Vollmacht über den Tod hinaus (§§ 168, 672 BGB) – transmortale und postmortale Vollmacht, Widerruf, Grundbuch, Bank
Kurzantwort
Eine Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach § 672 Satz 1 BGB erlischt der zugrunde liegende Auftrag „im Zweifel nicht durch den Tod" des Auftraggebers; über § 168 Satz 1 BGB (Erlöschen richtet sich nach dem Grundverhältnis) gilt das auch für die Vollmacht selbst. Man unterscheidet die transmortale Vollmacht (zu Lebzeiten erteilt, wirkt über den Tod hinaus fort) von der postmortalen Vollmacht (soll erst mit dem Erbfall wirksam werden). Der Bevollmächtigte handelt nach dem Erbfall für und gegen die Erben – diese treten als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) in die Stellung des Vollmachtgebers ein und können die Vollmacht nach § 168 Satz 2 BGB jederzeit widerrufen. Praktisch wichtig: Eine notariell beglaubigte transmortale Vollmacht ermöglicht Verfügungen über Nachlassgrundstücke, ohne dass ein Erbschein nach § 35 Abs. 1 GBO vorgelegt werden muss (OLG Nürnberg, 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23). Eine Verfügung von Todes wegen kann der Bevollmächtigte dagegen nie treffen – Testament und Erbvertrag sind höchstpersönlich (§§ 2064, 2274 BGB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Fortgeltung | § 672 Satz 1 BGB i. V. m. § 168 Satz 1 BGB [gesetze-im-internet.de] |
| Wortlaut § 672 Satz 1 BGB | Auftrag erlischt „im Zweifel nicht durch den Tod ... des Auftraggebers" |
| Wortlaut § 168 Satz 1 BGB | Erlöschen der Vollmacht richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis |
| Entgeltliche Geschäftsbesorgung | § 675 Abs. 1 BGB verweist auf § 672 BGB |
| Transmortale Vollmacht | zu Lebzeiten erteilt, wirkt über den Erbfall hinaus fort |
| Postmortale Vollmacht | wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam |
| Wirkung nach dem Erbfall | Handeln des Bevollmächtigten wirkt für und gegen die Erben (§ 1922 BGB) |
| Widerruf durch Erben | jederzeit möglich, § 168 Satz 2 BGB |
| Widerrufsempfänger | Bevollmächtigter oder Dritter, dem die Vollmacht angezeigt wurde (§§ 170–173 BGB) |
| Form der Vollmacht | grundsätzlich formfrei, § 167 Abs. 2 BGB |
| Form für Grundbuchvollzug | öffentliche Beglaubigung erforderlich, § 29 Abs. 1 GBO |
| Erbnachweis im Grundbuch | nur durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis, § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO |
| Erbschein bei Verfügung kraft Vollmacht | nicht erforderlich [OLG Nürnberg, 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23] |
| Konfusion bei Alleinerbenstellung | Legitimationswirkung entfällt nicht zwangsläufig [OLG Nürnberg, 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23] |
| Insichgeschäft | Befreiung von § 181 BGB muss ausdrücklich erteilt sein |
| Bankvollmacht | wirkt fort; pauschale Erbschein-Klausel in AGB unwirksam [BGH, 08.10.2013 – XI ZR 401/12] |
| Grenze Verfügung von Todes wegen | Testament nur persönlich (§ 2064 BGB), Erbvertrag nur persönlich (§ 2274 BGB) |
| Registrierung Vorsorgevollmacht | Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer |
| ZVR-Gebühr online, Lastschrift | 20,50 € einmalig [vorsorgeregister.de] |
| ZVR-Gebühr online, Überweisung | 23,00 € einmalig [vorsorgeregister.de] |
| ZVR-Gebühr per Post, Lastschrift | 23,50 € einmalig [vorsorgeregister.de] |
| Je zusätzliche Vertrauensperson (online) | 3,50 € [vorsorgeregister.de] |
| Änderung, Löschung, Widerruf im ZVR | gebührenfrei [vorsorgeregister.de] |
Geltungsbereich
Die Regeln gelten für jede rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht einer natürlichen Person nach deutschem Recht – Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Bank- und Kontovollmacht, Grundstücksvollmacht, Untervollmacht. Sie greifen unabhängig davon, ob die Vollmacht privatschriftlich, öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet erteilt wurde.
Nicht erfasst sind gesetzliche Vertretungsmacht (Betreuung, elterliche Sorge) – sie endet mit dem Tod des Vertretenen – sowie die Ehegattennotvertretung nach § 1358 BGB. Ebenfalls nicht erfasst ist die organschaftliche Vertretung von Gesellschaften; hier gelten Gesellschaftsrecht und Registerrecht.
Transmortale und postmortale Vollmacht – der Unterschied
Transmortale Vollmacht. Sie wird zu Lebzeiten erteilt und wirkt sofort. Der Tod des Vollmachtgebers beendet sie nicht. Formulierungsbeispiel: „Diese Vollmacht gilt über meinen Tod hinaus." Rechtlich wäre diese Klarstellung nach § 672 Satz 1 BGB nicht einmal zwingend nötig – sie beseitigt aber jeden Zweifel und erspart im Rechtsverkehr Diskussionen mit Banken und Grundbuchämtern.
Postmortale Vollmacht. Sie soll erst mit dem Erbfall wirksam werden („Diese Vollmacht wird erst mit meinem Tod wirksam."). Sie ist zulässig; die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung als Willenserklärung wird durch den späteren Tod des Erklärenden nicht berührt (§ 130 Abs. 2 BGB). Sie ist jedoch keine Verfügung von Todes wegen und muss deshalb nicht die Testamentsform des § 2247 BGB einhalten.
Praktische Bedeutung. Die transmortale Vollmacht ist der Regelfall: Vorsorgevollmachten enthalten fast immer die Fortgeltungsklausel. Sie schließt die Lücke zwischen Todeszeitpunkt und dem Vorliegen eines Erbscheins – ein Zeitraum, der mehrere Monate betragen kann. Beerdigung, Mietvertrag, laufende Rechnungen, Versicherungen und Kontobewegungen lassen sich damit ohne Stillstand abwickeln.
Wirkung nach dem Erbfall
Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Der Bevollmächtigte vertritt ab diesem Moment nicht mehr den Erblasser, sondern die Erben. Rechtsgeschäfte, die er im Rahmen der Vollmacht abschließt, wirken unmittelbar für und gegen den Nachlass.
Das gilt auch dann, wenn die Erben zunächst unbekannt sind oder eine Erbengemeinschaft besteht. Der Bevollmächtigte muss die Erben nicht kennen und nicht benennen, um wirksam handeln zu können.
Im Innenverhältnis bleibt er aber an den Auftrag gebunden: Er schuldet den Erben Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB) und Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB). Wer die Vollmacht nach dem Erbfall zum eigenen Vorteil nutzt („abgeräumtes Konto"), haftet den Erben auf Schadensersatz und kann sich strafbar machen.
Widerruf durch die Erben
Die Erben treten in die Rechtsstellung des Vollmachtgebers ein und können die Vollmacht nach § 168 Satz 2 BGB widerrufen – ohne Begründung und ohne Frist. Der Widerruf wird mit Zugang beim Bevollmächtigten wirksam (§ 167 Abs. 1 BGB analog).
Wichtig ist der Vertrauensschutz Dritter: Solange die Vollmachtsurkunde beim Bevollmächtigten liegt und Dritten vorgelegt werden kann, bleibt der Rechtsschein bestehen (§§ 170–173 BGB). Erben sollten deshalb
- den Widerruf schriftlich gegenüber dem Bevollmächtigten erklären,
- die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verlangen (§ 175 BGB),
- Banken, Grundbuchamt, Versicherungen und weitere Stellen direkt informieren,
- bei nicht auffindbarer Urkunde die Kraftloserklärung durch öffentliche Bekanntmachung betreiben (§ 176 BGB).
Bei einer Erbengemeinschaft ist umstritten, ob der Widerruf durch einen einzelnen Miterben genügt oder alle Miterben mitwirken müssen. Die überwiegende Auffassung lässt den Widerruf durch einen Miterben ausreichen, weil es sich um eine Maßnahme der Nachlasssicherung handelt; gesichert ist das nicht. In der Praxis sollten daher alle Miterben gemeinsam widerrufen.
Vollmacht und Grundbuch
Verfügungen kraft Vollmacht. Eine formgerechte transmortale Vollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten, über ein Nachlassgrundstück zu verfügen – Auflassung, Belastung, Löschungsbewilligung. Ein Erbnachweis nach § 35 GBO ist dafür nicht erforderlich, weil der Bevollmächtigte gerade nicht als Erbe, sondern als Vertreter des eingetragenen Eigentümers auftritt. Das OLG Nürnberg hat 2024 klargestellt, dass die Legitimationswirkung auch dann nicht entfällt, wenn der Bevollmächtigte selbst Alleinerbe geworden ist; das Grundbuchamt darf die Erbenstellung nur berücksichtigen, wenn sie in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist (OLG Nürnberg, 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23). Ebenso hatte das OLG München entschieden, dass der Vollzug eines zugelassenen Insichgeschäfts kraft transmortaler Vollmacht nicht zwingend einen Erbnachweis voraussetzt (OLG München, 10.02.2022 – 34 Wx 431/21).
Form. Für den Grundbuchvollzug muss die Vollmacht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorliegen – also mindestens öffentlich beglaubigt. Eine rein privatschriftliche Vollmacht genügt dem Grundbuchamt nicht.
Insichgeschäft. Überträgt der Bevollmächtigte das Grundstück auf sich selbst, liegt ein Insichgeschäft vor. Die Vollmacht muss dafür ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Grundbuchberichtigung ist etwas anderes. Soll das Grundbuch auf die Erben umgeschrieben werden (Berichtigung nach § 22 GBO), verlangt das Grundbuchamt den Erbnachweis nach § 35 GBO. Ob stattdessen eine Berichtigungsbewilligung des transmortal Bevollmächtigten (§§ 19, 22 GBO) genügt, wird uneinheitlich beurteilt und ist von der Grundbuchpraxis abhängig. Wer sicher gehen will, sollte die Berichtigung vorab mit dem Grundbuchamt abstimmen. Zu beachten ist zudem die Zwei-Jahres-Frist des § 82 GBO, innerhalb derer die Berichtigung gebührenfrei möglich ist.
Vollmacht und Bank
Eine transmortale Konto- oder Bankvollmacht wirkt nach dem Erbfall fort. Der Bevollmächtigte kann über das Konto verfügen, bis die Erben widerrufen.
Umgekehrt gilt: Wer sich als Erbe legitimieren will, muss dafür nicht zwingend einen Erbschein vorlegen. Der BGH hat die in Sparkassen-AGB verbreitete Erbnachweisklausel, die pauschal einen Erbschein verlangte, für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12). Die Erben können ihr Erbrecht auch anders nachweisen, etwa durch notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift. Nur bei konkreten Zweifeln darf die Bank weitergehende Nachweise verlangen.
Grenzen der Vollmacht
- Keine Verfügung von Todes wegen. Testament (§ 2064 BGB) und Erbvertrag (§ 2274 BGB) kann der Erblasser nur persönlich errichten. Eine Vollmacht dazu ist unwirksam.
- Keine Erbausschlagung durch Bevollmächtigten ohne Sonderform. Die Ausschlagung ist zwar vertretungsfeindlich nicht ausgeschlossen, erfordert aber eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 1945 Abs. 3 BGB).
- Keine Aushebelung des Pflichtteils. Schenkungen des Bevollmächtigten aus dem Nachlass können Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) auslösen und im Innenverhältnis pflichtwidrig sein.
- Keine Bindung der Erben an das Innenverhältnis. Die Erben können den zugrunde liegenden Auftrag kündigen (§ 671 BGB) und die Vollmacht widerrufen.
- Testamentsvollstreckung geht vor. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben von der Verwaltung ausgeschlossen (§ 2211 BGB); die Reichweite einer daneben fortbestehenden Vollmacht ist im Einzelfall zu klären.
Auffindbarkeit: ZVR und ZTR unterscheiden
Vorsorgevollmachten lassen sich im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer registrieren. Die Registrierung kostet einmalig 20,50 € bei Online-Meldung mit Lastschrift, 23,00 € bei Online-Meldung mit Überweisung und 23,50 € bei schriftlichem Antrag mit Lastschrift; jede zusätzliche Vertrauensperson kostet online 3,50 €. Änderung, Löschung und Registrierung eines Widerrufs sind gebührenfrei.
Zu beachten ist der Zweck: Das ZVR wird von Betreuungsgerichten abgefragt, um im Betreuungsverfahren eine bestehende Vorsorgevollmacht zu finden. Es ist kein Nachlassregister – nach dem Erbfall wird es nicht automatisch abgefragt. Für Testamente und Erbverträge ist das Zentrale Testamentsregister (ZTR) zuständig. Wer sicherstellen will, dass eine transmortale Vollmacht im Erbfall gefunden wird, muss die Urkunde dem Bevollmächtigten aushändigen oder den Aufbewahrungsort dokumentieren.
Häufige Fehler
- „Mit dem Tod ist die Vollmacht erledigt." Falsch – § 672 Satz 1 BGB ordnet das Gegenteil an. Die Vollmacht gilt im Zweifel fort und muss aktiv widerrufen werden.
- „Der Bevollmächtigte darf nach dem Tod machen, was er will." Falsch – im Außenverhältnis ist er zwar wirksam bevollmächtigt, im Innenverhältnis schuldet er den Erben Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe (§§ 666, 667 BGB).
- „Die transmortale Vollmacht ersetzt den Erbschein vollständig." Differenziert – für Verfügungen kraft Vollmacht ja; für die Umschreibung des Grundbuchs auf die Erben verlangt § 35 GBO grundsätzlich weiterhin einen Erbnachweis.
- „Wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe wird, erlischt die Vollmacht durch Konfusion." Nicht zwangsläufig – das OLG Nürnberg (15 Wx 2176/23) hat die Legitimationswirkung ausdrücklich bejaht.
- „Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten reicht." Riskant – ohne Rückgabe der Urkunde und Information der Dritten bleibt der Rechtsschein nach §§ 170–173 BGB bestehen.
- „Eine privatschriftliche Vollmacht genügt für alles." Falsch – für das Grundbuch ist die Form des § 29 GBO erforderlich, für die Erbausschlagung öffentliche Beglaubigung (§ 1945 Abs. 3 BGB).
- „Mit Vollmacht kann ich für einen anderen ein Testament machen." Falsch – §§ 2064, 2274 BGB verlangen zwingend persönliche Errichtung.
- „Die Eintragung im Vorsorgeregister sorgt dafür, dass die Vollmacht im Erbfall gefunden wird." Falsch – das ZVR dient dem Betreuungsverfahren, nicht dem Nachlassverfahren.
Beispiel
Erblasser E stirbt am 3. März. Er hatte seiner Tochter T 2019 eine notariell beglaubigte Generalvollmacht mit der Klausel „gilt über den Tod hinaus" und Befreiung von § 181 BGB erteilt. Erben sind T und ihr Bruder B zu je 1/2.
- T kann sofort das Girokonto weiterführen, die Beerdigung bezahlen, die Wohnung kündigen und laufende Verträge abwickeln – ohne Erbschein.
- Will T das Nachlassgrundstück an einen Dritten verkaufen, kann sie die Auflassung kraft Vollmacht erklären; das Grundbuchamt darf keinen Erbschein verlangen (OLG Nürnberg, 15 Wx 2176/23).
- Soll dagegen das Grundbuch auf T und B als Miterben berichtigt werden, ist regelmäßig ein Erbnachweis nach § 35 GBO nötig – Erbschein oder, falls ein notarielles Testament vorliegt, dieses nebst Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Die Berichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei (§ 82 GBO).
- Misstraut B seiner Schwester, kann er die Vollmacht widerrufen (§ 168 Satz 2 BGB), die Herausgabe der Urkunde verlangen (§ 175 BGB) und die Bank informieren. Ob sein Alleinwiderruf für die gesamte Erbengemeinschaft wirkt, ist streitig – sicherer ist der gemeinsame Widerruf mit T.
Quellen
- § 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__168.html
- § 672 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__672.html
- § 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung (Verweis auf § 672 BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675.html
- § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht, Formfreiheit (Abs. 2): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__167.html
- §§ 170–173 BGB – Fortbestehender Rechtsschein der Vollmacht: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__170.html
- § 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__175.html
- § 176 BGB – Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__176.html
- § 181 BGB – Insichgeschäft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__181.html
- § 130 Abs. 2 BGB – Tod des Erklärenden ohne Einfluss auf die Wirksamkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html
- §§ 666, 667 BGB – Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Beauftragten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__666.html
- § 671 BGB – Widerruf und Kündigung des Auftrags: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__671.html
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
- § 1945 BGB – Form der Ausschlagung (öffentlich beglaubigte Vollmacht, Abs. 3): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1945.html
- § 2064 BGB – Persönliche Errichtung des Testaments: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2064.html
- § 2211 BGB – Verfügungsbeschränkung des Erben bei Testamentsvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2211.html
- § 2274 BGB – Persönlicher Abschluss des Erbvertrags: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2274.html
- § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html
- § 22 GBO – Berichtigung des Grundbuchs: https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__22.html
- § 29 GBO – Form der Eintragungsunterlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html
- § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge (Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis): https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__35.html
- § 82 GBO – Berichtigungszwang und Zwei-Jahres-Frist: https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__82.html
- § 35 GBO – Normtext und Fassung seit 17.08.2015 (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/GBO/35.html
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23 (Legitimationswirkung der transmortalen Vollmacht bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20N%FCrnberg&Datum=25.03.2024&Aktenzeichen=15%20Wx%202176/23
- OLG München, Beschluss vom 10.02.2022 – 34 Wx 431/21 (transmortale Vollmacht, Insichgeschäft, kein zwingender Erbnachweis): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20M%FCnchen&Datum=10.02.2022&Aktenzeichen=34%20Wx%20431/21
- BGH, Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 (Erbnachweisklausel in Sparkassen-AGB unwirksam): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.10.2013&Aktenzeichen=XI%20ZR%20401/12
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer – Kosten einer Registrierung: https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen/kosten
- Zentrales Vorsorgeregister – Wirkung einer Registrierung: https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen/wirkung-der-registrierung
- Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer: https://www.testamentsregister.de/
Änderungsverlauf
- 2026-08-14: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Normtexte der §§ 130, 167, 168, 170–176, 181, 666, 667, 671, 672, 675, 1922, 1945, 2064, 2211, 2274, 2325 BGB sowie §§ 22, 29, 35, 82 GBO gegen gesetze-im-internet.de bzw. dejure.org gegengeprüft, ZVR-Gebühren gegen vorsorgeregister.de (Gebührensatzung, Stand 01.01.2023) verifiziert, OLG Nürnberg 15 Wx 2176/23, OLG München 34 Wx 431/21 und BGH XI ZR 401/12 über dejure.org-Permalinks belegt. factcheck_status=review_needed, weil zwei Punkte in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt werden: (1) Widerrufsbefugnis eines einzelnen Miterben mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft, (2) Zulässigkeit der Grundbuchberichtigung auf die Erben allein aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des transmortal Bevollmächtigten (§§ 19, 22 GBO) ohne Erbnachweis nach § 35 GBO. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
Stand: 14.08.2026. Rechtsstand Bundesrecht. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.