichWeder Versicherungssumme noch Summe der gezahlten Prämien [BGH IV ZR 73/08]
WertobergrenzeDie Versicherungsleistung selbst [BGH IV ZR 73/08]
Rückkaufswert – DefinitionNach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnetes Deckungskapital [§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG]
Widerrufliches Bezugsrecht und 10-Jahres-FristVollzug erst im Erbfall – die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB läuft praktisch leer
Zuwendung an den EhegattenFrist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt nicht vor Auflösung der Ehe [§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB]
ErbschaftsteuerErwerb von Todes wegen [§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG]
Prämien teilweise vom Begünstigten gezahltAufteilung nach Beitragsverhältnis; nur der Erblasser-Anteil ist steuerbar [R E 3.7 Abs. 2 ErbStR]
Beweislast BeitragszahlungTrägt der Bezugsberechtigte [R E 3.7 Abs. 2 Satz 3 ErbStR]
Anzeigepflicht des VersicherersAnzeige an das Finanzamt vor Auszahlung an einen anderen als den Versicherungsnehmer [§ 33 Abs. 3 ErbStG]
Bagatellgrenze AnzeigeAnzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben bis 5.000 € [§ 3 Abs. 3 Satz 2 ErbStDV]
Anzeigepflicht des ErwerbersDrei Monate nach Kenntnis vom Anfall [§ 30 Abs. 1 ErbStG]
PfändungsschutzUmwandlungsanspruch des Versicherungsnehmers [§ 167 VVG i. V. m. § 851c ZPO]

Geltungsbereich

Die Seite betrifft private Lebens- und Rentenversicherungen nach deutschem Recht mit einer Leistung für den Todesfall, einschließlich Risikolebensversicherungen und Sterbegeldversicherungen. Die §§ 159, 160 VVG gelten über § 176 VVG entsprechend für die Berufsunfähigkeitsversicherung und über § 185 VVG für die Unfallversicherung. Für Direktversicherungen der betrieblichen Altersversorgung gelten Besonderheiten (arbeitsrechtliche Bindung des Bezugsrechts, sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht), die hier nicht dargestellt werden.

Maßgeblich ist das VVG in der Fassung der VVG-Reform zum 01.01.2008; § 159 VVG entspricht dem früheren § 166 VVG a. F., § 160 VVG dem früheren § 167 VVG a. F.

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Die Antwort hängt ausschließlich von der Bezugsberechtigung ab, nicht vom Testament.

Ein Dritter ist namentlich bezugsberechtigt. Die Todesfallleistung fällt nicht in den Nachlass. Der Begünstigte erwirbt den Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer (§ 331 Abs. 1 BGB, § 159 VVG). Praktische Folgen: Die Leistung haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten, sie steht Nachlassgläubigern nicht zur Verfügung, sie wird bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils (§ 2303 BGB) nicht mitgezählt, und der Begünstigte benötigt keinen Erbschein – die Vorlage von Versicherungsschein und Sterbeurkunde genügt. Ein Testament, das „mein gesamtes Vermögen" einer anderen Person zuwendet, ändert an der Bezugsberechtigung nichts.

Kein Bezugsberechtigter benannt. Der Anspruch gehört zum Nachlass und geht nach § 1922 BGB auf die Erben über. Er haftet dann für Nachlassverbindlichkeiten und zählt beim Pflichtteil voll mit.

„Die Erben" sind bezugsberechtigt. Nach § 160 Abs. 2 Satz 1 VVG sind im Zweifel diejenigen bezugsberechtigt, die zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Praktisch bedeutsam ist Satz 2: „Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss." Wer die überschuldete Erbschaft ausschlägt, behält also die Versicherungsleistung – das ist eine der wichtigsten und am häufigsten übersehenen Gestaltungsmöglichkeiten bei einem überschuldeten Nachlass. Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein solches Bezugsrecht nach § 160 Abs. 4 VVG nicht zu.

Mehrere Begünstigte ohne Quotenangabe. Sie sind nach § 160 Abs. 1 Satz 1 VVG zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; ein nicht erworbener Anteil wächst den übrigen zu (Satz 2). Wird das Recht vom Dritten überhaupt nicht erworben, steht es nach § 160 Abs. 3 VVG dem Versicherungsnehmer – und damit dessen Nachlass – zu.

Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht

§ 159 Abs. 1 VVG gibt dem Versicherungsnehmer im Zweifel das Recht, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen und an dessen Stelle einen anderen zu setzen. Im Regelfall ist das Bezugsrecht deshalb widerruflich.

Widerruflich (§ 159 Abs. 2 VVG). Der Dritte erwirbt das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Zu Lebzeiten hat er nach der Formulierung des BGH „keinen Anspruch, nicht einmal eine Anwartschaft, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung". Der Versicherungsnehmer bleibt vollständig frei: Er kann das Bezugsrecht jederzeit ändern, die Versicherung kündigen (§ 168 VVG) oder beleihen. Der Rückkaufswert gehört zu seinem pfändbaren Vermögen.

Unwiderruflich (§ 159 Abs. 3 VVG). Der Dritte erwirbt das Recht bereits mit der Bezeichnung. Die Position ist damit sofort gesichert und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen; eine spätere Änderung ist nur noch mit Zustimmung des Begünstigten möglich. Die Unwiderruflichkeit muss allerdings eindeutig erklärt sein – im Zweifel gilt nach § 159 Abs. 1 VVG die Widerruflichkeit.

Nach dem Erbfall können die Erben die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern: Beim widerruflichen Bezugsrecht ist der Erwerb mit dem Tod bereits eingetreten, beim unwiderruflichen ohnehin schon vorher.

Das Valutaverhältnis – der praktisch wichtigste Streitpunkt

Zu unterscheiden sind zwei Ebenen. Das Deckungsverhältnis (Erblasser – Versicherer) begründet den Auszahlungsanspruch des Begünstigten. Ob er die Leistung im Verhältnis zu den Erben auch behalten darf, richtet sich dagegen allein nach dem Valutaverhältnis (Erblasser – Begünstigter), also nach dem Rechtsgrund der Zuwendung – im Regelfall einer Schenkung. Das hat der BGH grundlegend in BGH, 26.11.2003 – IV ZR 438/02 (BGHZ 157, 79) für den Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall entschieden: Deckungs- und Valutaverhältnis unterliegen allein dem Schuldrecht, erbrechtliche Vorschriften wie §§ 2078 ff., 2301 BGB finden keine Anwendung.

Daraus folgt eine Angriffsmöglichkeit der Erben, die in der Praxis oft übersehen wird. Nach BGH, 21.05.2008 – IV ZR 238/06 (NJW 2008, 2702) enthält die Bezugsrechtserklärung gegenüber dem Versicherer regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach dem Versicherungsfall das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen. Der Versicherer wird insoweit als Bote tätig. Diesen Botenauftrag können die Erben widerrufen, solange das Angebot dem Begünstigten noch nicht übermittelt worden ist. Gelingt das rechtzeitig, fehlt der Zuwendung der Rechtsgrund, und der Begünstigte muss die Leistung nach Bereicherungsrecht herausgeben.

Der BGH hat dabei klargestellt, dass ein Schenkungsangebot dem Dritten nicht schon dadurch übermittelt wird, dass der Versicherer nach dessen Anfrage Unterlagen zur Sachverhaltsprüfung anfordert – etwa Versicherungsschein und Sterbeurkunde. Für Erben bedeutet das: Der Widerruf muss unverzüglich und gegenüber dem Versicherer erklärt werden; erforderlich ist der Widerruf des Botenauftrags, nicht ein – nach dem Erbfall unmöglicher – Widerruf der Bezugsberechtigung selbst.

Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB

Die Zuwendung des Bezugsrechts ist eine Schenkung und kann den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB auslösen. Die zentrale Frage war jahrzehntelang, mit welchem Wert sie dem Nachlass hinzuzurechnen ist. Der BGH hat sie mit Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08 (BGHZ 185, 252) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BGHZ 7, 134) entschieden. Die amtlichen Leitsätze lauten:

> 1. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. > > 2. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

Praktisch wichtige Präzisierungen aus den Entscheidungsgründen: Die Versicherungsleistung bildet die Wertobergrenze. Der höhere Veräußerungswert – etwa am Zweitmarkt für Lebensversicherungen – ist nach abstrakten und generellen Maßstäben zu bestimmen; die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblassers und das nachträgliche Wissen vom Todeszeitpunkt dürfen nicht einfließen. Die Darlegungs- und Beweislast für einen über dem Rückkaufswert liegenden Wert trägt der Pflichtteilsberechtigte. Inhaltsgleich entschied der Senat am selben Tag in der Parallelsache IV ZR 230/08.

Der Rückkaufswert ist nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG das „nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung". Bei fondsgebundenen Versicherungen tritt nach § 169 Abs. 4 VVG der Zeitwert an seine Stelle.

Die Zehnjahresfrist läuft beim widerruflichen Bezugsrecht leer. § 2325 Abs. 3 BGB lässt eine Schenkung pro Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigen und nach zehn Jahren „seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes" ganz unberücksichtigt. Da der Erwerb des widerruflich Bezugsberechtigten nach § 159 Abs. 2 VVG erst im Erbfall vollendet ist, ist auch die Schenkung erst dann vollzogen – die Abschmelzung kann nie zu laufen beginnen. Die Zuwendung ist deshalb stets in voller Höhe ergänzungspflichtig, gleichgültig wie lange das Bezugsrecht bestand. Bei Zuwendungen an den Ehegatten beginnt die Frist nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB ohnehin nicht vor Auflösung der Ehe.

Erbschaftsteuer

Zivilrechtliche Nachlasszugehörigkeit und Steuerbarkeit fallen auseinander. Auch wenn die Todesfallleistung am Nachlass vorbeigeht, ist sie beim Bezugsberechtigten steuerbar. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst als Erwerb von Todes wegen

> jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Die Erbschaftsteuer-Richtlinien konkretisieren das in R E 3.7 Abs. 2 ErbStR: Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem eine freigebige Zuwendung vorliegt. Hat der Bezugsberechtigte die Prämien ganz oder teilweise selbst gezahlt, ist die Versicherungsleistung nach dem Verhältnis der vom Erblasser gezahlten Beiträge zu den insgesamt gezahlten Beiträgen aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt der Erbschaftsteuer. Die Beweislast für die selbst gezahlten Beiträge trägt der Bezugsberechtigte.

Es gelten die allgemeinen Freibeträge 2026 – Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (§ 16 ErbStG). Weil die Versicherungsleistung mit allen übrigen Erwerben desselben Erbfalls zusammengerechnet wird, kann gerade sie den Freibetrag überschreiten lassen. Besonders belastend wirkt das bei nichtehelichen Lebensgefährten: Sie fallen in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 €.

Anzeigepflichten bestehen doppelt. Nach § 33 Abs. 3 ErbStG haben Versicherungsunternehmen, „bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten"; Zuwiderhandlungen sind nach § 33 Abs. 4 ErbStG bußgeldbewehrt. § 3 ErbStDV konkretisiert dies (Vordruck Muster 2) und sieht in Abs. 3 Satz 2 eine Bagatellgrenze von 5.000 € bei Kapitalversicherungen vor; auch ein Wechsel des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall ist anzuzeigen. Daneben bleibt die eigene Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 Abs. 1 ErbStG binnen drei Monaten bestehen – die Befreiung des § 30 Abs. 3 ErbStG greift hier nicht, weil der Erwerb gerade nicht auf einer Verfügung von Todes wegen beruht.

Schutz vor Gläubigern

Ein unwiderrufliches Bezugsrecht entzieht die Leistung dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers, weil der Begünstigte bereits mit der Bezeichnung erwirbt (§ 159 Abs. 3 VVG). Beim widerruflichen Bezugsrecht gehört der Rückkaufswert dagegen bis zum Erbfall zum pfändbaren Vermögen des Versicherungsnehmers.

Unabhängig davon kann der Versicherungsnehmer nach § 167 VVG jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht; die Kosten trägt er selbst. Die umgewandelte Versicherung genießt dann Pfändungsschutz wie Arbeitseinkommen, sofern sie lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres leistet, nicht abtretbar ist, Dritte außer Hinterbliebenen nicht als Berechtigte bestimmt werden können und keine Kapitalleistung außer für den Todesfall vereinbart ist. In der Ansparphase sind nach § 851c Abs. 2 ZPO gestaffelte Jahresbeträge bis zu einem Gesamtbetrag von 340.000 € unpfändbar.

Häufige Fehler

Offene Punkte

Diese Seite ist mit factcheck_status: review_needed gekennzeichnet, weil zwei Teilfragen nicht vollständig durch Primärquellen abgesichert werden konnten. Die oben dargestellten Normtexte, Leitsätze und Richtlinienzitate sind demgegenüber verbatim geprüft.

1. Unwiderrufliches Bezugsrecht und Zehnjahresfrist. Für das widerrufliche Bezugsrecht ist durch BGH IV ZR 73/08 geklärt, dass der Vollzug erst im Erbfall eintritt. Für das unwiderrufliche Bezugsrecht fehlt bislang eine höchstrichterliche Entscheidung. Die herrschende Literaturmeinung nimmt an, dass die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB mit der Einräumung zu laufen beginnt und dann der Wert im Zuwendungszeitpunkt maßgeblich ist, während nach Fristablauf nur noch die innerhalb der Frist geleisteten Prämien zu berücksichtigen sind; eine Gegenansicht differenziert nach ursprünglicher und nachträglicher Einsetzung. Die Darstellung ist insoweit als streitig zu behandeln.

2. Sogenannte Über-Kreuz-Versicherung. Ist der überlebende Ehegatte selbst Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben des Erblassers, spricht der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG – „auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages" – dafür, dass die Leistung nicht nach dieser Vorschrift steuerbar ist, weil sie aus einem eigenen Vertrag des Überlebenden stammt. Diese in der Beratungspraxis verbreitete Gestaltung konnte jedoch nicht durch eine einschlägige BFH-Entscheidung belegt werden; R E 3.7 ErbStR regelt die Konstellation nicht ausdrücklich. Zu beachten sind zudem zwei Risiken: Zahlt faktisch der Erblasser die Prämien, drohen eine Aufteilung nach R E 3.7 Abs. 2 Satz 2 ErbStR oder die Erfassung der Prämienzahlungen als freigebige Zuwendungen nach § 7 ErbStG; ferner ist streitig, ob die Gestaltung den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG mindert. Vor einer solchen Gestaltung ist steuerliche Beratung einzuholen.

Quellen

Änderungsverlauf